Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 02.09.2016 dahin abgeändert, dass unter Abweisung der Klage im Übrigen

festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.04.2015 in L. unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 2/3 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind

und

die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 04.11.2015 als Gesamtschuldner und für die Zeit vom 01. bis zum 03.11.2015 die Beklagte Ziff. 2 allein zu bezahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 5.500,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine am … 2002 geborene Schülerin, verlangt hälftigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.04.2015 kurz nach 22:00 Uhr auf der Ortsdurchfahrt in L. ereignete. Das Landgericht sah den Unfall als für den Beklagten Ziff. 1 unabwendbar an und wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ab. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf hälftigen Schadensersatz weiter.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Heilbronn vom 02.09.2016 wird abgeändert; es wird festgestellt, dass die Beklagten/Berufungsbeklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.04.2015 in L. mit einer Quote von 50% zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtverfolgungskosten in Höhe von EUR 571,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 StVG Anspruch auf Schadensersatz unter Berücksichtigung eines eigenen Mithaftungsanteils von 2/3.
1.
Die Beklagten haften nach § 7 Abs. 1 StVG, wonach der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, den dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs erleidet.
2.
Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 StVG nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, was unstreitig nicht der Fall ist.
10 
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Abstellen auf die höhere Gewalt vom Ausschlusstatbestand des unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs. 2 StVG a.F., das vorliegt, wenn der Unfall auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, verabschiedet. Damit sollte gerade im Bereich der Kinderunfälle das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, dass Kindern im Falle eines unabwendbaren Ereignisses kein Ersatzanspruch zustand. Ziel der Änderung war es, die Position von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern zu stärken, was neben Kindern älteren Menschen und sonstigen hilfsbedürftigen Personen zugutekommt (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 7 Rn. 17 m.w.N.).
3.
11 
Eingeschränkt ist die Halterhaftung nach dem unverändert gebliebenen § 9 StVG, wonach § 254 BGB anzuwenden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, wobei die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden den Schädiger trifft. Bei besonderen Fallgestaltungen kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis kommen, dass einer der Beteiligten alleine für den Schaden aufzukommen hat. Eine vollständige Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände, die für das Ereignis zumindest mit kausal waren, einzubeziehen. Nur vermutete oder nur mögliche Tatbeiträge haben außer Betracht zu bleiben (Heß a.a.O. § 9 StVG Rn. 2 m.w.N.).
a)
12 
Nach § 254 Abs. 1 BGB hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist in einem ersten Schritt der Verursachungsbeitrag beider Seiten zu ermitteln, wobei zu beachten ist, dass nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar nur solche, die sich auf den Unfall, also auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang, ausgewirkt haben. In einem zweiten Schritt sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass hier immer nur auf Seiten des Schädigers die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs mitgewirkt hat und den Verantwortungsanteil beeinflusst (Heß a.a.O. Rn. 12).
b)
13 
Jugendliche über 10 und unter 18 Jahren müssen sich nach §§ 828 Abs. 3, 254 BGB eine Anspruchskürzung gefallen lassen, wenn sie ein Mitverschulden trifft, es sei denn, sie hatten bei der Begehung der schädigenden Handlung noch nicht die erforderliche Einsicht. Das Mitverschulden muss der Schädiger nachweisen; es kommt insoweit auf das Wissen und Können der Altersgruppe an, der der Jugendliche angehört (Gruppenfahrlässigkeit). Die fehlende Einsichtsfähigkeit muss der Jugendliche nachweisen (Heß a.a.O. Rn. 14). Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass ein Fehlverhalten im Straßenverkehr insbesondere bei jüngeren Jugendlichen weniger schwer wiegt als bei einem Erwachsenen. Auf Seiten des Kraftfahrers kann die Betriebsgefahr durch Verschulden erhöht sein. Es kann deshalb zu bejahen sein, weil er die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2 a StVO nicht beachtet hat. Danach hat sich der Kraftfahrer u.a. gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. Die Grenze liegt bei ca. 14 Jahren; für den Kraftfahrer muss erkennbar gewesen sein, dass der Verletzte dieser Altersgruppe angehört (Heß a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).
