Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Aug. 2008 - 5 W 131/08 - 45

published on 26/08/2008 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Aug. 2008 - 5 W 131/08 - 45
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Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts S. vom 18.4.2008, 5 T 631/07, wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde und über die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde an das Landgericht S. zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Betroffene, eine chinesische Staatsangehörige, gelangte mit Hilfe eines Schleusers mit dem Flugzeug von Peking nach Tschechien, wo sie am 27. / 28.10.2007 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Danach reiste sie - wieder mit Hilfe eines Schleusers - über die deutsch- tschechische Grenze nach Deutschland ein. Am 6.12.2007 wurde sie, ohne im Besitz eines Passes/ Passersatzes oder gültigen Visums oder sonstiger Aufenthaltstitel zu sein, bei dem Versuch, von Deutschland aus nach Frankreich auszureisen, von den französischen Grenzbehörden aufgegriffen und der Bundespolizei übergeben. Auf Antrag des Bundespolizeiamtes, Bundespolizeiinspektion S. (Bl. 1 ff d.A.) ordnete das Amtsgericht S. zur Sicherung der Zurückschiebung der Betroffenen nach Tschechien mit Beschluss vom 6.12.2007 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung Zurückschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 5.3.2008 an. Am 8.12.2007 informierte die Bundespolizei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über einen EURODAC- Treffer bezüglich der Betroffenen (erkennungsdienstliche Behandlung in Tschechien) (Bl. 37 d.A.). Auf Anfragen zum Sachstand am 10.12.2007, 12.12.2007 und 7.1.2008 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11.1.2008 mit, dass die Zustimmung der tschechischen Behörden zur Rückführung vorliege (Bl. 40 d.A.).

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Betroffene mit Faxschreiben vom 20.12.2007 sofortige Beschwerde ein (Bl. 15 ff d.A.), weil nicht beachtet worden sei, dass es sich um ein Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - die Betroffene habe nicht nach China, sondern nach Tschechien zurückgeschoben werden sollen – handele. Die nach Art. 20 Abs. 1, b EG-AsylZustVO von dem Mitgliedsstaat, in dem bereits ein Asylantrag gestellt worden sei, zu beachtende Frist von zwei Wochen zur Erklärung der Wiederaufnahme des Asylbewerbers stehe der angeordneten Haftdauer von drei Monaten entgegen, da sie in Tschechien bereits einen Asylantrag gestellt habe. Kommunikationsprobleme der beteiligten Behörden untereinander seien ihr nicht zuzurechnen. Mit einer Rückführung nach Tschechien erkläre sie sich ausdrücklich einverstanden. Mit Schriftsatz vom 9.1.2008 beantragte die Betroffene Prozesskostenhilfe.

Die Betroffene wurde am 24.1.2008 nach Tschechien zurückgeführt.

Mit Schriftsatz vom 5.2.2008 beantragte die Betroffene festzustellen, dass die über den 21.12.2007 hinaus angeordnete Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei, weil es sich um ein sog. Dublin II- Verfahren gehandelt habe. Aufgrund des Asylantrages in der Tschechien Republik habe eine Rückübernahmeverpflichtung der dortigen Behörden bestanden und seien diese zur Beachtung der Zweiwochenfrist des Art. 20 Abs. 1, b EG-AsylZustVO der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verpflichtet gewesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.4.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 42 ff d.A.), die sofortige Beschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückschiebungshaft gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 AufenthG vorgelegen hätten, weil die Betroffene, ohne im Besitz eines Passes/ Passersatzes oder gültigen Visums oder sonstiger Aufenthaltstitel zu sein, nach Deutschland eingereist sei, die Betroffene nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie sich nicht der Abschiebung entziehen werde (§ 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG) und auch nicht festgestellt werden könne, dass die Anordnung der Haft gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot verstoßen habe. Insbesondere sei die angeordnete Haftdauer auch mit Art. 20 Abs. 1, b EG-AsylZustVO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003) vereinbar.

Gegen den ihr am 8.5.2008 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit am 23.5.2008 (Freitag nach Fronleichnam) eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat darauf verwiesen, dass nicht nur die in Art. 20 Abs. 1, b EG-AsylZustVO genannte, sondern auch die Monatsfrist zur Rücküberstellung nicht gewahrt worden sei. Ferner sei nicht beachtet worden, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat der Dublin II-Verordnung bereits vor der Inhaftierung gestellt worden sei, so dass § 14 Abs. 3 AsylVfG einer Abschiebungshaft entgegen gestanden habe.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, §§ 3 S. 2, 7 FEVG, §§ 22, 29 FGG).

