Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Rottweil vom 27.9.2012 (3 O 182/11)

abgeändert:

Der Zeuge Dr. med. V. J. ist nicht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berechtigt, die Vorlage der Unterlagen, die ihm mit Beschluss vom 30. Januar 2012 aufgegeben worden ist, zu verweigern.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwischenstreits in 1. Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Frage, ob die Anwendung des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetzt, dass alle Parteien des Rechtsstreits Familienangehörige sein müssen, sowie zur Frage der durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheit zugelassen.

Beschwerdewert: 35.000 EUR

Gründe

 
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Zeugen Dr. J.. Sie nimmt die Beklagten Rechtsanwälte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Schadensersatz in Anspruch und behauptet, sie sei bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs mit dem Zeugen anwaltlich nicht richtig beraten worden. Streitpunkt ist dabei auch die Bewertung der Arztpraxis des Zeugen zum Stichtag des Endvermögens im Rahmen der Bemessung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin.
Im Rahmen dieses Schadensersatzprozesses verkündete das Landgericht am 22.9.2011 einen Beweisbeschluss, in dem die Feststellung des Werts der Arztpraxis des Zeugen zum Stichtag Endvermögen durch ein Sachverständigengutachten angeordnet wurde. Daraufhin forderte der Sachverständige beim Zeugen entsprechende Unterlagen, die zur Anfertigung des Gutachtens erforderlich sind, an. Nachdem der Zeuge diese Unterlagen nicht vorlegte, gab die Kammer dem Zeugen durch Beschluss vom 30. Januar 2012 gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage dieser Unterlagen auf und belehrte ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 142 Abs. 2, 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Gegen diese Belehrung wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 385 Abs. 1 3 ZPO im konkreten Fall nicht bestehe und beantragte den Erlass eines Zwischenurteils.
Nachdem sich der Zeuge mit Schreiben vom 31.5.2012 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte, entschied die Kammer durch das am 27.9.2012 erlassene Zwischenurteil dahingehend, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Entscheidung wird damit begründet, dass zur Anwendung des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Voraussetzung ist, dass die Beteiligten des Rechtsstreits Familienmitglieder sind, zudem handle es sich nicht um eine durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten, weil das Betreiben der Arztpraxis durch den Zeugen nicht durch die geschiedene Ehe mit der Klägerin bedingt sei.
Gegen dieses der Klägerin am 2.10.2012 zugestellte Zwischenurteil legte sie am 16.10.2012 sofortige Beschwerde ein.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 387 Abs. 3, 567 ff ZPO statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht stützt das Argument, dass die Anwendung des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, von der hier nicht gegebenen Ausnahme der Abtretung des Anspruchs abgesehen, voraussetzt, dass alle Parteien des Rechtsstreits Familienmitglieder sind, im wesentlichen auf die Kommentierung von Ahrens (Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, § 385 Rn. 16). Diese Ansicht wird damit begründet, dass § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich für Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Familie gedacht sei, denn nur dann könne die Zeugnisverweigerung aus Rücksicht auf die familiäre Bindung zu einer Partei den Interessen anderer Familienmitglieder zuwiderlaufen; die beweisführende Partei werde bei solchen Streitigkeiten vielfach auf Zeugen aus der Familie angewiesen sein und andere Beweismittel würden häufig fehlen, weil Vermögensangelegenheiten der Familie erfahrungsgemäß nicht nach außen getragen würden. Die hieraus resultierenden Beweisschwierigkeiten ließen befürchten, dass die Zeugnisverweigerung aus familiären Gründen bei familieninternen Streitigkeiten dem Familienfrieden nicht dienlich sei. Könne die Zeugnisverweigerung aber nicht zur Wahrung des Familienfriedens beitragen, verliere das Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen seine Rechtfertigung. Auch Scheuch (Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 385 Rn. 5) führt ohne nähere Begründung aus, dass § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Rechtsstreitigkeiten, die innerhalb der Familie geführt werden, zu beschränken sei. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1989,764) entschied im Fall eines auf das klagende Bundesland übergegangenen Anspruchs gemäß § 37 BaFöG, dass § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in diesem Fall anwendbar ist, da für die Anwendung der §§ 383, 385 ZPO nicht Voraussetzung sei, dass sämtliche Parteien des Rechtsstreits nahe Angehörige seien. Diese Entscheidung enthält keine Einschränkung dahingehend, dass dies nur im konkreten Fall des Anspruchsüberganges gelten soll.
