Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Nov. 2010 - 11 WF 153/10

published on 16.11.2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Nov. 2010 - 11 WF 153/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Heidenheim - Familiengericht - vom 07.07.2010 (3 F 463/10)

a b g e ä n d e r t :

I. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 6.150,-- EUR festgesetzt.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das (abgetrennte) Verfahren zum Versorgungsausgleich auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführerin begehrt unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 FamGKG die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.150,-- EUR, nachdem das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten 12.300,-- EUR betrage, und das Familiengericht Anrechte von 5 Versorgungsträgern berücksichtigt habe.
2.
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig; der Beschwerdewert von 200,-- EUR ist erreicht. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann die Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen, über die im Scheidungsverbund (auch im Falle einer Abtrennung) entschieden wird, der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. In die Wertberechnung sind nicht nur die auszugleichenden Anrechte, sondern jedes verfahrensgegenständliche Anrecht einzubeziehen, auch wenn es im Ergebnis zu keinem Ausgleich bzw. einer Teilung kommt (Beschlussempfehlung BTDrs 16/11903, S 126). Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung hinsichtlich je eines Anrechts der Eheleute eine Teilung vorgenommen; hinsichtlich von 3 weiteren Anrechten hat es festgestellt, dass ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt. Damit ist gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 12.300,-- EUR x 10% x 5 = 6.150,-- EUR gerechtfertigt. Die Anwendung des § 18 VersAusglG hinsichtlich eines Anrechts rechtfertigt es nicht, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen niedrigeren Wert festzusetzen. Da es für den Verfahrenswert nicht maßgeblich auf die Berücksichtigung des einzelnen Anrechts in der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die sachliche Prüfung der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte durch Gericht und Verfahrensbevollmächtigte eines Ehegatten ankommt, entspricht es nicht der Billigkeit, vom Regelverfahrenswert abzuweichen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., 11. Kap., Rn. 1120/1121; Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, § 50 FamGKG, Rn. 9; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30.08.2010 - 10 WF 156/10 - in AGS 2010, 505).
Die Beschwerde zieht nicht in Betracht, dass das Familiengericht noch weitere Auskünfte eingeholt hat, und zwar bei der Rentenversicherung Bund, der D. Lebensversicherungsverein und der W. Lebensversicherung. Nach den erteilten Auskünften der Versorgungsträger sind diese Versorgungen nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, da es sich in zwei Fällen um reine Kapitallebensversicherungen handelt und im Fall der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Eine Berücksichtigung der bei den beiden Lebensversicherungen vorhandenen Werte im Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 FamGKG dürfte allerdings nicht in Betracht kommen, da es sich hierbei nicht um auszugleichende Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG handelt. Dagegen trifft dies nicht auf mögliche in der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anwartschaften zu, bei der das Familiengericht entsprechend den Angaben des Antragsstellers im VA-Formular eine Auskunft einzuholen hatte.
Nachdem die Beschwerdeführerin keinen höheren Verfahrenswert als 6.150,-- EUR erstrebt, kann dahingestellt bleiben, ob es nicht der Billigkeit entspräche, ein grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigendes Anrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG wertmäßig außer Betracht zu lassen, wenn aufgrund der erteilten Auskunft ohne weiteres festgestellt werden kann, dass das Anrecht für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet (vgl. Beschluss des 16. Familiensenats vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 -, wonach eine Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, die infolge nicht erfüllter Wartezeit noch nicht unverfallbar ist und damit für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet, beim Verfahrenswert nicht zu berücksichtigen ist). Im Ergebnis ist hiernach der mit der Beschwerde erstrebte Verfahrenswert von 6.150,-- EUR begründet, sodass die Entscheidung des Familiengerichts entsprechend abzuändern ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13.09.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchheim unter Teck vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Verfahrensbevollmächtigte des An
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.