Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Jan. 2007 - 16 UF 266/06

bei uns veröffentlicht am23.01.2007

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wangen vom 25. Oktober 2006 - 5 F 203/06 - in seiner Ziffer 2 wie folgt

abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Stadt W., gesetzlich vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg, werden auf dem Versicherungskonto Nummer … der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 991,27 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2006, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wangen vom 25. Oktober 2006 - 5 F 203/06 - wird zurückgewiesen.

3. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

4. Beschwerdewert: 1.000 EUR

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die verfahrensbeteiligten Parteien haben am 15. Mai 1970 die Ehe geschlossen. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den am 20. Juli 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Quasisplitting zu Gunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 1.004,08 EUR begründet wurden, bezogen auf den 30. Juni 2006.
Die Ehefrau war in der Ehezeit gesetzlich rentenversichert. Sie ist nicht erwerbstätig und erhält durch den Antragsgegner monatlich laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.100,- EUR.
Der Ehemann war Beamter bei der Stadt W... Er ist am 28. März 1942 geboren und ließ sich bereits zum 31. März 2006 - vorzeitig - in den Ruhestand versetzen. Außer seiner Pension verfügt er über Einkünfte aus Vermietung und Kapitalerträge. Wegen vorzeitigen Versorgungsbezugs wird von seinem Ruhegehalt ein Versorgungsabschlag von 3,6 % abgezogen. Das Familiengericht ermittelte das Ruhegehalt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 %, hier: mit einem Monatsbetrag von zunächst 2.995,29 EUR. Hiervon zog es den Versorgungsabschlag ab, soweit er sich auf die Ehezeit bezog. Für drei Monate, den Zeitraum nach dem 31. März bis zum Ehezeitende am 30. Juni 2006, berücksichtigte es einen Abschlag in Höhe von anteilig 0,9 %. Den Ehezeitanteil des sonach berechneten Ruhegehalts rechnete es fiktiv auf den Zeitpunkt hoch, in welchem der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollenden würde. Zur Begründung führte es aus, es gehe nicht an, zu Lasten des Ehemanns eine höhere fiktive Versorgung als die tatsächliche Pension beim Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, andererseits aber zu seinen Lasten seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht um neun Monate [= den Zeitraum vom Ehezeitende 30. Juni 2006 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 28. März 2007] zu erweitern.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Mit unterschiedlicher Begründung rügen beide Beteiligten, das Familiengericht habe den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragstellers unzutreffend bewertet. Der Antragsteller selbst hat die seinerseits ebenfalls eingelegte Beschwerde inzwischen zurückgenommen.
II.
Die durch die Antragsgegnerin und den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg eingelegten Rechtsmittel sind als befristete Beschwerden gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 516, 517, 529 Abs. 1 bis 3 ZPO zulässig und statthaft. Das durch den Kommunalen Versorgungsverband eingelegte Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Urteils.
Nach Maßgabe des § 1587 Abs. 1 BGB bezieht sich der Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit durch die Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung. Als Ehezeit gilt hier gemäß § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 1. Mai 1970 bis zum 30. Juni 2006.
In dieser Zeit hat die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 243,64 EUR erworben, die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bewertet werden. Wie durch das Familiengericht ermittelt wurde, bestehen daneben keine (unverfallbaren) Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Der Antragsteller hat eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt. Diese Versorgung besteht bei der Stadt W…, gesetzlich vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Für die Bewertung ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe.
Dabei wird grundsätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 BGB).
10 
