Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2005 - 10 U 242/04

bei uns veröffentlicht am22.02.2005

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Parteien den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt haben.

2. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 38.796,59 EUR

Gründe

1. Die Parteien haben übereinstimmend das Verfahren bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt. Insoweit war entsprechend § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen verzichtet.
2. Das Landgericht hat mit Recht den Arrest erlassen und durch Urteil bestätigt, weshalb die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ohne Erfolg ist.
Die angefochtene Entscheidung bejaht mit Recht die Anfechtbarkeit und damit den Anspruch auf Wertersatz nach § 153 InsO i.V.m. §§ 129, 131 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Auflassung durch die nachmalige Schuldnerin vom 22.11.2002 innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung war als inkongruente Deckung anfechtbar.
Der Beklagte hatte im Zeitpunkt der Auflassungserklärung (20.11.2002) keinen fälligen Anspruch hierauf. Denn seine Kaufpreisschuld war nicht erloschen. Eine Zahlung des vollen Kaufpreises hat er auch nicht behauptet, sondern das Erlöschen seiner Kaufpreisschuld durch Aufrechnungen mit Gegenforderungen gegen die nachmalige Schuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) geltend gemacht. Das Landgericht hat (Urteil S. 7) zutreffend ausgeführt, dass die angeblichen Gegenansprüche weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht seien. Hieran hat sich auch im Berufungsrechtszug nichts geändert.
Das Schreiben des Klägers vom 13.05.2003 (Bl. 55 d.A.) stellt keine Erfüllungswahl im Sinne von § 103 InsO dar.  Ein bestehendes Anfechtungsrecht hat er daher nicht durch Erfüllungswahl verloren. Zwar hat der Kläger in diesem Schreiben den Beklagten zur Zahlung des Restkaufpreises mit näheren Angaben aufgefordert. Das Schreiben geht auch - worauf der Beklagte insoweit zu Recht hinweist - in seiner Formulierung erheblich über eine bloße Mitteilung eines beim Schuldner angetroffenen Saldenstandes mit der Aufforderung zur Zahlung des offenen Betrages hinaus. Das Landgericht hat aber trotzdem mit Recht das Schreiben nicht als Erfüllungswahl erachtet:
Mit der Erfüllungswahl macht der Insolvenzverwalter von einem nur ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch. Die rechtsgestaltende Wirkung folgt daraus, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt zu Masseforderungen und Masseverbindlichkeiten „aufgewertet“ werden und dadurch eine andere spezifische Qualität erhalten. Das ausdrückliche Erfüllungsverlangen wird demzufolge durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, auf die die §§ 130-132 BGB Anwendung finden. Mangels Formvorschrift kommt auch ein konkludentes Erfüllungsverlangen in Betracht. Das ist nach der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner geschuldete Leistung mit Mitteln der Masse erbringt, ggf. auch durch Dritte, die er zum Beispiel damit beauftragt, das vom Schuldner herzustellende Werk zu vollenden (BGH, NJW-RR 1998, 1338).
Die Aufforderung eines Insolvenzverwalters mit Fristsetzung zur Erbringung der geschuldeten Leistung kann eine Erfüllungswahl darstellen. Hatte der Vertragspartner dagegen bereits Gegenansprüche geltend gemacht oder sich beispielsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, so kann die Forderungsbeitreibung des Verwalters auch durch Klage grundsätzlich nicht als konkludentes Erfüllungsverlangen ausgelegt werden; eine solche Willensrichtung lässt sich einer Zahlungsaufforderung nur dann entnehmen, wenn der Verwalter gleichzeitig die Berechtigung der Einwendungen des anderen Teils einräumt, zum Beispiel, indem er die Zahlung nur Zug um Zug gegen die Gegenleistungen fordert.
Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Bedeutung der Insolvenzeröffnung für das Bestehen von Erfüllungsansprüchen ergibt sich, dass ein sehr restriktiver Maßstab daran anzulegen ist, ob eine Formulierung des Insolvenzverwalters für den Empfänger sich als Erfüllungswahl darstellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die  Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse (BGHZ 150, 353). Mit einer Aufforderung zur Bezahlung fordert der Insolvenzverwalter also das, was er - wenn auch ohne Durchsetzbarkeit - nach Insolvenzeröffnung fordern kann. Insbesondere wenn der Verwalter vom Vertragspartner des Schuldners nicht aufgefordert war, sich gem. § 103 InsO bezüglich einer Erfüllungswahl bzw. Ablehnung der Erfüllung zu äußern, ist die Bejahung der Erfüllungswahl restriktiv zu handhaben. Hinzu kommt, dass es ohne Schwierigkeiten möglich ist, nicht nur konkludent sondern ausdrücklich in einem Schreiben an einen Vertragspartner des Schuldners die Wahl der Erfüllung auszudrücken und hierbei zu erkennen zu geben, dass dem Insolvenzverwalter bekannt ist, dass es sich um einen beiderseits nicht erfüllten Vertrag handelt. Daher hat die Rechtsprechung eine konkludente Wahl der Vertragserfüllung bereits vor der o.g. Entscheidung des BGH nur dann bejaht, wenn die Ausübung des Wahlrechts deutlich wird und die Formulierung für den Empfänger unzweideutig erkennen lässt, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung verlangt (OLG Dresden, ZIP 2002, 815; zustimmend Tintelnot, EWiR 2002, 441).
