Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. März 2003 - 1 U 125/02

bei uns veröffentlicht am25.03.2003

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.10.2002 - 6 O 59/2001 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 7.000 EUR abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung insgesamt: 64.812,28 EUR

(Klagantrag Ziffer 1: 10.225,84 EUR

Klagantrag Ziffer 2: 12.613,57 EUR

Klagantrag Ziffer 3: 16.408,28 EUR

Klagantrag Ziffer 4: 25.564,59 EUR)

Gründe

 
I.
Die klagenden Eheleute sind Eltern der am 18.03.1998 geborenen Tochter Ja. Das Kind kam mit einem Herzfehler (Partieller AV-Kanal) zur Welt; es besteht Trisomie 21. Die Kläger begehren Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, den sie auf fehlerhafte Aufklärung über die Möglichkeiten pränataler Diagnostik und fehlerhafte pränatale Diagnostik durch den beklagten Gynäkologen zurückführen. Sie behaupten, bei fehlerfreier Behandlung wäre die Behinderung ihres Kindes erkannt worden. Bei Kenntnis von der schweren Behinderung hätten sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden, der rechtmäßig gewesen wäre.
Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ulm wird Bezug genommen.
Das Landgericht Ulm hat die Klage abgewiesen. Es hat auf der Grundlage des gynäkologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. R... zwar einen Behandlungsfehler festgestellt, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass ein Schwangerschaftsabbruch rechtlich auch bei frühzeitigem Erkennen der Behinderungen der Tochter der Kläger nicht zulässig gewesen wäre. Dagegen legten die Kläger Berufung ein.
Die Kläger rügen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Landgericht habe über die Frage, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft bei der Klägerin vorlagen, nur nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Es habe stattdessen in der angefochtenen Entscheidung die medizinische Bewertung selbst vorgenommen, ohne über eigenen medizinischen Sachverstand zu verfügen. Im Rahmen eines Gutachtens hätte eine umfassende Exploration der Klägerin zu dem Ergebnis geführt, dass ein Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Ziffer 1 ein Schmerzensgeld wegen der Geburt der Tochter Ja... S... B... in Höhe von 10.225,24 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2001 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Unterhaltsaufwand für die am 18.03.1998 geborene Tochter Ja... S... B... für den Zeitraum vom 18.03.1998 bis 29.02.2001 in Höhe von 12.613,57 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2001 zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern 16.408,28 EUR behinderungsbedingten Mehrbedarf wegen der Geburt der am 18.03.1998 geborenen Tochter Ja... S... B... für den Zeitraum vom 18.03.1998 bis 29.02.2001 zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2001 zu zahlen;
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4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch die Geburt der Tochter Ja... S... B... entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
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5. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
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Die schuldhafte Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der, wie im vorliegenden Fall, auf die pränatale Untersuchung zur Vermeidung der Geburt eines geschädigten Kindes und die Beratung hierüber gerichtet war, kann einen Schadensersatzanspruch der Eltern begründen, wenn durch die Vertragsverletzung ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch verhindert wurde und das Kind mit schweren Behinderungen zur Welt kommt. Eine Pflichtverletzung des Beklagten würde aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2002, 2636). Die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21. August 1995 liegen jedoch nicht vor. Ob die Kläger überhaupt den Beweis geführt haben, dass dem Beklagten Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem bei der Klägerin durchgeführten Triple-Test oder im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Möglichkeiten pränataler diagnostischer Maßnahmen unterliefen, kann daher dahinstehen.
