Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Aug. 2015 - 13 U 28/15

13.08.2015

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2015 - 27 O 505/13 -

a b g e ä n d e r t

und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.196,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.696,29 EUR seit dem 15.6.2013 sowie aus 500,-- EUR seit dem 26.1.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt ... bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 EUR netto freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt 43 %, der Beklagte 57 % der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das erstinstanzliche Urteil sowie das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.386,29 EUR

Gründe

 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend, da der Beklagte seine Instruktionspflicht beim Verkauf eines Bodylifts für das Fahrzeug des Klägers im Jahr 2006 verletzt habe.
Durch Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2015 wurde die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Allerdings wird die Klage im Berufungsverfahren ausdrücklich ausschließlich auf eine deliktische Produkthaftung gestützt. Insoweit wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Der Beklagte habe seine Instruktionspflicht schuldhaft verletzt, da er vor Inverkehrbringen des Bodylifts nicht überprüft habe, ob bei den verschiedenen Fahrzeugmodellen, für die der Bodylift zugelassen ist, es ausgeschlossen werden kann, dass die Lenksäule nach dem Einbau des Bodylifts aufgrund einer Reibung zwischen Lenksäule und Crash-Bügel breche. Hätte der Beklagte entsprechende Untersuchungen durchgeführt, hätte er festgestellt, dass je nach Höheneinstellung der Lenksäule diese Gefahr bestehe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf diese Gefahr in seiner Einbauanleitung hinzuweisen, was - insoweit unstreitig - vor dem Bruch der Lenksäule im Januar 2011 nicht erfolgt sei. Der Beklagte könne ihm nicht entgegenhalten, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, das Fahrzeug nach dem Einbau des Bodylifts dem TÜV vorzuführen, da sich diese Pflichtverletzung nicht ausgewirkt habe. Vielmehr hätte der TÜV bei einer Untersuchung des Fahrzeugs nicht festgestellt, dass die Längssäule am Crash-Bügel des streitgegenständlichen Fahrzeugs reibe und somit die Gefahr bestehe, dass die Lenksäule breche.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.386,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt … bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 844,-- EUR netto freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
10 
und verteidigt das erstinstanzliche Urteil
B.
11 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
12 
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.196,29 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger einen höheren Schadensersatzanspruch geltend macht, war dagegen die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen, weil er den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen hatte, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift (Ziffer I. 1). Diese schuldhafte Pflichtverletzung war kausal für den Schadenseintritt (Ziffer I. 2). Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 4.196,29 EUR entstanden. Einen höheren Schaden, insbesondere die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt (Ziffer I. 3). Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist dem Kläger nicht anzulasten (Ziffer I. 4). Verjährung ist nicht eingetreten (Ziffer I. 5).
13 
Zudem steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger die Freistellung von höheren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist der Anspruch dagegen nicht begründet (Ziffer II.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (Ziffer III.).
14 
Im Einzelnen:
I.
15 
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.196,29 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger einen höheren Schadensersatzanspruch geltend macht, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
1.
16 
Der Beklagte hat jedenfalls schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen, weil er den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen hatte, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift. Nicht zu entscheiden war, ob der Kläger sogar - weitergehend - verpflichtet gewesen wäre, den Bodylift ausschließlich für die Fahrzeugtypen zuzulassen, bei denen von vornherein nicht die Gefahr bestand, dass die Lenksäule an dem Crash-Bügel streift, wenn die Höhe des Lenkrads verstellt wird, da die Schadensersatzpflicht im vorliegenden Rechtsstreit in gleichem Umfang besteht, wenn der Beklagte zwar berechtigt gewesen sein sollte, den Bodylift auch für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zuzulassen und er (lediglich) gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
a)
17 
Bei der schuldhaften Verletzung einer Instruktionspflicht als Teil der deliktischen Produkthaftung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
18 
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB macht sich schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die Haftung nach §§ 823 ff. BGB wird durch das Produkthaftungsgesetz nicht berührt. Auch zu vertraglichen Mängelansprüchen besteht echte Anspruchskonkurrenz (Palandt / Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 RN 171 m.w.N.).
