Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 11. Sept. 2008 - 16 U 15/08
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und - wie folgt - neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2007 auf 6.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe der unter der Pfandnummer … unter der Bezeichnung „1 GOL H UHR M DT BD CARTIER SANTOS DEMOISELLE M CA 124 DIA“ versetzten Uhr zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17. Februar 2007 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Rückerstattung eines Darlehens nebst Zinsen und Gebühren aus einem Pfandkreditvertrag.
- 2
Die Beklagte versetzte bei der Pfandleihhaus-Filiale der Klägerin am 21. Juni 2006 eine von der Firma Cartier International B.V. hergestellte, nachträglich und ohne Einverständnis der Firma Cartier mit einer Brillant-Lünette applizierte Uhr der IR Marke 437262, Modell Santos Demoiselle, gegen Gewährung eines Darlehens in Höhe von 6.000,- €. Bei Abschluss des Vertrages vereinbarten die Parteien entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV üblichen monatlichen Zinssatz von 1 % (60,00 €) und eine monatliche Unkostenvergütung von 3 % (180,00 €) gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 erklärte die Klägerin wegen Unverwertbarkeit der versetzten Uhr den Rücktritt vom Vertrag.
- 3
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil des Land-gerichts vom 9. Januar 2008 und den Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2008 verwiesen.
- 4
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 6.000,- € nebst Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Pfandleihvertrages abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, unter anderem mit dem Einwand des arglistigen Verschweigens der nachträglichen Veränderung.
- 5
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
- 6
Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache Erfolg, ist hinsichtlich der Zinsen und Kosten jedoch nur teilweise begründet.
- 7
Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Pfandbetrages gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB sowie zur teilweisen Zahlung der vereinbarten Zinsen und Gebühren verpflichtet.
- 8
1. Auf den Pfandleihvertrag sind in Ansehung der Pfandsache die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften insoweit entsprechend anwendbar (vgl. nur Damrau, PfandlV, 2. Aufl., § 5 Rn 19). Danach ist die verpfändete Uhr als mangelhaft anzusehen.
- 9
Nach § 434 Abs.1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei genügt eine vom Vertragsinhalt erfasste Beschreibung der Beschaffenheit (Palandt-Weidenkaff, 67. Aufl., § 434 Rn 16).
- 10
Vorliegend bezog sich der Pfandleihvertrag auf eine Original -Cartier-Uhr. Das ergibt sich bereits aus der Beschreibung im Pfandschein „1 GOL H UHR M DT BD CARTIER SANTOS DEMOISELLE M CA 124 DIA Nr. 8839687696 M. PAP.“. Danach sollte es sich um eine Uhr der Firma Cartier nach Maßgabe des im Rahmen der Verpfändung vorgelegten Echtheitszertifikats handeln. Eine nachträglich durch Applikation einer Brillant-Lünette veränderte Uhr, wie sie hier verpfändet wurde, ist aber keine Original-Uhr, sondern eine veränderte. Es leuchtet unmittelbar ein, dass eine Veränderung der Sache ihren originalen - buchstäblich ursprünglichen - Charakter nimmt. Darauf, ob es sich bei der Veränderung um eine Verbesserung handelt, kommt es nicht an, da preisbildend und für die Verkehrsanschauung maßgebend in erster Linie die Echtheit und der Originalzustand sind.
- 11
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, es sei allein um die konkret vorgelegte Uhr gegangen und es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die nachträgliche Veränderung der Uhr einen Mangel darstelle, vermag dies nicht zu überzeugen. Spätestens aus der Beschreibung der Uhr im Pfandschein und der Bezugnahme auf „die Papiere“ musste ihr gewärtig sein, dass es aus Sicht ihres Vertragspartners um die Annahme einer Original-Uhr gehen sollte. Schon die Bemessung des Darlehensbetrages konnte sich in Ermangelung jedweder Angaben zur Veränderung und unter Heranziehung des von ihr vorgelegten Echtheitszertifikats nur auf den Wert eines Originals beziehen. Sofern die Beklagte tatsächlich gemeint haben sollte, dass die Veränderung zu einer Wertsteigerung hätte führen können, hätte sie darauf gewiss hingewiesen, um einen höheren Darlehensbetrag zu erhalten.
- 12
Auf die Fragen der Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (Abweichung von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Hinblick auf die beabsichtigte Verwertung) oder nach § 435 BGB (Rechtsmangel wegen der Rechte von Cartier gegenüber der veränderten Uhr) kommt es danach ebenso wenig an wie auf Besonderheiten des Markenrechts.
- 13
2. Nach § 437 Nr. 2 BGB konnte die Klägerin bei gegebenem Sachmangel nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten.