Nach der durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg am 24. August 2006 erteilten Auskunft (Blatt 26 bis 31 Sonderheft Versorgungsausgleich) begann die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Antragstellers am 28. März 1959. Die Zeit bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 31. März 2006 währte 46 Jahre und 217 Tage, also 46,59 Jahre. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge belaufen sich auf 4.174,62 EUR, einschließlich allgemeiner Stellenzulage und monatsanteiliger Sonderzahlung. Nach über 40 Dienstjahren ist der höchste Ruhegehaltssatz erreicht. Der Ruhegehaltssatz von 75 % wird allerdings nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 1, 69 e BeamtVG auf schließlich 71,75 % abgeschmolzen.
11 
Dieser Ruhegehaltssatz ist deshalb dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (BGH, FamRZ 2007, 98, 99; 2005, 511, 512; 2004, 256; 2004, 259;). Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich ein Ruhegehalt bezieht, das noch auf Grundlage eines 71,75 % übersteigenden Ruhegehaltssatzes errechnet ist, ist die Differenz, der sogenannte Abflachungsbetrag, schuldrechtlich auszugleichen (BGH, a.a.O.). Indem die Antragsgegnerin selbst bislang keine Rentenleistungen bezieht, sind die Voraussetzungen eines schuldrechtlichen Ausgleichs jedoch nicht gegeben, § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass hierüber nicht zu entscheiden ist.
12 
Das dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Ruhegehalt errechnet sich zunächst mit (ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4.174,62 EUR x Ruhegehaltssatz 71,75 % =) 2.995,29 EUR. Wegen Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand verringert sich das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 BeamtVG um jährlich 3,6 %. Diese Regelung, die sich als Parallele zu § 77 Abs. 2 Nr. 4 a SGB VI darstellt, ist verfassungsgemäß (BVerfG, NVwZ 2006, 1280; BVerwG, NVwZ 2005, 1082). Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (BVerwG, a.a.O.).
13 
Der Antragsgegner trat am 31. März 2006 in den Ruhestand, zwölf Monate vor Vollendung seines 65. Lebensjahrs. Für ihn beläuft sich der Abschlag deshalb auf insgesamt 3,6 %. Betrachtete man allein die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2006 bis zum Ehezeitende am 30. Juni 2006, so beliefe sich der zeitanteilige Abschlag für drei Monate auf 3 * (3,6 % : 12 Monate ) = 0,9 %.
14 
Für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für die Versorgung durch die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Abschlag wegen vorzeitigen Renteneintritts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt wird, wenn und soweit die Kürzung in die Ehezeit fällt (BGH, FamRZ 2005, 1455). Hier war das Problem zu sehen, dass sich die Kürzungsvorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI auf den Zugangsfaktor bezieht, der gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei Durchführung des Versorgungsausgleichs an sich außer Betracht bleibt. Werden allerdings bereits laufende Rentenleistungen bezogen, so steht die Rente fest, sie kann sich nicht weiter aufbauen. Im Versorgungsausgleich kann deshalb in diesen Fällen nicht auf eine fiktiv errechnete sondern nur auf die tatsächlich gezahlte Rente abgestellt werden (BGH, FamRZ 1997, 160; 1996, 406). Zur Vermeidung von Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz legt der Bundesgerichtshof deshalb die Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin aus, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils im Falle vorzeitigen Rentenbezugs nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (BGH, FamRZ 2005, 1455, 1458).
15 
Nach Auffassung des Senats ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch auf die Beamtenversorgung anzuwenden (ebenso: Borth , Besprechung der genannten BGH-Entscheidung, FamRB 2005, 292; OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 10 UF 225/0510 UF 225/05, zitiert nach juris, Rz. 12 ff; OLG Celle, FamRZ 2004, 632 f. – jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung -; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auflage, § 1587 a, Rz. 28).
16 
