Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Jan. 2007 - 5 W 18/07 - 7

bei uns veröffentlicht am24.01.2007

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.01.2007 (12 O 40/06) dahingehend abgeändert, dass die Worte „- zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts –„ gestrichen werden.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.02.2006 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA. G., , beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.01.2007 (Bl. 257 d. A.) hat das Landgericht (Einzelrichterin) dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt G. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.01.2007 (Bl. 244 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, Rechtsanwalt G. ohne die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beizuordnen. Zur Begründung führt der Kläger aus, eine zusätzliche Gebühr wäre auch angefallen, wenn RA. G. als Verkehrsanwalt und ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet worden wären. Wenigstens in dieser Höhe hätte Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen. Der Kläger habe außerdem Anspruch darauf, das Verfahren mit dem Anwalt seiner Wahl durchzuführen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2007 (Bl. 248 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Zwar findet sich kein Zustellungsnachweis bei den Akten. Jedoch ist die Beschwerdeschrift bereits am 12.01.2007, also nur 10 Tage nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingegangen, so dass die Frist in jedem Fall gewahrt ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2004 – XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749-2751, juris Rdnr. 6 ff), der sich bereits der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts angeschlossen hat (vgl. SaarlOLG – 2. Zivilsenat, Beschl. v. 05.10.2005 – 2 WF 13/05, OLGR Saarbrücken 2006, 364- 366, juris Rdnr. 4 ff), ist zunächst davon auszugehen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 u. 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist und ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Hiervon macht jedoch § 121 Abs. 4 ZPO insofern eine Ausnahme, als ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 u. 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt aber grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten nach § 46 RVG abzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2004 – XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749-2751, juris Rdnr. 8; SaarlOLG – 2. Zivilsenat, Beschl. v. 05.10.2005 – 2 WF 13/05, OLGR Saarbrücken 2006, 364- 366, juris Rdnr. 6; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KGR 2004, 17; a.A. OLGR Naumburg 2001, 486).

Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, und sieht es von der Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO ab, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 46 RVG nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst lediglich Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil „besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit der Folge, dass eine Erstattung von Reisekosten im Allgemeinen entfällt, beiordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2004 – XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749-2751, juris Rdnr. 9; SaarlOLG – 2. Zivilsenat, Beschl. v. 05.10.2005 – 2 WF 13/05, OLGR Saarbrücken 2006, 364- 366, juris Rdnr. 6).

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 121 ZPO, Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2004 – XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749-2751, juris Rdnr. 10; BGH, NJW-RR 2004, 430; BGH, FamRZ 2003, 441; SaarlOLG – 2. Zivilsenat, Beschl. v. 05.10.2005 – 2 WF 13/05, OLGR Saarbrücken 2006, 364- 366, juris Rdnr. 7).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Kläger hier nicht darauf verwiesen werden, aus Gründen der Kostenersparnis einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und andernfalls etwaige Mehrkosten selbst zu tragen.

Es handelt sich vorliegend um einen Rechtsstreit um Ansprüche auf Grund einer Krankenhaustagegeldversicherung. Umstritten war dabei, ob und wie lange der Kläger arbeitsunfähig war, wobei der Arbeitsunfähigkeit nach der Klagebegründung ein depressives Syndrom sowie eine Alkoholabhängigkeit zu Grunde lagen. Diesbezüglich waren bereits vorgerichtlich ein rechtsmedizinisches (Bl. 9 d. A.) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Bl. 23 d. A.) eingeholt worden. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig sei, sondern inzwischen Berufsunfähigkeit eingetreten sei (Bl. 59 ff d. A.).

Der Rechtsstreit war also sowohl rechtlich als auch tatsächlich kompliziert. Es war eine Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit als vorübergehender Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, und Berufsunfähigkeit als entsprechendem dauerhaftem Zustand vorzunehmen. Dabei spielten neben der nicht ganz einfachen rechtlichen Abgrenzung komplizierte medizinische Erwägungen und Zukunftsprognosen eine entscheidende Rolle, die nicht ohne sachverständige Hilfe geklärt werden konnten. Die zugrunde liegende psychische Erkrankung bzw. Alkoholerkrankung betrifft zudem einen sensiblen, höchstpersönlichen Bereich.

