Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2013 - 17 WF 251/12

bei uns veröffentlicht am17.01.2013

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 22.11.2012 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

 
I.
Die Verfahrensbeteiligten haben am 26.07.1989 vor dem Standesbeamten des Standesamts P., Provinz .../Italien die Ehe geschlossen. Beide Verfahrensbeteiligten besitzen die italienische Staatsangehörigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 14.12.2011 (Az.: 2 F 1057/11) wurde die gerichtliche Trennung der Verfahrensbeteiligten nach Art. 151 des Italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) mit Wirkung zum 13.10.2011 ausgesprochen.
Mit Antragsschrift vom 22.06.2012, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen am 25.10.2012, hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Scheidungsverfahrens beantragt. Sie begehrt die Ehescheidung nach deutschem Recht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 („Rom III-Ver-ordnung“), wonach mit Wirkung vom 21.06.2012 gemäß Art. 8 lit. a Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 mangels einer Rechtswahl gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12. 2010 die Ehescheidung dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts seien erfüllt, da beide Verfahrensbeteiligte in der Bundesrepublik Deutschland leben. Auch die Voraussetzungen der Ehescheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB seien erfüllt, da die Verfahrensbeteiligten mindestens seit Oktober 2010 getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Ehe gescheitert ist.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 22.11.2012 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO biete, da nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 auch bei der Ehescheidung der Verfahrensbeteiligten italienisches Recht anzuwenden sei. Nachdem gemäß Art. 3 Nr. 2 lit. b Abs. 2 des Italienischen Gesetzes Nr. 898 vom 01.12.1970 über die Regelung der Fälle der Eheauflösung die Ehescheidung frühestens 3 Jahre nach der gerichtlichen Trennung ausgesprochen werden kann und dieser Zeitraum vorliegend noch nicht verstrichen sei, sei der Scheidungsantrag verfrüht und habe somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde vom 26.11.2012 rügt die Antragstellerin, dass nach dieser Auffassung diejenigen Verfahrensbeteiligten besser gestellt würden, die im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 das Trennungsverfahren bis zum 21.06.2012 zurückgehalten hätten. Daher sei einheitlich gemäß Art. 8 lit. a VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 deutsches Recht anzuwenden, wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
II.
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Anwendung deutschen Rechts verneint, so dass die von der Antragstellerin begehrte Ehescheidung derzeit keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO hat.
Nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 ist bei Umwandlung einer Trennung ohne die Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 etwas anderes vereinbart haben. Diese Vorschrift stellt eine kollisionsrechtliche Parallelregelung zu Art. 5 EuEheVO dar. Es handelt sich dabei um eine Sonderanknüpfungsregel, die dazu führt, dass nachfolgende Statutenwechsel unbeachtlich bleiben. Sie dient den Kontinuitätsinteressen der Ehegatten (Gruber, Scheidung auf Europäisch - die Rom III-Verordnung, IPRax 2012, 381, 388).
Diese Regelung zur Wahrung der Statuseinheit findet speziell Anwendung auf den Fall des italienischen Ehescheidungsverfahrens, wenn also die Umwandlung einer Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht in eine Ehescheidung begehrt wird. Daher kommt das auf die Trennung tatsächlich angewandte Recht zur Anwendung und nicht das nach Art. 8 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 eigentlich anzuwendende (Gruber, a.a.O.; Dimmler/Bißmaier „Rom III“ in der Praxis, FamRBint 2012, 66, 67; Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Rom III 9, Rn. 1). Diese vom Senat geteilte Rechtsauffassung ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 23 zur VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010, wonach dann, wenn das Gericht angerufen wird, um eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung umzuwandeln, das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewandt wurde, auch auf die Ehescheidung angewandt werden soll, da eine solche Kontinuität den Ehegatten eine bessere Berechenbarkeit bieten und die Rechtssicherheit stärken würde.
Es greift auch nicht Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010, über welche Vorschrift wiederum Art. 8 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 anwendbar wäre. Denn diese Vorschrift ist nur in Fällen anwendbar, in denen das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vorsieht, da hier kein Kontinuitätsinteresse der Ehegatten besteht, so dass die Statuseinheit nicht gewahrt werden muss. Vorliegend haben die Verfahrensbeteiligten auch keine Rechtswahl nach Art. 5 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 getroffen.
Dies bedeutet, dass vorliegend die Ehescheidung nach italienischem Recht eine Einheit aus gerichtlicher Trennung und Ehescheidung bildet und daher wegen Unanwendbarkeit von Art. 8 lit. a VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 auch für die Ehescheidung wie für die Ehetrennung entsprechend des Beschlusses vom 14.12.2011 italienisches Recht anzuwenden ist. Der von der Antragstellerin eingereichte Scheidungsantrag ist deshalb verfrüht, denn nach Art. 3 Nr. 2 lit. b Abs. 2 des Italienischen Gesetzes Nr. 898 vom 01.12.1970 über die Regelung der Fälle der Eheauflösung muss für die Einreichung des Antrags auf Auflösung der Ehe oder Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen die Trennung zwischen den Ehegatten ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert habe, gerechnet ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung der Ehegatten im Trennungsverfahren. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin den Scheidungsantrag frühestens am 13.10.2013 einreichen kann.
10 
Dementsprechend hat das Familiengericht zu Recht Verfahrenskostenhilfe für den begehrten Scheidungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt verweigert. Dass Ehegatten mit italienischer Staatsangehörigkeit, die in der Bunderepublik Deutschland leben und vor dem 21.06.2012 kein Ehetrennungsverfahren durchgeführt haben, wegen der sofortigen Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 lit. a VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 einen zeitlichen Vorteil haben, ist die unvermeidliche, aber hinzunehmende Folge von Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Referenzen

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.