- 14
Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, kann bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger gemäß § 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
- 15
Eine nicht vertragsgemäße Leistung ist gegeben. An einer Fristsetzung fehlt es indes. Sie ist jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Danach ist eine Fristsetzung nicht erforderlich, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das ist vorliegend der Fall. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagte entsprechend dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der Lage gewesen wäre, den Mangel zu beheben. Es ist weder sichergestellt, dass sich der Originalzustand der Uhr durch Anschaffung und Applikation einer neuen Lünette problemlos wieder herstellen ließe, noch hätte die Beklagte - was handgreiflich auch wirtschaftlich sinnlos wäre - anstelle der veränderten Uhr eine Original-Uhr zur Verfügung stellen können. Auch auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob nicht von Cartier eine Zustimmung zur Verwertung der veränderten Uhr hätte erlangt werden können - die zu verneinen sein dürfte, da Nobelmarken bekanntermaßen Markenrechtsverletzungen rigoros verfolgen - kommt es, wenn man vom vereinbarten Vertragsinhalt „Original-Uhr“ ausgeht, nicht an. Eine Fristsetzung ist darüber hinaus jedenfalls i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Regelfall entbehrlich, wenn der Verkäufer einen Mangel der gekauften Sache arglistig verschwiegen hat (Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., § 323 Rn 22 mit Verweis auf BGH NJW 2007, 835). Dies gilt ebenfalls im Rahmen der Verpfändung einer Sache, wenn der Verpfänder, wie vorliegend, die nachträgliche markenrechtlich relevante Veränderung der Pfandsache verschweigt.
- 16
Arglist setzt eine Täuschung zum Zwecke der Erregung eines Irrtums voraus; sie erfordert aber weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 123 Rn 3 m. w. N.). Geschützt wird vielmehr schon die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit (a.a.O. Rn 1). Bereits nach ihrem eigenen Vorbringen, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die nachträgliche Veränderung der Uhr einen Mangel darstellen könne, wusste die Beklagte, dass die Uhr nachträglich verändert worden ist. Dadurch, dass sie den Mitarbeitern der Klägerin ohne Hinweis auf diesen Umstand das Echtheitszertifikat vorgelegt hat, hat sie diesen schlüssig vorgespiegelt, es handele sich um eine Original-Cartier-Uhr. Der Vortrag der Beklagten, sie habe bei der Vorlage des Echtheitszertifikats die Veränderung „nicht explizit verschwiegen“ - also konkludent eben doch - steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Einlassung zeigt vielmehr, dass sie selbst erwartete, dass die ausdrückliche Erwähnung der Veränderung Probleme bereiten würde. Die Mitarbeiter haben sich infolgedessen auch geirrt, wie sich aus der Bezeichnung der Uhr im Pfandschein „m. Pap.“ - also: mit Papieren - ergibt.
- 17
3. Dem Rücktrittsrecht steht unter diesem Gesichtspunkt auch nicht § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Danach kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels, der ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- 18
Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin der Mangel tatsächlich infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, da die Beklagte nach den Umständen jedenfalls arglistig gehandelt hat.
- 19
Im Übrigen wäre eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Klägerin auch nicht anzunehmen. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was jedem im gegebenen Fall einleuchten musste (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 277 Rn 5 m.w.N.). Problematisch ist schon, ob man von den Mitarbeitern verlangen kann, dass sie über die Problematik der Veränderung von Markenuhren im Bilde sind. Jedenfalls eine Fachkunde wie bei einem Juwelier oder Uhrmacher wird man bei einem Leihhaus, das eine breite Palette unterschiedlichster Waren annimmt, nicht voraussetzen können. Auch die vom Landgericht geforderte Nachschau im Katalog oder Internet erscheint als problematisch. Es gibt zahlreiche Modelle und Varianten, zudem Veränderungen über die Jahre, so dass auch Kataloge und das Internet keine Gewähr dafür geben, die Abbildung einer echten Uhr auch jeweils zu finden. Daneben erscheint es als Überforderung der insoweit nicht spezialisierten Klägerin, von ihr die Vorhaltung sämtlicher Kataloge diverser Uhrenhersteller zu verlangen und die angebotenen Waren danach zu prüfen, dies zumal, da ihr Geschäft nach dem Prinzip „Geld sofort“ funktioniert, was ebenfalls länger andauernde Prüfungsvorgänge ausschließt Allerdings hätte nach dem Sachstand im Rahmen der Prüfung der Uhr die durch die Klägerin unterlassene Nachfrage bei der Beklagten über mögliche Veränderungen Klarheit schaffen können. Dies rechtfertigt jedoch allenfalls den Vorwurf leichter, nicht aber die Annahme grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin, zumal die Vorlage eines Echtheitszertifikats den Prüfungsmaßstab erheblich absenkt.
- 20
4. Als Folge des Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB.
- 21
a) Danach hat die Beklagte den Darlehensbetrag von 6.000,00 € zurückzuzahlen.
- 22
b) Darüber hinaus hat die Beklagte Zinsen und Gebühren für die Dauer von acht Monaten (Juni 2006 bis Januar 2007) bei einem Monatsbetrag von insgesamt 240,00 € in Gesamthöhe von 1.920,00 € zu zahlen. Diese sind im Tenor der Hauptforderung zugeschlagen.
- 23
Nach Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin besteht ein Anspruch auf vertragsgemäße Zinsen, die entsprechend dem Pfandschein in Höhe von 1% monatlich, damit monatlich 60,00 €, zu berechnen sind. Das entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV, wobei ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet werden darf, § 10 Abs. 4 Nr. 2 PfandlV.
