Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Jan. 2007 - 5 W 297/06 - 90

published on 23/01/2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Jan. 2007 - 5 W 297/06 - 90
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Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.11.2006 – 5 T 395/06 – dahingehend teilweise abgeändert, dass die aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlende Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum 1.7.2005 bis 24.2.2006 auf 862,40 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 695,20 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Für den Betroffenen, R. E., wurde eine Betreuung erstmals am 11.9.2000 angeordnet und Herr B. als ehrenamtlicher Betreuer für die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.

Durch Beschluss vom 24.5.2005 hat das Amtsgericht den bisherigen Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises Vermögenssorge entlassen und die Beschwerdeführerin als Berufsbetreuerin bestellt.

Diese begehrt für die Zeit vom 1.7.2005 bis 24.2.2006 eine Vergütung in Höhe von 1.553,20 EUR aus dem Vermögen des Betroffenen. Der Verfahrenspfleger hat dagegen keine Einwände. Das Amtsgericht hat dem Antrag nicht entsprochen und die Vergütung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 VBVG - Vergütung nach dem 12. Monat - mit 2.5 Stunden/Monat, statt mit 5,5 Stunden/Monat wie die Beschwerdeführerin es beantragt hat (Bl. 461), festgesetzt.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.11.2006 unter Korrektur eines Rechenfehlers in dem Beschluss des Amtsgerichts im Übrigen zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde vom 5.12.2006. Sie meint, Sinn und Zweck des Betreuerwechsels im Bereich der Vermögenssorge sei insbesondere die Überprüfung des früheren Betreuers B. und die damit einhergehende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gewesen. Sie habe in zeitintensiver Arbeit dem früheren Betreuer pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen. Aufgrund dessen hätten ohne Einreichung einer Klage 103.031,68 EUR in das Vermögen des Betreuten zurückgeführt werden können. In einem Vergleich vor dem Landgericht Saarbrücken (11 O 43/06) seien weitere 40.000,- EUR in das Vermögen des Betreuten zurückgeflossen. Dass das Gericht ihr nicht ausdrücklich die Geltendmachung von Regressansprüchen übertragen habe, sei unerheblich, da dies von dem Aufgabenbereich Vermögenssorge umfasst sei. Schließlich wird beanstandet, dass das Landgericht bei seiner Vergütungsberechnung jeden Monat gleich gewichtet hat, obwohl im Gesetz eine Verweisung auf § 191 BGB fehle und der Länderentwurf den Monat Oktober mit 31 Tagen berechne.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis einschließlich 24.2.2006 auf 1.553,20 EUR festgesetzt wird.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27 Abs. 1 , 29 , 20 , 22 Abs. 1 , 56 g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache nur ganz geringfügigen Erfolg soweit es um die Vergütungsberechnung für den Monat Februar 2006 geht. Im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand ( § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO ).

1. Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist auf Grund der Neuregelung durch das Zweite BetreuungsrechtsÄndG zum 1. Juli 2005 nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen ( § 5 VBVG ). Dieser beträgt nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für einen im Heim lebenden Betreuten, in den ersten drei Monaten der Betreuung fünfeinhalb und nach dem 12. Monat zweieinhalb Stunden im Monat. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass hier nicht die Stundenansätze für eine Erstübernahme der Betreuung veranschlagt werden können, wie die Beschwerdeführerin meint, sondern der zu vergütende Zeitaufwand nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 VBVG mit lediglich 2,5 Stunden/Monat zu bemessen ist.

Mit der Problematik der Vergütung im Fall eines Betreuerwechsels haben sich bereits verschiedene Oberlandesgerichte auseinander gesetzt ( OLG Stuttgart 30.11.2006 8W407/06 und 8W406/06 ; OLG Schleswig FGPrax 2006, 166 ; OLG München MDR 2006, 932; OLG München FGPrax 2006, 213 ; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 33 Wx 163/06 für einen vermögenden Betreuten; OLG Hamm FGPrax 2006, 209 ; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2006, Az. 16 Wx 109/06; OLG Köln; Beschluss vom 19. Juni 2006, Az. 16 Wx 120/06 ; OLG Karlsruhe Justiz 2006, 342 ). Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass auch bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer die erste angeordnete Betreuung maßgebend ist.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die dieser Auffassung zugrundeliegende Auslegung des § 5 VBVG entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Ziel der Neuregelung.