Die Zulässigkeit wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die ursprüngliche Haftanordnung nach Einlegung der Erstbeschwerde dadurch erledigt hat, dass die Betroffene nach Tschechien zurückgeführt worden ist. Denn von Verfassung wegen besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung inne wohnt, fort. Der Betroffene kann daher auch nach zeitlicher Überholung der Anordnung beantragen, die Rechtswidrigkeit des Abschiebungshaftbeschlusses festzustellen (BVerfG, Beschl. v. 24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Senat, Beschl. v. 11.5.2006, 5 W 68/06-24, Beschl. v. 21.3.2007, 5 W 55/07-16, und Beschl.v. 5.9.2007, 5 W 201/07, j.m.w.N.).

2. Sie hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

a. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Haftgrundes des §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 1, 50 Abs. 1 AufenthG für gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.

Die Betroffene ist unerlaubt eingereist, § 14 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Regelung ist die Einreise eines Ausländers dann nicht erlaubt, wenn er (1) einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, (2) den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder (3) nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. Die Betroffene verfügte, wie sich dies aus ihrer Anhörung durch die Bundespolizeiinspektion zweifelsfrei ergibt, bei ihrer Einreise nach Deutschland weder über einen Pass/ Passersatz noch über ein gültiges Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel.

Indes entfällt die Ausreisepflicht, wenn dem Ausländer der Aufenthalt wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet ist, § 55 Abs. 1 AsylVfG. Sie beendet zugleich die Ausreisepflicht mit der Folge, dass eine Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung oder Zurückschiebung nicht in Betracht kommt (BGH, Beschl.v. 21.11.2002, V ZB 49/02, InfAuslR 2003, 202, m.w.N.).

Von daher ist entscheidend, ob auch der im Ausland gestellte (Erst-) Asylantrag zu einer Aufenthaltsgestattung führt mit der Folge, dass die Anordnung einer Sicherungs- oder Zurückschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Denn die Betroffene hat vorgetragen, bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt zu haben.

b. aa. Soweit ersichtlich ist die Frage, welche Bedeutung einem im Ausland gestellten (Erst-) Asylantrag in Fällen der Rücküberstellung in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zukommt, noch nicht geklärt.

Das Oberlandesgericht Celle hatte über eine sofortige weitere Beschwerde eines serbischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der 1995 als Bürgerkriegsflüchtling in das Bundesgebiet eingereist und dessen Aufenthalt fortlaufend geduldet worden war. Nachdem er im Juni 2005 nach Belgien ausgereist war, stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auf Anfrage der belgischen Behörden erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Bereitschaft zur Rückübernahme nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Einen Tag vor Rücküberstellung wurde Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG) beantragt. Bei seiner Anhörung am Tag der Festnahme gab der Betroffene an, dass es mit dem Asylantrag in Belgien „nicht geklappt“ habe. Die gegen die Anordnung der Abschiebungshaft eingelegten Rechtsmittel, mit der er geltend gemacht hat, dass eine Inhaftierung mit Blick auf den aus § 14 Abs. 3 S. 1 AsylVfG zu ziehenden Umkehrschluss unzulässig gewesen sei, blieben ohne Erfolg. Das OLG Celle war der Ansicht, das Landgericht habe den Sachvortrag des Betroffenen dahingehend verstehen dürfen, dass der in Belgien gestellte Asylantrag abgelehnt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hob auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss des OLG Celle auf, weil der Sachverhalt zu der Frage, ob der Betroffene in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, nicht ausreichend ermittelt worden sei und nicht auszuschließen sei, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer dem Betroffenen günstigeren Entscheidung gelangt wäre, weil unter Umständen der von dem Betroffenen im Ausland gestellte Erst- (Asylantrag) nach Rücküberstellung des Betroffenen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) der Anordnung von Abschiebungshaft – jedenfalls bis zu einem etwaigen Erlöschen einer auf ihm beruhenden Aufenthaltsgestattung – entgegenstehen könnte.

Das OLG Celle hat sodann mit Beschluss vom 6.2.2008, 22 W 16/06 (InfAuslR 2008, 225), den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde zurückverwiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die erstmalige Stellung eines Asylantrags aus der Freiheit heraus wegen des Umkehrschlusses aus § 14 Abs. 3 AsylVerfG die Anordnung von Abschiebungshaft hindere. Diese für den Fall einer Asylantragsstellung in Deutschland geltende Regelung finde nach Auffassung des Senats auch für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) 343/06 (Dublin II) Anwendung, wenn aufgrund dieser eine Zuständigkeit deutscher Behörden für die Bearbeitung des Asylverfahrens begründet werde. Zwar sehe innerhalb der Verordnung (EG) 343/06 nur deren Art. 4 Abs. 4 Satz 2 eine ausdrückliche Gleichstellung von Asylanträgen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes vor. Die Stellung eines Asylantrages führe auch nicht automatisch dazu, dass Abschiebungshaft per se unzulässig sei (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG). Allerdings geböten europarechtliche Bewertungen eine Gleichbehandlung der vorliegenden Konstellation mit der innerstaatlichen Regelung. So sehe bereits der EG-Vertrag für den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Annahme von einheitlichen Maßnahmen im Bereich des Asyls vor. Die Harmonisierung des Asylrechts sei ein erklärtes Ziel der Europäischen Union. Entsprechend sehe auch § 22a AsylVerfG eine Gleichstellung eines Ausländers, der auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen werde, mit einem Ausländer, der in Deutschland um Asyl nachsucht, vor.

