Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Jan. 2008 - 4 W 4/08 - 2

bei uns veröffentlicht am28.01.2008

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.11.2007 – 9 O 94/07 – in der Form des Abhilfebeschlusses vom 21.12.2007 wird zurückgewiesen.

2. Unter Abänderung der unter Ziff. 1. bezeichneten Beschlüsse wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren einheitlich auf 30.806,24 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung anwaltlichen Honorars aus einem Beratungsvertrag sowie aus der Erledigung zahlreicher Rechtsangelegenheiten in Anspruch genommen und die Klageforderung auf 5.924,16 EUR beziffert. Der Beklagte hat bezüglich aller Honoraransprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Den Honorarforderungen aus den Rechnungen mit den Nummern ~57, 0400266 und ~05 ist der Beklagte mit der Einwendung entgegengetreten, der Kläger habe seine anwaltlichen Beratungspflichten verletzt. Weiterhin hat er vorgetragen, aus der Schlechterfüllung des der Rechnung Nr. ~57 zu Grunde liegenden Anwaltsvertrages stünde dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.822,08 EUR zu, mit dem er vorsorglich die Aufrechnung gegen die Honoraransprüche erklärt hat. Schließlich hat der Beklagte eingewandt, der Kläger sei wegen teilweiser Nichterfüllung des Beratungsvertrages in Höhe eines Betrages von mindestens 2.000 EUR zur Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verpflichtet. Auch mit dieser Gegenforderung hat der Beklagte die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt.

Mit Beschluss vom 5.10.2007 hat das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 4.000 EUR zu zahlen. Damit sollten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sein (Bl. 111 d. A.). Sodann hat das Landgericht mit Beschluss vom 7.11.2007 (Bl. 122 d. A.) den Streitwert einheitlich auf 13.848,32 EUR festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich beide Parteien: Mit Schriftsatz vom 21.11.2007 (Bl. 124 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Streitwert lediglich in Höhe der Klageforderung festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 7.12.2007 hat auch der Kläger Beschwerde gelegt. Der Kläger erstrebt, den Streitwert für den Vergleich mit 30.806,24 EUR festzusetzen.

Mit Beschluss vom 21.12.2007 (Bl. 142 d. A.) hat das Landgericht der Beschwerde des Klägers abgeholfen und den Streitwert für den Vergleich auf 30.806,24 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

A.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht mehr zu bescheiden, nachdem das Landgericht der Beschwerde des Klägers in vollem Umfang abgeholfen hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 21.11.2007 in einer den Anforderungen des § 68 Abs. 1 GKG entsprechenden Form Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt hat, ist die Beschwerde als solche der vertretenen Partei, des Beklagten, anzusehen. Denn die Beschwerde erstrebt eine Erniedrigung des festgesetzten Wertes und dient mithin vordringlich dem Interesse der vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Partei (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rdnr. 5).

B.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen lässt. Dennoch war die Streitwertsetzung im Rahmen der durch die Einlegung der Beschwerde eröffneten umfassenden Prüfung zu korrigieren: Der Streitwert war für alle erstinstanzlichen Gebühren einheitlich auf 30.806,24 EUR festzusetzen, da § 45 Abs. 3, 4 GKG keine abgestufte Streitwertfestsetzung erlaubt.

1. Allerdings begegnet es keinen Bedenken, den Streitwert für den Vergleich auf 30.806,24 EUR festzusetzen:

a) Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, sofern im Fall der Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Für den Fall, dass der Rechtsstreit durch Vergleich eine Erledigung gefunden hat, ist entsprechend zu verfahren (§ 45 Abs. 4 GKG). Da der Vergleich selbst nicht der Rechtskraft fähig ist und auch keine der Rechtskraft ähnliche Wirkungen besitzt (BGHZ 86, 186, 188; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdnr. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rdnr. 2), führt die in § 45 Abs. 4 GKG angeordnete Analogie dann eine Streitwerterhöhung herbei, wenn die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (vgl. Hartmann, aaO., Rdnr. 50; KG, MDR 2004, 56).