Der an die Anzahl der Dienstjahre geknüpfte Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) kann sich im Falle vorzeitiger Zurruhesetzung nicht weiter erhöhen. Auch wenn sich das nicht weiter auswirkt, falls – wie hier – der höchste Ruhegehaltssatz bereits erreicht ist, steht der nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 BeamtVG bemessene Versorgungsabschlag fest. Anders als im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Höhe des Abschlags auch nicht durch einen zeitweiligen Verzicht auf die Ruhegehaltszahlung verringert werden (zur gesetzlichen Rentenversicherung, dort § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI: BGH, FamRZ 2005, 1455, 1458; zur Beamtenversorgung: OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 10 UF 225/05, zitiert nach juris, Rz. 17; OLG Celle, FamRZ 2003, 1291, 1292, insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03, zitiert nach juris, Rz. 9). Ließe man die Verminderung des Ruhegehalts außer Betracht, so würde in den Versorgungsausgleich eine fiktive und damit zu hohe Versorgung eingestellt, was – wie gezeigt – gegen den Halbteilungsgrundsatz verstieße. Der nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 BeamtVG bemessene Versorgungsabschlag ist deshalb zu berücksichtigen.
17 
Die Versorgung ist dabei nicht lediglich um den Abschlag zu kürzen, der anteilig in die Ehezeit fällt. Indem der Abschlag auf Dauer feststeht und nicht mehr verringert werden kann, s. eben, berücksichtigt ihn das OLG Celle, a.a.O., im gesamten und nicht lediglich in dem auf die Ehezeit entfallenden Umfang. Denn anders als der Altersrentner kann sich der Beamte nicht nachträglich für den Verzicht auf die Auszahlung von Leistungen entscheiden (OLG Celle, a.a.O.). Den Gründen für die vorzeitige Zurruhesetzung, etwa gesundheitlichen Motiven, kommen im Rahmen der Wertermittlung der in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu (BGH, FamRZ 2005, 1455, 1458). Das Ruhegehalt wird auf Dauer um 3,6 % vermindert und ermittelt sich deshalb mit (Versorgung ungekürzt: 2.995,29 EUR, abzüglich Abschlag 3, 6 % =) 2.887,46 EUR.
18 
Zur Berechnung des Ehezeitanteils wird das Ruhegehalt mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Ehezeit multipliziert und durch die Gesamtzeit dividiert ( Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auflage, § 1587 a, Rz. 29). Wurde ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so wird dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrundegelegt.
19 
Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten, beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung, in den Versorgungsausgleich einbezogen (BGH, FamRZ 1991, 1415, 1416). Dieses Zeit-Zeit-Verhältnis kann auch dann nicht abweichend bestimmt werden, wenn der vorzeitige Versorgungsbezug auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgt. Wird die Versorgung vorzeitig bezogen, so erhöht sich deren Ehezeitanteil (BGH, FamRZ 2007, 30, 34; 1991, 1415, 1416). Eine fiktive Hochrechnung der Ehezeit scheidet ebenso aus wie eine auf das 65. Lebensjahr bezogene.
20 
Die Gesamtzeit ist hier ab Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit am 28. März 1959 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 31. März 2006 mit 46,59 Jahren ermittelt (Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2006, Blatt 44 bis 49 Sonderheft Versorgungsausgleich). Auf die Ehezeit vom 1. Mai 1970 bis zum 31. März 2006 entfallen 35,92 Jahre hiervon. Es ergibt sich deshalb eine ehezeitbezogene Versorgung von (2.887,46 EUR * 35,92 Jahre : 46,59 Jahre =) 2.226,18 EUR. In diesem Umfang ist die ehezeitbezogene Versorgung des Antragstellers in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
21 
Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Ehegatte mit den höheren Anrechten - hier der Antragsteller - die Hälfte der Differenz der beiden Anrechte auszugleichen. Das führt zu folgendem Wertausgleich: 2.226,18 EUR (Anwartschaften des Antragstellers) - 243,64 EUR (Anwartschaften der Antragsgegnerin) = 1.982,54 EUR : 2 = 991,27 EUR. Im Umfang von monatlich 991,27 EUR sind deshalb durch Quasisplitting zu Lasten der für den Antragsteller bei der Stadt W… (gesetzlich vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg) bestehenden Versorgung zugunsten der Antragsgegnerin ehezeitbezogene Rentenanwartschaften zu begründen. Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB, 1.646,43 EUR, ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a ZPO i.V.m. § 21 GKG.
23 
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 49 Nr. 1 a GKG.
24 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 39/03
vom
11. Oktober 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c; VAHRG § 10 a

a) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bleiben Umstände, die
eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der
auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte
grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der
Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des
Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen
Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese
Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem
Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter
sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176).

b) Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt nicht,
soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten
Wertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der abzuändernden
Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung
des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
bereits zuerkannten Höhe von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird.
Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung nicht eine rechtskräftige
Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich
in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen
Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für den Antragsgegner Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe mehr als 53,22 € (= 104,08 DM), monatlich und bezogen auf den 30. September 1991, begründet worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten über die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 3. Juli 1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. Oktober 1991 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Mai 1992 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und durch Beschluss vom 15. Februar 1993 dahin geregelt, dass zu Lasten der von der Antragstellerin bei der Deutschen Bundespost (jetzt: Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Beteiligte zu 1) erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasisplittings auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (jetzt: Deutsche Rentenversicherung BraunschweigHannover , Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 104,08 DM (= 53,22 €), bezogen auf den 30. September 1991, begründet wurden. Dieser Beschluss ist seit dem 27. März 1993 rechtskräftig.
3
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Abänderung dieser Entscheidung über den Versorgungsausgleich, weil es ihr unerträglich sei, dem Antragsgegner , der die 1988 geborene gemeinsame Tochter der Parteien 1991 sexuell missbraucht und später weitere Verbrechen begangen habe, einen Teil ihrer Pension abgeben zu müssen.
4
Der Antragsgegner wurde 1995 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter rechtskräftig freigesprochen. 1999 wurde er wegen Mordes, sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen Nichte und Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. In diesem Strafverfahren räumte er die Straftat an seiner Tochter ein. Im vorliegenden Verfahren bestreitet er diese Tat und behauptet, sein früheres Geständnis sei unter dem Druck der polizeilichen Vernehmung und auf Anraten seines Verteidigers zustande gekommen.
5
Die Antragstellerin wurde zum 1. Januar 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seither Ruhegehalt, dessen Ehezeitan- teil die Beteiligte zu 1 mit 187,90 € mitgeteilt hat und dem ehezeitliche Rentenanrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 41,04 € gegenüberstehen. Da der sich hieraus ergebende Ausgleichsanspruch des Antragsgegners in Höhe von (187,90 € - 41,04 € = 146,86 € : 2 =) 73,43 € den Wert der im Erstverfahren für ihn begründeten Anrechte (53,22 €) um mehr als 10 % übersteige, hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG bejaht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat es sodann den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Aufgrund seiner Angaben im Strafverfahren, das 1999 zu seiner Verurteilung u.a. wegen Mordes geführt habe, sei erwiesen, dass der Antragsgegner des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter schuldig sei; die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten sei deshalb grob unbillig.
6
Auf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er - im Hinblick auf die nunmehr ermittelte höhere Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen ehezeitlichen Versorgungen - seinerseits eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1291 veröffentlicht ist, die Erstentscheidung über den Versorgungssausgleich dahin abgeändert, dass es - nach Korrektur des von der Beteiligten zu 1 mitgeteilten ehezeitlichen Versorgungsanrechts - zu Lasten der von der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Versorgung für den Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 69,87 €, bezogen auf den 30. September 1991, begründet hat. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.