19 
Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815; BGHZ 116, 60; OLG Hamm, NZV 1993, 310; OLG Bamberg, NJW-RR 2010, 902).
20 
Inhalt um Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (BGHZ 181, 253).
21 
Steht in einem Produkthaftungsprozess fest, dass ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, dass die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, dass ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 116, 60; BGH, NJW 1999, 2815; OLG Hamm, NZV 1993, 310). Dabei hat der Hersteller neben der Sammlung von Informationen die Pflicht, selbst Informationen zu generieren. Im Rahmen der Kindertee-Rechtsprechung stellte der BGH fest, dass die Beklagte des dortigen Verfahrens als Fachunternehmen für Säuglingsnahrung bestehende Gefahren selbsttätig hätte erkennen müssen. Die Beklagte des dortigen Verfahrens habe als Herstellerin von zuckerhaltigen Teeprodukten für Säuglinge schon im Hinblick darauf, dass sie deren Verwendung in der „kleinen Teeflasche“ empfohlen gehabt habe und ihr auch nicht verborgen geblieben sein konnte, dass bei den modernen Saugern der Strahl des Getränkes an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne gerate, selbst prüfen müssen, welche Gefahren der folgende Teegenuss für das Gebiss der Kleinkinder habe. Daher habe sie eine Instruktionspflicht schuldhaft verletzt (BGHZ 116, 60). Dem Hersteller obliegt danach die eigenständige Überprüfung der Produktgefahren, die das Produkt für die Anwendergruppe auslösen könnte. Aus den effektiveren Möglichkeiten des Fachunternehmers zur Gefahrbeherrschung folgt, dass der Hersteller handeln und damit dem Gefahrenverdacht eigenständig nachgehen muss. Zwar steht auch die Pflicht zur Informationsgenerierung unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, wobei auch die durch die Forschung und das spätere Inverkehrbringen der Produkte verbundenen Kosten zu berücksichtigen sind. Jedenfalls bei weitreichenden Gefährdungen der Rechtsgüter Leben und Gesundheit wird es dem Hersteller regelmäßig zumutbar sein, Informationen über entsprechende Gefährdungen zu generieren (zum Ganzen Meyer, Nanomaterialien im Produkthaftungsrecht - die Haftung des Herstellers für neuartige, ungewisse Risiken -, VersR 2010, 869).
b)
22 
Es steht fest, dass der Beklagte objektiv gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
23 
Unstreitig hatte der Beklagte den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift. Insbesondere war in der Einbaueinleitung für den streitgegenständlichen Bodylift (nach Bl. 11), in dem die Kontrolle zahlreicher anderer Fahrzeugteile nach Einbau des Bodylifts empfohlen wurde, dieser Hinweis nicht enthalten. Aufgrund des im Termin zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren am 20.10.2014 erstatteten mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … steht fest, dass die Gefahr, dass die Lenksäule nach dem Einbau des Bodylifts an dem Crash-Bügel streift und deshalb bricht, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers (Geländewagen G 400 CDI) bestand und sich tatsächlich realisiert hat. Hiernach steht zudem fest, dass sowohl der Bruch der Lenksäule Anfang 2009 als auch deren Bruch am 29.1.2011 auf diese Ursache zurückzuführen ist. Insbesondere hat der Sachverständige … überzeugend ausgeführt, dass die Lenksäule bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits ohne Einbau eines Bodylifts an den Crash-Bügel anschließe, ohne dass viel Spielraum verbleibe, wenn das höhenverstellbare Lenkrad in seiner höchsten Position befestigt werde. Werde bei diesem Fahrzeug der gelieferte Bodylift eingebaut, führe dies dazu, dass bei einer Einstellung der Lenksäule in der höchsten Position diese an dem Crash-Bügel streife. Die Lenksäule werde dabei seitlich belastet, wofür sie nicht ausgelegt sei. Die auftretende Wechselbiegebelastung führe dazu, dass die Lenksäule nach einer gewissen Zeit dieser Belastung nicht mehr stand halte und breche. Dies sei die Ursache für den zweimaligen Bruch der Lenksäule in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gewesen, was aus dem identischen Schadensbild beider Schadensereignisse folge.