14 
Zwar kann das Verschulden des Jugendlichen so schwer wiegen, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurücktritt; in der Regel wird sie aber, insbesondere bei jüngeren Jugendlichen, nicht voll zurücktreten (Heß a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
c)
15 
Unstreitig ist, dass die Klägerin die Fahrbahn unter Verstoß gegen ihre Pflichten nach § 25 Abs. 3 S. 1 StVO, wonach Fußgänger die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überqueren dürfen, unachtsam überquerte und sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB hatte.
d)
16 
Richtig ging das Landgericht davon aus, dass dem Beklagten Ziff. 1 ein Verschulden nicht anzulasten ist, weil ein Verstoß gegen die Aufmerksamkeitspflicht nach § 1 StVO bzw. eine verspätete Reaktion nicht feststellbar war. Richtig stellte das Landgericht darauf ab, dass keiner der Zeugen konkrete Angaben zum Unfallgeschehen machen konnte und der Sachverständige mangels konkreter Anknüpfungstatsachen den Unfall nicht ausreichend rekonstruieren und kein Fehlverhalten des Beklagten Ziff. 1 feststellen konnte. Der Sachverständige ermittelte auf der Grundlage einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h, wie der Beklagte Ziff. 1 sie unwidersprochen angegeben hatte, eine zur Unfallvermeidung nicht ausreichende Reaktionszeit von ca. 0,5 s, die dem Beklagten Ziff. 1 bis zur Kollision verblieb, nachdem die Klägerin hinter dem Bus hervorgetreten war.
17 
Obwohl die Überdeckung der Klägerin und des Motorrads bei der Kollision nur ca. 30 cm betrug, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Beklagte Ziff. 1 etwas langsamer gefahren wäre, als die Klägerin hinter dem Bus hervortrat, weil dann die Klägerin den Gefahrenbereich bereits verlassen gehabt hätte, als das Motorrad die Unfallstelle erreichte. Der Sachverständige erklärte ausweislich S. 7 des Protokolls: „Sofern man hier die durchschnittliche Laufgeschwindigkeit einer 12-jährigen annimmt, kann man sagen, dass etwa 0,09 Sekunden später die Klägerin aus dem Verkehrsraum gewesen und es nicht zur Kollision gekommen wäre.“ Der Beklagte Ziff. 1 fuhr nicht zu schnell und es verblieb, als er die Klägerin bemerken und reagieren konnte, nicht genügend Zeit, um bis zum Erreichen der Unfallstelle eine Bremsung einleiten zu können.
e)
18 
Die Berufung macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe verkannt, dass der Sachverständige zwischen einem Unfall bei Tag und bei Nacht, wie er tatsächlich vorliege, unterschieden und für letzteren darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte Ziff. 1 durch das Abblendlicht des Busses geblendet gewesen sein könnte und dann seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen. Der Sachverständige konnte einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 StVO) gerade nicht feststellen. Er hielt die Blendung nur für möglich. Der Sachverständige erklärte auf Nachfrage des Beklagtenvertreters ausdrücklich, er könne den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 geblendet worden sei, nicht führen. Dies könne, müsse aber nicht so gewesen sein (S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2016 vor dem Landgericht Heilbronn).
f)
19 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Beklagte Ziff. 1 habe aufgrund der gesamten für ihn erkennbaren Situation besonders aufmerksam sein und die Geschwindigkeit herabsetzen müssen. Dazu bestand kein Anlass. Es kann entgegen der Darstellung der Berufung schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Nachweis führte, dass der Bus noch mit eingeschalteter Warnblinkanlage am Straßenrand stand, als es zum Unfall kam. Die Mutter der Klägerin erklärte ausweislich S. 3 des Protokolls der landgerichtlichen mündlichen Verhandlung bei ihrer Zeugeneinvernahme, nicht sagen zu können, ob die Warnblinkanlage im Unfallzeitpunkt noch in Betrieb war. Sie erklärte zwar auch, worauf die Berufung abstellt, der Bus sei erst nach dem Unfall weggefahren. Ebenso erklärte der Zeuge S., der den Bus fuhr, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausweislich S. 4 des Protokolls, die Warnblinkanlage sei ausgegangen, als er den Blinker zum Wegfahren gesetzt habe. Nachdem der Zeuge S. ausweislich S. 4 des Protokolls auch aussagte, beim Losfahren in den Außenspiegel gesehen und nichts bemerkt zu haben, kann allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unfall zu diesem Zeitpunkt bereits geschehen war und damit auch nicht davon, dass der Bus im Unfallzeitpunkt noch mit eingeschalteter Warnblinkanlage am Straßenrand stand. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, ergäbe sich daraus keine Verpflichtung des Beklagten Ziff. 1 zu erhöhter Aufmerksamkeit oder zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit. Er hatte keinen Anlass zu der Annahme, ausgestiegene Fahrgäste könnten unbedacht die Fahrbahn queren. Nach der unstreitigen Darstellung der Klägerin, die nicht zu sehen war, weil sie hinter den Bus gelaufen war, war nur noch ein Junge ausgestiegen, der auf der Straßenseite, auf welcher der Bus angehalten hatte, von seiner Mutter erwartet wurde. Lediglich wenn eine größere Anzahl von Kindern aus dem Bus ausgestiegen und in Bewegung gewesen wäre, hätte für den Beklagten Ziff. 1 Anlass zu besonderer Vorsicht bestanden (§ 3 Abs. 2 a StVO). Auch war der Bus nicht als Schulbus zu erkennen. Es handelte sich um einen Reisebus.
