Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Dez. 2005 - 2 W 6/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2005:1227.2W6.05.0A
bei uns veröffentlicht am27.12.2005

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 10.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Die eingangs genannte Anlage - ein eingeschossiges, ganz unterkellertes Gebäude mit voll ausgebautem Dachgeschoss auf einer Grundstücksfläche von 1.309 qm - besteht auf Grund der Teilungserklärung vom 8.09.1982 in Verbindung mit den Nachträgen vom 29.12.1982 und 5.04.1983 (TE) aus drei im Wohnungsgrundbuch von W. eingetragenen Wohnungen: Nr. 1 im Erd- und Obergeschoss rechts mit Keller und Sondernutzungsrecht an einem PKW-Einstellplatz (Anteil 45/100, Blatt 2055), Nr. 2 im Erd- und Obergeschoss links mit Keller und Sondernutzungsrecht am PKW Einstellplatz (Anteil 35/100, Blatt 2053) und Nr. 3 im Obergeschoss mittig mit Keller (Anteil 20/100, Blatt 2057). Die TE sieht in der letzten Fassung ein dem Gemeinschaftseigentum zugeordnetes Schwimmbad vor, das - noch gegenwärtig - nicht vollendet ist. Die Beteiligten zu 1. erwarben die Wohnung Nr. 1 von dem teilenden Eigentümer Karl-Günter We. - Bruder der Beteiligten zu 2. - durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 17.07.1989. Eigentümerin der Wohnung Nr. 2. ist seit dem 19.08.1983 die Beteiligte zu 2. Ihr gehört auch die Wohnung Nr. 3, die ihr am 22.06.1995 von ihren Eltern Karl und Grete We. übereignet wurde. Als die Beteiligten zu 1. die Wohnung Nr. 1 erwarben, war diese noch nicht fertig gestellt. Nach dem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen S. vom 3.02.1988 waren noch Arbeiten im Wert von ca. 63.000,00 DM auszuführen. Unmittelbar vor dem Zwangsversteigerungstermin hatten der Vater und der damalige Ehemann der Beteiligten zu 2. den Beteiligten zu 1. eine schriftliche Aufstellung übergeben, die Änderungen der Anlage beinhaltete. Insbesondere sollte die Wohnung Nr. 1 einen separaten Eingang und Zugang zum Keller erhalten, sowie ihr im Austausch der Kellerraum unter der Wohnung Nr. 1 neben der Schwimmhalle zugeschlagen werden. In dem von der TE in Bezug genommenen Aufteilungsplan sind - mit Ausnahme der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räume - aus nicht nachvollziehbaren Gründen die unter der Wohnung Nr. 1 (rechts) liegenden Kellerräume der Wohnung Nr. 2 (links) zugeordnet und die unter der Wohnung Nr. 2 liegenden Kellerräume der Wohnung Nr. 1. Ferner sah die Aufstellung, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17 d.A.), die Zuordnung des Schwimmbads zur Wohnung Nr. 1 und bestimmter Grundstücksflächen zu den Wohnungen Nr. 1 und 2 vor.

2

Die Beteiligten zu 1. errichteten - teilweise unter Mithilfe des Bruders der Beteiligten zu 2.- an ihrem Hausteil einen unterkellerten Vorbau, der einen eigenen Zugang zur Wohnung Nr. 1 und zum Keller ermöglichte, sowie am Zugang vom Grenzweg einen Carport. Die Beteiligte zu 2. oder ihre Rechtsvorgänger bauten außer einer Dachgaube für die Wohnung Nr. 3 im Bereich des Zugangs vom Brookgang eine Garage und ebenfalls einen Carport. Ferner benutzten die Beteiligten die Kellerräume entsprechend dem beabsichtigten Austausch und - wie Sondernutzungsberechtigte - die jeweils in ihrem Bereich befindliche Grundstücksfläche. Seit 1998 bemühten sich die Beteiligten zu 1., die Beteiligte zu 2. zu bewegen, einer den tatsächlichen Änderungen entsprechenden Änderung der TE zuzustimmen. Sie beschafften eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 6.07.1999 nebst Aufteilungsplan und erklärten für sich und als vollmachtlose Vertreter für die Beteiligte zu 2. am 11.08.2000 eine Änderung der TE zu notariellem Protokoll (Bl. 22 bis 42 d.A.), welche die Beteiligte zu 2. indessen nicht genehmigte.

