Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 06. Apr. 2010 - 9 WF 27/10

bei uns veröffentlicht am06.04.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 20. Januar 2010 - 21 F 2//10 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2., die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, sind die Eltern des am . Januar 2006 geborenen Kindes C., das seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2008 im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut wird.

In einem von dem Kindesvater beim Amtsgericht – Familiengericht - Saarlouis eingeleiteten Umgangsverfahren 21 F 92/09 UG trafen die Kindeseltern am 17. Juni 2009 eine zum Beschluss erhobene Vereinbarung über das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind (Bl. 10 ff d.A.).

Mit am 31. Dezember 2009 beim Amtsgericht – Familiengericht - Saarlouis eingegangenem und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag erstrebt der Kindesvater in Abänderung dieses Beschlusses eine Ausweitung der Umgangskontakte.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat das Familiengericht dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe für die I. Instanz ab Antragstellung bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen, abgelehnt (Bl. 23, 24 d.A.).

Im Termin vom 3. Februar 2010 haben die Kindeseltern in Ergänzung des Beschlusses vom 17. Juni 2009 – 21 F 92/09 UG – eine - näher geregelte - Ausweitung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind C. vereinbart (Bl. 32, 33 d.A.).

Gegen den ihm am 27. Januar 2010 zugestellten Beschluss vom 20. Januar 2010 hat der Kindesvater mit am 8. Februar 2010 eingegangenem Faxschreiben das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist (Bl. 41 ff d.A.).

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 47 d.A.).

II.

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, als welche sein Rechtsmittel zu behandeln und das zu bescheiden dem Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vorbehalten ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

In Familiensachen des § 111 Nr. 2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die das Umgangsrecht betreffen (§ 151 Nr. 2 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (§ 114 Abs. 1 FamFG).Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliegende Verfahren - maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen - wie vorliegend - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (BGH, FamRZ 2009, 857; vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG, Rz. 4 ff).

Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt indes eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu (BGH, aaO, m.w.N.).

Das Umgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten ermöglichen. Die von den Interessen der Eltern möglicherweise divergierenden Belange des Kindes können von einem - vom Gericht in geeigneten Fällen zu bestellenden - Verfahrenspfleger geltend gemacht werden (§ 50 FGG). Zwar werden bei Umgangstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern wie auch des Kindes berührt. Daraus lässt sich jedoch weder generell noch als Regel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern. Im Einzelfall kann der Umgangsberechtigung - etwa bei einem drohenden Entzug - existentielle Bedeutung für einen der Beteiligten zukommen. Dies rechtfertigt indes ebenfalls nicht den Schluss, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vernünftigerweise stets oder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert hätte (BGH, aaO, m.w.N.).Ein allgemeiner Rechtssatz, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebiete, besteht nicht (BGH, aaO).

Nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung, der der Senat vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt (vgl. Senat, Beschl.v. 22. Juni 2009, 9 WF 58/09), liegen die Voraussetzungen, die die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebieten, regelmäßig nicht vor, wenn es in dem betreffenden Verfahren – wie hier - lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil geht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann in derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausgegangen werden; dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten aus vorausgegangenen Verfahren (21 F 92/09 UG, 21 F 92/09 EAUG, 21 F 1/10 UG, 21 F 234/09 KI) selbst bereits über Vorkenntnisse verfügen (vgl. OLG Celle, Beschl.v. 10. Februar 2010, 10 WF 59/10).

Anhaltspunkte, die die Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu begründen geeignet sind, sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Kindeseltern, wie der Antragsteller vorträgt, nicht mehr miteinander kommunizieren können und die Kindesmutter – so der Antragsteller – nur eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Umgangs akzeptiert, genügt hierfür grundsätzlich und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl in den vorausgegangen Umgangsverfahren (21 F 92/09 UG, 21 F 92/09 EAUG) als auch im vorliegenden Verfahren Einvernehmen der Kindeseltern über den Umgang erzielt worden ist, nicht. Dass die Beteiligten in einem solchen Verfahren entgegengesetzte Ziele verfolgen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in diesen Verfahren steht nicht die Durchsetzung der Interessen der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) (siehe hierzu auch OLG Rostock, Beschl.v. 23. Dezember 2009, 10 WF 248/09). Auch der Umstand, dass mit dem vorliegenden Verfahren eine Ausweitung der Umgangskontakte für die Ferien erstrebt wird bzw. aus der Verbindung offensichtlich ein weiteres Kind hervorgegangen ist und insoweit ein gesondertes Umgangsverfahren geführt wird, begründet keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in dem zur Entscheidung stehenden Fall.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ihrerseits durch einen - allerdings ihr ebenfalls nicht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten - Rechtsanwalt vertreten wird. Der Gesetzgeber hat bewusst anders als in § 121 Abs. 2 ZPO (der über § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausschließlich in - hier nicht gegebenen - Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung findet) in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich gehalten; insofern vermag das Argument der bloßen (formalen) "Waffengleichheit" im Bereich der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG nicht mehr zu tragen (Zöller- Geimer, aaO).