Bei einem solchen Sachverhalt aber ist es einer Partei, die überdies an gesundheitlichen Problemen leidet, nicht zuzumuten, einen am Gerichtsort tätigen Anwalt schriftlich oder fernmündlich zu informieren. Vielmehr besteht sowohl wegen der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität als auch wegen des höchstpersönlichen Charakters der Angelegenheit ein anerkennenswertes Bedürfnis des Klägers, einen Rechtsanwalt persönlich zu konsultieren, sich von diesem umfassend beraten zu lassen und dessen eventuelle Rückfragen jederzeit ohne große Verzögerungen beantworten zu können.

Daher hätte dem Kläger im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken zusätzlich jedenfalls ein nahe seines Wohnorts ansässiger Verkehrsanwalt beigeordnet werden müssen. Da der Kläger indes einen an seinem Wohnort tätigen Anwalt beauftragt hat, der ihn auch bereits als Anzeiger im Rahmen eines mit seiner Erkrankung in Zusammenhang stehenden Strafverfahrens vertreten hatte (Bl. 7 d. A.) und daher in die Sache eingearbeitet war, sind die Reisekosten dieses Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstatten.

Die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts war daher in dem angefochtenen Beschluss zu streichen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 46 Auslagen und Aufwendungen


(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter


(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04

bei uns veröffentlicht am 23.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/04 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Be

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Okt. 2005 - 2 WF 13/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2005

Tenor 1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 28 April 2005 - 20 F 111/05 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die zusammen mit der Beiord

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/04
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht
bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere
Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.
von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige
Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten
Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet
sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd
erreichen.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im Rahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevollmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen) niedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 ist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem Antragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe "auf seine Beiordnung zu erstrecken". Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind. Den Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzlichen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 12. Juni 2003. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften hierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der P ostulationsfähigkeit § 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt , daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vorschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-
wärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486). Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozeßbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier verkannt.
c) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die
Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).

d) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des am Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts S. begründen, liegen hier vor. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen Rechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italienischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen des Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich des Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antragsgegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der rechtlich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem früheren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon deswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wurde. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßkostenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts S. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 gestellt.
e) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten
die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier für die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 der Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO durfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätzlich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit 200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsgeld) annähernd so hoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr nach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es deswegen zu billigen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) im Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem Antragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur Terminswahrnehmung beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 28 April 2005 - 20 F 111/05 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die zusammen mit der Beiordnung von Rechtsanwältin angeordnete Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der in wohnende Kläger reichte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 beim Familiengericht eine Klage, die auf Abänderung eines am 1. Juli 2003 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs gerichtet war ein, und bat gleichzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für die beabsichtigten Anträge“. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin in „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwalts erfolgt. Das Familiengericht hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde angesehen und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 121 ZPO war dem Kläger vorliegend ein Rechtsanwalt beizuordnen. Dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung hier vorgelegen haben, unterliegt keinem Zweifel. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts genügte es jedoch nicht, einen am Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt nur unter der Bedingung beizuordnen, dass dadurch weitere Kosten nicht entstehen, denn nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag, sofern besondere Umstände dies erfordern, zusätzlich ein sog. Verkehrsanwalt beigeordnet werden; statt dessen kommt auch die Beiordnung eines am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten in Betracht, dem dann auch etwaige zusätzliche Reisekosten zu erstatten sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2004, 1362), der sich der Senat anschließt, ist zunächst davon auszugehen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist und ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Hiervon macht jedoch § 121 Abs. 4 ZPO insofern eine Ausnahme, als ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt aber grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten nach § 46 RVG abzurechnen (vgl. BGH, a.a.O. ; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KGR 2004, 17; a.A. OLGR Naumburg 2001, 486).

Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, und sieht es von der Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO ab, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 46 RVG nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst lediglich Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil „besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit der Folge, dass eine Erstattung von Reisekosten im Allgemeinen entfällt, beiordnen (vgl. BGH, a.a.O. ).