20 
Ohnehin gilt der Vertrauensgrundsatz, sodass der Beklagte Ziff. 1 annehmen durfte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten würden. Erst recht musste er deshalb nicht mit Fehlverhalten von gar nicht sichtbaren Personen rechnen.
g)
21 
Denkbar wäre nach dem Gutachten auch ein Sorgfaltspflichtenverstoß des Beklagten Ziff. 1 durch Tragen eines Helms mit dunklem Visier, was - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt (S. 6 des Protokolls) - ebenso wie die Blendung die Sicht beeinträchtigt hätte. Feststellbar ist dieser Verstoß aber nicht. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin behauptete nicht, der Beklagte Ziff. 1 habe einen Helm mit dunklem Visier getragen, sondern wies in der Berufungsbegründung nur allgemein auf die vom Sachverständigen dargestellte Problematik hin, so dass kein Anlass zu weiterer Aufklärung bestand, zumal der Beklagte Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen erklärte, nicht mit dunklem Visier gefahren zu sein.
h)
22 
Festgehalten werden kann damit, dass dem Beklagten Ziff. 1 ein unfallursächliches Verschulden nicht nachzuweisen ist. Für die nach § 9 StVG vorzunehmende Abwägung ist aber ebenso festzuhalten, auch wenn dies kein gesetzliches Kriterium mehr im Sinne von § 7 StVG ist, dass die Beklagten den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen könnten.
i)
23 
Neben der Betriebsgefahr des Motorrads und dem Verschulden der Klägerin ist bei der vorzunehmenden Abwägung im Auge zu behalten, dass - wie oben erwähnt - bei Unfällen mit Jugendlichen deren Verschulden zwar so schwer wiegen kann, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurücktritt, dies aber bei jüngeren Jugendlichen in der Regel nicht der Fall ist.
24 
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten sei als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen und dass eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung schon nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens bei Kindern und Jugendlichen voraussetzte, dass der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch objektiv besonders vorwerfbar ist (BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 31/02, juris Rn. 11 m.w.N.), wobei es in jenem Fall um einen 14-jährigen Radfahrer ging.
25 
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.06.2012 - 13 U 42/12, juris Rn. 11 m.w.N.) erachtete demgemäß, weil das Verschulden eines Kindes geringer als das eines Erwachsenen zu bewerten und die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs entsprechend ihrem Haftungszweck nur ausnahmsweise, wenn ein auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß des Kindes vorliegt, zurücktritt, ein Mitverschulden von 2/3 eines 10 Jahre und 9 Monate alten Kindes, das die Straße unachtsam überquert hatte, für angemessen.
26 
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 24.04.2012 - 4 U 131/11, juris Rn. 63) folgte dem Hinweis des BGH ebenfalls und erachtete bei der Kollision eines 12-jährigen Radfahrers, der unachtsam aus einem Seitenweg auf eine Landstraße ausgefahren war, mit einem Pkw, dessen Lenker kein Verschulden traf, in der Abwägung eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen.
27 
Das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 25.05.2012 - 2 S 262/11) kam bei einer Kollision zwischen einem 12-jährigen Kind, das hinter einem auf der Straße haltenden Kleintransporter unsichtbar auf die Straße lief und einem ordnungsgemäß vorbeifahrenden Pkw zu einer Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten des Kindes.
j)
28 
Das OLG Nürnberg (Urteil vom 14.07.2005 - 13 U 901/05) urteilte anders. Es hob darauf ab, dass sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von über 10-jährigen Verkehrsteilnehmern nicht geändert haben und kam deshalb zu einer Alleinhaftung eines 12-jährigen Radfahrers, der mit hoher Geschwindigkeit eine Kurve schnitt und deswegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, was der BGH, der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies (Beschluss vom 30.05.2006 - VI ZR 184/05), unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des OLG im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums liege, nicht beanstandete.
29 
Ebenso war das OLG Naumburg (Beschluss vom 09.01.2013 - 10 U 22/12) der Auffassung, dass ein 11-Jähriger, der bei Dunkelheit zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn läuft und von einem mit 24 bis 30 km/h fahrenden Pkw erfasst wird, allein haftet.
30 
Ebenso erachtete das OLG Hamm (Urteil vom 13.07.2009 - 13 U 179/08, juris Rn. 29) einen 10-jährigen Jungen, der die Straße hinter einem Lkw überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten und von einem ca. 40 km/h schnell fahrenden Fahrzeug erfasst wurde, für allein verantwortlich.
31 
Ebenso erachtete das OLG Celle (Beschluss vom 08.06.2011 - 14 W 13/11) einen 11 1/2-jährigen Jungen, der außerorts eine Landstraße unachtsam überquerte und von einem Pkw erfasst wurde, für allein verantwortlich.
