Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Dez. 2007 - Ss 67/2007 (74/07); Ss 67/07 (74/07)

13.12.2007

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2007 im Gesamtstrafenausspruch

a u f g e h o b e n.

Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 9. Oktober 2006 - 48 VRs 10 Js 1680/05 - bleibt bestehen. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird wie folgt geändert und neu gefasst:

Die Berufung des Angeklagten K. gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31. Juli 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet

v e r w o r f e n.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

Durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31. Juli 2006 war der Angeklagte wegen eines am 28. Januar 2006 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Neunkirchen vom 09.10.2006 (Az.: 10 Ls 10 Js 1680/05 (64/06)) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner zulässigen Revision, mit der (unausgeführt) die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und im Wege des Härteausgleichs zur Herabsetzung der verbliebenen Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2007, zu denen eine Gegenerklärung nicht eingegangen ist.

2. Dagegen kann der offensichtlich fehlerhafte - nach Auflösung einer Gesamtstrafe lediglich über eine einzubeziehende Strafe befindende - Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht in seine Entscheidung eine nicht einbeziehungsfähige Strafe einbezogen hat.

a) Nach den Urteilsfeststellungen wies der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts u.a. folgende Eintragungen auf:

7. 12.01.2006 Amtsgericht Neunkirchen
- 44 VRs 5 Js 22/04 -
rechtskräftig seit 12.01.2006
Datum der (letzten) Tat: 20.10.2003
Beihilfe zum Diebstahl
ein Jahr acht Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit fünf Jahre
Bewährungshelfer bestellt

8. 09.10.2006 Amtsgericht Neunkirchen
- 48 VRs 10 Js 1680/05 -
rechtskräftig seit 17.10.2006
Datum der (letzten) Tat: 17.06.2005
Diebstahl
zwei Jahre Freiheitsstrafe
Bewährungszeit fünf Jahre
einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.01.2006 - 44 VRs 5 Js 22/04 - Amtsgericht Neunkirchen
Bewährungshelfer bestellt

Die zuletzt genannte Gesamtstrafe hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil aufgelöst und aus der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten und der von ihm für die Tat vom 28.01.2006 festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr eine Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet.

b) Dieser Gesamtstrafenausspruch hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Aus § 55 Abs. 1 S. 1 StGB folgt, dass eine Gesamtstrafenbildung nach einer früheren rechtskräftigen Verurteilung nur möglich ist, wenn die neu abzuurteilende Tat bereits vor dem früheren Urteil begangen worden war. Für Straftaten, die dem früheren Urteil nachfolgen, entfällt diese Möglichkeit. Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nämlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. BVerfG NStZ 1999, 500; BGHSt 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; 33, 367; 368; Tröndle-Fischer; StGB, 54. A., § 55 Rn. 9; s.a. Schönke-Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 27. A., § 55 Rn. 15; krit. LK-Rissing-van Saan, StGB, 12.A., § 55 Rn. 15).

Das frühere Urteil bildet deshalb nach dem Gesetz eine Zäsur dahin, dass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen, für danach begangene Taten dagegen Einzelstrafen oder eine weitere Gesamtstrafe festzusetzen sind (vgl. BGHSt 33, 367, 369; BGHSt 44, 179, 184; NStZ-RR 2001, 103f.).

Diese Grundsätze des § 55 StGB gelten auch, wenn in der früheren unerledigten Vorverurteilung bereits auf eine Gesamtstrafe erkannt worden war. Zu prüfen ist jeweils, ob für alle Einzelstrafen die Einbeziehungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35; Tröndle-Fischer, a.a.O.; § 55 Rn. 8 m.w.N.).

Entsprechendes gilt, wenn mehrere Vorverurteilungen vorliegen und nunmehr eine oder mehrere Taten abzuurteilen sind, die vor einer der früheren Verurteilungen begangen wurden. Das kann in anderen als der vorliegend gegebenen Fallkonstellation zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen (vgl. Tröndle-Fischer, a.a.O., § 55 Rn. 11 bis 12a), unter Umständen aber - und so auch hier - zur Nichtanwendung des § 55 StGB führen:

Hat nämlich bereits das frühere Urteil gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, so darf im späteren (also dritten) Verfahren wegen einer dritten Tat nur dann eine alle drei Verurteilungen umfassende Gesamtstrafe gebildet werden, wenn auch die dritte Tat vor dem ersten Urteil begangen worden ist. Wurde sie dagegen zwischen den beiden früheren Verurteilungen begangen, so ist eine Einzelstrafe auszusprechen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB im Verhältnis der zweiten zur dritten Tat gegeben sind. Damit bleibt, da § 55 StGB nicht anwendbar ist, auch die alte Gesamtstrafe bestehen (vgl. BGHSt 32, 190). (vgl. Schönke-Schröder-Stree/ Sternberg-Lieben, a.a.O., § 55 Rn. 17; Tröndle-Fischer, a.a.O., § 55 Rn. 13, 13a m.w.N.; BGHSt 32, 190, 193; 33, 367; 35, 245; 43, 212; 44, 179; BVerfG NStZ 1999, 500f). An der Zusammenfassung mit der Strafe aus dem ersten Urteil hindert der Wortlaut des § 55 Abs. 1 StGB („vor der früheren Verurteilung begangen“). Eine Zäsurwirkung kommt hier nur der ersten der beiden Vorverurteilungen zu.

So liegt es auch hier.

Die abzuurteilende Tat vom 28. Januar 2006 wurde zwar vor dem Urteil vom 9. Oktober 2006, aber nicht zugleich vor dem Urteil vom 12. Januar 2006 begangen. Da in der 2. Vorverurteilung - zu Recht - bereits die Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus der ersten Vorverurteilung vom 12. Januar 2006 in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen worden ist, kann im neuen Urteil aus der Strafe für die am 28. Januar 2006 und damit zwischen beiden Vorverurteilungen begangene Tat und der Einzelstrafe aus der 2. Vorverurteilung keine (neue) Gesamtstrafe gebildet werden.

c) Durch die danach fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil ist der Angeklagte vorliegend - ausnahmsweise (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 107) - auch beschwert, denn mit dem Urteil ist ihm zugleich die Strafaussetzung bezüglich einer höheren als der im Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31. 7. 2006 erkannten Strafe versagt worden (bzgl. einer Strafe von einem Jahr vier Monate statt einer von einem Jahr). Der Gesamtstrafenausspruch war daher aufzuheben. Mangels (weiterer) Zäsur und Einbeziehungsmöglichkeit muss es bei der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 9. Oktober 2006 verbleiben, die nach zutreffender Anwendung des § 55 StGB unter Einbeziehung der am 12. Januar 2006 verhängten Freiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

d) Einer Zurückverweisung bedurfte es nicht; vielmehr konnte der Senat in der Sache in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. A., § 354 Rn. 27; BGH NStZ 2003, 293; NJW 2005, 912; BGH 4 StR 232/97). Wegen der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung war dem Angeklagten allerdings ein Härteausgleich zu gewähren, der vorliegend - mangels erforderlicher neuer Gesamtstrafenbildung - bei der ansonsten rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafe vorzunehmen war.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass auftretende Unbilligkeiten bei der Strafzumessung ausgeglichen werden müssen, wenn eine Gesamtstrafenbildung nach § 53 StGB oder § 55 StGB aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. z.B. BGHSt 31, 102; 33, 131, 132; 36, 270; 294, 295; BVerfG NStZ 1999, 500f.). Denn die Bejahung oder Verneinung einer Zäsurwirkung hängt von Zufällen ab und kann sich deshalb vorteilhaft oder nachteilig für den Angeklagten auswirken, was dem Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung widerspricht.

Durch sie soll nämlich erreicht werden, dass der Angeklagte genau so gestellt wird, wie er stünde, wenn alle Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden würden (BGHSt 33, 367, 368; 41, 310, 313). Es muss daher vermieden werden, dass es durch die Zufälligkeiten der Gesamtstrafenbildung trotz gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten entgegen § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 2 StGB im Ergebnis statt zu einer Verschärfung der Einsatzstrafe zu einer Kumulation der verhängten Strafen kommt.

Der Senat kann hier den unterbliebenen Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 9; BGH Beschluss vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97 -). Im vorliegenden Fall hätte ohne die Zäsurwirkung der Verurteilung Ziff. 7 des Bundeszentralregisterauszugs aus der hiesigen und der Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus der Verurteilung Ziff. 8. eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden können, die in ihrer Größenordnung mutmaßlich der von dem Landgericht - rechtsfehlerhaft - gebildeten, zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten entsprochen hätte. Dies rechtfertigt es, die bei möglicher Gesamtstrafenbildung ersparte Strafdauer von 3 Monaten von der erkannten Einzelstrafe von einem Jahr in Abzug zu bringen. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – mit Einverständnis der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers - die Einzelfreiheitsstrafe aufneun Monate fest und hat den Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend neu gefasst. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert.

Wegen des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels entspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Referenzen

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.