- 24
Eine 3%ige Unkostenvergütung - vgl. ebenfalls den Pfandschein: monatl. Unk. Vergüt. 180,- € - sieht die PfandlV nicht ausdrücklich vor. Nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV darf der Pfandleiher für die Kosten des Geschäftsbetriebes einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Werts des Pfandes Vergütungen gemäß der Anlage zur Verordnung vereinbaren. Nach der Anlage unterliegt die monatliche Vergütung bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 € übersteigt, der freien Vereinbarung.
- 25
Die Ansprüche auf Zinsen und Kosten nach diesen vertraglichen Sätzen sind jedoch auf die Dauer von acht Monaten (i.e. auf die Zeit von Juni 2006 bis Januar 2007, die nach dem Gedanken des § 10 Abs. 4 Nr. 2 PfandlV jeweils als volle Monate gerechnet werden) zu begrenzen. Für die Zeit nach Rücktritt bzw. Kündigung des Vertrages sind für derartige Nebenforderungen entgegen der Auffassung der Klägerin die allgemeinen Vorschriften der §§ 280, 286ff. BGB anzuwenden und kann also die Klägerin Zinsen nur nach dem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen und Kosten nur insoweit, als sie einen materiellen Schaden zu begründen vermag. Die vertraglichen Zins- und Kostensätze sind - auch nach der von der Klägerin fälschlich für sich reklamierten Auffassung von Damrau, PfandlV, Kommentar, 2. Aufl., § 10 Rn 14 f. - auf die Zeit bis zur Darlehensrückzahlung bzw. Pfandverwertung begrenzt. Dem ist der Fall eines in gleicher Weise zur Vertragsbeendigung führenden Rücktritts bzw. einer Kündigung innerhalb des für die Verwertung nach der PfandlV vorgesehenen Zeitraums gleich zu achten. Dass der Pfandleiher den vertraglichen Zins- und Kostenbetrag nicht längerfristig verlangen darf, ergibt sich sinnfällig bereits aus der Höhe der Kostensätze. Aus diesen ergibt sich ein Jahreszins von 48 %, vorliegend ein Jahresbetrag von 2.880,- €. Danach würde sich die Forderung, könnte die Klägerin auch für die Zeit nach Ablauf der Pfandzeit Zinsen und Gebühren entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unbegrenzt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen, alle zwei Jahre nahezu verdoppeln. Das ist offensichtlich unangemessen und nicht zu rechtfertigen und widerspricht den Grundgedanken des Pfandleihvertrages: Nach § 9 Abs. 2 S. 1 PfandlV ist das Pfand - sofern es nicht ausgelöst wird - spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung durch den Pfandleiher zu verwerten und damit abzurechnen. Dies ist die kalkulatorische Grundlage des Pfandleihvertrages, die regelmäßig auch die Bemessung des Darlehensbetrags bestimmen wird.
- 26
Mit Ablauf des Januar 2007 ist die Klägerin wegen der Zinsen auf die Hauptforderung auf den gesetzlichen Zinssatz beschränkt. Kosten kann sie weitere nicht fordern. Es fehlt schon an der Darlegung eines entsprechenden Schadens; auch ohnedies ist anzunehmen, dass die Klägerin ihre Unkosten für den Geschäftsbetrieb, die Aufbewahrung, die Versicherung sowie die Schätzung des Werts des Pfandes (bzw. hier: die Kosten für die Feststellung der Unverwertbarkeit des Pfandes) mit dem bereits nach dem Vertragssatz zuzusprechenden Betrag von 1.440,- € durchaus wird gedeckt haben.
- 27
5. Festzustellen ist schließlich weiterhin antragsgemäß der Annahmeverzug der Beklagten. Die Rückgabe hat am Vertragsort, das heißt bei der Klägerin zu erfolgen. Die Rückgabe der Uhr ist mit der Rücktrittserklärung vom 23. Januar 2007 angeboten worden mit der Maßgabe, für die Einlösung bis zum 16. Februar 2007 Sorge zu tragen. Ist Abholung erforderlich, genügt insoweit ein wörtliches Angebot, § 295 BGB.
- 28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Wird der Kläger mit einem Teil seiner Forderung abgewiesen, greift die Vorschrift auch dann ein, wenn die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Zinsen und Kosten der Höhe nach, wie vorliegend, an die Hauptforderung heranreichen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, Komm., 26. Aufl., § 92 Rn 11 m.N.).
- 29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO; wegen der Reichweite des vertraglichen Zins- und Kostensatzes ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen, zumal der Senat nicht einmal von der einzig auffindbaren einschlägigen Auffassung (Damraus) abweicht, und auch die Kostenentscheidung entspricht gängiger Auffassung und Praxis.
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Annotations
(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
- 1.
für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags, - 2.
für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, - 3.
die notwendigen Kosten der Verwertung.
(2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung, - 2.
Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
- 1.
Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird, - 2.
ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
- 1.
für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags, - 2.
für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, - 3.
die notwendigen Kosten der Verwertung.
(2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung, - 2.
Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
- 1.
Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird, - 2.
ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
(2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht eingerechnet.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.