Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Juni 2010 - 5 W 116/10 - 44

published on 16.06.2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Juni 2010 - 5 W 116/10 - 44
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.03.2010, 2 O 175/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.731,84 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangte als Sohn der am 29.03.2008 verstorbenen J. Z. von seinen Geschwistern und Erben im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlass, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Nachdem die Beklagten im Prozess eine negative Auskunft erteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nun um die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach dem Todes des Vaters der Parteien und Ehemannes der Erblasserin übertrugen die Erblasserin und die Beklagten das Elternhaus der Parteien auf den Kläger. Die Erblasserin erhielt ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung. Der Kläger bewohnte mit seiner Familie den ersten Stock. Nach einiger Zeit kam es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin. Außerdem stritten beide um Nebenkosten. Der Kläger und die Erblasserin einigten sich im Notarvertrag vom 27.02.2004 darauf, dass die Erblasserin das Hausanwesen zurück erwarb. Nach dem Auszug des Klägers im März 2004 bestand kein Kontakt mehr zwischen ihm und der Erblasserin. Die Erblasserin enterbte den Kläger mit Testament vom 02.11.2006 und entzog ihm den Pflichtteil.

Nach ihrem Tode am 29.03.2008 forderte der Kläger die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 05.08.2008 (Bl. 9 d.A.) auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Mit Anwaltsschreiben vom 29.08.2008 lehnten die Beklagten dies wegen der Pflichtteilsentziehung ab.

In der am 06.10.2008 beim Landgericht Saarbrücken erhobenen Stufenklage gab der Kläger als geschätzten Streitwert 7.000,00 EUR an. Während des Rechtsstreits erteilten die Beklagten Auskunft. Danach waren beim Erbfall rund 2.700,00 EUR Kontenguthaben vorhanden, aber höhere Verbindlichkeiten. Das Hausanwesen war bereits am 27.02.2004 an die Beklagten veräußert worden sei. Der Kaufpreis war dadurch erbracht worden, dass die Beklagten die Erblasserin von ihrer Verpflichtung aus dem Notarvertrag gegenüber dem Kläger freigestellt hatten.

Daraufhin erklärte der Kläger die Hauptsache insgesamt für erledigt (Bl. 131 d.A.). Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung an (Bl. 140 d.A.).

Durch Beschluss vom 02.03.2010 (Bl. 146 d.A.) legte das Landgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Gegen diesen Beschluss, der den Beklagten am 08.03.2010 zugestellt wurde, haben diese am 22.03.2010 durch Anwaltsschriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Der Kläger hat sich dagegen gewandt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt.

(1.)

Entscheidungsmaßstab im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91 a Rn. 47; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rn. 24). Es hat somit derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91 – 97, 100, 101) aufzuerlegen gewesen wären. Allerdings kann auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, wenn er sich ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (BGH, Urt. v. 22.11.2001, VII ZR 405/00, NJW 2002, 680).

Bei der Kostenentscheidung ist auf jede einzelne Stufe abzustellen, obwohl die Kosten nach § 44 GKG und § 23 Abs. 1 RVG nur aus dem höchsten Wert, hier dem Leistungsantrag in Höhe von 7.000,00 EUR, berechnet werden und die jeweiligen Anwaltsgebühren für alle Stufen nur einmal anfallen (Foerste in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 254 Rn. 9 und 10). Auch findet wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur eine Gesamtkostenverteilung in der abschließenden Entscheidung statt. Es ist aber kalkulatorisch jede einzelne Stufe gesondert zu betrachten, damit das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen richtig erfasst werden kann (Rixecker, Die Erledigung im Verfahren der Stufenklage, MDR 1985, 633; Becker-Eberhard in: MünchKomm(ZPO), 3.Aufl., § 254 Rn. 32).

Nach diesen Grundsätzen tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, weil sie in der Auskunftsstufe ohne Erledigungserklärung unterlegen gewesen wären und dem Kläger in Höhe seiner unnötigen Prozesskosten aufgrund der erhobenen Stufenklage ein Verzugsschadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.

(a)

Der Kläger hatte als Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB a.F. lag nicht vor, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat.

Nach EGBGB 229 § 23 Abs. 4 gilt § 2333 BGB in der Fassung vom 02.01.2002, weil der Erbfall vor dem 01.01.2010 lag. In Betracht kam lediglich die Anwendung von § 2333 Nr. 2 und 3 BGB. Nach § 2333 Nr. 2 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers (oder gegebenenfalls seines Ehegatten) schuldig gemacht hat. Erforderlich ist zusätzlich, dass darin eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung, eine "schwere Pietätsverletzung", liegt (BGH, Urt. v. 06.12.1989, IVa ZR 249/88, NJW 1990, 911). Nach § 2333 Nr. 3 BGB ist die Begehung eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten erforderlich. Beide Pflichtteilsentziehungsgründe setzen Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwer wiegend genug sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen, was nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen ist (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005, 1 BvR 1644/00, NJW 2005, 1561).