32 
Doch kann dem nicht gefolgt werden, auch wenn die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits 12 Jahre und annähernd 7 Monate alt war.
k)
33 
Für die Entscheidung unergiebig sind allerdings die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Celle (NZV 1991, 228) und des OLG Düsseldorf (DAR 1976, 190). Diese Entscheidungen betreffen mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte. Es ging beim OLG Celle um einen 16-jährigen geistig schwachen Jungen bzw. beim OLG Düsseldorf um die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h.
l)
34 
Nach alledem liegt aufgrund der maßgeblichen Umstände des Streitfalles kein objektiv und subjektiv solch erhebliches Verschulden der Klägerin vor, dass die Betriebsgefahr des Motorrads ganz zurücktreten könnte. Unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin im Unfallzeitpunkt von 12 Jahren und knapp 7 Monaten, auch wenn sie intelligent ist und die Verkehrsregeln im Unfallzeitpunkt kannte, ist mit Blick auf den langen Ausflugstag, die späte Stunde, die auf der anderen Straßenseite wartende Mutter der Klägerin und die - aus Sicht der Klägerin - Kurve nach rechts, die ihr am Bus vorbei nur eine kurze Strecke der Gegenfahrbahn zur Einsicht freigab, eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin angemessen. Der Klägerin war altersbedingt nicht klar, dass sie aufgrund der Rechtskurve am Bus vorbei nur ein kurzes Stück der Gegenfahrbahn überblicken konnte und sie hätte, um die Straße hinter dem Bus sicher überqueren zu können, warten müssen, bis der Bus sich entfernt hatte. Dies ergibt sich aus ihrer landgerichtlichen Anhörung. Sie erklärte ausweislich S. 2 des Protokolls vom 10.08.2016, sie „habe noch geguckt und gehört, habe allerdings nur den Bus gehört, da dieser noch an war,“ bevor sie über die Straße gerannt sei und auf Nachfrage des Beklagtenvertreters ergänzte, sie sei kurz stehengeblieben, habe den Kopf nach vorn geneigt, um am Bus vorbeizuschauen, wisse aber nicht mehr, ob sie tatsächlich vorbeischauen konnte. Zudem ist es nicht angemessen, die Betriebsgefahr des Motorrads als völlig untergeordnet erscheinen zu lassen, nachdem eine überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers in Folge Blendung durch das Abblendlicht des Busses nicht ausgeschlossen ist.
4.
35 
Ausgehend von der Mithaftung der Klägerin zu 2/3 und dem Streitwert von 5.500,00 EUR bei hälftiger Haftung ergeben sich zu erstattende vorgerichtliche Anwaltskosten von 413,64 EUR (327,60 EUR + 20,00 EUR + 66,04 EUR).
III.
36 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37 
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. März 2017 - 13 U 143/16

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OLGNAUM 10 U 22/12

bei uns veröffentlicht am 09.01.2013

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 31/02 Verkündet am:
18. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14jährigen
Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig
von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden
kann.
BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten hat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus ihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor dem Erreichen einer Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem
Kläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies unter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der Straße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg links der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzukürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten S-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen und leitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbremsung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an dieser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den Kläger mit dessen Rennrad erfaßte. Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden schweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 mit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch bedingt und dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW infolge der durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbrem-
sung des Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr lenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen können. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick darauf, daß die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten zu 1 in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, könne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit seines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß nach den Berechnungen des Sachverständigen die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 von mindestens 78,5 km/h über der damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wenn der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem Schluß gekommen, daß zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu bejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 stehe das grob fahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit beim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich in bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt in völlig unverständlicher Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt rund 1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und habe eher "erwachsen" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und kön-
ne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Alters in den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klägers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls nicht als weniger schwer erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem habe sich der Kläger aus eigenem Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfahren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und unbedacht einem ihn "ziehenden" Vordermann gefolgt.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedoch im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsgefahr , die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des
Verletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).
a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat selbst erwogen, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung gewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden markierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschenden PKW des Beklagten zu 1, der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte, erfaßt wurde.
b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbe-
reich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).
c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhaltung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstigsten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Beklagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im Endbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so daß der Kläger - falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblich geringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Ob man dies bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann, wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgericht hätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Berufungsgerichts , die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorgeworfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähigkeit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zutreffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senats-
rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1 jedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einer Vollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann - mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im für ihn ungünstigen Fall der Berechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Bremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wenn auch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägers auszuweichen. 3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erscheinungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlver-
halten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auch reicht es nicht aus, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter und dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch wenn die vier Rennradfahrer nicht unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischen Leichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situation versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierte Sperrfläche erreicht hatte. 4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch ausstehenden Feststellungen zu treffen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.