Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Mai 2009 - 16 W 60/09

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0528.16W60.09.0A
bei uns veröffentlicht am28.05.2009

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24. März 2009 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt u. a. die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die dem Beklagten aufgrund des im September 2003 geschlossenen … Consultant Vertrages gezahlt wurden. Der Beklagte war aufgrund dieses Vertrages damit betraut, Privatkunden Dienstleistungen und Finanzprodukte der Klägerin zu vermitteln. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages war der Beklagte als selbständiger Gewerbetreibender i. S. der §§ 84 f. HGB tätig. Nach dem – bestrittenen - Vortrag der Klägerin endete das Vertragsverhältnis zum 1. Mai 2005. Ob der Beklagte nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages und der Handhabung der Parteien tatsächlich als selbständiger Handelsvertreter oder aber als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

2

Die Klägerin hat den Rechtsstreit beim Landgericht Kiel anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 24. Mai 2009 hat das Landgericht Kiel sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kiel verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte Arbeitnehmer und nicht selbständiger Handelsvertreter sei und – hilfsweise – die Klägerin die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nicht hinreichend dargetan habe.

3

Gegen diesen ihr am 2. April 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 16. April 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. den §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

5

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Maßgebend für die Frage, ob ein Rechtsstreit gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, ist allein der Vortrag des Klägers einschließlich des unstreitigen Vorbringens. Es kommt nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, und der unstreitige Sachverhalt Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für welche die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Abweichende Tatsachenbehauptungen des Beklagten sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGH NJW 1996, 3012; Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG Rn 54).

6

Der Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (1.). Er gilt auch nicht gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG als Arbeitnehmer (2.).

7

1. Selbständiger Handelsvertreter ist gem. § 84 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Vertragspartner als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden ist oder nicht, kommt es grundsätzlich nicht so sehr auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern vor allem auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabung an (OLG Hamm, VersR 2004, 1133).

8

Nach der vertraglichen Gestaltung konnte der Beklagte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen i. S. von § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. Dem steht nicht entgegen, dass er nach den Vorschriften des Consultant Vertrages durch die Klägerin bei seiner Tätigkeit unterstützt wurde und einer festen Geschäftsstelle zugeordnet war. Dies entspricht den Pflichten der Klägerin als Unternehmerin gem. § 86 a HGB und ist hinsichtlich der Zuordnung zu einer festen Geschäftsstelle eine vom Beklagten zu akzeptierende unternehmerische Entscheidung im Rahmen der Kundenbetreuung. Das in § 9 geregelte Verbot, Hilfspersonen außerhalb von Hilfstätigkeiten im Rahmen der eigenen persönlichen Organisation zu beschäftigen, ist bei Einfirmenvertreter i. S. von § 92 a HGB nicht ungewöhnlich. Für einen Einfirmenvertreter ist es geradezu typisch, dass er entsprechend einem bestimmten Gestaltungsmodell des Unternehmens tätig und von diesem auch hinsichtlich der Büroorganisation unterstützt wird. Vorgaben der Klägerin zur "corporate identity" und zum "corporate design" sind deshalb für einen Einfirmenvertreter nicht ungewöhnlich. Nach dem für die Bestimmung des Rechtswegs allein maßgebenden Vortrag der Klägerin war es dem Beklagten überdies weitgehend freigestellt, die ihm angebotenen Arbeitsmöglichkeiten und Werbemittel zu nutzen oder nicht. Dass der Beklagte hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein durfte, spricht nicht entscheidend gegen seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter, weil dies beim sog. Einfirmenvertreter i. S. von § 92 a HGB gerade vorausgesetzt wird. Die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses würde allerdings in einem wesentlichen Punkt, nämlich der freien Bestimmung der Arbeitszeit, vom gesetzlichen Bild des Handelsvertreters gem. § 84 Abs. 1 HGB abweichen, wenn der Beklagte, wie er behauptet, feste Bürozeiten in den Räumen der Klägerin einzuhalten hätte. Nach dem insoweit maßgebenden Vortrag der Klägerin ist dem Beklagten die Benutzung seines Büros in der Geschäftsstelle in Kiel jedoch gerade freigestellt. Er kann seiner Tätigkeit auch an anderer Stelle nachgehen. Auch die für Einfirmenvertreter nicht ungewöhnliche Schulung zur Produktpalette des Unternehmens hält sich nach dem Vortrag der Klägerin im üblichen Rahmen. Für eine Stellung als selbständiger Handelsvertreter spricht im Übrigen der in § 7 des Vertrages in Anlehnung an § 89 b HGB geregelte Ausgleichsanspruch des Beklagten.