Konkrete körperliche Misshandlungen der Erblasserin sind nicht vorgetragen. Vielmehr hat es lediglich wegen einer Vielzahl von Meinungsunterschieden erhebliche – auch gerichtliche – Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gegeben. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch sein Verhalten nicht die Durchsetzung seiner Interessen (z.B. Lärmreduzierungen, Nebenkostenbeteiligungen der Erblasserin u.s.w.) erreichen wollte, sondern die Erblasserin psychisch misshandeln und dadurch auf ihre Gesundheit einwirken wollte, sind nicht ersichtlich. Psychische Belastungen entstanden für die Erblasserin alleine wegen der Streitigkeiten, ohne dass es der Kläger darauf abgesehen haben muss. Auch schwere vorsätzliche Vergehen sind nicht vorgetragen.

Ohne Erledigungserklärung wären die Beklagten deshalb zur Auskunft auf der ersten Stufe verurteilt worden.

(b)

Wie der Ausgang der zweiten Stufe gewesen wäre, kann nicht beurteilt werden, wenn diese nicht aufgerufen wird. In diesem Fall ist die zweite Stufe für die Gesamtbeurteilung des theoretischen Prozessausganges ohne wesentliche Bedeutung.

(c)

Nach der negativen Auskunft der Beklagten steht fest, dass der Zahlungsanspruch auf der dritten Stufe nicht bestand. Mit einem solchen Anspruch wäre der Kläger deshalb unterlegen. Allerdings muss der materiell-rechtliche Verzugsschadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 2 und 286 BGB berücksichtigt werden, der dem Kläger zusteht, weil die Beklagten trotz der Mahnung durch Anwaltsschreiben vom 05.08.2008 eine Auskunft schuldhaft verweigerten. Ein Rechtsirrtum der Beklagten änderte an ihrem Verschulden nichts (allgemein hierzu BGH, Urt. v. 25.10.2006, VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428).

Der Verzugsschaden besteht in den unnötig aufgewendeten Prozesskosten. Diese sind unmittelbare Folge der verweigerten Auskunftserteilung durch die Beklagten.

Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, dass der Kläger durch Erhebung der Stufenklage und Angabe eines Streitwertes von 7.000,00 EUR vermeidbare Kosten verursacht hat. Zwar kann gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB erhoben werden. Allerdings ist der Schuldner beweisbelastet für das Verschulden des Geschädigten (BGH, Urt. v. 11.01.2007, III ZR 160/06, NJW 2007, 1063).

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden darf, lediglich eine Auskunftsklage anstelle einer Stufenklage zu erheben. Denn die Erhebung der Stufenklage, die das Gesetz in Fällen der vorliegenden Art in § 254 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie zur Verfügung stellt, ist in solchen Fällen die adäquate Folge des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners (BGH, Urt. v. 05.05.1994, III ZR 98/93, NJW 1994, 2895). Andernfalls müsste der Gläubiger während seiner Auskunftsklage ständig die Verjährungsgrenze beachten und wäre zusätzlich mit dem Risiko eines Rechtsirrtums belastet. Schließlich bedeutet die Stufenklage eine Kostenreduzierung gegenüber drei selbständigen Klagen, die erforderlich wären, wenn keine Stufenklage gewählt wird und es vor Abschluss der Leistungsklage nicht zu einer Streitbeendigung kommt. Da dies der Auskunftsgläubiger nicht vorhersehen kann, ist die Wahl der Stufenklage nicht zu beanstanden.

Deshalb kann ihm im Einzelfall nur vorgehalten werden, dass er den Streitwert der Stufenklage durch die Angabe einer völlig überhöhten Wertvorstellung unnötig erhöht hat, so dass zumindest ein Teil der Prozesskosten durch sein eigenes Verschulden entstanden ist (siehe dazu allgemein: OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1996, 162). Die Annahme eines solchen Mitverschuldens setzt aber eine offensichtlich viel zu hohe Wertangabe voraus, weil die Unsicherheit der Bezifferung in erster Linie durch die zu Unrecht verweigerte Auskunftserteilung verursacht ist. Deshalb dürfen an die Schätzung des Gläubigers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Ein solches Mitverschulden haben die Beklagten nicht substantiiert behauptet bzw. bewiesen. Zwar stand dem Kläger als Pflichtteilsanspruch lediglich ein Achtel des Nachlasses wertmäßig zu, so dass seine Wertangabe von 7.000,00 EUR einen Nachlasswert von mindestens 56.000,00 EUR voraussetzte. Im Notarvertrag vom 18.12.2000 war bestimmt, dass jedes Kind einen Teil der ihm zustehenden 50.000,00 DM zugunsten der Mutter „abzweigen“ sollte. Der Kläger musste demnach wissen, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht über erhebliche Vermögenswerte verfügte. Wie sich ihre finanziellen Verhältnisse in den Folgejahren bis 2008 weiterentwickelt haben, wie sie mit ihrer „knappen“ Rente, deren Höhe nicht mitgeteilt ist, auskam, welche Vereinbarungen sie beim Rückerwerb des Hausanwesens mit Dritten getroffen hatte, war dem Kläger nicht bekannt. Auch wenn bei genauer Überlegung ein Nachlasswert von 56.000,00 EUR eher unwahrscheinlich war, ist diese Schätzung nicht so weit überhöht, dass sie den Umstand der verweigerten Auskunft durch die Beklagten (teilweise) in den Hintergrund drängen kann. Aus diesem Grund kann kein maßgeblicher Mitverschuldensanteil des Klägers an der Entstehung der Prozesskosten angenommen werden.

(2.)

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 ZPO. Der Gegenstandswert wird durch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 25.10.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 102/06 Verkündet am: 25. Oktober 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.