24 
Der Beklagte, der den Bodylift hergestellt und in Verkehr gebracht hatte, war objektiv verpflichtet, Käufer des Bodylifts auf diese Gefahr hinzuweisen. Diese Gefahr bestand bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bodylifts, da der Bodylift ausdrücklich für den von dem Kläger genutzten Fahrzeugtyp zugelassen war und die Verstellbarkeit der Höhe des Lenkrads bei diesem Fahrzeugtyp ebenfalls zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört. Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter - bei einem plötzlichen Bruch der Lenksäule während der Fahrt besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben - wäre ein Warnhinweis zwingend erforderlich gewesen.
25 
Zwar entfiele die Instruktionspflicht dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen könnte, die mit den Gefahren vertraut sind. Diese Voraussetzungen für ein Entfallen der Instruktionspflicht liegen jedoch nicht vor. Zwar durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sein Produkt ausschließlich von Fachpersonal eingebaut wird, was dazu führt, dass der Umfang der Instruktionspflichten entsprechend reduziert wird. Montageanleitungen können auf diejenigen Punkte konzentriert werden, die über das vorauszusetzende technische Fachwissen der Monteure hinausgehen (Wagner, in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 823 BGB RN 667). Auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs durfte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, dass die Gefahr durch das Fachpersonal beim Einbau des Bodylifts erkannt wird. Zunächst ist zu sehen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … beim und nach dem Einbau des Bodylifts nur schwer zu erkennen ist, dass anschließend die Lenksäule - wenn sie in ihrer höchsten Position eingestellt ist - am Crash-Bügel streift. Die hier relevante Stelle zwischen Lenksäule und Crash-Bügel sei nach dem Öffnen der Motorhaube nicht ohne Hilfsmittel einsehbar. Vielmehr könne man diese Stelle nur unter Zuhilfenahme eines Spiegels erkennen. Hinzu komme, dass der fehlende Abstand zwischen Lenksäule und Crash-Bügel nur dann gegeben sei, wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt werde. Werde beim Einbau des Bodylifts die Lenksäule in einer anderen Position eingestellt, bestehe ein ausreichender Abstand zwischen Lenksäule und Crash-Bügel, so dass die Gefahr erst entstehe, wenn nachträglich durch Nutzer des Fahrzeugs die Position der Lenksäule verändert werde. Hinzu komme, dass in dem Teilegutachten aufgrund der Teilezulassung des Bodylifts für das streitgegenständliche Fahrzeug sowie in der durch den Beklagten herausgegebenen Einbauanleitung explizit und detailliert bestimmte Prüfungen während und nach dem Einbau vorgeschrieben würden, so dass auch ein fachkundiger Einbauer keine Veranlassung habe, über diese Prüfungen hinaus weitere Prüfungen vorzunehmen. Selbst die Fachleute des TÜV, die nach dem Einbau des Bodylifts das Fahrzeug neu prüfen müssten, nähmen - so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … weiter - lediglich die in dem Teilegutachten und der Einbauanleitung vorgeschriebenen Prüfungen vor. Deshalb hätten selbst die Fachleute des TÜV bei einer Überprüfung diese Gefahr nicht erkennen können, selbst wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt gewesen wäre.
c)
26 
Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich fahrlässig, gegen seine Instruktionspflicht verstoßen.
27 
Der Beklagte hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass er objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe des Bodylifts verletzt habe, obwohl er - wie oben aufgezeigt - hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist. Vielmehr hat der Beklagte bereits nicht dargelegt, weshalb diese Gefahr für ihn nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere welche Vorkehrungen er vor Inverkehrgabe des Bodylifts unternommen habe, um hieraus resultierende Gefahren für Leib und Leben zu erkennen.
