Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Nov. 2007 - 1 Ws 221/07

bei uns veröffentlicht am20.11.2007

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Rechtsanwalt, der dem Angeklagten mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, hat mit seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 21. August 2007 unter anderem für seine Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen vom 25. April 2007 und vom 11. Juli 2007 die zusätzlichen Gebühren nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von jeweils 108,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Gebühren bei seiner Festsetzung vom 6. September 2007 mit der Begründung abgesetzt, unter Berücksichtigung des in den Sitzungsprotokollen vermerkten Verhandlungsbeginns sowie nach Abzug von Sitzungspausen und Unterbrechungen von jeweils mehr als 30 Minuten habe der Termin vom 25. April 2007 nur vier Stunden und der Termin vom 11. Juli 2007 nur eine Stunde und 30 Minuten gedauert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts – entsprechend dem Antrag des Bezirksrevisors – als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt mit am 22. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 7 RVG zulässige Beschwerde, über die nach erfolgter Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), ist unbegründet.

Der Pflichtverteidiger erhält die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (sog. Längenzuschlag), wenn er im ersten Rechtszug vor der Strafkammer mehr als fünf Stunden und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt . Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine vom 25. April 2007 und vom 11. Juli 2007 nicht erfüllt. Die Hauptverhandlung vom 25. April 2007, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 9.00 Uhr begann und um 15.00 Uhr endete, dauerte nach Abzug zweier Unterbrechungen von jeweils einer Stunde (10.50 Uhr – 11.50 Uhr und 12.40 – 13.40 Uhr) lediglich vier Stunden. Die Hauptverhandlung vom 11. Juli 2007, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 8.20 Uhr begann und um 15.00 Uhr endete, dauerte nach Abzug einer Unterbrechung von fünf Stunden und 10 Minuten (9.20 Uhr – 14.30 Uhr) nur eine Stunde und 30 Minuten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, kommt es für die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung auf deren tatsächlichen Beginn und nicht auf die in der Ladung vorgesehene Terminsstunde an (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2006 – 1 Ws 5/06, NStZ-RR 2006, 191 f., und vom 9. Januar 2007 – 1 Ws 236/06).

Die Frage, ob längere Pausen bzw. Unterbrechungen, insbesondere auch Mittagspausen, im Verlauf eines Verhandlungstages von der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Lediglich hinsichtlich kurzer Sitzungspausen besteht – soweit ersichtlich – Einigkeit darüber, dass diese nicht abgezogen werden; solche stehen hier allerdings nicht in Rede, da bereits der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Sitzungspausen bis 30 Minuten nicht von der in den Sitzungsprotokollen vermerkten Dauer der beiden Hauptverhandlungstage in Abzug gebracht hat.

1. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass – auch längere – Verhandlungspausen grundsätzlich nicht von der im Sitzungsprotokoll vermerkten Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien. Entscheidend sei, dass sich der Verteidiger während der Terminszeit zur Verfügung halten müsse und deswegen an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert sei. Dementsprechend sei bei längeren Sitzungspausen darauf abzustellen, ob der Verteidiger sie anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll nutzen könne. Ob dies der Fall sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls – nämlich davon, wie lange die Sitzungspause gedauert habe, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt habe, ob der Verteidiger sie zur Wahrnehmung eines anderen Termins beantragt habe, ob die Anordnung der Unterbrechung in Absprache mit dem Verteidiger und in dessen Einverständnis erfolgt sei und wie weit der Kanzleisitz vom Gericht entfernt sei – ab (vgl. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NJW 2006, 1150; OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. Mai 2007 – 1 Ws 169/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7. September 2007 – III-3 (s) RVG 4/06; OLG Hamm StraFo 2006, 173 ff.; Beschl. v. 7. März 2006 – 3 Ws 583/05; Beschl. v. 20. April 2006 – 3 Ws 47/06; Beschl. v. 21. Juni 2007 – 3 Ws 312/07; OLG Stuttgart StV 2006, 200 f.; Madert in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 4106 – 4123 Rn. 14; Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 4110 VV Rn. 12 ff.). Innerhalb dieser Auffassung wird teilweise angenommen, dass eine dem Verteidiger in jedem Fall zuzugestehende Mittagspause von ca. einer Stunde bei längeren Sitzungsunterbrechungen über die Mittagszeit von der Gesamtdauer der Pause abzuziehen sei (vgl. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NJW 2006, 1150; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7. September 2007- III -3 (s) RVG 4/06; OLG Hamm StraFo 2006, 173 ff.; Beschl. v. 20. April 2006 – 3 Ws 47/06; Beschl. v. 21. Juni 2007 – 3 Ws 312/07; OLG Stuttgart StV 2006, 200 f.), während nach anderer Meinung eine Mittagspause von der Hauptverhandlungsdauer in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. Mai 2007 – 1 Ws 169/07).

