Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 Ws 24/14

published on 26/02/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 Ws 24/14
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2014 in Ziff. 2 des Tenors wie folgt

e r g ä n z t :

Im Uneinbringlichkeitsfalle tritt an die Stelle von jeweils 10.000 EUR ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Strafgerichts Nr. 3 in A./Spanien vom 10. Juni 2013 - Urteil Nr. 204/13 - wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die öffentliche Gesundheit gemäß §§ 368, 369.5 des spanischen Strafgesetzbuches zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Tag und der Geldstrafe von 40.000 EUR verurteilt; für den Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe wurden vier weitere Tage Haft verhängt. Daneben wurde die Einziehung des bei dem Verurteilten sichergestellten Fahrzeugs der Marke BMW 525 D mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen … und der sichergestellten Betäubungsmittel, nämlich Haschisch mit einem Gewicht von 5.979 g, angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Dem Beschwerdeführer wird in dem Urteil zur Last gelegt, am 18. Februar 2013 gegen 10.15 Uhr im Hafen von A. in Spanien in dem soeben genannten Fahrzeug in einem doppelten Boden der hinteren Lautsprecherabdeckplatte versteckt 5.979 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 28,1 % und einem Marktwert von 35.814 EUR bei sich geführt zu haben, welches für den nachfolgenden Vertrieb an Dritte bestimmt gewesen sei.
Die Strafe ist in Spanien bereits teilweise vollstreckt: Der Beschwerdeführer befand sich dort am 18. Februar 2013 in Polizeigewahrsam, vom 19. Februar 2013 bis zum 9. Juni 2013 in Untersuchungshaft. Seit 10. Juni 2013 wird die verhängte Freiheitsstrafe als Strafhaft vollstreckt.
Der Beschwerdeführer, der die deutsche Staatsbürgerschaft hat, hat beantragt, zur weiteren Vollstreckung der Strafe nach Deutschland überstellt zu werden. Mit Schreiben vom 24. September 2013 hat das spanische Justizministerium um Vollstreckung der Strafe in der Bundesrepublik Deutschland ersucht. Mit Antrag vom 23. Dezember 2013 hat die für den früheren Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland zuständige Staatsanwaltschaft Heilbronn beantragt, die Vollstreckung aus dem genannten Urteil des Strafgerichts Nr. 3 in A. in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig zu erklären, entsprechend dem genannten Urteil gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Tag sowie eine Geldstrafe von 40.000 EUR festzusetzen und die Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs der Marke BMW 525 D mit dem amtlichen Kennzeichen … und der sichergestellten Betäubungsmittel anzuordnen. Außerdem sei zu beschließen, dass auf die festzusetzende Sanktion der Teil der Sanktion, der in Spanien bereits gegen den Verurteilten wegen der Tat vollstreckt worden sei, anzurechnen ist.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer gegen den antragsgemäß ergangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Heilbronn vom 24. Januar 2014, soweit darin die im spanischen Urteil vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe nicht übernommen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Die im Exequaturverfahren getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist weitgehend rechtsfehlerfrei getroffen, insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach §§ 48 ff. IRG unzweifelhaft vor. Insbesondere lässt § 41 StGB auch im deutschen Strafrecht die Verhängung von Geld- neben Freiheitsstrafe zu.
Zu ergänzen war der angefochtene Beschluss auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers lediglich insoweit, als die Übernahme des Umrechnungsmaßstabes für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe aus dem spanischen Straferkenntnis unterblieben ist.
Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß den Regelungen des Überstellungsübereinkommens in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 ARs 9/13, zitiert nach juris). Da es sich um eine reine Vollstreckungshilfe handelt, bei der die ausländische Sanktion in die ihr von der Art her am ehesten vergleichbare deutsche Sanktion umgewandelt wird, darf die Umwandlung nicht in einer Art und Weise geschehen, die sich als Strafzumessung deutscher Gerichte darstellt, weil diese allein dem Urteilsstaat vorbehalten ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 54 Rn. 8b a.E.). Obschon die Geldstrafe aus dem spanischen Straferkenntnis nicht dem Tagessatzsystem des deutschen Strafrechts entspricht, scheidet damit eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht aus (Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 54 Rn. 7). Die Geldstrafe ist mithin als Gesamtbetrag auszuweisen, wie geschehen.
10 
Es liegt auf der Hand, dass dies Schwierigkeiten bei der Vollstreckung der Strafe in Deutschland verursacht, die nach § 57 IRG wiederum dem deutschen Recht unterworfen ist. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist zur Vermeidung eines Leerlaufs in der Vollstreckungsübernahme infolge weiterer Beweiserhebung im Sinne des § 52 IRG deshalb tunlichst bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ein Umrechnungsmaßstab festzusetzen, soweit das Vollstreckungsgericht diesen ermitteln kann (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, Rn. 11; Grützner/Pötz/Kress, aaO; OLG Frankfurt NStZ 1999, 640; OLG Hamm Rechtspfleger 2000, 351).
11 
Vorliegend ist durch das spanische Ersuchen klargestellt, dass der Umrechnungsmaßstab für zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe einen Tag Freiheitsstrafe je 10.000 EUR vorsieht. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb weitere Ermittlungen bei den spanischen Behörden erst in das weitere Vollstreckungsverfahren verschoben werden sollten, wie die Staatsanwaltschaft meint. Die Ermittlungsmöglichkeit des § 52 IRG soll gerade der Vorbereitung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung dienen und ihr nicht nachfolgen. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen um den Umrechnungsmaßstab für die Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 43 StGB zu ergänzen. Die Höhe des sich hieraus konkludent ergebenden „Tagessatzes“ von 10.000 EUR bewegt sich noch in dem nach deutschem Recht durch § 40 Abs. 2 StGB eröffneten Rahmen, weshalb der Festsetzung vorliegend auch § 54 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 IRG nicht entgegensteht.
III.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtsch
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published on 13/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 9/13 vom 13. Januar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ ÜberstÜbk § 11 IRG § 54 1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellun
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Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch, soweit der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden ist. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum, nach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, mehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich § 57a des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht.

(4) Die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären.

(5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist einzustellen oder zu beschränken, wenn die verurteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem anderen Staat vollstreckt wurde oder dies der Vollstreckungsbehörde auf andere Weise bekannt wird.

(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ausländischen Staates mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.

(7) Wurde eine ausländische Anordnung der Einziehung von Taterträgen vollstreckt und ergeben sich aus ihr Anhaltspunkte dafür, dass eine namentlich bekannte Person gegen die verurteilte Person aus der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist diese durch die Vollstreckungsbehörde unverzüglich durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist.

(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ausländischen Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.

(2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.