Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.2005 – 14 O 273/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugversicherung (Versicherungsschein-Nummer ...) wegen des Verlustes des versicherten Fahrzeugs, eines VW Touareg, mit dem amtlichen Kennzeichen ...1, in Anspruch. Die Parteien hatten dem Vertrag die ab Oktober 2002 gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Bl. 42 ff.) zugrunde gelegt. Das Fahrzeug besaß eines Verkaufswert von 36.900 EUR (Bl. 29 ff. d.A.). Sein Halter war der Ehemann der Klägerin.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe das versicherte Fahrzeug im Sommer 2004 im Internet zum Verkauf angeboten. Daraufhin habe sich ein Interessent gemeldet, der sich als „Mr. Ant.R.“ ausgegeben habe. Mit ihm habe ihr Ehemann sich auf einen Preis von 38.000 EUR geeinigt. Die Übergabe des Fahrzeugs habe nach Übersendung eines auf den Kaufpreis lautenden Schecks am Flughafen Köln/Bonn erfolgen sollen.

Der Scheck sei dann auch eingegangen. Im Anschluss daran habe der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug vereinbarungsgemäß am Flughafen Köln/Bonn abgestellt und eine Kopie des Kaufvertrages sowie sämtliche Fahrzeugschlüssel, nicht hingegen den im Besitz der finanzierenden Bank befindlichen Fahrzeugbrief, an dem hierfür zuständigen Serviceschalter im Flughafengebäude zur Abholung durch einen „Mr. Aug.“ hinterlegt. Eine sich so bezeichnende Person habe die Schlüssel auch tatsächlich gegen Vorlage eines Reisepasses dort abgeholt und sei mit dem Fahrzeug davongefahren.

Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der zur Einlösung bei der Bank eingereichte Scheck dem wahren Berechtigten gestohlen worden sei, so dass es zu einer Rückbelastung gekommen sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dieser Geschehensablauf sei als ein von der Kaskoversicherung gedeckter Trickdiebstahl zu werten. Denn der angebliche Käufer habe sich durch seine Täuschung nur die Voraussetzungen für eine spätere Wegnahme des Fahrzeugs verschafft. Durch die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs habe die Klägerin im Übrigen weiterhin Mitgewahrsam an dem Fahrzeug gehabt; er sei später gebrochen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.900 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 703,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Abhandenkommen des Fahrzeugs sei nach den von der Klägerin geschilderten Umständen nicht versichert. Die Klägerin sei schlicht betrogen worden.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2005 – 14 O 273/05 – mit der Begründung abgewiesen, eine versicherte Entwendung liege nicht vor. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, die angefochtene Entscheidung habe die Hingabe eines ungedeckten Schecks nicht zutreffend gewürdigt; gerade darin habe der Trick bestanden, sich die Gelegenheit zur Wegnahme zu verschaffen. Der Ehemann der Klägerin habe aufgrund der Zurückbehaltung des Fahrzeugbriefs Mitgewahrsam behalten, so dass bei der Übernahme des Fahrzeugs am Flughafen Köln/Bonn lediglich eine Lockerung des Gewahrsams bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.900 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 703,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht Saarbrücken hat der Klägerin zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender und umfassender Begründung einen Anspruch auf Entschädigung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag nach § 12 (1) I. b), § 13 AKB versagt. Schon wenn man den von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf zugrunde legt, ist kein Versicherungsfall eingetreten.