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1) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer rechtfertigenden Indikationslage verneint. Der Tatbestand der medizinisch-sozialen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.08.1995 setzt eine notstandsähnliche Konfliktslage voraus, in der sich die mit dem Austragen und Betreuen eines behinderten Kindes verbundenen außergewöhnlichen Belastungen für die Schwangere als Gefahren von solchem Gewicht und Ausmaß prognostisch abzeichnen, dass deren Hinnahme ihr von der Rechtsprechung nicht abverlangt werden kann (BVerfGE 88, 203, 272). Die medizinisch-soziale Indikation beruht auf der Erwägung, dass die Schwangere in einem solchen die Opfergrenze überschreitenden Ausnahmezustand in menschlich unzumutbarer Weise überfordert würde, weil das Austragen der Schwangerschaft selbst auf Kosten ihres eigenen Lebens oder ihres Gesundheitszustandes von ihr verlangt würde (Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl. Rn 26 zu § 218 a). Der Schwangerschaftsabbruch muss notwendig sein, um eine Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahr, die auf andere Weise nicht abwendbar ist, von der Schwangeren abzuwenden, wobei eine konkrete Gefahr mit ernst zu nehmendem Wahrscheinlichkeitsgrad bestehen muss (Schönke/Schröder-Eser, aaO, Rn 26; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., Rn 26 zu § 218 a). Nach geltendem Recht kommt es daher auch im Falle einer schwersten Behinderung des Kindes allein darauf an, dass das Austragen des Kindes für die Mutter eine schwerwiegende körperliche oder seelische Gesundheitsgefährdung bedeuten würde, der anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann (BGH NJW 2002, 2636).
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Das Vorbringen der Kläger lässt eine solche Feststellung, bei Erkennen der Behinderung der Tochter wäre die Prognose zu stellen gewesen, die der Klägerin drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit müssten als so schwerwiegend eingeschätzt werden, dass sie den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen könnten, nicht zu. Nach dem Vorbringen der Klägerin führte die Geburt der mongoloiden Tochter zu einem Schock und einer sich daraus entwickelnden Depression. Sie habe das Kind nicht gestillt und es in den ersten drei Monaten vollkommen abgelehnt. Sie habe nach der Geburt wochenlang Weinkrämpfe gehabt, an Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit gelitten sowie massive Suizidgedanken gehabt. Sie sei von ihrem Hausarzt betreut worden, der Beruhigungsmittel verordnet und auch eine psychische Behandlung empfohlen habe, die sie allerdings abgelehnt habe. Wegen ihres Weinens und Schluchzens nach der Geburt sei ihre Kaiserschnittnaht wieder aufgeplatzt. Aus den Behandlungsunterlagen des Hausarztes der Klägerin ist ersichtlich, dass der Klägerin am 31.03.1998 Sedariston verordnet wurde und im Übrigen in den Wochen nach der Geburt die Kaiserschnittwunde versorgt wurde.
19 
Die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen und die vorliegenden ärztlichen Behandlungsunterlagen lassen nicht den Schluss darauf zu, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Behinderung des Kindes zu erkennen gewesen wäre (BGH NJW 2002, 886), Gefahren für ihren körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand in einem solchen Ausmaß zu prognostizieren gewesen wären, dass die Opfergrenze der Schwangeren überschritten gewesen wäre. Die Behinderung ihres Kindes wäre durch eine Fruchtwasseruntersuchung ab der 15. Schwangerschaftswoche erkennbar gewesen. Zu den in diesem Zeitpunkt bei Erkennen der Behinderung des Kindes zu erwartenden Belastungen und Gefahren für ihre Gesundheit fehlt jeglicher Vortrag der Kläger. Vorbestehende gesundheitliche oder seelische Beeinträchtigungen sind für diese Zeit nicht behauptet und aus den Behandlungsunterlagen des Hausarztes auch nicht ersichtlich, insbesondere ist kein Hinweis auf eine psychische Anfälligkeit oder sonstige mangelnde Belastbarkeit der Klägerin erkennbar. So hat die Klägerin die im Jahr 1993 bei ihr durchgeführte Schwangerschaftsunterbrechung, die nicht selten auch bei psychisch gesunden Frauen zu Belastungen mit Krankheitswert führt, offensichtlich ohne erkennbare Beeinträchtigung überstanden.
20 
Die schwere Behinderung des erwarteten Kindes allein vermag eine Gesundheitsbeeinträchtigungsgefahr in der Vorausschau niemals zu begründen. Entscheidend ist sie immer nur in Relation zu den damit verbundenen Belastungen für die einzelne Schwangere. So war auch für die sachverständige Einschätzung in dem durch Urteil des BGH vom 18. Juni 2002 entschiedenen Rechtsstreit die durch die Behinderung verursachte Suizidgefahr und Gefährdung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter maßgebend, wobei eine latente Selbstmordgefahr zumindest in den ersten Wochen nach der Geburt feststellbar war (NJW 2002, 2636).
21 