bb. Im Streitfall ist darüber zu entscheiden, welche Bedeutung einem im Ausland gestellten Erstasylantrag zukommt, wenn eine Rücküberstellung in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) in einen Mitgliedsstaat erfolgen soll, weil dieser für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen gestellten Asylantrages zuständig ist. Dass die Betroffene Drittstaatenangehörige ist und sich die tschechische Republik mit einer Rücknahme der Betroffenen nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bereit erklärt hat, steht fest, die Rückübernahme ist am 24.1.2008 erfolgt.

(1) Durch die Stellung des Asylantrages in Tschechien hat die Betroffene eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG, die der Anordnung der Zurückschiebungshaft entgegenstehen könnte, nicht erworben.

Die Aufenthaltsgestattung eines unerlaubt aus einem sicheren Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers (§§ 19 Abs. 3, 26 a AsylVfG) beginnt nach § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrages und nicht bereits mit der Anbringung eines der wirksamen Asylantragstellung zeitlich vorgelagerten (formlosen) Asylgesuchs. Eine Vorverlagerung des Aufenthaltsrechtes nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG kommt in den Fällen der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 21.11.2002, V ZB 49/02, BGHZ 153, 18= NVwZ 2003, 893; OLG Frankfurt, Beschl.v. 2.3.2006, 20 W 411/05; OLG München, AuAS 2008, 89 ).

Der von der Betroffenen nach ihrem Vorbringen bereits in Tschechien gestellte Asylantrag ändert hieran nichts. Auch dann entsteht die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung des Asylantrages im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, also durch die Stellung eines Antrages bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Damit wird Art. 16 a II GG und § 19 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen, die ein Asylrecht bei Einreise aus einem solchen Staat ausschließen und bei unerlaubter Einreise auch die Zurückschiebung erlauben. Ist diese nicht (mehr) möglich, tritt (erst) der Schutz der Aufenthaltsgestattung ein; in der Zwischenzeit herrscht ein Schwebezustand. § 14 Abs. 1 AsylVfG und nicht 55 Abs. 1 AsylVfG greift somit bei unerlaubter Einreise aus einem der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unterliegenden Mitgliedsstaat ein, und zwar unabhängig von der dann erst notwendigen Prüfung der Zuständigkeit nach dieser Verordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Renner, AuslR, 8. Aufl., AsylVfG § 55, Rdnr. 8, m.w.N.) .

(2) Da die Betroffene in Deutschland weder Asylantrag gestellt noch um Asyl nachgesucht hat und sie zudem einen Regelanspruch auf eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, die wegen des Wegfalls der sofortigen Ausreisepflicht ein Hafthindernis darstellt, in dem besonderen Fall der unerlaubten Ersteinreise eines Drittstaatsangehörigen in das Staatsgebietes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb Deutschlands nicht erworben hat, kommt es darauf an, ob der in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke die Anordnung der Haft hindert.

Dass § 14 Abs. 3 AsylVfG auch auf die Zurückschiebungshaft als besondere Form der Sicherungshaft Anwendung findet, auch wenn diese Haftform dort nicht ausdrücklich genannt ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. OLG München, AuAS 2008, 89 ff, m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschl.v. 8.11.2007, 11 Wx 50/07 und v. 15.11.2007, 11 Wx 55/07; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 586).

