Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Mai 2011 - 6 UF 60/11

17.05.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 2. März 2011 – 4 F 52/10 VA – aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 4.320 EUR.

Gründe

I.

Die im Jahre 1962 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im Jahr 1961 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 11. Juli 1986 die Ehe geschlossen. Der am 26. Februar 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 26. März 2010 zugestellt. Durch am 11. August 2010 verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde die Ehe der Ehegatten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt.

In dieser Folgesache hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 2. März 2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D. Saarland zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht von 9,2055 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht von 10,8795 Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf den 28. Februar 2010, begründet und erkannt hat, dass ein Wertausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit bei der M. D. erworbenen Anrechte nicht stattfindet.

Gegen diesen der Ehefrau am 15. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 30. März 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie rügt, dass das Familiengericht Anwartschaften, die der Ehemann in Luxemburg erworben und im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben habe, weder aufgeklärt noch ausgeglichen habe. Es sei jedenfalls unbillig, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu ihren Lasten durchgeführt worden sei, ohne die bekannten ausländischen Anrechte des Ehemannes zu berücksichtigen.

Die Ehefrau beantragt vorsorglich, das Verfahren nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Während sich die anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben, ist die D. Saarland der Auffassung, dass es sich bei diesen luxemburgischen Anwartschaften um nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG handle und daher ein Wertausgleich in Bezug auf diese Anrechte nach § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfinde.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau ist begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Zwar hat das Familiengericht zutreffend – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen (§ 102 Nr. 1 bis 3 FamFG) und seine Versorgungsausgleichsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 EGBGB deutschem Sachrecht unterworfen.

Der angefochtene Beschluss kann indes keinen Bestand haben, weil das Verfahren des Familiengerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, für eine Entscheidung des Senats aufwändige Ermittlungen notwendig wären und die Ehefrau die Zurückverweisung beantragt hat (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).

Zu Recht beanstandet die Ehefrau, dass das Familiengericht verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat, ob und ggf. in welcher Höhe der Ehemann in der vom Familiengericht zutreffend festgestellten Ehezeit vom 1. Juli 1986 bis zum 28. Februar 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) luxemburgische Anrechte i.S. des § 2 VersAusglG erworben hat.

Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (§ 26 FamFG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (vgl. – zu § 12 FGG a.F. – BGH FamRZ 1982, 152 und 471; 1996, 481; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2004 – 9 UF 52/04 – und vom 3. Juni 2002 – 9 UF 42/02 – m.w.N.). Der Amtsermittlungsgrundsatz reicht so weit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2010 – 6 UF 124/09 – und vom 4. November 1991 – 6 UF 71/91 –, jeweils juris; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 996).

Diesen Anforderungen halten die erstinstanzlichen Ermittlungen des Familiengerichts nicht stand.

Der Ehemann hat selbst in dem von ihm erstinstanzlich vorgelegten Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben, seit 2. September 2009 bei einer Firma H. in Luxemburg beschäftigt zu sein. Ausweislich der Niederschrift des Familiengerichts über den Scheidungstermin vom 11. August 2010 hat er ferner persönlich „erklärt, dass er in der Zeit von 1. Juli 2007 bis 15. August 2009 ebenfalls in Luxemburg in D. gearbeitet“ habe. Aus der von keinem Beteiligten in Frage gestellten Auskunft der D. Saarland vom 27. Oktober 2010 gehen luxemburgische Versicherungszeiten des Ehemannes von Januar 2007 bis April 2010 hervor.

Dessen ungeachtet enthalten weder die Beschlussformel noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung Aussagen zu luxemburgischen Anrechten des Ehemannes und gehen aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass das Familiengericht seine amtswegige Prüfung auf solche Anrechte erstreckt hätte.

Dies wäre bei den vorliegend gegebenen Umständen indes zwingend erforderlich gewesen. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass etwaige luxemburgische Anrechte des Ehemannes – worauf die D. Saarland im Beschwerdeverfahren im Ansatz zutreffend hinweist – wegen § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif wären, weswegen insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG nicht stattfände, es nicht, von einer Aufklärung in Richtung solcher Anrechte abzusehen.

Denn zu Recht weist die Beschwerde auf § 19 Abs. 3 VersAusglG hin. Dieser Vorschrift zufolge findet ein Wertausgleich bei der Scheidung, wenn ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben hat, auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

Die Anwendung dieser Ausgleichssperre bedarf insbesondere dann der Prüfung, wenn dieser Ehegatte nur ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat und durch die Teilung dieser Anrechte die Hälfte seiner ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften verlöre, gleichzeitig aber hinsichtlich der Teilhabe an etwaigen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten nach § 19 Abs. 4 VersAusglG auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre. Ob und ggf. in welcher Höhe von der Ausgleichssperre Gebrauch zu machen ist, kann – abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2010, 979), für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – aber nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein eines ausländischen Anrechts dem Grunde und – zumindest annähernd – der Höhe nach geklärt ist. Deswegen entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Gericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte, zumal von besonderen Schwierigkeiten bei der diesbezüglichen Aufklärung bislang nicht ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 16/10144, S. 62 f.; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 598 ff.; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl., Kap. 7, Rz. 222; Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 18 ff. m.w.N.; MüKo-BGB/Gräper, 5. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 13 ff.; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 30 ff.; Reißig, Praxishandbuch Versorgungsausgleich, § 2, Rz. 71; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 462 f.; Schwab/Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kap. VI, Rz. 376 ff.; Weinreich/Klein/Wick, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 18 ff.; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rz. 55 f.; allesamt m.w.N.).

Nachdem das Familiengericht unter Verstoß gegen diese Grundsätze keine Ermittlungen zu Grund und Höhe der in Rede stehenden luxemburgischen Anrechte des Ehemannes angestellt hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen und erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Sollte das Familiengericht bei seiner erneuten Sachbefassung feststellen, dass der Ehemann Anrechte in Luxemburg erworben hat, wird es diese Anrechte auch in der Begründung seiner erneuten Entscheidung zu benennen haben (§ 224 Abs. 4 FamFG).

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 11. August 2010.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

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(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.