28 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart war der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Prüfungen an den verschiedenen Fahrzeugmodellen, für die der Bodylift ausdrücklich zugelassen war, durchführen zu lassen und hierfür auch die möglichen Einbausituationen und insbesondere die verschiedenen Lenkradeinstellungen in den Blick zu nehmen, um vor Inverkehrgabe des Bodylifts feststellen zu können, welche sicherheitsrelevanten Gefahren durch den Einbau des Bodylifts entstehen können. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass der Umfang der Überprüfungspflichten und der Informationsgenerierung insbesondere davon abhängt, ob Gefahren für hochwertige Rechtsgüter, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, durch die Inverkehrgabe eines Produkts drohen. Dass jedoch sicherheitsrelevante Risiken beim Einbau eines Bodylifts in ein Fahrzeug entstehen können und hierdurch Gefahren für Leib und Leben begründet werden können, musste dem Beklagten bekannt sein. Deshalb sind an diese Untersuchungspflichten strenge Anforderungen zu stellen.
29 
Der Umstand, dass der Bodylift auch für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Teilegutachten der RW TÜV Fahrzeug GmbH vom 13.9.2001 zugelassen worden war, entbindet den Beklagten nicht von seinen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten. Vielmehr ist anerkannt, dass die zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten auch fortbestehen, wenn eine Behörde ein Produkt zugelassen oder bei einer Prüfung unbeanstandet gelassen hat. Der Hersteller muss mehr tun, als Behörden von ihm verlangen und kann seine eigene Verantwortung nicht an den Staat delegieren. Auch die Abnahme eines technischen Geräts durch den TÜV und die Anbringung von Prüf- und Gütesiegeln vermögen die Hersteller nicht aus ihrer Haftung zu entlassen (Wagner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 823 RN 651).
30 
Die Annahme, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat, steht nicht in Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, dass das Fachpersonal bei der Montage des Bodylifts in das streitgegenständliche Fahrzeug und auch die Mitarbeiter des TÜV bei einer anschließend gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme des veränderten Fahrzeugs diese Gefahr nicht erkennen konnten. Vielmehr ist zu sehen, dass sich das Fachpersonal bei der Montage des Bodylifts sowie die Mitarbeiter des TÜV gerade aufgrund der strengen Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines Produkts durch den Hersteller grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die in dem Teilegutachten sowie die von dem Hersteller herausgegebenen Einbauanleitung aufgeführten Prüfpflichten zutreffend und vollständig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - weitere Gefahren aufgrund der Einbausituation nur schwer zu erkennen sind. Dagegen bestehen bei einem Hersteller weitergehende Überprüfungspflichten, um Gefahren für Leib und Leben aufgrund seines Produkts zu erkennen, da diese Untersuchungen Grundlage für die von ihm zu erstellende Einbauanleitung und das dort zu dokumentierende erforderliche Prüfungsprogramm darstellen.
31 
Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob angesichts der drohenden Gefahren für Leib und Leben bei einem Streifen der Lenksäule am Crash-Bügel es von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass sich der Beklagte bezüglich der objektiven Verletzung seiner Instruktionspflicht entlasten könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte bereits keinen Vortrag dazu gehalten hat, welche Überprüfungen er vor Inverkehrgabe des Bodylifts vorgenommen habe und weshalb er die Gefahr nicht erkannt habe, so dass bereits mangels ausreichender Darlegung eines Sachverhalts, der zu einer Entlastung des Beklagten führen könnte, aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen ist, dass die Gefahr für ihn erkennbar war und er somit schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
2.
32 
Der im Streitfall eingetretene zweifache Bruch der Lenksäule Anfang 2009 sowie erneut am 29.1.2011 ist auch ursächlich auf das Unterlassen der erforderlichen Warnhinweise durch den Beklagten zurückzuführen. Die Beweislast dafür, dass ein Schaden durch die ausreichende Warnung vor der Gefahr, die sich im Unfallgeschehen verwirklicht hat, vermieden worden wäre, trifft zwar den Geschädigten, hier also den Kläger. Doch besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn auf bestimmte Gefahren deutlich und für den Verwender plausibel hingewiesen worden wäre, dies auch beachtet worden wäre (BGH, VersR 1989, 155; 1992, 96; OLG Hamm, NZV 1993, 310; Wagner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 823 RN 692).
