Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 24. März 2014 - 3 Wx 17/14

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2014:0324.3WX17.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.03.2014

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten trägt die Beschwerdeführerin nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 €.

Gründe

I.

1

Am 15. Januar 2014 verstarb X. Sie war geschieden. Aus der Ehe ist die Antragstellerin hervorgegangen. Diese Umstände sind urkundlich belegt (Bl. 3 - 6 d.A.).

2

Die Antragstellerin hat mit Faxschreiben vom 20. Januar 2014 (Bl. 1 d.A.) die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin beantragt. Sie hat erklärt, dass sie das einzige Kind der Erblasserin sei und dass andere Personen, durch welche sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werde, nicht vorhanden seien. Die Erblasserin habe keine weiteren Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, sie nehme die Erbschaft an und ein Rechtsstreit über das Erbrecht sei nicht anhängig. Die Erblasserin habe zwei volljährige Enkelkinder, die ggf. auf einen Erbanspruch verzichteten. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die Versicherung an Eides statt im Hinblick auf diese Erklärungen zu erlassen. Den Hinweisen der Rechtspflegerin, dass es einer Eidesstattlichen Versicherung bedürfe, hat sie entgegen gehalten, dass der Sachverhalt einfach gelagert sei und ihr deshalb eine Eidesstattliche Versicherung erlassen werden könne.

3

Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 (Bl. 21 d.A.) hat das Nachlassgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein Erlass der Eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme, weil die im Erbscheinsantrag getätigten Angaben ohne eine solche nicht hinreichend nachgewiesen seien. Es hat außerdem die Erklärung, dass es Enkelkinder gebe und dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden seien, für nicht hinreichend eindeutig gehalten. Selbst wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorläge, was allerdings nicht der Fall sei, so sei doch entscheidend, dass durch eine Eidesstattliche Versicherung die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der getätigten Angaben erhöht werde. Bislang bestünden an der Richtigkeit aus den genannten Gründen Zweifel.

4

Die Beschwerdeführerin hat mit Faxschreiben vom 3. März 2014, eingegangen beim Nachlassgericht am 2. März 2014, Rechtsmittel eingelegt. Sie meint weiterhin, dass es keiner Eidesstattlichen Versicherung bedürfe.

5

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Nichtabhilfebeschluss vom 4. März 2014 ausgeführt, dass die glaubhaft zu machenden entscheidungserheblichen negativen Tatsachen - das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen und einer Verfügung von Todes wegen sowie die fehlende Anhängigkeit eines Rechtsstreits - nur durch Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht werden könnten.

II.

6

Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 3 FamFG schriftlich entschieden werden kann (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 3 Wx 92/09 -, SchlHA 2010, 145; Sternal in Keidel, 18. Aufl. 2014, § 68 Rn. 58), hat keinen Erfolg.

7

Die Beschwerde ist unzulässig.

8

Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft. Um eine solche handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung nicht; die Ablehnung eines entsprechenden Antrags ist damit nach ganz herrschender Meinung nicht selbständig beschwerdefähig (Siegmann/Höger in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 1.11.2013, § 2356 Rn. 7; J. Mayer in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 2356 Rn. 59; Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2356 Rn. 14; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, 8. Aufl. 2013, § 2356 Rn. 6; Herzog in Staudinger, Bearb. 2010, § 2356 Rn. 69). Die gegenteilige Auffassung von Zimmermann, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (in Keidel, § 352 Rn. 146) überzeugt nicht. Sie stützt sich ausweislich der dazu angegebenen Fundstelle auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2006, die noch zum FGG erging und - nach damaliger Rechtslage zutreffend - darauf abstellt, dass die Entscheidung über den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung eine Zwischenverfügung und eine solche mit der Beschwerde anfechtbar sei (OLG München NJW-RR 2007, 665, 665 f).

9

Überdies ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 600,00 € übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG). Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar (Keidel/Meyer-Holz, § 61 Rn. 3). Für die vorbereitende Entscheidung über den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung kann nichts anderes gelten. Der Beschwerdewert ist bei weitem nicht erreicht. Die Beschwer der Antragstellerin besteht in den Kosten, die durch die Eidesstattliche Versicherung anfallen. Diese errechnen sich nach dem nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zu ermittelnden Nachlasswert. Der Nachlass ist nach Mitteilung der Beschwerdeführerin überschuldet; er ist deshalb nur mit dem in § 34 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 GNotKG vorgesehenen Mindestgeschäftswert von bis 500 € anzusetzen. Die bei diesem Geschäftswert anfallende ½ Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beträgt 17,50 € (Anl. 1 Nrn. 12210, 15212).

10

Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde aber auch unbegründet wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird verwiesen. Nach § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf es zum Nachweis der dort genannten Angaben grundsätzlich der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und der geringe Nachlasswert einen Erlass rechtfertigen (Lemke in Frieser, 4. Aufl. 2013, § 2356 Rn. 7; MüKoBGB/J. Mayer, § 2356 Rn. 56 f). Vorliegend spricht nichts für einen Ausnahmefall. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie möchte diesen offenbar daraus herleiten, dass als einzige Tochter allein sie als Erbin in Betracht käme. Ob indes ihre Angaben zu den Familienverhältnissen und zum Fehlen eines Testaments zutreffen oder nicht, ist gerade der Sachverhalt, den es glaubhaft zu machen gilt.

11

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG, von der abzuweichen, kein Anlass besteht, zurückzuweisen.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 24. März 2014 - 3 Wx 17/14 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis


(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur 1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,2. Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, s

Referenzen

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur

1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft,
3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins,
4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 der Höfeordnung) abgezogen.

(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.

(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.

(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.

(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.