2. Nach einer weiteren Ansicht sind von vornherein zeitlich festgelegte Pausen von mindestens einer Stunde, zu denen auch Mittagspausen gerechnet werden, bei der Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer nicht zu berücksichtigen, während Unterbrechungen von unbestimmter Dauer in die Hauptverhandlungsdauer einzurechnen seien (vgl. KG, Beschl. v. 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07).

3. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass längere Sitzungspausen, insbesondere Mittagspausen, unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls von der im Sitzungsprotokoll vermerkten Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien (vgl. OLG Bamberg AGS 2006, 124; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, NJW 2006, 1149; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392: jedenfalls bezüglich der Mittagspause; OLG Celle, Beschl. v. 10. Juli 2007 – 2 Ws 124/07).

4. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

a) Für sie spricht zunächst der Wortlaut der bezüglich der Längenzuschläge getroffenen gesetzlichen Regelung (Nr. 4110 f., 4116 f., 4122 f. VV RVG), wonach nur Zeiten der Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung vergütungsfähig sind. Während der Zeiten der Unterbrechung der Hauptverhandlung ist eine Teilnahme an ihr bereits begrifflich ausgeschlossen.

b) Der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen sowie ihre systematische Stellung gebieten keine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung.

aa) Nach der amtlichen Begründung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, durch das bereits die allgemeine Terminsgebühr des Pflichtverteidigers großzügig erhöht worden ist, war Ziel der Neuregelung, für den Pflichtverteidiger feste Terminsgebühren zu schaffen, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Das gilt auch hinsichtlich der für lange Hauptverhandlungstermine vorgesehenen festen Zuschläge, durch die auch dem Pflichtverteidiger der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert werden und er nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen sein soll (BT-Drucks. 15/1971, Seite 224). Dieser Gesetzesbegründung lässt sich – auch soweit sie hinsichtlich der in den Längenzuschlägen bestimmten Zeitgrenzen auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO Bezug nimmt – nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, Zeiten der Unterbrechung der Hauptverhandlung auf deren Dauer anzurechnen. Denn die insoweit ergangene Rechtsprechung war, insbesondere was die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfangs anbelangt, gerade uneinheitlich (vgl. OLG Celle, a. a. O., m. w. N.).

bb) Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber jedenfalls, dass seitens des Gesetzgebers eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Betrachtungsweise auch hinsichtlich der Bestimmung der Dauer eines Hauptverhandlungstermins nicht gewollt war, sondern maßgeblich allein die Dauer der Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung sein soll. Das ist auch sachgerecht. Denn ansonsten könnte im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden, ob etwa die Dauer der angeordneten Unterbrechung von vornherein bestimmt war, ob sie von dem Verteidiger zum Zwecke der Wahrnehmung anderer beruflicher Angelegenheiten beantragt war und ob der Pflichtverteidiger während der Unterbrechung an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert war. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wären im Vergütungsfestsetzungsverfahren, in dem ausschließlich an der Hauptverhandlung nicht beteiligte Personen zur Entscheidung berufen sind, in aller Regel nicht anhand der Akten möglich. Nach den Erfahrungen des Senats lassen sich die genannten Umstände den Hauptverhandlungsprotokollen zumeist nicht entnehmen. Regelmäßig werden in ihnen lediglich die genauen Zeiten der Unterbrechung angegeben, nicht aber warum die Unterbrechung angeordnet wurde und ob sie von vornherein bestimmt war. Weitergehende Angaben sind auch weder gesetzlich vorgesehen (vgl. § 272 Nr. 1 StPO) noch erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 272 Rn. 3). Es erscheint auch nicht zweckmäßig, sich hinsichtlich der Umstände des Einzelfalls entweder ausschließlich auf die Angaben des Pflichtverteidigers zu stützen oder diese – möglicherweise nach Monaten – bei den Richtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, bezüglich jeder längeren Sitzungspause und gegebenenfalls einer Vielzahl von Verhandlungstagen zu erfragen.