3

Die Beteiligten zu 1. haben vorgetragen, bereits vor dem Erwerb ihrer Wohnung seien gemäß der ihnen übergebenen Aufstellung Absprachen über die sodann einverständlich vorgenommenen Änderungen getroffen worden. Dieses sei als konkludenter Wohnungseigentümerbeschluss im Umlaufverfahren über die Änderung der TE anzusehen. Auch unabhängig hiervon stünde ihnen ein Anspruch darauf zu, diese den Änderungen anzupassen. Am 10.12.2000 haben sie beim Amtsgericht u.a. beantragt, die Beteiligte zu 2. zu "verurteilen", die am 11.08.2000 notariell beurkundeten Erklärungen der TE zu genehmigen. Die Beteiligte zu 2. ist dem entgegengetreten und hat erwidert, die Beteiligten zu 1. hätten ihren Bruder "hereingelegt". Sie hätten vor dem Zuschlag mit diesem vereinbart, ihm nach Ersteigerung die Möglichkeit zu geben, die Wohnung Nr. 1 nach einer gewissen Zeit zurückzukaufen, jedoch später den Rückkauf verweigert. Die Änderungen seien in der Erwartung des Rückerwerbs vorgenommen worden. Ihr Bruder sei auch nicht bevollmächtigt gewesen, "die Familie" zu vertreten.

4

Nach Stellung weiterer Anträge, welche die Beteiligten zu 1. später zurückgenommen haben oder die für erledigt erklärt worden und deshalb für die Hauptsache nicht mehr von Bedeutung sind, hat das Amtsgericht den Antrag auf Genehmigung der Änderungserklärung als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das Prozessgericht dafür zuständig sei. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt. Im Verhandlungstermin vor der Zivilkammer am 27.06.2002 haben die Beteiligten nach Besichtigung der Anlage sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, sie "beabsichtigten", den derzeitigen Zustand durch eine geänderte Teilungserklärung festzuschreiben. Die Gartenanlage solle mit Sondernutzungsrechten entsprechend der tatsächlichen Nutzung versehen werden. Die weiteren Verhandlungen der Beteiligten führten jedoch zu keiner Einigung. Die Beteiligten zu 1. erlangten eine Änderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 14.04.2003 nebst Aufteilungsplan und erklärten unter dem 22.04.2004 - wiederum für sich und in vollmachtloser Vertretung für die Beteiligte zu 2. - eine neue Änderung der Teilungserklärung zu notariellem Protokoll, auf das einschließlich seiner Anlagen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 245a d.A.). Im Wesentlichen unterscheidet sich diese Änderungserklärung von der Erklärung vom 11.08.2000 darin, dass das Schwimmbad nicht dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 1., sondern dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wird. Die Beteiligte zu 2. hat auch weiterhin ihre Genehmigung verweigert. Die Beteiligten zu 1. haben beantragt, die Beteiligte zu 2. zu "verurteilen", die von ihnen am 11.08.2000 und 22.04.2003 als vollmachtlose Vertreter abgegebenen Erklärungen zur Änderung der TE zu genehmigen, hilfsweise, an der Anpassung der TE nach Maßgabe der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 6.07.1999 nebst den Änderungen vom 14.04.2003 mitzuwirken. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weitergehenden Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 277 bis 282 d.A.), richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten.

II.

5

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach §§ 45 Abs. 1 WEG; 27, 29, 22 FGG zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Wohnungseigentumsgerichten eröffnet § 43 Abs. 1 WEG). Dies folgt allerdings nicht bereits aus der entsprechenden Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG, weil es das Landgericht versäumt hat, nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge der Beteiligten zu 2. über den Rechtsweg vorab zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1995, 2851). Vielmehr enthält die angefochtene Entscheidung überhaupt keine Begründung zu dieser Frage. Indessen folgt die nach allem auch noch vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfende Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BGH a.a.O.) insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte Einräumung des Sondereigentums entgegen der Auffassung des Amtsgerichts daraus, dass der Anspruch nicht auf eine Vereinbarung, sondern auf das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB gestützt werden kann (BayObLGZ 1998, 111, 115).