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, a.a.O. ; BGH, FamRZ 2003, 441, BGH-Report 2004, 70, 71; NJW-RR 2004, 430; BGH-Report 2004, 637; BB 2004, 1023).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Kläger hier nicht darauf verwiesen werden, aus Gründen der Kostenersparnis einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und andernfalls etwaige Mehrkosten selbst zu tragen. Denn der vorliegende Unterhaltsrechtsstreit ist jedenfalls aus der Sicht einer nicht fachkundigen Partei so gelagert, dass grundsätzlich das Bedürfnis anzuerkennen ist, dass die Angelegenheit persönlich mit dem Rechtsanwalt erörtert wird; Gesichtspunkte, die im Streitfall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass unter den gegebenen Umständen auch nicht von vornherein absehbar war, dass im Laufe des Rechtsstreits nicht noch weitere persönliche Beratungsgespräche notwendig werden würden, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts - jedenfalls unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes der Partei zu Beginn des Prozesses - auch nicht zu evident niedrigeren Kosten geführt hätte, wobei die - fiktiven - Fahrtkosten der Partei insoweit nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Da letztlich die hier in Rede stehenden Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Gerichtsort und dem Sitz der Kanzlei bei einem allein für die Klage auf 3.048 EUR festgesetzten Streitwert geringer bzw. jedenfalls nicht wesentlich höher sind, als die Kosten der alternativ in Betracht kommenden Beiordnung eines Verkehrsanwalts (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1362), kann die vom Familiengericht - insoweit entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Klägers - angeordnete Einschränkung der Beiordnung keinen Bestand haben. Dem entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/04
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht
bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere
Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.
von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige
Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten
Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet
sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd
erreichen.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im Rahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevollmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen) niedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 ist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem Antragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe "auf seine Beiordnung zu erstrecken". Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind. Den Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzlichen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 12. Juni 2003. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften hierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der P ostulationsfähigkeit § 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt , daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vorschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-
wärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486). Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozeßbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier verkannt.
c) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die
Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).

d) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des am Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts S. begründen, liegen hier vor. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen Rechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italienischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen des Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich des Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antragsgegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der rechtlich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem früheren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon deswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wurde. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßkostenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts S. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 gestellt.
e) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten
die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier für die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 der Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO durfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätzlich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit 200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsgeld) annähernd so hoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr nach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es deswegen zu billigen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) im Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem Antragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur Terminswahrnehmung beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 28 April 2005 - 20 F 111/05 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die zusammen mit der Beiordnung von Rechtsanwältin angeordnete Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der in wohnende Kläger reichte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 beim Familiengericht eine Klage, die auf Abänderung eines am 1. Juli 2003 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs gerichtet war ein, und bat gleichzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für die beabsichtigten Anträge“. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin in „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwalts erfolgt. Das Familiengericht hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde angesehen und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 121 ZPO war dem Kläger vorliegend ein Rechtsanwalt beizuordnen. Dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung hier vorgelegen haben, unterliegt keinem Zweifel. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts genügte es jedoch nicht, einen am Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt nur unter der Bedingung beizuordnen, dass dadurch weitere Kosten nicht entstehen, denn nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag, sofern besondere Umstände dies erfordern, zusätzlich ein sog. Verkehrsanwalt beigeordnet werden; statt dessen kommt auch die Beiordnung eines am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten in Betracht, dem dann auch etwaige zusätzliche Reisekosten zu erstatten sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2004, 1362), der sich der Senat anschließt, ist zunächst davon auszugehen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist und ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Hiervon macht jedoch § 121 Abs. 4 ZPO insofern eine Ausnahme, als ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt aber grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten nach § 46 RVG abzurechnen (vgl. BGH, a.a.O. ; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KGR 2004, 17; a.A. OLGR Naumburg 2001, 486).

Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, und sieht es von der Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO ab, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 46 RVG nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst lediglich Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil „besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit der Folge, dass eine Erstattung von Reisekosten im Allgemeinen entfällt, beiordnen (vgl. BGH, a.a.O. ).