cc) Das gesetzgeberische Ziel einer angemessenen Honorierung des besonderen Zeitaufwands des Pflichtverteidigers für seine anwaltliche Tätigkeit sowie der Verminderung der Fälle, in denen nach § 51 RVG eine Pauschgebühr festgesetzt werden muss, wird auch bei dem vom Einzelfall losgelösten Abzug längerer Sitzungspausen von der Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins erreicht.

(1) Unterbrechungen im Verlauf eines Verhandlungstags sind nach den Erfahrungen des Senats in aller Regel – etwa zum Zwecke der Beratung von Entscheidungen über Beweisanträge – von kurzer Dauer. Kürzere Pausen brauchen in das Verhandlungsprotokoll ohnehin nicht aufgenommen zu werden (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O.) und werden nach gegenwärtiger Praxis und einhelliger Auffassung aller Oberlandesgerichte nicht von der Hauptverhandlungsdauer abgezogen.

(2) Bei längeren Unterbrechungen wird deren Dauer regelmäßig von vornherein bestimmt sein. So verhielt es sich ausweislich des Sitzungsprotokolls auch im vorliegenden Fall bei der Unterbrechung des Hauptverhandlungstermins vom 11. Juli 2007 für die Dauer von fünf Stunden und 10 Minuten. Der Beschwerdeführer versucht in seiner Begründung daher vergeblich, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, er sei an einer anderweitigen Ausübung seiner Berufstätigkeit gehindert gewesen, weil die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht festgestanden habe. Ist aber bei einer längeren Verhandlungspause deren Dauer von vornherein bestimmt, ist es dem Rechtsanwalt unbenommen, diese Zeit für seine berufliche Tätigkeit anderweitig, sei es in seiner Kanzlei, sei es – etwa bei einem nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt – durch Erledigung von für diese Zwecke ausgewählten Geschäften, die seine Anwesenheit in den Kanzleiräumen nicht erfordern, in der Gerichtsbibliothek oder dem Anwaltszimmer des Gerichts zu nutzen. Hinsichtlich angeordneter Mittagspausen gelten insoweit keine Besonderheiten. Aus der dem Gericht aus Gründen der Fürsorge obliegenden Pflicht, an längeren Verhandlungstagen eine Mittagspause anzuordnen, folgt nicht, dass diese der Erholung und Nahrungsaufnahme auch des Pflichtverteidigers dienende Zeit zu vergüten ist. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er nicht als Pflichtverteidiger tätig ist, seine Mittagspause nicht vergütet erhält, ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, Angehörige eines selbstständigen Berufs wie Rechtsanwälte gegenüber abhängig Beschäftigten, deren Mittagspause nicht als Arbeitszeit zählt, zu privilegieren.