Das Reichsgericht hat zu dieser Frage in einer Entscheidung (RGZ 40, 345, 347) ausgeführt, die Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht beruhe auf dem durch den mutmaßlichen Mangel anderer Beweismittel hervorgerufenen Bedürfnis. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung könne also nicht daran geknüpft sein, dass die Art der in Frage kommenden Vermögensangelegenheiten nur auf dem Boden eines Familienverhältnisses entstehen könne, sie könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass eine gleichgelagerte Vermögensangelegenheit zwischen Personen in Frage kommen könne, die in keinem Familienverband stehen. Entscheidend sei lediglich, dass die konkrete Vermögensangelegenheit ihre Grundlage im Familienverband habe. Das OLG Nürnberg führt in einer Entscheidung (FamRZ 1992, 1315 f) aus, dass es in § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine so einschränkende Auffassung erkennen könne, wie von Ahrens (aaO.) geäußert.
Auch der Senat vermag der letztgenannten einschränkenden Auslegung von Ahrens nicht zu folgen. Insbesondere wird die dort genannte Ansicht, nur bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Familie könne die Zeugnisverweigerung aus Rücksicht auf die familiäre Bindung zu einer Partei den Interessen anderer Familienmitglieder zuwiderlaufen, nicht geteilt. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass auch in einer aus einer Familienangelegenheit resultierenden Anwaltshaftungssache die Zeugnisverweigerung des geschiedenen Ehegatten den Interessen der Klägerin erheblich zuwiderlaufen kann. Genau die gleichen von Ahrens beschriebenen Beweisschwierigkeiten treten nicht nur in einem Verfahren zwischen Familienangehörigen, sondern unter Umständen auch bei Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen und dritten Personen auf.
Ein weiteres Argument spricht gegen die einschränkende Auslegung des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Gesetzgeber hat, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend ausführt, die Ausnahmevorschrift damit begründet, dass das Interesse des grundsätzlich zur Aussageverweigerung berechtigten Familienmitglieds zur Vermeidung der Störung des Familienfriedens zurückzutreten habe. Zutreffend dürfte auch der weitere Gesichtspunkt sein, dass dieser Gesetzeszweck jedenfalls dann nicht einschlägig ist, wenn dem Familienfrieden angesichts der rechtskräftigen Scheidung der Ehe und der erfolgten güterrechtlichen Auseinandersetzung keine entscheidende Bedeutung mehr zukomme. Dann muss aber auch berücksichtigt werden, dass schon das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Vermeidung einer Konfliktsituation innerhalb der Familie geschaffen wurde (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 383 Randnummer1a). Wenn daher, wie die Kammer ausführt, dem Familienfrieden angesichts der rechtskräftigen Scheidung der Ehe und der erfolgten güterrechtlichen Auseinandersetzung keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, kommt auch schon dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO ebenso wenig eine entscheidende Bedeutung mehr zu, so dass, wenn schon das Zeugnisverweigerungsrecht bei geschiedenen Ehegatten überhaupt weitergelten soll, die Ausnahmevorschrift des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechend weit auszulegen ist.
10 
Entsprechend führt auch das OLG Nürnberg in der zitierten Entscheidung aus, wenn schon innerhalb eines bestehenden Familienverbandes ein Zurücktreten persönlicher Konfliktsituationen vom Gesetzgeber gewollt sei, so müsse dies erst recht gelten, wenn durch die Scheidung der Ehe die persönlichen Berührungspunkte wesentlich vermindert und in aller Regel für die Zukunft sogar ausgeschlossen seien, so dass die Konfliktgefahr erheblich herabgesetzt sei.
11 
Auch dem zweiten Argument des angefochtenen Beschlusses, dass es sich nicht um eine durch das Familienverhältnis bedingte Vermögensangelegenheit handle, weil die Arztpraxis des Zeugen auch ohne die Ehe existieren würde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Angelegenheit müsse durch die Zugehörigkeit zur Familie bedingt sein und entfallen, wenn die Betroffenen im konkreten Fall nicht Familienmitglieder wären. Dass der Rechtsstreit irgendwie auf der Vermögensangelegenheit beruhe, sei nicht erforderlich, es genüge, dass die familienbedingte Vermögensangelegenheit in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehe (Damrau, Münchner Kommentar, ZPO, 3. Auflage § 385 Rn. 4.). Ähnlich weit ist die bereits zitierte Definition des Reichsgerichts, wonach entscheidend lediglich ist, dass die konkrete Vermögensangelegenheit ihre Grundlage im Familienverband hat (RG aaO.). Nach diesen Definitionen handelt es sich bei der Angelegenheit, zu der der Zeuge Unterlagen vorlegen soll, um eine durch das Familienverhältnis bedingte Vermögensangelegenheit. Dabei darf nicht isoliert nur auf die Praxis des Zeugen als Vermögenswert zum Stichtag des Endvermögens gesehen werden, sondern insbesondere auf den hieraus resultierenden Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, der wiederum letztlich Gegenstand des Haftungsprozesses ist.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht dem Interesse der beweisführenden Partei an der Durchführung der Beweisaufnahme.

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(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.