Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 138/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.254,24 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer seit 1997 bestehenden Rechtsschutzversicherung (Versicherungsschein Nr. ..., Bl. 6 ff. d.A.) in Anspruch, die im Zeitraum vom 22.10.2005 bis 22.10.2006 in Form von Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten (ARB), gültig ab dem 1.10.2004 (Bl. 10 ff. d.A.), bestand. Diese gewährte neben dem Kläger als Versicherungsnehmer auch dessen Ehefrau Versicherungsschutz (§ 21 Abs. 1 ARB 2004).
Gemäß § 21 Abs. 3 ARB 2004 umfasste der Versicherungsschutz „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)“
„für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten […]“
Ausgeschlossen war der Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 3 c) ARB 2004 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
„im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll und im Zusammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen,“
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der S. Bank am 7.7./15.7.2004 einen Darlehensvertrag (Nr. A...) über einen Betrag von 280.000 EUR, der die Darlehen B... und C... zusammenfasste und dem „Ausgleich der Kreditinanspruchnahmen auf den Konten D..., E... und F...“ und der „Finanzierung von Renovierungskosten aus den verbleibenden Valuta“ diente (Bl. 34 ff. d.A.). Unstreitig erfüllten weder der Kläger noch dessen Ehefrau die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 1.8.2006 (Bl. 41 d.A.) erklärte die S. Bank gegenüber dem Kläger die Kündigung des Darlehenskontos Nr. A... und der Kontokorrentkonten Nr. E..., Nr. F... und Nr. D... und forderte diesen zur Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 280.128,88 EUR auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ein Ausgleich der Überziehung der Kontokorrentkonten Nr. E... und Nr. D... nicht erfolgt und über das Vermögen der Ehefrau des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, was eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstelle. Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, die mit der S. Bank Verhandlungen führten und für den Kläger und dessen Ehefrau die mit Schreiben der S. Bank vom 17.8.2006 (Bl. 43 d.A.) bestätigte Ratenzahlungsvereinbarung erzielten, wonach die Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen monatliche Ratenzahlung aussetze. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurde der Darlehensvertrag Nr. A... durch einen allein mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.9.2007 (Bl. 45 ff. d.A.) fortgeführt und die Ehefrau des Klägers aus der Haftung entlassen.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.9.2007 (Bl. 52 d.A.) wurde die Beklagte für diesen Sachverhalt um Bestätigung ihrer Eintrittspflicht gebeten. Diese lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz mit Schreiben vom 23.1.2008 (Bl. 53 d.A.) ab, da in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Personen beantragten oder eröffneten Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stehende Interessen vertreten würden, was gemäß § 3 Abs. 3 c) ARB 2004 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.254,24 EUR, die seine Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 280.128,88 EUR in Rechnung gestellt hatten.
Er hat die Beklagte gemäß § 2 d) ARB 2004 für eintrittspflichtig gehalten, weil es sich um einen klassischen Fall der Wahrnehmung von Interessen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis gehandelt habe. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei die Abwehr der zu Unrecht erfolgten Kündigung gegenüber dem Kläger gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 c) ARB 2004 berufen, weil der Kläger weder in Insolvenz geraten, noch zahlungsunfähig gewesen sei, was sich aus dem anschließend mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.9.2007 ergebe. Im Übrigen fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und dem Insolvenzverfahren, weil die Kündigung der Beklagten primär darauf gestützt worden sei, dass ein Ausgleich der Überziehung der Kontokorrentkonten entgegen der im Darlehensvertrag vorgesehenen Verpflichtung nicht erfolgte, was einen eigenständigen Kündigungsgrund unabhängig von einem Insolvenzverfahren darstelle. Die Beklagte sei außerdem zur Erstattung der dem Kläger wegen der Ablehnung von Deckungsschutz entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an dem Kläger 7.254,24 EUR nebst 5% über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. darüber hinaus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst 5% über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat daran festgehalten, wegen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 c) ARB 2004 nicht eintrittspflichtig zu sein. Nach den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank habe die Verschlechterung der Vermögenslage der Ehefrau des Klägers den Darlehensvertrag insgesamt betroffen und deshalb für beide Darlehensnehmer Wirkungen nach sich gezogen. Im Übrigen könne auch nach § 15 Abs. 2 ARB 2004 auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Klägers als mitversicherter Person abgestellt werden. Dessen ungeachtet ergreife der Ausschlusstatbestand auch bloße Schuldenregulierungsmaßnahmen.