Die von der Klägerin für die Zeit nach der Geburt geschilderten Beeinträchtigungen können für die vorausschauend zu beurteilende Frage der konkret drohenden Gesundheitsgefahr lediglich als Indiz herangezogen werden (BGH NJW 2002, 2636; 2002, 886). Die von der Klägerin geschilderte Depression mit Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen in den ersten Wochen nach der Geburt wäre im Blick auf die Schwere der Behinderung des Kindes nach der Überzeugung des Senats auch vorausschauend zu befürchten gewesen, so dass eine drohende Gesundheitsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt feststellbar ist. Indessen ist nicht jede drohende Gesundheitsgefahr als Indikationsgrund ausreichend; vielmehr muss sie so schwerwiegend sein, dass sie unter Berücksichtigung des Lebensrechts des Kindes der Schwangeren nicht mehr zugemutet werden kann (Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl., Anm. 34 zu § 218 a). Die Klägerin hat die depressive Phase ohne fachärztliche Behandlung und ohne die Einnahme starker Medikamente überwinden können. Das von ihrem Hausarzt verordnete Präparat Sedariston mit Wirkstoffen aus Johanniskraut und Baldrianwurzel wird zur unterstützenden Behandlung von leichten vorübergehenden depressiven Störungen mit nervöser Unruhe und nervös bedingten Einschlafstörungen angewandt (Rote Liste 2000, 71053). Danach lässt sich eine tatsächliche schwere Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin in Reaktion auf die Geburt ihres Kindes nicht feststellen. Die geltend gemachten Störungen, die sich nach dem Klägervortrag mit den Prognosen in der Schwangerschaft gedeckt hätten, sind nicht als ausreichende schwerwiegende Gefahren für den Gesundheitszustand der Schwangeren zu werten, die den Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zu rechtfertigen vermocht hätten.
22 
2) Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens war nicht geboten, weil schon das Vorbringen der Klägerseite für die Feststellung einer Ausnahmesituation nicht ausreichend ist. Es ist Sache des Gerichts, Feststellungen zum Vorliegen einer Ausnahmesituation zu treffen mit der Folge, dass bei unzureichendem Parteivortrag zur erforderlichen schwerwiegenden Gesundheitsgefahr für die Mutter die Voraussetzungen des §218 a StGB ohne Einholung eines Gutachtens verneint werden können.
23 
Aus der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage lässt sich entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht der Kläger nicht entnehmen, dass die Einholung eines Gutachtens unumgänglich ist. Vielmehr wurde das Vorliegen einer Notlagenindikation mehrfach ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens verneint, weil das Parteivorbringen für die Feststellung einer Ausnahmesituation schon als nicht ausreichend bewertet wurde. So wurde in der Entscheidung des BGH vom 28.03.1995 ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens eine rechtfertigende Notlagensituation verneint mit der Begründung, dass im Blick auf die durch das Bundesverfassungsgericht erhobenen Anforderungen die konkrete Feststellung einer Ausnahmesituation erforderlich sei, die als solche auch für die Gerichte deutlich ausgewiesen sei; das Berufungsgericht habe auch bei wiederholter Überprüfung des Vorbringens der Kläger keine solchen konkreten Feststellungen zu treffen vermocht (BGHZ 129, 178 ff. = NJW 1995, 1609). In der Entscheidung vom 04.12.2001 (BGH NJW 2002, 886) wurde der Revision der Erfolg versagt, mit der geltend gemacht worden war, das Berufungsgericht habe relevanten, unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger nicht hinreichend beachtet; der Vortrag, es sei das Risiko gegeben, dass sich bei der Mutter eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbilde, sei unter Sachverständigenbeweis gestellt worden. In der Entscheidung ist hierzu ausgeführt, dass derartige Störungen nicht als ausreichend schwerwiegende Gefahren für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren angesehen werden könnten, die aus dem Gesichtspunkt der medizinischen Indikation einen Abbruch der Schwangerschaft zu rechtfertigen vermocht hätten. Bei dieser Sachlage sei das Berufungsgericht auch nicht aus prozessrechtlichen Gründen gehalten gewesen, über den von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben. Bei der Entscheidung vom 18. 06. 2002 (BGH NJW 2002, 2636), auf die sich die Kläger berufen, lag ein vom Berufungsgericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten schon vor, so dass sich die Frage, ob das Vorliegen einer Notlagensituation nur auf der Grundlage eines Gutachtens festgestellt werden kann, nicht stellte.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25 
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. März 2003 - 1 U 125/02 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Strafgesetzbuch - StGB | § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs


(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat b

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(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.