Von daher hat das Rechtsmittel des Antragstellers insgesamt keinen Erfolg.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamFG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen

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Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

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Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

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(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung si

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Dez. 2009 - 10 WF 248/09

bei uns veröffentlicht am 23.12.2009

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 24.11.2009, Az.: 15 F 86/09, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwe

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(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 24.11.2009, Az.: 15 F 86/09, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat in der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, welcher sich der Senat anschließt, hat das Amtsgericht davon abgesehen, der Antragstellerin einen Rechtsanwalt beizuordnen. Da im isolierten Sorgerechtsverfahren (§ 111 Nr. 2 FamFG) eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach dem bisherigen Recht war die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht an die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geknüpft (§ 14 FGG, § 121 Abs. 3 ZPO). Das zeigt, dass eine Beiordnung in Verfahren ohne Anwaltszwang nur in Ausnahmefällen zu erfolgen hat (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG Rn. 4). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 78 Abs. 2 FamFG. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann möglich sein, wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich so schwierig gelagert ist, dass es erforderlich erscheint, dem Betroffenen zur hinreichenden Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Gesetzgeber spricht in seiner Begründung hier von "engen Voraussetzungen" (BT-Drucks. 16/6308, S. 214). Aus alledem lässt sich herleiten, dass die Rechtsprechung zu § 121 Abs. 2 ZPO, wonach ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge stets die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheinen lässt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rn. 7 m.w.N.), nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG Rn. 4).

2

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes genüge getan wird (OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2009, Az.: 17 WF 131/09, Rn. 4 [zitiert nach juris]). Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt daher, dass eine Beiordnung auch gemäß § 78 Abs. 2 FamFG regelmäßig dann geboten sein wird, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9.11.2009, Az.: 2 WF 211/09, Rn. 7 [zitiert nach juris]). Dabei wird auf die Sach- und Rechtslage abzustellen sein, wie sie sich im Zeitpunkt des Beiordnungsantrages darstellt.

3

Unter Berücksichtigung der obigen Kriterien kam eine Beiordnung nicht in Betracht. Festzuhalten ist, dass nach der Darstellung der Antragstellerin die Kindeseltern sich lange Zeit einig waren, dass die Kinder bei der Antragstellerin bleiben sollten. Der Senat übersieht nicht, dass der Kindesvater nach der Darstellung der Kindesmutter am 1.10.2009 von dieser Vereinbarung zunächst Abstand genommen hat. Jedoch haben beide Elternteile noch vor dem Beiordnungsantrag eine vorläufige Regelung über den Umgang getroffen. Schließlich kann - wie das Amtsgericht zu Recht betont - nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kindesmutter das Amtsgericht zunächst ohne anwaltlichen Beistand angerufen hat. Festzuhalten ist, dass aus objektiver Sicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheinen lässt. Auch eine bemittelter Elternteil hätte hier keinen Anwalt aufgesucht.

4

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine andere rechtliche Beurteilung nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen. Denn in diesen Verfahren steht nicht die Durchsetzung der Interessen der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214).

5

Fraglich ist, ob auch subjektive Kriterien für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts von Gewicht sind (für eine Berücksichtigung OLG Celle, a.a.O., Rn. 4; anders die Gesetzesbegründung, wonach die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist [BT-Drucks. 16/6308, a.a.O.]). Diese Frage kann vorliegend offen bleiben. Nach Durchsicht der handschriftlichen Begründung des Sorgerechtsantrags durch die Antragstellerin hat der Senat keinen Zweifel, dass die offensichtlich schreibgewandte Antragstellerin vor Gericht in der Lage war, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten. Anders mag es sich bei den von den Oberlandesgerichten Zweibrücken und Celle (jeweils a.a.O.) zu behandelnden Fällen verhalten haben, in denen die beteiligten Kindeseltern teilweise einen Migrationshintergrund hatten.

6

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamFG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.