Die Fahrzeugversicherung umfasst nach § 12 (1) I. b) den Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Nicht versichert ist der Verlust des Fahrzeugs durch Betrug (BGH, Urt. v. 27.11.1974 – IV ZR 117/73 – VersR 1975, 225; OLG Düsseldorf, NVersZ 2001, 514; OLG Jena in NversZ 1999, 86; OLG Karlsruhe NversZ 1998, 129; OLG Hamm, VersR 199, 490). Was der Versicherungsvertrag der Parteien unter einer „Entwendung“, insbesondere einem Diebstahl oder einer Unterschlagung (durch eine andere Person als diejenige, der das Fahrzeug zur Veräußerung überlassen wurde, § 12 (1) I. b) Satz 2 AKB) versteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer – ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse – bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urt. v. 13.07.2005 – IV ZR 83/04 – VersR 2005, 1417 m.w.N.). Verwenden Allgemeine Versicherungsbedingungen einen Ausdruck, den die Rechtssprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Römer/Langheid, VVW, 2. Aufl., v. § 1 Rdnr. 18 m.w.N.). Das gilt umso mehr, wenn auch die allgemeine Sprache dem Ausdruck keinen unterschiedlichen Inhalt gibt (BGH, Urt. v. 08.12.1999 – IV ZR 40/99 – VersR 2000, 311). § 12 (1) I. b) AKB schützt den Versicherungsnehmer vor einer „Entwendung“ durch Diebstahl. Unter einem Diebstahl versteht die Rechtssprache – nicht anders als die Alltagssprache – den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Dabei genügt der Bruch von Mitgewahrsam. Ein Gewahrsamsbruch setzt allerdings immer voraus, dass die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne den Willen ihres Inhabers aufgehoben oder beeinträchtigt wird. Ein Einverständnis mit dem von dem Täter erstrebten oder erlangten Gewahrsam schließt eine Wegnahme aus (BGH St 4, 199;). Das gilt auch dann, wenn dieses Einverständnis durch Täuschung erlangt worden ist (BGH St 18, 321; BGH, Urt. v. 27.11.1974 – IV ZR 117/73 – VersR 1975, 225). Gerade für Vorgänge im Zusammenhang mit einer gescheiterten Veräußerung des Fahrzeugs kann der verständige Versicherungsnehmer dies den Bedingungen unschwer entnehmen: Überlässt ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug einem Dritten „zur Veräußerung“, so ist dessen Zueignung durch den Dritten von der Versicherung ausgeschlossen (§ 12 (1) 1.b Satz 2 AKB). Die auch einem Laien ohne weiteres einsichtige Interpretation der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt folglich zwingend, dass eine einvernehmliche vollständige Aufhebung der Sachherrschaft über das versicherte Fahrzeug – völlig unabhängig von einem fortbestehenden „Eigentum“ oder einem fortbestehenden „Besitz“ an das Fahrzeug betreffenden Dokumenten - den Versicherungsschutz ausschließt. Jeder verständige Versicherungsnehmer wird dies auch ohne weiteres als Inhalt seines Versicherungsvertrages anerkennen: ihm soll Schutz geboten werden vor einem von ihm nicht voll beherrschbaren Risiko; freiwillig eingegangene, von jedem vernünftigen Marktteilnehmer überschaubare und beherrschbare Risiken soll der Versicherungsnehmer selbst, nicht die Gemeinschaft der Versicherten, tragen.

Gibt der Inhaber des Gewahrsams eines versicherten Fahrzeugs allerdings nur Teile seiner Sachherrschaft frei, liegt also lediglich eine Lockerung des Gewahrsams vor, der folglich zwar leichter gebrochen werden kann aber immer noch „gebrochen“ werden muss, so gewährt der Versicherungsvertrag Deckung (BGH, Urt. v. 27.11.1974 – IV ZR 117/73 – VersR 1975, 225; OLG Frankfurt, NversZ 2000, 1050). Von einem solchen „Trickdiebstahl“ kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn der Gewahrsamsinhaber einen Gewahrsamsrest behält, sich der Herrschaft über die versicherte Sache folglich nicht vollständig und endgültig begeben hat. Davon ist nicht auszugehen.