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, a.a.O. ; BGH, FamRZ 2003, 441, BGH-Report 2004, 70, 71; NJW-RR 2004, 430; BGH-Report 2004, 637; BB 2004, 1023).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Kläger hier nicht darauf verwiesen werden, aus Gründen der Kostenersparnis einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und andernfalls etwaige Mehrkosten selbst zu tragen. Denn der vorliegende Unterhaltsrechtsstreit ist jedenfalls aus der Sicht einer nicht fachkundigen Partei so gelagert, dass grundsätzlich das Bedürfnis anzuerkennen ist, dass die Angelegenheit persönlich mit dem Rechtsanwalt erörtert wird; Gesichtspunkte, die im Streitfall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass unter den gegebenen Umständen auch nicht von vornherein absehbar war, dass im Laufe des Rechtsstreits nicht noch weitere persönliche Beratungsgespräche notwendig werden würden, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts - jedenfalls unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes der Partei zu Beginn des Prozesses - auch nicht zu evident niedrigeren Kosten geführt hätte, wobei die - fiktiven - Fahrtkosten der Partei insoweit nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Da letztlich die hier in Rede stehenden Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Gerichtsort und dem Sitz der Kanzlei bei einem allein für die Klage auf 3.048 EUR festgesetzten Streitwert geringer bzw. jedenfalls nicht wesentlich höher sind, als die Kosten der alternativ in Betracht kommenden Beiordnung eines Verkehrsanwalts (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1362), kann die vom Familiengericht - insoweit entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Klägers - angeordnete Einschränkung der Beiordnung keinen Bestand haben. Dem entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/04
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht
bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere
Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.
von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige
Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten
Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet
sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd
erreichen.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im Rahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevollmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen) niedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 ist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem Antragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe "auf seine Beiordnung zu erstrecken". Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind. Den Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzlichen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 12. Juni 2003. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften hierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der P ostulationsfähigkeit § 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt , daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vorschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-
wärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486). Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozeßbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier verkannt.
c) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die
Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).

d) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des am Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts S. begründen, liegen hier vor. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen Rechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italienischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen des Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich des Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antragsgegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der rechtlich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem früheren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon deswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wurde. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßkostenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts S. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 gestellt.
e) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten
die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier für die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 der Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO durfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätzlich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit 200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsgeld) annähernd so hoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr nach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es deswegen zu billigen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) im Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem Antragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur Terminswahrnehmung beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 28 April 2005 - 20 F 111/05 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die zusammen mit der Beiordnung von Rechtsanwältin angeordnete Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der in wohnende Kläger reichte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 beim Familiengericht eine Klage, die auf Abänderung eines am 1. Juli 2003 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs gerichtet war ein, und bat gleichzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für die beabsichtigten Anträge“. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin in „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwalts erfolgt. Das Familiengericht hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde angesehen und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 121 ZPO war dem Kläger vorliegend ein Rechtsanwalt beizuordnen. Dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung hier vorgelegen haben, unterliegt keinem Zweifel. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts genügte es jedoch nicht, einen am Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt nur unter der Bedingung beizuordnen, dass dadurch weitere Kosten nicht entstehen, denn nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag, sofern besondere Umstände dies erfordern, zusätzlich ein sog. Verkehrsanwalt beigeordnet werden; statt dessen kommt auch die Beiordnung eines am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten in Betracht, dem dann auch etwaige zusätzliche Reisekosten zu erstatten sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2004, 1362), der sich der Senat anschließt, ist zunächst davon auszugehen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist und ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Hiervon macht jedoch § 121 Abs. 4 ZPO insofern eine Ausnahme, als ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt aber grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten nach § 46 RVG abzurechnen (vgl. BGH, a.a.O. ; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KGR 2004, 17; a.A. OLGR Naumburg 2001, 486).

Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, und sieht es von der Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO ab, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 46 RVG nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst lediglich Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil „besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit der Folge, dass eine Erstattung von Reisekosten im Allgemeinen entfällt, beiordnen (vgl. BGH, a.a.O. ).

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, a.a.O. ; BGH, FamRZ 2003, 441, BGH-Report 2004, 70, 71; NJW-RR 2004, 430; BGH-Report 2004, 637; BB 2004, 1023).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Kläger hier nicht darauf verwiesen werden, aus Gründen der Kostenersparnis einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und andernfalls etwaige Mehrkosten selbst zu tragen. Denn der vorliegende Unterhaltsrechtsstreit ist jedenfalls aus der Sicht einer nicht fachkundigen Partei so gelagert, dass grundsätzlich das Bedürfnis anzuerkennen ist, dass die Angelegenheit persönlich mit dem Rechtsanwalt erörtert wird; Gesichtspunkte, die im Streitfall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass unter den gegebenen Umständen auch nicht von vornherein absehbar war, dass im Laufe des Rechtsstreits nicht noch weitere persönliche Beratungsgespräche notwendig werden würden, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts - jedenfalls unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes der Partei zu Beginn des Prozesses - auch nicht zu evident niedrigeren Kosten geführt hätte, wobei die - fiktiven - Fahrtkosten der Partei insoweit nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Da letztlich die hier in Rede stehenden Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Gerichtsort und dem Sitz der Kanzlei bei einem allein für die Klage auf 3.048 EUR festgesetzten Streitwert geringer bzw. jedenfalls nicht wesentlich höher sind, als die Kosten der alternativ in Betracht kommenden Beiordnung eines Verkehrsanwalts (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1362), kann die vom Familiengericht - insoweit entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Klägers - angeordnete Einschränkung der Beiordnung keinen Bestand haben. Dem entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/04
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht
bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere
Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.
von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige
Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten
Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet
sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd
erreichen.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im Rahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevollmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen) niedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 ist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem Antragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe "auf seine Beiordnung zu erstrecken". Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind. Den Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzlichen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 12. Juni 2003. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften hierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der P ostulationsfähigkeit § 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt , daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vorschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-
wärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486). Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozeßbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier verkannt.
c) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die
Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).

d) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des am Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts S. begründen, liegen hier vor. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen Rechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italienischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen des Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich des Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antragsgegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der rechtlich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem früheren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon deswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wurde. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßkostenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts S. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 gestellt.
e) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten
die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier für die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 der Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO durfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätzlich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit 200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsgeld) annähernd so hoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr nach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es deswegen zu billigen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) im Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem Antragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur Terminswahrnehmung beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 28 April 2005 - 20 F 111/05 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die zusammen mit der Beiordnung von Rechtsanwältin angeordnete Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der in wohnende Kläger reichte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 beim Familiengericht eine Klage, die auf Abänderung eines am 1. Juli 2003 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs gerichtet war ein, und bat gleichzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für die beabsichtigten Anträge“. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin in „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwalts erfolgt. Das Familiengericht hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde angesehen und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 121 ZPO war dem Kläger vorliegend ein Rechtsanwalt beizuordnen. Dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung hier vorgelegen haben, unterliegt keinem Zweifel. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts genügte es jedoch nicht, einen am Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt nur unter der Bedingung beizuordnen, dass dadurch weitere Kosten nicht entstehen, denn nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag, sofern besondere Umstände dies erfordern, zusätzlich ein sog. Verkehrsanwalt beigeordnet werden; statt dessen kommt auch die Beiordnung eines am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten in Betracht, dem dann auch etwaige zusätzliche Reisekosten zu erstatten sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2004, 1362), der sich der Senat anschließt, ist zunächst davon auszugehen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist und ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Hiervon macht jedoch § 121 Abs. 4 ZPO insofern eine Ausnahme, als ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt aber grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten nach § 46 RVG abzurechnen (vgl. BGH, a.a.O. ; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KGR 2004, 17; a.A. OLGR Naumburg 2001, 486).

Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, und sieht es von der Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO ab, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 46 RVG nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst lediglich Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil „besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit der Folge, dass eine Erstattung von Reisekosten im Allgemeinen entfällt, beiordnen (vgl. BGH, a.a.O. ).

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, a.a.O. ; BGH, FamRZ 2003, 441, BGH-Report 2004, 70, 71; NJW-RR 2004, 430; BGH-Report 2004, 637; BB 2004, 1023).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Kläger hier nicht darauf verwiesen werden, aus Gründen der Kostenersparnis einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und andernfalls etwaige Mehrkosten selbst zu tragen. Denn der vorliegende Unterhaltsrechtsstreit ist jedenfalls aus der Sicht einer nicht fachkundigen Partei so gelagert, dass grundsätzlich das Bedürfnis anzuerkennen ist, dass die Angelegenheit persönlich mit dem Rechtsanwalt erörtert wird; Gesichtspunkte, die im Streitfall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass unter den gegebenen Umständen auch nicht von vornherein absehbar war, dass im Laufe des Rechtsstreits nicht noch weitere persönliche Beratungsgespräche notwendig werden würden, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts - jedenfalls unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes der Partei zu Beginn des Prozesses - auch nicht zu evident niedrigeren Kosten geführt hätte, wobei die - fiktiven - Fahrtkosten der Partei insoweit nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Da letztlich die hier in Rede stehenden Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Gerichtsort und dem Sitz der Kanzlei bei einem allein für die Klage auf 3.048 EUR festgesetzten Streitwert geringer bzw. jedenfalls nicht wesentlich höher sind, als die Kosten der alternativ in Betracht kommenden Beiordnung eines Verkehrsanwalts (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1362), kann die vom Familiengericht - insoweit entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Klägers - angeordnete Einschränkung der Beiordnung keinen Bestand haben. Dem entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.