b) Diese Rechtsgrundsätze rechtfertigen im vorliegenden Fall eine Streitwerterhöhung: Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte die Aufrechnung mit den beiden selbständigen Forderungen auf Schadensersatz und Rückerstattung überzahlten Beraterhonorars nur hilfsweise in die Erkenntnis des Gerichts stellen wollte. Denn in seiner Primärverteidigung wendet sich der Beklagte in Gestalt der Verjährungseinrede und mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen zu den Rechnungen mit den Nummern ~57, 0400266 und ~05 unmittelbar gegen die Berechtigung der Klageforderung. In der Vergleichsklausel 4 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass mit der Zahlung der Vergleichssumme alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt seien. Mithin haben die Parteien im Vergleichswege auch die zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche abgegolten. Beide Forderungen nehmen mit ihrem vollen Wert (2.000 EUR und 22.822,08 EUR) an der Wertfestsetzung teil.

2. Soweit das Landgericht allerdings in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG bei der Festsetzung der vor dem Vergleich verwirkten Gebührentatbestände offenbar in Anlehnung an die Regelung des § 322 Abs. 2 ZPO eine anteilige, jeweils auf die Höhe der Klageforderung begrenzte Anrechnung der Hilfsaufrechnung berücksichtigt hat, erscheint die Streitwertfestsetzung nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht verkennt, dass ein Weg zu § 322 Abs. 2 ZPO im Regelungsbereich des § 45 Abs. 4 GKG versperrt bleibt: Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO wird im Fall des Vergleichs gerade nicht getroffen. Damit fehlt eine tragfähige Basis, um die vor dem Vergleichsabschluss verwirkten Gebührentatbestände unter Rückgriff auf Regelungen zu bestimmen, die bei streitiger Entscheidung über die zur Hilfsaufrechung gestellten Forderungen Anwendung gefunden hätten. Nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 4 GKG erfasst die aus der vergleichsweisen Erledigung der zur Aufrechnung gestellten Forderung resultierende Streitwerterhöhung – ebenso wie eine in unmittelbarer Anwendung des § 45 Abs. 3, § 322 Abs. 2 ZPO erfolgte Wertfestsetzung – den gesamten Rechtsstreit. Für eine differenzierte Betrachtung einzelner Gebührentatbestände ist demnach kein Raum.

Das hier gefundene Ergebnis erscheint interessengerecht. Denn es trägt dem Umstand Rechnung, dass die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen als echtes Verteidigungsvorbringen spätestens seit der Klageerwiderung Gegenstand des beiderseitigen Sach- und Streitstandes waren. Sie nahmen am Prozessprogramm teil, weshalb es sachgerecht erscheint, ihre volle Relevanz für die Gebührenfestsetzung anzuerkennen. Mit der umfassenden Einbeziehung der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen in den Vergleich gehen die materiellrechtlichen Wirkungen des Vergleichs über den in § 322 Abs. 2 ZPO für den Fall der streitigen Entscheidung gesteckten Rahmen hinaus. Dann fehlt jedoch für alle im Prozess entstandenen Gebührentatbestände ein innerer Grund dafür, die Wertberechnung der Hilfsaufrechnung auf die Höhe der Klageforderung zu begrenzen. Letztlich unterscheidet sich die vorliegende Prozesslage von dem Paradigma eines Vergleichsüberhangs: Ein Vergleichsüberhang ist regelmäßig dann festzusetzen, wenn sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs dazu entschließen, bislang prozessual nicht geltend gemachte Ansprüche abzugelten.

3. Der Senat ist an einer Änderung der Streitwertfestsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht gehindert. Denn das Verbot der so genannten reformatio in peius ist im Rahmen der Streitwertbeschwerde nicht zu beachten. Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht im eröffneten Beschwerdeverfahren verpflichtet, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen (OLGR Saarbrücken 2007, 430; OLG Celle, Besch. V. 13.5.2005 - 16 WF 46/05; OLG Brandenburg, JurBüro 1997,196; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Auf., Rdnr. 4984).

Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.