Die Klägerin, repräsentiert durch ihren Ehemann, hat durch die Bereitstellung des abhanden gekommenen Fahrzeugs am Flughafen Köln-Bonn und die Überlassung der Fahrzeugschlüssel an den vermeintlichen Kaufinteressenten durch Täuschung veranlasst jegliche Sachherrschaft an der versicherten Sache bewusst aufgegeben. Allein der angeblich redliche Käufer des Fahrzeugs war mit Überlassung der Fahrzeugschlüssel und Bezeichnung des Abstellorts in der Lage, das Fahrzeug der Klägerin an sich zu nehmen und zu entfernen. Diese Möglichkeit ist ihm – zweifelsfrei – durch die von ihrem Ehemann repräsentierte Klägerin freiwillig verschafft worden. Dass dieses Einverständnis durch List erzielt worden ist, ist unerheblich. Das Fahrzeug sollte faktisch durch den vermeintlich redlichen Erwerber oder eine von ihm beauftragte Person übernommen und fortbewegt werden. Bei diesem Erwerber sollte es auf Dauer verbleiben. Damit hat die Klägerin – wenn auch aufgrund eines Irrtums – bewusst und willentlich den Schutz aufgegeben, den ihr die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug, vermittelt hat.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass die das Fahrzeug finanzierende Bank mittelbaren Besitz an dem Fahrzeug gehabt haben mag. Mittelbarer Besitz stellt ein Rechtsverhältnis dar (§ 868 BGB), begründet aber keine tatsächliche Mitherrschaft im Sinne eines Mitgewahrsams mit demjenigen, der auf die Sache allein unmittelbar räumlich einzuwirken in der Lage war (BGH St 18, 221; OLG Karlsruhe NVersZ 1998, 129). Das war allein der Ehemann der Klägerin.

Der Annahme Entwendung durch Diebstahl steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Fahrzeugbrief zurückbehalten hat und damit möglicherweise dokumentieren wollte, ihr Eigentum an dem Fahrzeug noch nicht aufgegeben zu haben. Versichert ist auch das Fahrzeug gegen einen Gewahrsamsbruch, nicht gegen eine Eigentumsübertragung. Versichert ist auch nicht die tatsächliche Herrschaft über den Kraftfahrzeugbrief. Das in den Bedingungen - § 12 (1) I. b AKB – zum Ausdruck kommende Verständnis einer Entwendung der versicherten Sache verdeutlicht, dass es um den Schutz des Gewahrsams als einer rein tatsächlichen Gewalt über die Sache geht, deren Reichweite sich nach der natürlichen Anschauung des täglichen Lebens beurteilt, ohne dass dabei die Legitimation ihrer Innehabung eine Rolle spielen würde (BGH, Urt. v. 27.11.1974 – IV ZR 117/73 – VersR 1975, 225; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Aufl., § 272, Rdnr. 25 m.w.N.). Tatsächlich einwirken auf das Fahrzeug konnten allerdings lediglich die Klägerin und ihr Ehemann. Nach der Verkehrsanschauung geht diese Möglichkeit vollständig dadurch verloren, dass der angebliche Erwerber selbst oder eine andere Person auf dessen Geheiß nach Erhalt der Schlüssel mit unbekanntem Ziel vom Flughafen Köln-Bonn wegfuhr. Von diesem Zeitpunkt an bestand keinerlei Zugriffsmöglichkeit mehr. Die Zurückbehaltung des Fahrzeugbriefs hat daran nichts geändert. Er war und blieb ein Dokument, das ein Indiz für die Stellung der Klägerin als Eigentümerin war, nicht aber ein solches für ihre Möglichkeit, Herrschaft über das Fahrzeug auszuüben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 868 Mittelbarer Besitz


Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04

bei uns veröffentlicht am 13.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 83/04 Verkündet am: 13. Juli 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ AVB Lu