6

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist nach Maßgabe des Ausspruchs auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. hat keinen Erfolg.

7

Das Landgericht hat ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet, weil die Beteiligten zu 1. von der Beteiligten zu 2. nicht verlangen könne, der für sie vorgenommenen Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen. Sie müsse die Möglichkeit haben, an der Formulierung der Änderung mitzuwirken, auch wenn sie inhaltlich keine Vorbehalte habe. Mitzuwirken brauche sie auch nur an der Änderung insoweit, als sie die grundbuchliche Eintragung der tatsächlichen Änderungen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe der Kammer, dies abzuklären. Sie die Kammer - habe andererseits Zweifel, ob § 4 WEG eingehalten worden sei. Zumindest der Anbau der Beteiligten zu 1. sei nachträglich auf Gemeinschaftseigentum errichtet und solle nunmehr zum Sondereigentum der Beteiligten zu 1. zählen. Ähnliches gelte für die auf Gemeinschaftseigentum errichtete Doppelgarage, die Sondereigentum werden solle. Der Hilfsantrag sei jedoch begründet. Die Beteiligte zu 1. habe in beiden Kammerterminen erklärt, mit einer Änderung der Teilungserklärung entsprechend den tatsächlichen Änderungen einverstanden zu sein. Diese Änderungen seien in den Plänen zur Urkunde vom 22.04.2003 richtig wiedergegeben, wie der Kammer auf Grund der Ortsbesichtigung bekannt sei. Das werde von der Beteiligten zu 2. auch nicht bestritten. Für den Hilfsantrag bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Für alle Beteiligten müsse es von größtem Interesse sein, die tatsächlichen Verhältnisse grundbuchlich festzuschreiben. Die Beteiligten zu 1. hätten - nachdem die Beteiligte 2. nach über zwei Jahren nichts unternommen habe, ihre Erklärungen in die Tat umzusetzen - einen Anspruch auf einen Titel, den sie notfalls vollstrecken könnten.

8

1. Zunächst allerdings hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht dem Grunde nach einen Anspruch der Beteiligten zu 1. gegen die Beteiligte zu 2. auf Verwirklichung ihres Begehrens bejaht, auch wenn seine Begründung keine konkrete Anspruchsgrundlage erkennen lässt. Sollte es in den Erklärungen der Beteiligten im Termin am 27.06.2002 eine Anspruchs begründende Vereinbarung sehen, wäre eine solche Auslegung schon mangels näherer Begründung rechtsfehlerhaft (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 49). Diese Erklärungen gehen nach Wortlaut und Sinn nicht über eine Absichtserklärung hinaus und stellen keine Willenserklärungen dar. Hätten die Beteiligten verbindliche Erklärungen abgeben wollen, hätten sie die Form eines gerichtlichen Vergleichs (§§ 44 Abs. 2 WEG; 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO) gewählt. Dies ist indessen nicht geschehen (vgl. auch den Beschluss des Landgerichts vom 4.03.2003 Bl. 227 bis 229 d.A.). Insofern fehlt es ferner - soweit erforderlich - an der Form der §§ 4 Abs. 2 und 3 WEG; 311 b Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB. Auch den von den Beteiligten zu 1. behaupteten "Absprachen" unmittelbar vor dem Zuschlag der Wohnung am 17.07.1989 kann schlüssig keine Vereinbarung entnommen werden. Das Vorbringen lässt nicht überprüfbar erkennen, ob und inwieweit den behaupteten "Absprachen" Verbindlichkeit beizumessen und die Beteiligte zu 2. davon betroffen ist. Anscheinend sind die Gespräche zwischen den Beteiligten zu 1. nur mit den Angehörigen der Beteiligten zu 2. geführt worden, ohne dass eventuelle Vertretungsverhältnisse klargelegt worden sind. Die den Beteiligten zu 1. übergebene Aufstellung B. 17 bis 19 d.A. verschafft keine Klarheit, weil sie auf einen notariellen Kaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 2. und ihrem Bruder sowie ihren Eltern verweist, an dem die Beteiligten zu 1. nicht beteiligt werden sollten und der nicht zustande kam. Außerdem fehlt es auch insoweit an der Form.