9

Der Beklagte ist nach alledem nach dem Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung selbständiger Gewerbetreibender i. S. der §§ 84 f. HGB. Für einen Vorläufervertrag des … Consultant Vertrages ("Mitarbeitervertrag") hat der Senat die Handelsvertretereigenschaft des dortigen Beklagten ebenfalls bejaht (Beschluss vom 3. Mai 2005, 16 W 119/04; ebenso für einen Mitarbeitervertrag im Bereich der Klägerin: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2006, 16 W 109/06, bestätigt durch BGH VersR 2008, 641).

10

2. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist auch nicht gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG gegeben. Danach ist ein Handelsvertreter, der wie der Beklagte Einfirmenvertreter i. S. von § 92 a HGB ist, Arbeitnehmer, wenn er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 Euro aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat. Nach dem auch insoweit für die Frage des Rechtsweges maßgebenden Klägervortrag ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum 1. Mai 2005 beendet worden. Entscheidend sind also die Einkünfte vom 1. November 2004 bis zum 30. April (1. Mai) 2005. In diesen sechs Monaten hat der Beklagte nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen folgende Provisionen verdient:

11

2.880,08 Euro

        01. – 30.11.2004

2.006,73 Euro

01. – 31.12.2004

+ 615,79 Euro

01. – 31.01.2005

+ 392,80 Euro

01. – 28.02.2005

+ 456,20 Euro

01. – 31.03.2005

+ 253,70 Euro

01. – 30.04.2005

6.605,30 Euro

        

: 6 =

        

1.100,88 Euro

        

12

Der Beklagte hat danach in den letzten sechs Monaten seiner Tätigkeit für die Klägerin im Durchschnitt mehr als 1.000,00 Euro an Provisionen verdient. Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen hat er nach dem Vortrag der Klägerin nicht erhalten, er musste vielmehr, etwa für die Miete des Laptops, monatliche Beträge an die Klägerin zahlen. Dieser Abzug für im Betrieb des Handelsvertreters entstandene Aufwendungen ist bei der Bestimmung der monatlichen Durchschnittseinkünfte nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nicht vorgesehen. Danach sind vielmehr laufende Aufwendungen, welche von dem Unternehmer erstattet werden, in den Verdienst einzuberechnen. Damit ist die gesetzgeberische Wertung verbunden, dass Aufwendungen von dem Handelsvertreter zu tragen sind. Es ist daher ohne Bedeutung, welche Mittel dem Handelsvertreter nach Abzug von Aufwendungen und Kosten verbleiben. Entscheidend ist sein Bruttoverdienst (BGH VersR 2008, 533 Rn 11 nach juris). Bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG anzusetzenden Beträge sind nur unbedingt entstandene Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind (vgl. BGH VersR 2008, 641 Rn 14 nach juris).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zwar ist bei einem Verweisungsbeschluss nicht über die Kosten zu entscheiden. Wird ein ergangener Verweisungsbeschluss jedoch im Beschwerdeweg angefochten, ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Den Beschwerdewert hat der Senat vorsorglich für die außergerichtlichen Kosten der Parteien mit etwa einem Drittel der Hauptsache bemessen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Referenzen

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.