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 83/04 Verkündet am:
13. Juli 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
AVB Luft-Kasko-Versicherung; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Bk, Cb
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach der Versicherer
zu Beginn des Versicherungsjahres einen prozentualen Nachlaß auf den Jahresbeitrag
gewährt, welcher wieder entfallen soll, wenn der Versicherer während
des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt oder der Versicherungsnehmer
den Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei bestimmten Versicherungsunternehmen
verlängert, unterliegt als Rabattklausel, welche die Prämienhöhe unmittelbar
bestimmt, nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB
(§§ 9 bis 11 AGBG).
BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04 - LG Münster
AG Warendorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kla usel in LuftfahrtKasko -Versicherungsverträgen.
Der Beklagte, ein eingetragener Segelflugverein, u nterhielt bei der Klägerin vier Luftfahrt-Kasko-Versicherungsverträge für Segelflugzeuge. Drei Verträge hat der Beklagte durch ordentliche Kündigung zum 1. Mai 2002 und einen weiteren zum 1. Mai 2004 beendet. Die Versicherungsscheine enthalten unter der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" jeweils die folgende Klausel:
"Auf den Jahresbeitrag ohne Versicherungssteuer wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ein Schadenfrei-

heitsrabatt von 15% gewährt. Der sich ergebende Gesamtbetrag der Police ist in voller Höhe zu entrichten, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat, oder der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird." Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Nachzahl ung der Rabattbeträge für drei Verträge nach Kündigung durch den Beklagten. Mit der hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt dieser die Feststellung, daß die Klägerin auch für einen weiteren Vertrag nicht berechtigt ist, den Rabatt nachzuerheben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt dieser weiterhin Klageabweisung und die Verurteilung der Klägerin entsprechend seiner Widerklage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgef ührt: Die Regelung , wonach der Nettorabatt von 15% für das jeweilige Versicherungs-

jahr nachzuentrichten sei, wenn der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom Deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird, sei nicht als Entgelt für Aufwendungen zu verstehen, die der Klägerin durch die Kündigung des Vertrages entstehen. Es werde vielmehr der für die vertragliche Hauptleistungspflicht zu zahlende Preis unmittelbar geregelt. Ein Verstoß gegen §§ 309 Nr. 6, 308 Nr. 7 BGB liege nicht vor; der Versicherungsnehmer werde durch die Rabattregelung auch nicht unangemessen benachteiligt.
II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung s tand.
1. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass mit ihr ein Beitragsrabatt und kein Kündigungsentgelt vereinbart worden ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senat sind Al lgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 89 und ständig

).



b) Der verständige Versicherungsnehmer geht vom Wo rtlaut der Klausel aus. Hier wird er schon durch die Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" darauf hingewiesen, dass es sich im folgenden um die Gewährung eines Preisnachlasses und nicht um ein Entgelt, eine Ersatzleistung

an den Versicherer handeln soll. Die nähere Betrachtung der Regelung bestätigt das: Mit ihr wird ein zu Beginn des Versicherungsjahres zu gewährender prozentualer "Rabatt" auf den Jahresbeitrag vereinbart, der allerdings wieder entfallen soll, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat oder wenn der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei bestimmten Unternehmen verlängert wird. Dass nur für den erstgenannten Fall ein unmittelbarer Bezug zum Begriff "Schadenfreiheitsrabatt" besteht, verstellt dem Versicherungsnehmer nicht den Blick darauf, dass es auch im zweiten Teil der Sache nach um einen Beitragsnachlass geht. Die Art der Berechnung des zu entrichtenden Jahresbeitrags, bei der der anfallende Gesamtbeitrag durch den mit der Klausel beschriebenen Rabatt von 15% und einen weiteren Nachlass bestimmt wird, macht das zusätzlich deutlich. Aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers führt die Regelung mithin zu einer Verminderung seiner Beitragslast, die ihm aber nicht erst gewährt wird, wenn die näher bestimmten Voraussetzungen des Beitragsnachlasses vorliegen - also als Beitragsrückerstattung -, die vielmehr bereits zu Beginn des Jahres durch Entrichtung eines verminderten Jahresbeitrages unter der Bedingung erfolgt, dass die Voraussetzungen der Rabattgewährung am Ende des Versicherungsjahres erfüllt sind. Statt Vorauszahlung des vollen Jahresbeitrages mit der Möglichkeit der Beitragsrückerstattung bestimmt die Klausel also einen Vorwegabzug des Rabatts mit der Möglichkeit der Beitragsnachforderung durch den Versicherer. Am Charakter der Regelung als Beitragsnachlass und nicht als zusätzliches Kündigungsentgelt ändert das nichts. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Klausel bestätigt dieses Ergebnis. Der Beitragsrabatt knüpft an die Fortführung des Vertrages bei bestimmten vom deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen an. Der verminderten Beitragshöhe

