Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Mai 2016 - 7 U 17/16

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2016:0519.7U17.16.0A
19.05.2016

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin vom 15. April 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

III. Berufungsstreitwert: 5.000 Euro.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kiel Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe sie erstinstanzlich mit mindestens 7000 Euro angegeben hat, weiter.

3

Am 8. Januar 2016 ist dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin das angefochtene Urteil zugestellt worden. Am 8. Februar 2016 ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil eingegangen (vgl. Bl. 180 d. A.).

4

Mit Verfügung vom 9. März 2016 hat das Gericht die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 8. April 2016 verlängert (vgl. Bl. 190 d. A.).

5

Mit am 9. April 2016 um 0:20 Uhr (Bl. 192 d. A.) eingegangenen Telefax hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Berufung begründet. Auf den Hinweis des Gerichts vom 12. April 2016, dass beabsichtigt sei, die Berufung zu verwerfen, hat die Klägerin mit am 15. April 2016 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

II.

6

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß §§ 522 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zu verwerfen. Denn sie hat entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 8. April 2016 verlängerten Frist ihre Berufung begründet. Die Berufungsbegründung ist erst nach Fristablauf am 9. April 2016 eingegangen.

7

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist ist zwar zulässig, insbesondere ist die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen gewahrt (vgl. § 234 ZPO). Der Antrag ist aber unbegründet. Die Fristversäumung beruht auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Eine Fristversäumung ist regelmäßig dann verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 233, Rn. 13).

8

So liegt der Fall hier. Das Telefax mit der Berufungsbegründung (ein Schriftsatz von 5 Seiten) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst kurz nach Mitternacht um 0:20 Uhr - und damit verspätet - an das Gericht abgesandt. Ein vorheriger Übersendungsversuch, der ausweislich des Eingangsjournals um 23:58 Uhr begann, scheiterte. Eingegangen ist lediglich die erste Seite des Schriftsatzes (ohne Unterschrift), gefolgt von einer weiteren Seite, die leer blieb.

9

Ein Rechtsanwalt muss geeignete Vorkehrungen treffen, etwa durch Einplanung einer Zeitreserve, um trotz möglicher Übermittlungsprobleme einen Zugang des Schriftsatzes vor Fristablauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Nov. 2014 - Az. II ZB 25/13, Rn. 20, zitiert  nach juris). Der erfolglose Übermittlungsversuch nur zwei Minuten vor Fristablauf genügt diesen Anforderungen nicht.

10

Einen weiteren - und sei es unvollständigen - Eingang vor Mittnacht um 23:50 Uhr verzeichnet das Gericht nicht. Er ist weder zur Akte gelangt, noch ist ein solcher Eingang im Faxjournal des Oberlandesgerichts verzeichnet. Die Darstellung in der Wiedereinsetzungsschrift sowie der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin A, steht damit im Widerspruch zum Journalprotokoll des Eingangsfaxgerätes am Oberlandesgericht.

11

Zudem ist ein Spontanversagen des Faxgeräts des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Denn naheliegender ist ein Bedienungsfehler des Geräts. Ein solcher begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BGH, NJW 2007, 601 f.). Wenn sich ein Prozessbevollmächtigter eines Faxgeräts zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze bedient, muss er dessen Bedienung beherrschen. Insbesondere die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes nach Fristablauf um 0:20 Uhr spricht dafür, dass hier wahrscheinlich keine technische Störung des Geräts vorlag, sondern das Scheitern der Übersendung um 23:58 Uhr auf Fehler in der Bedienung zurückzuführen ist. Für einen kurzfristigen technischen Defekt des Geräts gibt es dagegen keinen objektiven Anhalt.

12

Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin mag überdenken, ob sie ihre Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 2 5 / 1 3 vom 4. November 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinne

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

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Demgegenüber stellt die Belegung des Telefaxgerätes durch andere eingehende Sendungen keine technische Störung dar und ist daher grundsätzlich nicht als Wiedereinsetzungsgrund zu qualifizieren (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2838 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 10). Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Umstand, dem der Absender zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Einplanung einer gewissen Zeitreserve, Rechnung tragen muss, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, NJW 2006, 829 Rn. 4; NJW 2006, 1505 Rn. 5 ff.; NJW 2007, 2838 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 10).