9

Allerdings ist der geltend gemachte Anspruch der Beteiligten zu 2. aus § 242 BGB begründet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass - nicht nur im Regelungsbereich des § 10 WEG - sondern auch im Bereich des sachenrechtlichen Grundverhältnisses Treu und Glauben einen Anspruch auf Änderung rechtlicher Verhältnisse begründen kann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig erscheinen lassen (BGH NJW 2004, 3413; OLG Hamburg ZMR 1995, 170; BayObLG ZMR 1995, 41; ZMR 2001, 997; vom 7.11.2001 - 2Z BR 10/01; Z 1998, 111, 115). So liegt es hier. Die Beteiligten haben die Investitionen (Anbau, Garage und Carports) jeweils vor langer Zeit mit Zustimmung der übrigen Beteiligten und im Vertrauen auf den Bestand der Bauvorhaben getätigt. Dabei ist unerheblich, ob - wie die Beteilige zu 2. vorgetragen hat - sie oder ihr Bruder die Zustimmung in der Erwartung abgegeben haben, die Beteiligten zu 1. würden das durch Zuschlag erworbene Wohneigentum dem Bruder zurückübereignen. Entscheidend ist, dass es - wie auch die Beteiligte zu 2. zutreffend meint (Schriftsatz vom 11.06.2002 Seite 2 - Bl. 212 d.A.) - nunmehr wirtschaftlich "völlig unsinnig" ist, die Bauten abzureißen. Entsprechendes gilt für die vernünftigerweise und seit langem einverständlich geänderte und praktizierte Zuordnung der Kellerräume zu den jeweils über ihnen liegenden Wohnungen, ferner auch für die Begründung von Sondernutzungsrechten für Flächen, die bei gegenseitiger Zustimmung der Beteiligten seit langem von ihnen genutzt worden sind, als hätten Sondernutzungsrechte bestanden. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beteiligten über die Entziehung von Gemeinschaftseigentum hinaus, die - wie noch auszuführen sein wird - zu vergüten sein wird, ein Nachteil entsteht. Die Beteiligte zu 2. hat wiederholt - zuletzt in der Verhandlung am 27.06.2002 - ihr Einverständnis mit den Änderungen bekundet. Unter den genannten Umständen besteht auch ein billigenswertes Interesse der Beteiligten zu 2., die Änderungen grundbuchrechtlich zu sanktionieren, um auch für eventuelle Rechtsnachfolger Rechtssicherheit zu schaffen.

10

2. Der angefochtene Beschluss ist jedoch insoweit fehlerhaft, als das Landgericht die Beteiligte zu 1. nur zur Mitwirkung an der begehrten Änderung der Teilungserklärung und nicht zur Abgabe der begehrten Genehmigungserklärung "verurteilt" hat. Der Senat vermag die hiergegen gerichteten Bedenken des Landgerichts nicht zu teilen. So ist nicht ersichtlich, weshalb die Beteiligte zu 2. die Möglichkeit haben muss, an der Änderung - mit Ausnahme der Genehmigung - mitzuwirken, wenn die Erklärungen der Beteiligten zu 1. gemäß notarieller Urkunde vom 22.04.20003 zutreffend und vollständig sind und auf ihre Invollzugsetzung - wie vorliegend - ein Anspruch besteht. Das Landgericht hat selbst festgestellt, dass die Änderungen in den Plänen zur Urkunde vom 22.04.2003 richtig wiedergegeben worden seien, wie der Kammer auf Grund der Ortsbesichtigung bekannt sei. Es bestehen auch keine Zweifel an der Einhaltung der zur Änderung erforderlichen Vorschriften. Soweit sachenrechtliche Änderungen betroffen sind - Überführung des auf Gemeinschaftseigentums errichteten Anbaus und der Garage in Sondereigentum sowie Tausch der Kellerräume - ist dies nur nach §§ 873 Abs. 1, 925 BGB, 4 Abs. 1 und 2 WEG durch Einigung und Eintragung möglich (BGH NJW 2003, 2165, 2166; KG FGPrax 1998, 94; BayObLG NJW-RR 1987, 329, 330; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 4 Rn. 2 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier grundsätzlich vor. Die Beteiligten zu 1. haben für sich und in zunächst vollmachtloser Vertretung für die Beteiligte zu 2. die für eine entsprechende Einigung erforderlichen Erklärungen in der vorgeschriebenen Form in der Urkunde vom 22.04.2003 abgegeben. Diese enthält auch den Antrag und die Bewilligung für die erforderlichen Eintragung im Grundbuch (§ 19 GBO). Es fehlt nur die Genehmigung der Beteiligten zu 2. (§§ 177 Abs. 1, 184 BGB).