steht mithin die längere Laufzeit des Vertrages bei solchen Unternehmen gegenüber, die damit abgegolten oder "belohnt" werden soll.
2. Als Rabattklausel regelt die Bestimmung unmitte lbar die Prämienhöhe und ist deshalb nach §§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, 8 AGBG einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB, 9 bis 11 AGBG entzogen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht shofs bleiben bloße Leistungsbeschreibungen ebenso wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nach §§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, 8 AGBG kontrollfrei (BGHZ 147, 354, 360). Dies soll in erster Linie bewirken, dass Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien , denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß §§ 306 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGHZ 146, 331, 338). Kontrollfähig sind allerdings vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 268/04 - ZIP 2005, 492 unter II 2 a aa (1)). Solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGHZ aaO).


b) Der Jahresbeitrag wird hier im Versicherungssch ein näher festgelegt. Er errechnet sich zunächst aus zwei Beitragsposten für das zu versichernde Risiko, aus denen sich zugleich der unverminderte Jahresbeitrag ergibt. Letzterer wird vermindert durch zwei abzuziehende Nachlassposten , darunter der nach der streitbefangenen Klausel zu gewährende Rabatt von 15%. Welcher Beitrag für das Versicherungsjahr zu entrichten ist, hängt damit zwar davon ab, ob die Voraussetzungen für den Rabatt am Ende des Jahres gegeben sind oder nicht, gleichwohl ist die Prämie für den einen wie für den anderen Fall bereits festgelegt. Die Rabattregelung stellt damit der Sache nach einen Teil der Bemessung des Versicherungsbeitrags dar (vgl. zur Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung BGHZ 119, 55, 58). Sie legt die Höhe des vom Versicherungsnehmer für den versprochenen Versicherungsschutz zu entrichtenden "Preises" unmittelbar fest und ist damit der Inhaltskontrolle - soweit nicht das Transparenzgebot betroffen ist, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - entzogen (vgl. OLG Koblenz DB 1988, 1692; Wolf in Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 8 Rdn. 15; Brandner in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 9. Aufl. § 8 Rdn. 19; Roloff in Erman, BGB 11. Aufl. § 307 Rdn. 46).

c) Die Entscheidung BGHZ 124, 351, 364 ff. steht d iesem Ergebnis nicht entgegen. Dort handelte es sich bei den in Frage stehenden Zulassungsboni um freiwillige, zum Hauptleistungsversprechen hinzutretende finanzielle Leistungen des AGB-Verwenders, denen keine Pflicht seines Vertragspartners gegenüberstand. Hier hingegen ist der Rabatt als echter Anspruch ausgestaltet, dem als Teil der Prämie die Deckungszusage des Versicherers entspricht.

3. Die streitbefangene Rabattklausel hält schließl ich auch einer Prüfung am Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB, § 9 AGBG) stand. Dem Versicherungsnehmer werden die Voraussetzungen des Beitragsnachlasses hinreichend klar und durchschaubar dargestellt. Daß die Klausel mit der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" versehen ist und nur im erstgenannten Fall auf einen schadensfreien Verlauf des Vertrages abstellt, macht sie nicht schon deshalb intransparent oder etwa zu einer überraschenden Klausel im Sinne der §§ 305c BGB, 3 AGBG.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.