(3) Im Übrigen bleibt es jedem Pflichtverteidiger unbenommen, auf einen möglichst schonenden Umgang des Gerichts mit der Arbeitszeit des Verteidigers durch vorherige Anordnung der Dauer der Unterbrechung, wenn diese sich vorhersehbar auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird, hinzuwirken.

dd) Dagegen, längere Sitzungspausen von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen, spricht auch nicht die unter Teil 4, Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG getroffene Regelung, wonach der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Aus dieser die allgemeine Terminsgebühr betreffenden Regelung lässt sich für die Frage der Gewährung von Längenzuschlägen und insbesondere der hierfür maßgebenden Berechnung der Hauptverhandlungsdauer nichts herleiten (so zutreffend OLG Oldenburg, a. a. O.). Vielmehr bestätigt sie gerade, dass der bloße Zeitaufwand bereits durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten wird und mit dem Längenzuschlag etwas qualitativ anderes abgegolten werden soll als der bloße Zeitaufwand, nämlich die Tätigkeit als Verteidiger in der laufenden Hauptverhandlung (vgl. Senatsbeschlüsse, a. a. O.).

Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

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(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Feb. 2006 - 1 Ws 5/06

bei uns veröffentlicht am 20.02.2006

Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet v e r w o r f e n. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Rechtsanwalt, der dem Angeklagten mit Beschluss vom 23. August 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, begehrt für seine Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen vom 13., 16. und 20. Juni sowie vom 18. und 21. Juli 2005 die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG mit der Begründung, es komme insoweit nicht auf den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung sondern auf den in der Ladung bestimmten Zeitpunkt an, zu dem er jeweils pünktlich erschienen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Absetzung des Betrages von brutto 1032,40 Euro (5 x 178,00 Euro + 16 % MWSt) als unbegründet verworfen. Gegen den ihm am 13. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Rechtsanwalt am 14. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde, über die der Senat im Hinblick auf die bereits ergangene Grundsatzentscheidung vom 7. November 2005 - 1 Ws 166/05 - durch die Einzelrichterin zu entscheiden hatte (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1, 2 RVG), ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,-- Euro (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG).

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch aus den im Beschluss des Senats vom 7. November 2005 - 1 Ws 166/2005 - genannten Gründen ohne Erfolg. Dort hatte der Senat Folgendes ausgeführt:

Für die Auffassung, dass es für die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung auf deren tatsächlichen Beginn und nicht auf die in der Ladung vorgesehene Terminsstunde ankommt, spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Zeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung abstellt. Auch Sinn und Zweck der Regelung und ihre systematische Stellung sprechen für diese Auslegung.

Durch das Rechtsanwaltsvergütungsrecht sind die Gebühren des Pflichtverteidigers völlig neu geregelt worden. Der Pflichtverteidiger erhält wie der Wahlverteidiger Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren. Zusätzlich kann er Zuschläge verdienen, wenn sich sein Mandant in Haft befindet oder der Verteidiger an einer Hauptverhandlung mehr als 5 bis 8 Stunden oder mehr als acht Stunden teilgenommen hat.

Wartezeiten und Pausen werden im Rahmen dieser Gesetzessystematik bereits durch die großzügig erhöhte (allgemeine) Terminsgebühr erfasst. So erhält ein Strafverteidiger nach VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 auch dann die Terminsgebühr, wenn er zu einem Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Wenn aber der bloße Zeitaufwand bereits durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten wird, muss mit dem Längenzuschlag etwas qualitativ anderes abgegolten werden als der bloße Zeitaufwand. Das kann nur die Tätigkeit als Verteidiger in der laufenden Hauptverhandlung sein (ebenso Hartung /Römermann, RVG, 16. A., VV 4101-4113).

An dieser Auslegung des Gebührentatbestandes VV RVG Nr. 4122 sieht sich der Senat auch nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2005 - 1 AR 22/05 - gehindert, denn diese Entscheidung betraf die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG; die Ausführungen zum Begriff der Hauptverhandlung in Nr. 4116 VV RVG waren für die Entscheidung ausdrücklich nicht tragend.

Auf den hier in Rede stehenden Gebührentatbestand sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Regelungen nach Auffassung des Senats nicht übertragbar.