Der Senat folgt der von dem Oberlandesgericht Celle vertretenen Auffassung aus den im Beschluss vom 6.2.2008, 22 W 16/06, genannten Gründen, dass die für den Fall der Asylantragstellung in Deutschland geltende Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG im Umkehrschluss auch für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) Anwendung findet, wenn aufgrund dieser Regelung eine Zuständigkeit deutscher Behörden für die Bearbeitung des Asylverfahrens begründet ist. In Fortführung dieser Auffassung vertritt der Senat weiter die Auffassung, dass die Regelung auch dann für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Anwendung gelangt, wenn aufgrund der Verordnung die Zuständigkeit eines sonstigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung des Asylverfahrens besteht. Denn Sinn und Zweck der Verordnung, die ohnehin in Art. 4 Abs. 4 S. 2 eine ausdrückliche Gleichstellung von Asylanträgen innerhalb und außerhalb eines Mitgliedsstaates – jedenfalls für ihren Anwendungsbereich - vorsieht, gebieten es, die Wirkungen eines aus der Freiheit heraus gestellten Erstasylantragstellung unabhängig davon, welcher Mitgliedsstaat für die Bearbeitung zuständig ist, eintreten zu lassen, so dass auch in den Fällen, in denen der Ausländer einen Erstasylantrag innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, aber nicht in Deutschland, gestellt hat und aufgrund der Verordnung die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates (außer Deutschland) für die Bearbeitung des Asylverfahrens begründet ist, der Erstasylantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Zurückschiebungshaft in Deutschland entgegensteht.

c. Das Landgericht ist auf den Vortrag der Betroffenen, bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt zu haben (Bl. 15, 29 d.A.) nicht eingegangen. Es wird nunmehr, da der Senat auf die Rechtskontrolle beschränkt und zu einer eigenen Sachentscheidung nicht befugt ist, insbesondere mittels Beiziehung der Ausländerakte aufzuklären haben, ob die Betroffene tatsächlich in Tschechien einen Erstasylantrag gestellt hat, der zu einer Unzulässigkeit der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft geführt haben könnte.

Soweit die Bundespolizeiinspektion S. mittels einer Überprüfung im Eurodac-System eine erkennungsdienstliche Behandlung der Betroffenen in Tschechien festgestellt hat, lässt dies allein einen zuverlässigen Rückschluss auf eine Asylantragstellung in Tschechien nicht zu. Das Eurodac- System (Verordnung EG 2725/2000 vom 11.12.2000) ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, Asylbewerber sowie Personen zu identifizieren, die beim illegalen Überschreiten einer EU –Außengrenze aufgegriffen wurden. Anhand eines Vergleichs der Fingerabdrücke kann ein Mitgliedsstaat feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedsland Asyl beantragt hat oder ob ein Asylbewerber illegal in die EU eingereist ist. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung in Tschechien wegen eines von der Betroffenen dort gestellten Asylantrages - wie im Aufgriffsbericht ausgeführt (Bl. 4 d.A.) - und nicht aus anderen Gründen erfolgt ist, ist nicht belegt.

d. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass eine Anordnung der Haft in Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst gewährt dem Ausländer in dem Aufenthaltsland der Europäischen Union kein Aufenthaltsrecht, das der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Haft entgegenstehen könnte. Dieses richtet sich allein nach dem innerstaatlichen Recht, nämlich den ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten. Nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland steht ein aus der Freiheit heraus gestellter Erstasylantrag der Anordnung von Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft entgegen. Dies muss auch gelten, wenn es sich um einen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag handelt (s.o.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die zuständige deutsche Behörde zuverlässige Kenntnis von einem in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag wie bei der Entgegennahme eines im Bundesgebiet gestellten Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 1 AsylVfG erhält. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sieht für diese Fälle ein Konsultationsverfahren vor. Nach Einleitung dieses Verfahrens hat sich, wenn der Ausländer behauptet, in einem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt zu haben, gemäß Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 der Mitgliedsstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Ersuchen befasst wurde, zu erklären, stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac- System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Art. 20 Abs. 1 lit. b). Hält der ersuchte Mitgliedsstaat diese Fristen nicht ein, gilt die Wiederaufnahme als akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 lit. c). Auch wenn diese Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck dazu bestimmt sind, eine rasche Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedsstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung von Asylanträgen nicht zu gefährden (siehe Begründung vor Kap. I der Verordnung (EG) Nr. 343/2003), können die dort geregelten Fristen für die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein in einem Mitgliedsstaat gestellter Erstasylantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Haft in der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass, wenn Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis von der Stellung eines Asylantrages in einem Mitgliedsstaat fehlen, eine solche jedenfalls mit Eingang der Erklärung, spätestens mit Ablauf dieser Fristen anzunehmen ist.

Unter Berücksichtigung dessen war im Falle eines gestellten und weiterhin wirksamen Asylantrages der Betroffenen in Tschechien die Anordnung der Haft bis zu einer Frist von zwei Wochen möglich. Da nach dem Eurodac-System verfahren wurde, hatte die Erklärung der tschechischen Behörden innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen und galt die Wiederaufnahme des Asylbewerbers mit Ablauf dieser Frist als akzeptiert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand Kenntnis von einem in Tschechien gestellten Asylantrag, der der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Haft entgegensteht.

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published on 21/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/02 vom 21. November 2002 In der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AsylVfG §§ 13 Abs. 1, 14, 55 Abs. 1 S. 3 a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Dri
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(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.