In Bezug auf den vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 5.1.2010 erteilten Hinweis, dass die Kündigung ausweislich des Schreibens vom 1.8.2006 nur gegenüber dem Kläger erklärt worden und insofern unwirksam sei (Bl. 73 d.A.), hat die Beklagte sich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.1.2010 auf den Standpunkt gestellt, dass dem Klägervorbringen nicht entnommen werden könne, dass die Kündigung des Darlehens nur dem Kläger gegenüber und nicht gegenüber dessen Ehefrau erfolgt sei. Tatsächlich sei dieser ein separates Kündigungsschreiben der Bank durch Gerichtsvollzieher zugestellt worden.
Da weder der Kläger noch seine Ehefrau die Darlehensraten bedient hätten, sei die Kündigung außerdem gerechtfertigt gewesen.
Mit am 26.1.2010 verkündetem Urteil (Bl. 76 ff. d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken den Kläger antragsgemäß zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 7.254,24 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR - abgewiesen. Dabei hat es die in der Nichtzahlung der Darlehensraten liegende Pflichtverletzung des Klägers als Versicherungsfall angesehen. Der aus dem Insolvenzverfahren der Ehefrau des Klägers folgende Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 3 c) ARB 2004 könne wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Versicherungsansprüche des Klägers einerseits und dessen Ehefrau als mitversicherter Person andererseits lediglich gegenüber Letzterer wirken; Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 15 Abs. 3 ARB 2004.
Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhält und wie folgt vertieft: Da dem Kläger aufgrund der eigenen Zahlungsrückstände keine rechtlichen Einwendungen gegen die ausgesprochene Kündigung zur Verfügung gestanden hätten, sei dieser auf das bloße Entgegenkommen der Bank und die Aussetzung berechtigter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angewiesen gewesen. Mithin sei es um bloße Schuldenregulierungsmaßnahmen gegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.1.2010 – 14 O 138/09 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält es mit dem Landgericht für unerheblich, ob die Kündigung des Darlehensvertrages auch gegenüber der Ehefrau des Klägers erfolgt ist, was er allerdings ausdrücklich bestreitet.
Die Beklagte rügt dieses Bestreiten als verspätet.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 5.1.2010 (Bl. 72 d. A.) und des Senats vom 2.6.2010 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.1.2010 (Bl. 76 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist dem Kläger wegen des in Rede stehenden Versicherungsfalls nicht zur Erbringung von Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung verpflichtet.
1.
Das Landgericht hat den Kläger nach der Leistungsablehnung der Beklagten allerdings zu Recht gemäß § 5 Abs. 2 a) ARB 2004 als berechtigt angesehen, von der Beklagten Zahlung der konkret bezifferten Rechtsanwaltskosten zu verlangen, weil nach seinem Vorbringen – er verlangt „Erstattung“ (Bl. 4 d.A.) – davon auszugehen ist, dass er die Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten bereits erfüllt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1984 – IVa ZR 24/82 – VersR 1984, 530; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 18 ARB 75, Rdn. 21; § 2 ARB 75, Rdn. 151) und auch die Beklagte keine Einwendungen gegen die Antragstellung erhoben hat.
2.
