Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Aug. 2014 - 11 WF 119/14

bei uns veröffentlicht am14.08.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 04.07.2014 (2 F 482/14) wird

zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

 
Die Antragstellerin hat als minderjähriges Kind einen Antrag gegen ihren Vater auf Erteilung einer Auskunft über seine Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsarten in bestimmten, einzelnen bezeichneten Zeiträumen eingereicht und beantragt für diesen Auskunftsantrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Antrag auf Auskunftserteilung wird damit begründet, dass die Antragstellerin, bezüglich der die Mutter die alleinige Sorgerechtsinhaberin ist, nicht etwa Unterhalt vom Antragsgegner verlangen möchte, sondern mit der Auskunft einen Schadensersatzanspruch gegen das zuständige Jugendamt vorbereiten möchte, weil dieses die Beistandschaft schlecht erfüllt habe und dabei zu wenig Unterhalt vom Antragsgegner verlangt habe.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass das Familiengericht sachlich zuständig und das Amtsgericht Esslingen örtlich zuständig sei. Grundlage des Auskunftsanspruches sei § 1605 BGB, daher handle es sich um eine Familiensache. Der Antragsgegner rügt die Unzuständigkeit des Gerichts, weil im Kern eine zivilrechtliche und keine familienrechtliche Streitigkeit vorliege.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 04.07.2014 hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Bei dem geltend gemachten Antrag handle es sich nicht um eine Familiensache, insbesondere liege keine Unterhaltssache vor. Vorbereitende Ansprüche wie Auskunftsansprüche seien nur dann den Familiensachen zuzurechnen, wenn sie einen familienrechtlichen Anspruch vorbereiten würden, hier werde dagegen ein Schadensersatzanspruch vorbereitet.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 07.07.2014 zugestellt wurde, legte dieser am 08.07.2014 sofortige Beschwerde ein und beruft sich auf eine Entscheidung des BGH vom 04.12.2013.
Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Familiensache handelt. Gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte zuständig für Familiensachen, wobei gemäß § 23b GVG bei den Amtsgerichten Abteilungen für Familiensachen gebildet werden. In § 111 FamFG werden die einzelnen Familiensachen unter den Ziffern 1-11 aufgezählt. Dabei sind unter Ziff. 8 Unterhaltssachen genannt, zu denen grundsätzlich auch Auskunftsansprüche, die einen Unterhaltsanspruch vorbereiten, gehören. Schadensersatzansprüche sind dagegen in dieser Norm nicht erwähnt.
Die seitens des Antragstellers zitierte Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 290) ist nicht geeignet, die Rechtsansicht des Familiengerichts zu erschüttern. Insbesondere geht aus dieser Entscheidung hervor, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht allein daraus, dass der 12. Senat des BGH entschieden hat, zwingend abzuleiten ist, dass es sich bei dem dortigen Streitgegenstand, nämlich einem Schadensersatzanspruch gegen das Jugendamt, um eine Familiensache handelt. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem dortigen Instanzenzug Landgericht-Kammergericht-BGH, andererseits aber auch aus der Begründung der Entscheidung. Danach handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Zu der hier streitigen Frage, ob ein Auskunftsanspruch, der eine solche Schadensersatzklage erst vorbereiten soll, als Familiensache anzusehen ist, nimmt diese Entscheidung keine Stellung.
10 
Hierüber hat der BGH bereits im Jahr 1984 (FamRZ 1984, 465) entschieden. Dabei ging es um eine Auskunftserteilung über Versorgungsanwartschaften im Bereich des Versorgungsausgleichs zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches gegen einen Rechtsanwalt. Der BGH führt aus, dass nach dem damals gültigen Katalog der Familiensachen in § 23b Abs. 1 S. 2 GVG die Nr. 7, die Verfahren erwähnt, die den Versorgungsausgleich betreffen, in Betracht komme. Gleichwohl sei der Auskunftsrechtsstreit keine Familiensache. Ob eine Rechtssache Familiensache sei, hänge von dem Vorbringen ab, mit dem der geltend gemachte Anspruch begründet werde. Im dortigen Verfahren werde die Auskunft nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern allein zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches gegen den damaligen Prozessbevollmächtigten benötigt. Daher gehöre der Rechtsstreit nicht in das familiengerichtliche Verfahren, sondern vor das für allgemeine Zivilsachen zuständige Gericht.
11 
Entsprechendes gilt auch im hiesigen Verfahren. Durch die Reform des Familienverfahrens ist zwar der Katalog der Familiensachen aus § 23b GVG in § 111 FamFG übernommen worden, wobei einzelne Ziffern zusammengeführt wurden. Neu sind die in Nr. 11 genannten sonstigen Familiensachen, die in § 266 FamFG näher beschrieben werden.
12 
Aber auch unter Geltung der neuen Vorschrift des §§ 266 FamFG, kann der hiesige Auskunftsantrag nicht als Familiensache angesehen werden. Dort werden zwar gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Verfahren, die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrühren, als Familiensachen bezeichnet, wobei durchaus denkbar wäre, den hiesigen Auskunftsantrag - isoliert betrachtet - hierunter zu subsumieren. Der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch kann aber nur im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Schadensersatzanspruch beurteilt werden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der eigentliche Schadensersatzprozess, den die Antragstellerin beabsichtigt, als Amtshaftungsprozess mit der speziellen Rechtswegzuweisung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG keine Familiensache darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch Amtshaftungsansprüche oder Anwaltshaftungsansprüche aus familienrechtlichen Mandaten als sonstige Familiensachen den Familiengericht zuweisen wollte. Insbesondere hat auch der BGH in der bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2013 (FamRZ 2014, 290) nicht darauf hingewiesen, dass dieser Schadensersatzanspruch als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG anzusehen ist. Dies wäre selbst dann zu erwarten gewesen, wenn das Verfahrens, was anhand des Aktenzeichens des LG Berlin durchaus als möglich erscheint, noch vor Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 begonnen hat.
13 
Dann gilt dies aber auch für einen Auskunftsanspruch, der diesen Schadensersatzanspruch erst vorbereiten soll. Dies ergibt sich aus der bereits zitierten Entscheidung des BGH (FamRZ 1984, 465), in der als weitere Begründung für die Verneinung einer Familiensache ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass der Rechtsstreit über den beabsichtigten Schadensersatzanspruch auch keine Familiensache sei.
14 
Damit liegt ein Zivilverfahren vor, so dass das Familiengericht funktionell unzuständig und das Amtsgericht Esslingen örtlich unzuständig ist, weshalb der beabsichtigte Auskunftsantrag vor dem Familiengericht keine Aussicht auf Erfolg hat und zutreffend daher die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt wurde.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Aug. 2014 - 11 WF 119/14 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 266 Sonstige Familiensachen


(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die1.Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwisch

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23a


(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen;2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23b


(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. (2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zug

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.

(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.

(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder-und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.

(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.

(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder-und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.