Eine Pauschvergütung ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nämlich in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Strafsachen zu bewilligen. Bei der Ermittlung des im Vergleich zu anderen gleich gelagerten Verfahren besonderen Umfangs einer Strafsache ist u.a. der Zeitaufwand des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, der durch die Dauer der Hauptverhandlung ausgelöst wird. Nur in diesem Zusammenhang des § 99 BRAGO hat auch der Senat in der Vergangenheit bei Anwendung des alten Gebührenrechts, das keine Terminsgebühr kannte, für die Dauer der Hauptverhandlung auf die vorgesehene Terminsstunde und nicht erst auf den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung abgestellt.

Soweit Burhoff unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte zu § 99 BRAGO zu den Längenzuschlägen nach neuem Recht ebenfalls die entgegen gesetzte Auffassung vertritt (vgl. Burhoff/Kindermann/Burhoff, RVG, Rn. 8-10 zu Nr. 4110), übersieht er, dass Wartezeiten und Pausen nach der Neuregelung bereits durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten sind.

Nur die hier vertretene Auffassung, für die Längenzuschläge auf den tatsächlichen und nicht auf den vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung abzustellen, dürfte letztlich auch - nicht nur in Umfangsverfahren mit mehreren Beteiligten wie dem hiesigen - zu praktikablen Ergebnissen führen, da die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung und die Anwesenheit des Rechtsanwalts während der Hauptverhandlung mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten durch das Sitzungsprotokoll nachgewiesen wird. Käme es auf die vorgesehene Terminsstunde an, wären Feststellungen zur Anwesenheit der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt und zu den Gründen für den verzögerten Sitzungsbeginn zu treffen, die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sind.

An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Entscheidungen anderer Obergerichte fest (KG RVGreport 2006, 33; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32). Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die auch von Burhoff, RVGreport 2006, 1 vertretene Auffassung, Wartezeiten vor Beginn der Hauptverhandlung seien bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer zugunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Auch aus der amtlichen Begründung ergibt sich dies nicht, denn danach war Ziel der Neuregelung, feste Terminsgebühren zu schaffen, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 224). Besondere Umstände des Einzelfalls können bei dieser Gesetzessystematik nach Auffassung des Senats daher weiterhin nur bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG Berücksichtigung finden.

Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich auch deren Anbindung an die strafprozessualen Regelungen betreffend die Dauer der Hauptverhandlung und deren Protokollierung: Die Hauptverhandlung beginnt nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf der Sache. Nur dieser Zeitpunkt und das Ende des jeweiligen Hauptverhandlungstermins werden eingangs in der Sitzungsniederschrift vermerkt; kürzere Pausen im Verlauf eines Verhandlungstages brauchen nach §§ 272, 273 StPO nicht aufgenommen zu werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. A., § 272 Rn. 3).

Deshalb gehört auch die Einhaltung von Mittagspausen nicht zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen, nur durch die Sitzungsniederschrift nachweisbaren Förmlichkeiten (BGH VRS 32, 143).

Nur diese - und nicht eine auf den Einzelfall abstellende - Handhabung erscheint schließlich auch praktikabel, wie der Blick auf ein derzeit bei dem Landgericht Saarbrücken anhängiges Großverfahren mit mehr als 10 gerichtlich bestellten Rechtsanwälten deutlich macht. Es kann nicht Aufgabe des mit der Sachbearbeitung befassten Gerichts sein, noch vor Aufruf der Sache - beginnend mit der in der Ladung vorgesehenen Terminsstunde bis zum tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung - fortlaufend Feststellungen zum Zeitpunkt des Erscheinens, der jeweiligen Verweildauer und den Möglichkeiten anderweitiger nutzbringender Beschäftigung sämtlicher gerichtlich bestellter Rechtsanwälte zu treffen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. und Burhoff a.a.O. S.), zumal mannigfaltige Gründe für den verspäteten Beginn der Hauptverhandlung denkbar sind.

Für die Längenzuschläge muss folglich der eingangs des Protokolls festgehaltene Beginn und das dort vermerkte Ende der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung maßgeblich bleiben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 II S. 2, 3 RVG).

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4.
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;
5.
die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.