Die Berechtigung der Ansprüche des Klägers richtet sich nach den Voraussetzungen der in § 2 d) ARB 2004 geregelten Leistungsart des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht. Der Kläger wurde von der Bank aus einem Darlehensvertrag, einem schuldrechtlichen Vertrag, in Anspruch genommen. Der Versicherungsfall ist gemäß § 4 Abs. 1 c) ARB 2004 eingetreten, weil unstreitig weder der Kläger noch dessen Ehefrau die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Darlehensvertrag erbrachten.
3.
Nach § 1 ARB 2004 hat der Versicherer im Versicherungsfall dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten.
a) Eine solche Wahrnehmung rechtlicher Interessen stellt die „Abwehr“ der Kündigung eines Darlehensvertrages dar. Die Eintrittspflicht des Versicherers setzt nach § 1 ARB 2004 aber weiter voraus, dass die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlich sind. Die Verwendung des Begriffs „erforderlich“, der sich auch in der Regelung in § 17 Abs. 1 ARB 2004 wiederfindet – „Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, …“ -, führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass der Versicherer nur die notwendigen, nicht aber darüber hinausgehende vermeidbare Kosten zu tragen hat. Im Interesse der Versichertengemeinschaft sollen keine aussichtslosen Maßnahmen finanziert werden (vgl. Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 1 ARB 94/2000, Rdn. 4; § 1 ARB 75, Rdn. 35; Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 ARB 94, Rdn. 2). Entsprechend räumt § 18 Abs. 1 b) ARB 2004 dem Versicherer unter anderem für die in § 2 d) ARB 2004 geregelte Leistungsart das Recht auf Ablehnung von Rechtsschutz ein, wenn „die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat“.
An diesem wörtlich aus der Regelung des § 114 ZPO entnommenen Erfordernis (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.9.1987 – IVa ZR 76/86 – VersR 1988, 266) fehlt es im Streitfall. Auf der Grundlage des Vorbringens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. Bauer in Harbauer, aaO., § 18 ARB 75, Rdn. 18) kann bei der im Streitfall anzustellenden nachträglichen Prognose (vgl. OLG Hamm, VersR 1980, 671; Prölss/Armbrüster, aaO., § 17 ARB 75, Rdn. 2) nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vorgehen gegen die Kündigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Hierauf hat die Beklagte sich mit ihrem Einwand, die Kündigung sei gerechtfertigt gewesen, in zulässiger Weise berufen (vgl. Bauer in Harbauer, aaO., § 18 ARB 75, Rdn. 10 a.E.).
aa) Unstreitig erfüllten weder der Kläger noch seine Ehefrau die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Darlehensvertrag. Dies berechtigte die Bank nach Ziff. 3 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen zur Kündigung des Darlehensvertrages. Ein Vorgehen gegen die Kündigung war deshalb unter rechtlichen Gesichtspunkten aussichtslos. Da die Erfolglosigkeit der Abwehr der Kündigung sich bei dieser Sachlage auch dem Kläger als juristischem Laien aufdrängen musste, war die Inanspruchnahme eines Anwalts auch nicht zur Erlangung von Klarheit über die (aussichtslose) Rechtslage erforderlich (vgl. zur Problematik einer „Abrategebühr“ Bauer in Harbauer, aaO., § 17 ARB 75, Rdn. 3 f.). Entsprechend hat der Kläger in der Klageschrift zwar vorgetragen, Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei die Abwehr der zu Unrecht erfolgten Kündigung gewesen, jedoch keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich seiner Ansicht nach die Unrechtmäßigkeit der Kündigung ergeben solle; sein Einwand, er selbst sei weder zahlungsunfähig gewesen noch in Insolvenz geraten, bezog sich erkennbar auf die Voraussetzungen der von der Beklagten zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit herangezogene Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 c) ARB 2004.
bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 5.1.2010 aufgeworfenen Frage, ob sich eine Unwirksamkeit der Kündigung daraus ergeben könne, dass diese mit Schreiben vom 1.8.2006 nur gegenüber dem Kläger erklärt worden sei. Diese Überlegung ist zwar in ihrem Ausgangspunkt zutreffend, wonach ein Darlehensvertrag nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern erfolgen kann, weil dieser nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden und die Kündigung gegenüber einem Darlehensnehmer das Vertragsverhältnis nicht zu Lasten des anderen Darlehensnehmers umgestalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2002 – XI ZR 323/01 – NJW 2002, 2866). Dass eine Kündigung nur gegenüber dem Kläger erfolgt sei, folgert das Landgericht offenbar allein aus dem Umstand, dass das vorgelegte Kündigungsschreiben vom 1.8.2006 (Bl. 41 d.A.) nur an den Kläger gerichtet war. Eine einheitliche Kündigung im oben angesprochenen Sinne meint aber lediglich, dass die Kündigung gegenüber sämtlichen Darlehensnehmern, wenn auch in eigenständigen Kündigungserklärungen, auszusprechen ist. Dem entspricht das Kündigungsschreiben an den Kläger, das deshalb nicht den Rückschluss zulässt, die Kündigung sei allein gegenüber dem Kläger erfolgt.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte vorgetragen hat, der Ehefrau des Klägers sei die Kündigung durch separates Schreiben erklärt worden, könnte ein anderenfalls vorliegender Unwirksamkeitsgrund für die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung des Klägers im Übrigen aber nur dann relevant sein, wenn sie auch tatsächlich Gegenstand der bereits betriebenen Interessenwahrnehmung gewesen ist; lediglich das endgültige Ergebnis der Interessenwahrnehmung spielt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten keine Rolle (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 18.3.1992 - IV ZR 51/91 – VersR 1992, 568). Dass der Kläger - vor Erteilung des gerichtlichen Hinweises – überhaupt vom Vorliegen eines solchen Sachverhalts ausgegangen wäre, der einer nach den oben dargelegten Grundsätzen durchzuführenden nachträglichen Schlüssigkeitsprüfung zugrunde zu legen wäre (vgl. zur Grundlage der Überprüfung der Erfolgsaussichten BGH, Urt. v. 29.3.1995 – IV ZR 207/94 – VersR 1995, 698), lässt sich allerdings auch seinem zweitinstanzlichen Vorbringen nicht entnehmen.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so wären die hierauf gestützten Erfolgsaussichten jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich zum Nachweis seiner Behauptung lediglich auf das vorgenannte Kündigungsschreiben vom 1.8.2006 berufen hat, das zum Beweis indes ungeeignet ist (siehe oben).
b) Die notwendige Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Klägers kann auch nicht in dem Aushandeln und Erzielen der mit Schreiben der S. Bank vom 17.8.2006 (Bl. 43 d.A.) bestätigten Vereinbarung gesehen werden, mit der die Bank sich verpflichtete, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen monatliche Ratenzahlungen des Klägers auszusetzen.
aa) Allerdings ist die Gewährung von Rechtsschutz in Bezug auf das Aushandeln der einvernehmlichen Regelung zwischen dem Kläger und der Bank nicht von vornherein unter dem Aspekt der Verfolgung wirtschaftlicher – im Gegensatz zu rechtlichen - Interessen ausgeschlossen.
Angesichts der Tatsache, dass eine Verfolgung rein rechtlicher Interessen, die nicht auch der Wahrnehmung sonstiger, insbesondere auch wirtschaftlicher Interessen dient, nur schwer vorstellbar ist, hat der Bundesgerichtshof entgegen der früher herrschenden Meinung in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass der Begriff des „wirtschaftlichen“ Interesses nicht dem nach den ARB versicherten „rechtlichen“ Interesse entgegen gestellt werden kann. Demzufolge ist Rechtsschutz auch dann zu gewähren, wenn die Verfolgung rechtlicher Interessen – wie hier - in ihrem Schwerpunkt der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen dient (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1991 – IV ZR 183/90 – VersR 1991, 919; Pröss/Armbrüster in Prölss/Martin, aaO., § 1 ARB 75, Rdn. 8; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 37, Rdn. 445 jew. m.w.N. auch zu der früher herrschenden Meinung).