7
Das Rechtsmittel führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Im übrigen hat es keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des von der Antragstellerin bezogenen Ruhegelds - in Abweichung der von der Beteiligten zu 1 am 15. Mai und am 4. November 2002 erteilten Auskünfte - mit 180,78 € ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Dem so ermittelten Wert hat das Oberlandesgericht den ehezeitanteiligen Betrag der vom Antragsgegner erworbenen Rentenanrechte in Höhe von 41,04 € gegenübergestellt und den Ausgleichsanspruch des Antragsgegners mit (180,78 € - 41,04 € = 139,74 € : 2 =) 69,87 € errechnet.
9
All dies lässt Rechts- oder Rechenfehler nicht erkennen; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Allerdings ist an die Stelle der vom Oberlandesgericht berücksichtigten jährlichen Sonderzuwendung inzwischen die jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe des Bundessonderzahlungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005) getreten. Danach erhöht sich das vom Oberlandesgericht mit monatlich 1.849,15 DM ermittelte Ruhegehalt um 4,17 % (= 77,11 DM) auf (1.849,15 DM + 77,11 DM =) 1.926,26 DM. Der Ehezeitanteil dieses Ruhegehalts beträgt folglich (1.926,26 DM x 5,25 : 29,60 =) 341,65 DM = 174,68 € und der Ausgleichsanspruch des Antragsgegners (174,68 € – 41,04 € = 133,64 € : 2 =) 66,82 €.
10
2. Der so ermittelte Ausgleichsanspruch übersteigt den Wert der für den Antragsgegner in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich begründeten Versorgungsanrechte (in Höhe von 104,08 DM = 52,22 €) um 14,60 €, mithin um mehr als 10 %. Diese Abweichung, die sich - wie im ange- fochtenen Beschluss näher dargestellt - im Wesentlichen aus dem aufgrund des vorzeitigen Ruhestands der Antragstellerin erhöhten Ehezeitanteil ihrer Versorgung ergibt, ermöglicht es gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG, die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners entsprechend abzuändern. Eine solche Abänderung zugunsten des Antragsgegners wird nicht dadurch gehindert, dass die Antragstellerin die Abänderung beantragt hat. Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem Abänderungsantrag eine nur verfahrenseinleitende Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54); er ist kein Sachantrag, der das Gericht binden würde und einer der Antragstellerin nachteiligen Abänderung entgegenstünde (KG OLGR 1998, 373; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl., § 10 a Rdn. 49).
11
3. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die vom Antragsgegner begangenen Straftaten, derentwegen er 1999 verurteilt worden ist, schon deshalb weder einen Ausschluss noch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, weil sie keinen Bezug zur Ehe der Parteien haben und sich auch nicht gegen nahe Angehörige der Antragstellerin richten. Diese Auffassung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
12
4. Auch der dem Antragsgegner zur Last gelegte angebliche sexuelle Missbrauch der gemeinsamen Tochter der Parteien soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB nicht ermöglichen. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erlaube nämlich nur eine solche Abänderung der früheren Entscheidung , die den neu festgestellten Wertverhältnissen der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte Rechnung trage. Das habe zur Folge, dass Billigkeitserwägungen nach § 1587 c BGB, soweit sie auf abgeschlossenen Tatbeständen beruhten und in die Entscheidung des Erstgerichts - sei es bejahend oder verneinend - Eingang gefunden hätten, keiner erneuten Überprüfung unterlägen, sondern auch für die Abänderungsentscheidung maßgebend blieben. Der Tatbestand eines angeblichen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter der Parteien sei im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht nur abgeschlossen , sondern den Beteiligten und dem Amtsgericht durchaus bekannt gewesen. In dem nun vorliegenden Abänderungsverfahren könne dieser abgeschlossene Sachverhalt nicht erneut Gegenstand richterlicher Beurteilung sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich ein Geständnis abgelegt habe. Eine veränderte Beweislage allein eröffne nicht die Möglichkeit, einen abgeschlossenen Sachverhalt im Abänderungsverfahren wieder aufzugreifen.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
a) § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffnet das Abänderungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte Wertunterschied zwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich ändert; fehlt es daran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen oder auszuschließen, ein Abänderungsverfahren nicht begründet werden (Senatsbeschluss vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Hat sich - wie im vorliegenden Fall - der Wertunterschied der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte wesentlich verändert, so entspricht es dem Gesetzeswortlaut ebenso wie der herrschenden, auch vom Senat geteilten Überzeugung, dass die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nur "entsprechend" dieser Wertveränderung abgeändert werden kann. Daraus folgt, dass das Ergebnis von Billigkeitserwägungen, die einer Erstentscheidung zugrunde liegen und gemäß § 1587 c BGB zur Herabsetzung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, grundsätzlich auch für eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG maßgebend bleiben, soweit es sich um abgeschlossene Tatbestände handelt (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 5 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 9 ff.; Soergel/Hohloch BGB 13. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 13; Wick, Der Versorgungsausgleich , Rdn. 229). Ebenso müssen Umstände, auch wenn sie eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, für das Abänderungsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten (OLG Köln FamRZ 1990, 294, 295; Johannsen /Henrich /Hahne aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter sie unberücksichtigt gelassen hat. Das ergibt neben dem Wortlaut ("entsprechend") auch die Entstehungsgeschichte des § 10 a Abs. 1 VAHRG: Danach sollte die Rechtskraft der Erstentscheidung nur gemäß dem veränderten Wertunterschied , nicht aber auch in Ansehung von Härtegründen durchbrochen werden; denn es sollte vermieden werden, insoweit "den alten Verfahrensstoff mit den dann bestehenden erheblichen Beweisschwierigkeiten wieder aufzurollen" (BT-Drucks. 10/6369 S. 21). Auch die von § 10 a Abs. 3 VAHRG geforderte Billigkeitsprüfung sollte sich deshalb "insbesondere" auf den Versorgungserwerb nach der Ehe beziehen. Dadurch sollte "ein Wiederaufleben alten Streits um die Anwendung des § 1587 c BGB vermieden und die Billigkeitsabwägung auf die nacheheliche Entwicklung der Versorgungssituation der Ehegatten konzentriert" werden (BT-Drucks. aaO S. 22).