Bereits der Gesetzeswortlaut ( „in den ersten drei Monaten der Betreuung“) spricht dafür, dass für die jeweiligen Stundenpauschalen des § 5 VBVG auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist, unabhängig davon, ob diese von Anfang an von dem anspruchstellenden Betreuer geführt wurde oder ein Betreuerwechsel stattfand.

Diese Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber wollte mit einer konsequenten Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuung ein einfaches, Streit vermeidendes, an der Realität orientiertes und für die Betreuer auskömmliches Abrechnungssystem schaffen (BT-Drs. 15/2494 vom 12. Februar 2004, S 31). Das eingeführte System der festen Pauschalen, das nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Ausnahmen durch Einzelfallbetrachtung zulassen soll, beruht auf einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) und legt eine Mischkalkulation zu Grunde. Die Pauschalen stehen vom Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Ausnahmetatbestände soll es nicht geben. Denn jeder Ausnahmetatbestand würde zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls zu einer analogen Anwendung führen (BT-Drs. 15/2494, S 33).

Die Problematik des Betreuerwechsels wurde bei der Vorlage des Gesetzentwurfes nicht übersehen, sondern hierzu ausgeführt: „Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten. Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z. B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschalen für den Zeitraum ab dem zweiten Jahr beanspruchen“ (BT-Drs. 15/2494, S 34). Auch bei einer Erweiterung des Aufgabenkreises wird die Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System nicht befürwortet. Weiter heißt es: „Es gibt Fälle, in denen für einen Betroffenen häufig eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Der Entwurf trifft für diese Fälle keine Regelung. Grundsätzlich dürfte aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein. Missbräuchen wird das Vormundschaftsgericht begegnen können“ (BT-Drs. 15/2494, S 35). Dies belegt, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer wie ein Übergang von einem Berufsbetreuer zu einem anderen zu behandeln ist und kein für die Erstübernahme zu Grunde zu legender monatlicher Stundensatz anzusetzen ist. Der Gesetzgeber wollte unzweifelhaft Ausnahmetatbestände nicht zulassen, insbesondere nicht bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Aufwand des Betreuers durch die pauschal bemessene Vergütung im Einzelfall gedeckt wird.

Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erkennbar. Die Pauschalierung der Betreuervergütung ohne Ausnahmen hat das Ziel, einer übermäßigen Belastung der Länderhaushalte entgegenzuwirken und die berufsmäßigen Betreuer wie die Gerichte von zeitaufwändiger Abrechnungs- und Überprüfungstätigkeit zu entlasten. Die Stundensätze wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern auf Grund empirischer Erhebungen, wobei alle Schwierigkeitsgrade berücksichtigt wurden (BVerfG NJW-RR 2000, 1241 zur Vergütungsregelung Stand 25.6.98). Ein Berufsbetreuer ist insoweit darauf verwiesen, ein auskömmliches Einkommen im Zuge aller von ihm übernommenen Betreuungen zu erzielen, wobei die aufgrund einer Mischkalkulation festgelegten pauschalen Vergütungssätze bei durchschnittlicher Arbeitsweise im Einzelfall auch zu einer höheren Vergütung führen kann als es der tatsächlich angefallenen Tätigkeit entspricht.

Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber Ausnahmen von der Pauschalierung nicht grundsätzlich und für alle Fälle ausgeschlossen hat. Er hat aber auch ausgeführt, dass diese wegen des mit der Pauschalierung verfolgen Zwecks „so weit wie möglich begrenzt werden müssen“ (BT-Drs.15/2494, Seite 34). Für den Fall des Betreuerwechsels wird aber gerade keine Ausnahme angenommen, vielmehr wird davon ausgegangen, dass der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf in den der Pauschalierung zugrunde gelegten Zahlen von dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik enthalten sind.

Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschl. v. 6.3.2006, 3 W 3/06, NJW-RR 2006, 873) rechtfertigt hier keine andere Entscheidung. Das OLG Zweibrücken kommt darin nicht zu einem anderen Verständnis der Pauschalierungsvorschriften des VBVG. Es will lediglich Ausnahmen zulassen für eine zeitliche Unterbrechung der Betreuung - und zwar eine rechtlich, nicht aber nur faktisch eingetretene Unterbrechung - sowie für den Fall der Geltendmachung von erheblichen Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer. Darin sieht es einen außergewöhnlichen Mehrbedarf. Es kann dahinstehen, ob der Entscheidung zu folgen ist, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Eine rechtliche Beendigung der Betreuung des Betroffenen vor Bestellung der Beschwerdeführerin lag nicht vor. Der zunächst bestellte Betreuer wurde zeitgleich mit der Bestellung der Beschwerdeführerin für den Aufgabenbereich Vermögenssorge entlassen. Die zeitintensive Aufarbeitung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen ist mit dem Aufwand im Fall einer faktischen Nichtausübung oder mangelhaften Amtsführung zu vergleichen, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Einzelfallberechnung rechtfertigen sollen.

Schließlich wurde die Beschwerdeführerin auch anders als in dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall nicht ausdrücklich zur Geltendmachung von Regressansprüchen bestellt. Der Senat verkennt nicht, dass es wohl nur den aufwändigen Recherchen und Bemühungen der Beschwerdeführerin zu verdanken ist, dass Gelder von Luxemburg zurückgeführt werden konnten. Eine Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer und der damit nach dem OLG Zweibrücken gerechtfertigte Mehrbedarf fiel aber aus diesem Grund gerade nicht an. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres höheren Vergütungsanspruchs auf das Verfahren 11 O 43/06 vor dem Landgericht Saarbrücken verweist, das durch einen für den Betroffenen erfolgreichen Vergleichsabschluss beendet werden konnte, rechtfertigt auch dies keine Abweichung von der Pauschalierungsregelung. Mit der Geltendmachung von Ansprüchen war in diesem Verfahren der Verfahrenspfleger des Betroffenen beauftragt, der dafür zu vergüten ist, so dass diese Tätigkeit nicht – noch einmal – mit dem Zeitkontingent des § 5 VBVG abgegolten werden kann.

Im Hinblick auf die anders gelagerte Entscheidung des OLG Zweibrücken ist daher auch eine Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht angezeigt.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung der Vergütung für den Monat Februar 2006 durch das Landgericht wendet, war ihre Beschwerde erfolgreich. Ihr stehen für diesen Zeitraum weitere 4,40 EUR zu. Die in ihrer sofortigen Beschwerde vorgenommene taggenaue Berechnung ist zutreffend. Es sind danach für den Monat Februar bei der Berechnung des konkreten Stundenansatzes nicht 30 sondern 28 Tage zugrunde zu legen. Dies ergibt sich daraus, dass § 5 Abs. 4 VBVG nicht auf § 191 BGB verweist. Dies ergibt sich weiter auch aus dem in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/2494, S. 33 f.) zu § 1908 l Abs. 3 BGB-E (= § 5 Abs. 4 VBVG) aufgeführten Rechenbeispiel:

„Wird etwa am 10. April für einen in einem Heim im Sinne des Absatzes 2 lebenden Betroffenen wirksam ein Betreuer bestellt und stirbt der Betroffene am 2. November, endet der volle Monat mit Ablauf des 10. Novembers. Der Betreuer erhält dann für den Zeitraum 11. Oktober bis 2. November (= 22 Tage) 22/31 der nach Absatz 2 anzusetzenden 3 Stunden (da bereits der siebte Monat der Betreuung läuft), also 2,2 Stunden (gerundeter Wert von 2,2129 Stunden) vergütet (...).“

Übertragen auf den vorliegenden Fall ist die Vergütung für den Monat Februar 2006 wie folgt zu berechnen:

24/28 x 2,5 Stunden = 2,142857 gerundet = 2,1 x 44,- EUR = 92,40 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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published on 24/02/2009 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten, den Sachverständigen als befangen abzulehnen, ist begründet. Gründe I. 1 Die Beklagten haben den Sachverständigen als befangen abgelehnt, nachdem ihr Prozessvertreter bei einer Überprüfung des Tätigkei
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Annotations

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.