Dass (jedenfalls auch) rechtliche Interessen des Klägers wahrgenommen worden sind, steht außer Frage, da das Aushandeln der einvernehmlichen Regelung der Umgestaltung des zwischen dem Kläger und der Bank bestehenden Rechtsverhältnisses diente. Da § 1 ARB 2004 von der Wahrnehmung und nicht von der Durchsetzung rechtlicher Interessen spricht, ist Rechtsschutz grundsätzlich auch für die rechtliche Regelung einer nicht kontroversen Angelegenheit zu gewähren (vgl. Pröss/Armbrüster, aaO.).
bb) Auch in einem solchen Fall setzt die Gewährung von Rechtsschutz aber die Notwendigkeit rechtlicher Interessenwahrnehmung voraus. Hiervon kann nur dann die Rede sein, wenn durch die ergriffenen Maßnahmen noch eine Verbesserung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers erreicht werden kann (vgl. BGH, aaO.; OLG Schleswig, VersR 1992, 351), was im Streitfall schon mit Blick auf die vereinbarte Einräumung von Ratenzahlungen und die Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bejahen ist.
Die Notwendigkeit rechtlicher Interessenwahrnehmung erfordert ferner, dass der Versicherungsnehmer für die Ausgestaltung der Maßnahmen rechtskundiger Hilfe bedarf (vgl. Prölss/Armbrüster, aaO.), weil anderenfalls von rein wirtschaftlicher Interessenwahrnehmung ausgegangen werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Notwendigkeit für eine einfache Stundung offen gelassen (vgl. BGH, aaO.) und für den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bejaht, in dem es um einen Vollstreckungsvergleich ging, der auf beiden Seiten von Juristen ausgehandelt und formuliert worden war, und über die Stundung hinaus einen bedingten Erlass eines großen Teils der Schuld sowie den sogenannten Besserungsschein mit der Verpflichtung des Versicherungsnehmers enthielt, jährlich seine Einkommensverhältnisse in bestimmter Weise zu belegen. Damit lässt sich die im Streitfall getroffene Regelung nach Inhalt und Umfang nicht vergleichen. Diese enthielt lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Möglichkeit von „Sondertilgungen“; hinsichtlich der Zinsen war auf die Regelung im gekündigten Darlehensvertrag Bezug genommen. Diese Regelungen setzten in keiner Hinsicht eine rechtliche Überprüfung oder den Austausch rechtlicher Argumente voraus. Auch das Ausformulieren der Regelungen stellte unter keinem Gesichtspunkt erhöhte Anforderungen, welche zur Vermeidung von Unklarheiten oder späteren Auslegungsschwierigkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als ratsam hätten erscheinen lassen. Die Notwendigkeit rechtlicher Interessenwahrnehmung war deshalb unter keinem Gesichtspunkt begründet.
4.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so wäre die Gewährung von Rechtsschutz aber jedenfalls nach der Ausschlussklausel in § 3 Abs. 3 c) ARB 2004 ausgeschlossen, worauf die Beklagte sich in erster Linie auch beruft. Danach besteht Rechtsschutz nicht „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll und im Zusammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen“.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Landgericht darin beigepflichtet werden kann, dass die Eintrittspflicht der Beklagten auch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 ARB 2004 nicht schon an dem über das Vermögen der mitversicherten Ehefrau eröffneten Insolvenzverfahren scheitert. Die Leistungsfreiheit der Beklagten folgt nämlich jedenfalls aus der vom Landgericht zu Unrecht außer acht gelassenen zweiten Variante der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 c) ARB 2004, da die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen stand. Auch ein juristischer Laie erwartet für die auf der Grundlage einer unstreitig feststehenden Schuld vereinbarte Ratenzahlung keine Leistungen aus einer für den Fall der Notwendigkeit rechtlicher Interessenwahrnehmung abgeschlossenen Versicherung.
5.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.