Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Aug. 2007 - 11 WF 134/07

bei uns veröffentlicht am09.08.2007

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm -Familiengericht- vom 12.06.2007 - 4 F 1662/06 - in Ziffer 2

abgeändert .

Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt, der Wert des Auskunftsantrags auf 1.200,00 EUR.

Gründe

 
Mit Stufenklage vom 14.12.2006 verlangte die Klägerin vom Beklagten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen, die Vorlage entsprechender Belege, gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit an Eides statt und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalts. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 13.02.2007 wurde der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Nach Auskunftserteilung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 1.200,00 EUR fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die den höheren Wert der noch unbezifferten Leistungsklage als Streitwert festgesetzt wissen wollen.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist.
Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit Einreichung einer Stufenklage anhängig werden (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 GKG Rn 4).
Streitig ist, ob dies auch gilt, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden wird, etwa weil sich der Rechtsstreit -wie im vorliegenden Verfahren- nach Auskunftserteilung in der Hauptsache erledigt hat.
Hierzu wird vertreten, dass in solchen Fällen allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich ist, weil die Differenzierung in § 44 GKG (früher § 18 GKG) keinen Sinn mache, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Wert des Leistungsantrags zu bemessen wäre (OLG Stuttgart -17. ZS- FamRZ 1990, 652; -16. ZS- FamRZ 2005, 1765).
Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, sei der Streitwert nach § 44 GKG nach dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen, diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLGR Bremen 1998, 192; OLG Celle FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg FamRZ 1994, 640; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 „Stufenklage“ m.w.N.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 141; Hartmann, Kostengesetze, § 48 GKG Anh. I (§ 3 ZPO) Rn 110).
Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung an. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Ein bereits rechtshängiger Anspruch, der sich in der Hauptsache erledigt, kann bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.
Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage nur aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (Thomas/Putzo/Hüßtege a.a.O.).
10 
Da die Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben an den Beklagten vom 29.05.2006 von einem Anspruch von 1.000,00 EUR ausgegangen ist und mit der Stufenklage Unterhalt ab Rechtshängigkeit verlangt wurde, beträgt der Streitwert des Verfahrens 12.000,00 EUR. Den Streitwert des Auskunftsanspruchs setzt der Senat mit 1/10 dieses Wertes fest, da möglicherweise nur über diese Stufe verhandelt wurde.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.