33 
So liegt der Fall hier. Wäre der Kläger durch den erforderlichen Hinweis auf die Gefahr hingewiesen worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen - je nach Einstellung der Lenksäule - die Gefahr besteht, dass die Lenksäule an dem Crash-Bügel streift und daher brechen kann, hätte der Kläger Vorkehrungen getroffen, dass nach Einbau des Bodylifts die Lenksäule nur so eingestellt wird, dass ein Streifen an dem Crash-Bügel sicher vermieden werden kann.
3.
34 
Dem Kläger ist durch den Bruch der zweiten Lenksäule im Januar 2011 ein Schaden in Höhe von 4.196,29 EUR entstanden. Einen höheren Schaden hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt.
a)
35 
Ausweislich der Rechnung der Fa. … vom 9.3.2011 wurden dem Kläger für den Austausch der Lenksäule nach deren Bruch im Januar 2011 hierfür Kosten in Höhe von 1.760,84 EUR netto - der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt - in Rechnung gestellt. Dass diese Reparaturkosten dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellt und von ihm beglichen wurden, wurde von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten. Vielmehr bestreitet der Beklagte lediglich - wenn auch ohne Begründung - die Erforderlichkeit der entstandenen Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, was aus seinem in der Klageerwiderung erfolgten Beweisantritt - Einholung eines Sachverständigengutachtens - folgt. Hierbei ist jedoch zu sehen, dass das Prognoserisiko der Schädiger trägt. Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH, NJW 1975, 160, Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 13 m.w.N.). Wie unten (Ziffer I.4) aufzuzeigen sein wird, ist die Werkstatt auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass auch eine Reduzierung des zu ersetzenden Schadens aufgrund der Schadensminderungspflicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB von vornherein nicht in Betracht kommt.
36 
Nachdem der Kläger die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen ließ, ist davon auszugehen, dass etwaige unsachgemäße Maßnahmen, die zusätzliche Kosten verursacht haben, durch die beauftragte Werkstatt ohne Schuld des Klägers verursacht wurden, so dass der Beklagte dieses „Werkstattrisiko“ trägt. Der Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, wonach ausnahmsweise dieses „Werkstattrisiko“ nicht von ihm zu tragen sei.
b)
37 
Ausweislich der Rechnung vom 10.3.2011 des Ingenieurbüros … entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 1.765,95 EUR netto für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wodurch die Ursache des Lenksäulenbruchs überprüft werden sollte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war zur Feststellung der Schadensursache erforderlich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war somit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb die Gutachterkosten Teil des zu ersetzenden Schadens sind (BGH, NJW-RR 1989, 953; Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 58).
c)
38 
Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … wurde der Sachverständige bei seiner Begutachtung durch eine Kfz-Werkstatt unterstützt, wodurch ausweislich der Rechnung der Firma … vom 9.3.2011 Kosten in Höhe von 504,-- EUR netto entstanden. Auch diese Kosten sind, da sie zur Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderlich waren, Teil des zu ersetzenden Schadens.
d)
39 
Zudem sind dem Kläger von dem Beklagten Fahrtkosten sowie der Arbeitsausfall eines Mitarbeiters in Höhe von insgesamt 165,50 EUR zu ersetzen. Der Kläger wurde nach dem Bruch der Lenksäule von einem Mitarbeiter abgeholt. Das Auto wurde in eine nahe gelegene Werkstatt verbracht. Für die Weiterfahrt des Klägers nach dem Ausfall der Lenksäule am 29.1.2011 nach Hause sowie zurück, um das Fahrzeug aus der Werkstatt abzuholen, entstanden ihm Fahrtkosten, da er hierfür eine Strecke von insgesamt 251 km zurücklegen musste. Der Mitarbeiter, der ihn abholte, benötigte hierfür vier Stunden und war mit 10,- EUR pro Stunde zu vergüten.