11

Sollte das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung die Beseitigung von Hindernissen aufgeben, so besteht grundsätzlich nach § 242 BGB eine Pflicht der Beteiligten, hieran mitzuwirken. Eine Änderung der Miteigentumsquoten im Hinblick auf § 6 Abs. 1 TE wird voraussichtlich wegen der Geringfügigkeit der Änderungen nicht erforderlich sein. Für die das Grundverhältnis nicht berührende Begründung von Sondernutzungsrechten nach § 10 Abs. 2 WEG liegen ebenfalls grundsätzlich entsprechende Vereinbarungen vor. Zwar sind insoweit keine Formerfordernisse gegeben, die "Verdinglichung" der Sondernutzungsrechte mit Wirkung für eventuelle Rechtsnachfolger durch Eintragung in das Grundbuch (vgl. hierzu Weitnauer/Lüke a.a.O. § 15 Rn. 25 ff., 31, 37) ist jedoch zuzubilligen. Der Anspruch auf Genehmigung gegen die Beteiligte zu 2. besteht unabhängig davon, dass zu den Änderungen noch die Zustimmung von Grundpfandgläubigern erforderlich ist (§§ 876, 877 BGB). Allerdings besteht die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Genehmigung nur hinsichtlich Abschnitt I letzter Satz und Abschnitt II. - mit Ausnahme des ersten Absatzes (einen Beteiligten zu 3. gibt es nicht und ein Miteigentumsanteil von 45/100 besteht für die Wohnung Nr. 1 bereits) der Urkunde vom 22.04.2003 nebst in Bezug genommenen Anlagen. Hinsichtlich der Lage der Sondernutzungsrechte dürfte in der Urkunde Bezug genommen sein auf den Plan mit den roten und blauen Grenzlinien, denn für die Wohnung Nr. 3 sieht die Urkunde keine Sondernutzungsrechte vor (vgl. den Plan mit den zusätzlichen gelben Markierungen und der Eintragung der Nr. 3).

12

3. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beteiligte zu 2. besteht mit Recht auf einer Entschädigung für die durch den Anbau und die Einräumung von Sondernutzungsrechten entzogenen Gemeinschaftsflächen sowie die durch den Tausch erfolgte "Vergrößerung" der Kellerfläche zu Gunsten der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 1. haben insoweit bisher keine Ansprüche erhoben. Die maßgeblichen Verkehrswerte der Flächen werden durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln sein. Sodann wird eine Zug-um-Zug-"Verurteilung" in Betracht kommen (§ 894 Abs. 1 ZPO). Im Zuge dieser Ermittlungen werden auch die zuvor erwähnen Unstimmigkeiten aufzuklären sein.

13

4. Im Hinblick auf die zahlreichen zurückgenommenen und für erledigt erklärten Anträge der Beteiligten zu 1. wird das Landgericht eine nachvollziehbare Kostenentscheidung nachzuholen haben, die ermöglicht, das ausgeübte Ermessen nachzuprüfen (Weitnauer/Mansel a.a.O. § 47 Rn. 4, 7 und 10).


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Dez. 2005 - 2 W 6/05 zitiert 16 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 45 Fristen der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 4 Formvorschriften


(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 877 Rechtsänderungen


Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Referenzen

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.