10 
An diesen Voraussetzungen fehlt es bei dem hier in Rede stehenden Schreiben des Klägers vom 13.05.2003. Die angefochtene Entscheidung weist (Seite 7/8) mit Recht darauf hin, dass das Schreiben nichts zu den Sanierungsarbeiten sagt, die nach dem Kaufvertrag durch die Verkäuferin zu erbringen waren; eine Erfüllungswahl würde voraussetzen, dass der Kläger den vereinbarten Kaufpreis abzüglich bezahlter Beträge Zug um Zug gegen die im Vertrag erwähnten Sanierungsarbeiten verlangt hätte.
11 
Die Anfechtungsmöglichkeit scheitert auch nicht daran, dass zugunsten des Antragsgegners bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen war. Die Rechtsfolgen einer Vormerkung im Falle der Insolvenz des Vormerkungsschuldners ergeben sich aus § 106 InsO. Danach kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Auf die dort genannten Rechtsfolgen beschränkt sich jedoch die Bedeutung dieser Norm. Die Vormerkung hat aber nicht zur Rechtsfolge, dass der Käufer einen fälligen Anspruch auf Erklärung der Auflassung ohne Zahlung des - restlichen - Kaufpreises haben würde; dann wäre das Rechtsinstitut der Vormerkung schlicht überflüssig. Der Käufer kann seinen Auflassungsanspruch aufgrund der Vormerkung durchsetzen, wenn er den restlichen Kaufpreis bezahlt; zuvor hat der Insolvenzverwalter jedoch bezüglich dieses Anspruchs weiterhin das Wahlrecht (Braun/Kroth, InsO, 2. Aufl., § 106 Rn. 7 m.w.N. der Literatur). Der Erwerb des gesicherten Anspruchs kann daher unter den Voraussetzungen der § 129 ff. InsO auch nach einer Vormerkung angefochten werden (Braun/Kroth, a.a.O., § 106 Rn. 16).
12 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich hier auch nicht um den von der Rechtsprechung verschiedentlich behandelten Fall der Wahlschuld. Das angefochtene Urteil spricht, worauf in der Senatsverhandlung hingewiesen wurde, auch nicht von dem Bestehen einer Wahlschuld.
13 
Mit Recht hat das Landgericht (Ziff. 7 der Entscheidungsgründe) ausgeführt, dass der Gläubiger gem. § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Solange der Insolvenzverwalter das Wahlrecht nicht ausgeübt hat, stehen ihm einerseits Schadensersatzansprüche und andererseits ein Anspruch auf Rückauflassung in elektiver Konkurrenz zu. Hiergegen sprechen auch nicht die vom Antragsgegner aufgeführten Entscheidungen: Denn hier ging es im erstinstanzlich gestellten Antrag, dem stattgegeben worden ist, um zwei getrennte und auch getrennt geltend zu machende Ansprüche des Klägers, nämlich einerseits um den Anspruch auf Rückauflassung der streitbefangenen Wohnung sowie andererseits auf Beseitigung der Vormerkung, die zugunsten des Erwerbers eingetragen war. Der Beklagte hatte den bei Berechtigung der Anfechtung herauszugebenden Gegenstand, nämlich die Wohnung, dinglich belastet. Dies stellte zusätzlich zu der anfechtbaren Rechtshandlung der Auflassung zu seinen Gunsten eine weitere rechtsgeschäftliche Handlung dar, gegen die sich der Antragsteller zur Wahrung der rechtlichen Interessen der von ihm verwalteten Insolvenzmasse mit  rechtlichen Mitteln getrennt zu wenden hatte. Den hierfür vorgesehenen rechtlichen Weg nach § 281 Abs. 1 BGB (auf die streitgegenständlichen Rechtshandlungen ist das BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anwendbar) hat der Antragsteller eingeschlagen (vgl. hierzu die in der Berufungserwiderung benannten Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur: BGH, NJW-RR 1986, 991 = ZIP 1986, 787; MünchKomm/Kirchhof, InsO, § 143 Rn. 34, 73, 75; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 143 Rn. 27).
14 
Die Höhe des klägerischen Anspruchs ist durch die Vorlage des Gutachtens über den Verkehrswert glaubhaft gemacht. Der Sachverständige kommt auf einen Betrag von 205.000,-- EUR. Zwar hat er Mängel nicht aufgenommen, aber im Gutachten werden diese jedenfalls erwähnt und die Höhe von Gegenansprüchen ist durch den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, so dass für Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes es bei dem Betrag von 205.000,-- EUR zu verbleiben hat. Hiervon ist die Valuta des grundschuldmäßig gesicherten Darlehens abzuziehen, woraus sich der Restbetrag von 77.593,17 EUR ergibt.
15 
Zum Arrestgrund wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (Entscheidungsgründe Ziff. 6). Diese tragen die Bejahung des Arrestgrundes im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO.
16 
3. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
17 
4. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Nach den obigen Ausführungen war auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum erledigenden Ereignis begründet, so dass es auch für den ersten Rechtszug bei der Kostenentscheidung zu verbleiben hat.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Insolvenzordnung - InsO | § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters


(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest


(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Aus

Insolvenzordnung - InsO | § 106 Vormerkung


(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines

Insolvenzordnung - InsO | § 153 Vermögensübersicht


(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)