40 
Dieser substantiierte Sachvortrag des Klägers wurde von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen ist. Hieraus errechnet sich folgender Schaden:
41 
251 km x 25 Cent =    
125,50 EUR
4 Stunden x 10 EUR =
40,00 EUR
insgesamt
165,50 EUR
e)
42 
Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.160,00 EUR zu, da er die Voraussetzungen hierfür bereits nicht substantiiert dargelegt hat.
aa)
43 
Ein Geschädigter hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (BGH, NJW 2005, 277; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2007 - 1 U 151/06; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2010 - 13 U 92/09). Für diese Voraussetzungen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23.2.2006 - 28 U 164/05), wobei die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
44 
Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs bemisst sich der Schaden dagegen nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, § 252 BGB (BGH, DAR 2014, 144), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs (Palandt / Grüneberg a.a.O., § 249 RN 47). Dies gilt insbesondere dann, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient (Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47 m.w.N.). Umstritten ist, ob der Geschädigte auch beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenn sich aufgrund seiner besonderen Anstrengungen oder der Eigenart seines Betriebs der Nutzungsausfall weder gewinnmindernd noch kostensteigernd ausgewirkt hat (so BGH, NJW 1978, 812; 85, 2471; offen gelassen von BGH, DAR 2014, 144; kritisch hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47).
45 
Bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen ist der Anteil der Privatnutzung soweit erforderlich gemäß § 287 ZPO zu schätzen (Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47 m.w.N.).
bb)
46 
Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren am 20.10.2014 an, dass das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt worden sei. Allerdings hat er nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt worden sei, obwohl dies durch den Beklagten bereits in der Klageerwiderungsschrift ausdrücklich bestritten wurde. Da der Kläger für die Entstehung sowie für die Höhe des Schadens darlegungs- und beweisbelastet ist, ist er insoweit beweisfällig geblieben.
47 
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeug hat er bereits nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs Gewinn entgangen sei. Dass ein Reservefahrzeug für entsprechende Schadensfälle vorgehalten oder ein Ersatzfahrzeug angemietet worden sei, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2014 (Bl. 36) lediglich vortragen lassen, dass die Fahrzeuge des Klägers sämtlich regelmäßig im Einsatz seien. Zudem benötige der Kläger einen Geländewagen, da er mit einem einfachen Pkw nicht in der Lage sei, die zu betreuenden Baustellen zu erreichen. Durch diesen Sachvortrag wurde jedoch nicht dargelegt, dass ihm durch den Ausfall des Kraftfahrzeugs für einige Wochen Gewinn entgangen sei.
f)
48 
Ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 30,-- EUR wird nicht geschuldet. Vielmehr ist der Kläger gehalten, seinen entstandenen Schaden konkret darzulegen. Soweit bei Verkehrsunfällen insoweit etwas anderes gilt, ist diese Fallkonstellation hier nicht einschlägig.
g)
49 
Somit ist dem Kläger insgesamt ein Schaden in Höhe von 4.196,29 EUR entstanden.
4.
50 
Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist dem Kläger nicht anzulasten.
a)
51 
Den Kläger trifft kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, obwohl er unstreitig pflichtwidrig das streitgegenständliche Fahrzeug nach Einbau des Bodylifts nicht dem TÜV vorgeführt hat, um eine Änderungsabnahme gemäß §19 StVZO zu veranlassen. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dabei muss das Verschulden des Geschädigten für die Schädigung mitursächlich im Sinne der Adäquanztheorie gewesen sein (BGH, NJW-RR 2006, 965; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 RN 12).
52 
Wie bereits oben ausgeführt, steht aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen … fest, dass es im Rahmen einer Änderungsabnahme für die Fachleute des TÜV nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Lenksäule am Crash-Bügel streift, selbst wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt gewesen wäre. Somit wurde die pflichtwidrig unterbliebe Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV zur Durchführung einer Änderungsabnahme nicht ursächlich für die Entstehung des Schadens.
b)
53 
Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er nach dem erstmaligen Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 keine weiteren Maßnahmen ergriff, um die tatsächliche Ursache des Lenksäulenbruchs zu ermitteln. Wie bereits oben aufgezeigt, war bereits der Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 darauf zurückzuführen, dass die Lenksäule aufgrund des Einbaus des Bodylifts am Crash-Bügel streifte.
aa)
54 
Unstreitig hatte der Kläger nach dem erstmaligen Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 das Fahrzeug zur Untersuchung bei der … Vertragswerkstatt … Service GmbH vorgeführt, wo im Wege der Kulanz die komplette Lenkungsanlage erneuert wurde. Unstreitig war die Lenkungsanlage nach dem Austausch der Lenksäule schwergängig. Hierzu hat sich der Kläger unwiderlegt - der Beklagte ist für ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW 2007, 1063) - vorgetragen, dass er diese Schwergängigkeit gegenüber der … -Vertragswerkstatt gerügt habe. Ihm sei daraufhin gesagt worden, „das sei so und es müsse sich erst einspielen“. Er habe sich an die Schwergängigkeit gewöhnt und diese nicht nochmal gerügt.