15
Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens schließt es aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Straftat des Antragsgegners nunmehr als Härtegrund insoweit zu berücksichtigen, als die Antragstellerin eine Herabsetzung des dem Antragsgegner schon bislang zuerkannten Ausgleichsbetrags begehrt. Nach den Behauptungen der Antragstellerin soll der Antragsgegner die gemeinsame Tochter der Parteien 1991 - mithin vor der Scheidung der Parteien und vor der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich - sexuell missbraucht haben. Deshalb hätte, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, bereits im Erstverfahren die Möglichkeit bestanden , wegen dieses Sachverhalts den Versorgungsausgleich herabzusetzen oder auszuschließen. Im Abänderungsverfahren kann dies nicht nachgeholt werden. Das gilt auch dann, wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der behauptete sexuelle Missbrauch im Erstverfahren nicht beweisbar war, nunmehr jedoch durch das Geständnis des Antragsgegners im späteren Ermittlungsverfahren bewiesen werden könnte.
16
b) Der grundsätzliche Ausschluss der Möglichkeit, Härtegründe im Sinne des § 1587 c BGB, die sich aus bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung abgeschlossenen Tatbeständen ergeben, im Abänderungsverfahren geltend zu machen, findet allerdings seine Grenze dort, wo es einem Ehegatten aus Rechtsgründen verwehrt war, sich bereits im Erstverfahren auf solche Härtegründe zu berufen. Das ist immer dann der Fall, wenn der im Erstverfahren noch ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund der später eingetretenen Umstände , die zu einem Abänderungsverfahren führen, erstmals ausgleichspflichtig wird. In einem solchen Fall kann es, wie der Senat bereits entschieden hat, dem nunmehr ausgleichspflichtig gewordenen Ehegatten nicht verwehrt sein, diejenigen Verhältnisse im Sinne des § 1587 c BGB zur Geltung zu bringen, die aus seiner Sicht eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des - nunmehr erstmals zugunsten des anderen Ehegatten durchzuführenden - Versorgungsausgleichs rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO). Entsprechendes gilt in Fällen, in denen - wie hier - im Abänderungsverfahren zwar die Richtung, in welcher der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, unverändert bleibt, der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aber zusätzliche Rentenanrechte abgeben soll. Mit der abzuändernden Entscheidung steht nämlich rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe nicht grob unbillig ist und die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dieser Höhe deshalb von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen , dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist.
17
c) Daraus folgt, dass die dem Antragsgegner von der Antragstellerin zur Last gelegte Straftat zwar nicht eine generelle Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bis zu seinem völligen Ausschluss zu rechtfertigen vermag. Denn diese Frage ist, wie dargetan, mit der Erstentscheidung in Höhe des dem Antragsgegner bereits zuerkannten Ausgleichsbetrags rechtskräftig beantwortet; ihr erneut nachzugehen ist im Abänderungsverfahren verwehrt. Hinsichtlich des Betrages, um den der Wert der weiteren Anrechte, die dem Antragsgegner nach Maßgabe der sich nunmehr ergebenden Wertdifferenz gut zu bringen wären , den Wert der bereits in der Erstentscheidung für ihn begründeten Anrechte übersteigt, fehlt es jedoch an einer rechtskräftigen Feststellung. Insoweit ist die Frage, ob der Antragsgegner die behauptete Straftat begangen hat und ob diese Straftat es rechtfertigt, von einer weitergehenden, den Antragsgegner be- günstigenden Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise abzusehen, von Bedeutung; sie bleibt tatrichterlicher Beantwortung vorbehalten.
18
5. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Antragsgegner habe die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erschlichen, indem er im Scheidungsverbundverfahren - noch vor Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - den sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter unter Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht geleugnet und damit eine Anwendung des § 1587 c BGB im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich verhindert habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht nur die Titelerschleichung, sondern auch die Ausnutzung des erschlichenen Titels eine sittenwidrige Schädigung. Da der Missbrauch des Titels der Titelerschleichung nachfolge, sei seine Geltendmachung nicht präkludiert. Damit kann die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil in der Einlassung des Antragsgegners auf das Abänderungsbegehren der Antragstellerin kein Gebrauchmachen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt.

III.

19
Nach allem kann die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend selbst zu entscheiden, da die Frage, inwieweit eine weitergehende Begründung von Versorgungsanrechten für den Antragsgegner nach § 1587 c BGB ausgeschlossen ist, tatrichterlicher Feststellungen und Beurteilung bedarf. Die Sache war daher insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen VRinBGH Dr. Hahne ist urlaubsbedingt Sprick Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Sprick Wagenitz Ahlt
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2002 - 620 F 4962/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2003 - 10 UF 174/02 -

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.