55 
Der Kläger als technischer Laie durfte sich darauf verlassen, dass eine Fachwerkstatt alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Mangel zu beseitigen und zu verhindern, dass ein erneuter Bruch der Lenksäule - eines sicherheitsrelevanten Fahrzeugteils - droht. Ebenso durfte er sich auf den Hinweis der Fachwerkstatt, dass die von ihm gerügte Schwergängigkeit der Lenksäule kein Anzeichen dafür sei, dass die Ursache des erstmaligen Lenksäulenbruchs nicht behoben sei, verlassen. Vor diesem Hintergrund stellt es keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, dass der Kläger nicht weitere Untersuchungen - etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens - veranlasste, um zu prüfen, ob die Ursache für den erstmaligen Lenksäulenbruch durch die Fachwerkstatt bereits tatsächlich beseitigt war.
bb)
56 
Dahinstehen kann, ob der …-Vertragswerkstatt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, da sie die tatsächliche Ursache des erstmaligen Lenksäulenbruchs im Jahr 2009 nicht erkannt und somit nicht verhindert habe, dass die neu eingebaute Lenksäule erneut am Crash-Bügel streifte, was zum erneuten Bruch der Lenksäule im Januar 2011 führte. Die Fachwerkstatt ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB des Klägers, so dass ihr Verschulden dem Kläger nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen ist. Der Geschädigte bedient sich der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs, wobei das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung - auch wenn der Schädiger von vorn herein bekannt ist - selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen (BGH, NJW 1975, 160; OLG Celle, NJW-RR 2004, 526, Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2012, 581).
c)
57 
Da eine Fachwerkstatt, die zur Behebung eines Schadens durch den Geschädigten beauftragt wird, nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, wäre ein Verschulden der Firma … bei der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach dem erneuten Bruch der Lenksäule im Januar 2011, das zu Mehrkosten geführt hätte, dem Kläger nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen, so dass der Beklagte die gesamten Reparaturkosten - wie bereits unter Ziffer I. 3a ausgeführt - zu tragen hat.
5.
58 
Verjährung ist nicht eingetreten.
a)
59 
Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Schuldner muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers beweisen (BGH, NJW 2008, 2578; Palandt / Ellenberger, a.a.O., § 199 RN 50).
b)
60 
Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger vor dem Jahr 2011 und somit vor dem erneuten Bruch der Lenksäule im Januar 2011 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Verletzung der Instruktionspflicht hatte, so dass der Kläger die Verjährung rechtzeitig durch Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2013 gehemmt hat, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
aa)
61 
Bereits oben wurde aufgezeigt, dass die Veranlassung einer Änderungsabnahme des Fahrzeugs durch den TÜV nach dem Einbau des Bodylifts im Jahr 2006 nicht dazu geführt hätte, dass der TÜV die Gefahr erkannt hätte, dass die Lenksäule am Crash-Bügel streifen und dadurch die Lenksäule brechen könnte. Somit kann eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Verletzung der Instruktionspflicht durch den Beklagten nicht darauf gestützt werden, dass er das Fahrzeug nach Einbau des Bodylifts nicht dem TÜV vorgeführt hat.
bb)
62 
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Verletzung der Instruktionspflicht durch den Beklagten ist auch nicht darauf zurückzuführen, dass er nach dem erstmaligen Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 keine weiteren Maßnahmen veranlasst hatte, um festzustellen, worauf der Bruch der Lenksäule zurückzuführen war. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass sich der Kläger darauf verlassen durfte, dass die Fachwerkstatt, die die Lenksäule ausgetauscht hatte, alle Maßnahmen ergriffen hatte, um den Schaden dauerhaft zu beseitigen. Zudem durfte er sich auf die Auskunft dieser Fachwerkstatt verlassen, dass die Schwergängigkeit der erneuerten Lenksäule keinen Hinweis darauf gebe, dass die Schadensursache nicht bereits beseitigt sei.
cc)
63 
Dahinstehen kann, ob der im Jahr 2009 mit dem Austausch der Lenksäule durch den Kläger beauftragten Fachwerkstatt eine grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Schadensursache und der Verletzung der Instruktionspflicht durch den Beklagten vorgeworfen werden kann, da dies jedenfalls dem Kläger nicht zuzurechnen wäre. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum sogenannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen. Hiernach könnte lediglich ein anderer, den der Kläger mit der Prüfung und Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatzforderung aufgrund des Bruchs der Lenksäule im Jahr 2009 beauftragt hätte, Wissensvertreter des Klägers hinsichtlich des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 BGB sein (BGH, NJW 1994, 1150; NJW 1989, 2323; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 RN 24). Der Kläger hatte die … im Jahr 2009 jedoch lediglich beauftragt, um den Schaden zu beseitigen. Dagegen wurde die Fachwerkstatt unstreitig nicht in eigener Verantwortung betraut, mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund des erstmaligen Bruchs der Lenksäule gegenüber Dritten zu prüfen oder zu verfolgen.
II.
64 
Zudem steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger die Freistellung von höheren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist der Anspruch dagegen nicht begründet.
65 
Der Kläger hatte mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 5.3.2012 die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.196,29 EUR abzüglich eines Selbstbehalts von 500,-- EUR vorgerichtlich geltend gemacht; seinerzeit wurde davon ausgegangen, dass lediglich Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz beständen, wonach gemäß § 11 Produkthaftungsgesetz ein Selbstbehalt in Höhe von 500,- EUR vorgesehen ist. Soweit weitere, tatsächlich nicht bestehende Schadensersatzansprüche (Nutzungsausfall, Pauschalauslagen) geltend gemacht wurden, haben diese für die Streitwertbestimmung außen vor zu bleiben. Somit sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von (4.196,29 EUR - 500,-- EUR =) 3.696,29 EUR zu bemessen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich damit wie folgt, wobei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung bis 31. Juli 2013 anzuwenden ist, § 60 RVG:
66 
1,3 Gebühr gemäß Ziffer 2300 VV:    
318,50 EUR
Telekommunikationspauschale
20,00 EUR
insgesamt
338,50 EUR
67 
Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
68 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht mehr als eine 1,3-Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war.
III.
69 
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.696,29 EUR ab 15.6.2013 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und aus weiteren 500,-- EUR ab 26.1.2014 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger einen höheren Zinsanspruch geltend macht, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
1.
70 
Verzugszinsen kann der Kläger lediglich bezüglich eines Betrags in Höhe von 3.696,29 EUR geltend machen. Soweit der Beklagte zur Zahlung weiterer 500,-- EUR verurteilt wurde, wurde dieser Betrag - wie unter Ziffer II aufgezeigt - vorgerichtlich nicht geltend gemacht, so dass insoweit lediglich Prozesszinsen verlangt werden können.
71 
Verzugszinsen werden ab 15.6.2013 geschuldet, da vom Beklagten mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.6.2013 vorgerichtlich Zahlung bis 14.6.2013 verlangt wurde. Dagegen wurde der Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.3.2012 nicht bereits in Verzug gesetzt, da dieses Schreiben keine Mahnung, also keine bestimmte Aufforderung zur Zahlung enthielt. Vielmehr wurde der Beklagte in diesem Schreiben lediglich aufgefordert, eine Erklärung seiner Einstandspflicht abzugeben.
2.
72 
Prozesszinsen können ab 26.1.2014 verlangt werden, da die Klageschrift dem Beklagten am 25.1.2014 zugestellt wurde.
C.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Aug. 2015 - 13 U 28/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Aug. 2015 - 13 U 28/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Aug. 2015 - 13 U 28/15 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis


(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.