Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Nov. 2014 - 10 U 11/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2014:1113.10U11.14.0A
published on 13/11/2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Nov. 2014 - 10 U 11/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Beklagten vom 20. Dezember 2013 gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. November 2013 (6 O 448/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. November 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine Transformatorenstation auf seinem Grundstück zu dulden, die von der Klägerin betrieben wird.

2

Die Klägerin, eine Gemeinde, betreibt die sog. Gemeindewerke H. als wirtschaftliches Unternehmen in Form eines Eigenbetriebs. Die Gemeindewerke H. sind Betreiber des Niederspannungsnetzes in der Gemeinde H.. Der Beklagte ist der Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S. in H., Flurstück .... Er hatte das Grundstück durch den Überlassungsvertrag vom 16.04.2009 von seinen Eltern erlangt, die es 1975 von der Firma M. mbH erworben hatten.

3

In der südwestlichen Ecke des Grundstücks des Beklagten errichtete die Klägerin im Jahr 1973 eine Trafostation auf dem damals noch unbebauten Grundstück. Die Trafostation befindet sich ca. 2,50 Meter vom Bürgersteig entfernt und grenzt in einem Abstand von ca. 70 cm an das Nachbargrundstück mit der Hausnummer 13. An der vorderen Tür der Trafostation oben rechts und an der Längsseite befindet sich ein Warndreieck, auf dem ein Blitz mit dem Zusatz „Hochspannung Lebensgefahr“ abgebildet ist. Der Beklagte ist an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Klägerin angeschlossen. Dieses wird durch den in der Trafostation vorhandenen Transformator, der Mittelspannung in Niederspannung umwandelt, gespeist. Physikalisch bedingt geht ein Brummen von der Trafostation aus.

4

Für die damalige Grundstückseigentümerin war die Errichtung einer Trafostation von Bedeutung, weil sämtliche Grundstücke über das Stromnetz erschlossen werden mussten, das durch die Trafostation versorgt wurde. Vor der Erschließung handelte es sich um unbebautes Bauland. Bei der Errichtung der Trafostation war das Grundstück des Beklagten noch unbebaut. Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin wegen dieser Trafostation wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1975 errichteten die Eltern des Beklagten auf dem Grundstück ein Wohngebäude, welches heute noch vorhanden ist.

5

Die Klägerin hat ausgeführt, dass die Transformatorenstation in der Straße S. insgesamt 22 Anschlüsse, in der H. Straße 30 Anschlüsse, in der P. Straße 24 Anschlüsse, im N. Weg weitere 47 Anschlüsse, in der F. Straße 13 Anschlüsse und in der S. Straße 13 Anschlüsse versorgt. Die von dem Beklagten genannten Stationen in der H. Straße 31, 32 und 37 seien keine Trafostationen, sondern Schaltkästen. Es handle sich hierbei um Kabelverteilungsstationen. Eine andere Stelle, die nicht im privaten Eigentum stehe und auf der die Trafostation ersatzweise errichtet werden könne, sei nicht vorhanden.

6

Mit Schreiben vom 22.12.2011 forderte der Verein H. im Namen des Beklagten von der Klägerin die Entfernung der Trafostation von dessen Grundstück. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 23.01.2012 ab und teilte dem Beklagten ihre Rechtsauffassung mit. Der Beklagte ließ sich hiervon nicht überzeugen und hielt im Schreiben vom 16.04.2012 und 20.06.2012 an seiner Rechtsauffassung fest. Es wird ergänzend auf den wechselseitigen Schriftverkehr der Parteien vom 22.12.2011 (Anlage K 2), 23.01.2012 (Anlage K 3), 16.04.2012 (Anlage K 4), 25.05.2012 (Anlage K 5) und 20.06.2012 (Anlage K 6) Bezug genommen.

7

Die Klägerin behauptet, die Errichtung der Trafostation im Jahr 1973 sei in Absprache mit der damaligen Grundstückseigentümerin, der Firma M. GmbH, und deren Architekten R. erfolgt. Dieser habe damals die Erlaubnis für die Errichtung erteilt. Es sei vereinbart worden, dass der Eigentümer den Gemeindewerken ihr Recht auf Unterhaltung einer Trafostation auf dem Grundstück durch Eintragung einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit ins Grundbuch sichert. Dies sei damals auch mündlich zugesichert worden. Mit Schreiben vom 22.08.1974 an den Architekten S. habe sich die Klägerin für die erteilte Genehmigung bedankt. Es wird ergänzend Bezug genommen auf das Schreiben vom 22.08.1974 in der Anlage K 8.

8

Mit Schreiben vom 22.01.1975 habe die Klägerin der damaligen Grundstückseigentümerin bestätigt, dass sie bereit sei, als Gegenleistung für die Gestattung des Aufstellens einer Trafostation eine Gutschrift zu erteilen, wenn eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werde. Es wird ergänzend Bezug genommen auf das Schreiben vom 22.01.1975 in der Anlage K 9.

9

Das von der Trafostation ausgehende Brummen sei derart leise, dass es in einem Abstand von zwei bis drei Metern von der Station nicht mehr zu hören sei. Außerdem sei die Trafostation absolut sicher. Der Transformator und dessen Schutz durch das Trafohäuschen entsprächen sämtlichen Sicherheitsvorschriften. Es sei ordnungsgemäß verschlossen, so dass kein Mensch in Gefahr gerate, der das Trafohäuschen nicht gewaltsam öffne und die darin vorhandenen Leitungen berühre.

10

Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse, weil der Beklagte trotz schriftlicher Hinweise der Klägerin bestreite, dass er die Trafostation auf seinem Grundstück zu dulden und die Klägerin ein Recht habe, diese zu unterhalten. Außerdem habe sie ein Interesse daran feststellen zu lassen, dass der Beklagte den ordnungsgemäßen Betrieb nicht durch „Schikane Maßnahmen“ verhindere. Der Beklagte habe nämlich unmittelbar an der Trafostation Gartenabfälle und Bauschutt angeschüttet sowie schwere Pflastersteine und sonstiges Baumaterial unmittelbar an die Trafostation gestellt, so dass die Türen der Trafostation nicht frei gewesen seien. Die Klägerin müsse im Falle von Störungen schnell eingreifen. Dieses Erfordernis sei nicht gewährleistet, wenn sie zunächst die Trafostation von Baumaterialien und Gartenabfällen befreien müsse. Außerdem bestehe die Gefahr, dass durch Ablagern von Müll Feuchtigkeit in die Trafostation eindringe und dort zu technischen Ausfällen führe.

11

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Firma M. GmbH den Eltern des Beklagten erklärt hat, dass die Trafostation noch entfernt werde. Dies sei tatsächlich niemals beabsichtigt gewesen. Vor dem Schreiben vom 22.12.2011 sei die Klägerin niemals aufgefordert worden, die Trafostation zu entfernen.

12

Die Klägerin beruft sich bezüglich des Beseitigungsanspruchs des Beklagten auf die Einrede der Verjährung.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als Netzbetreiberin von dem Beklagten als Anschlussnehmer nach §§ 10, 12 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) (im Folgenden nur noch NAV genannt) einen geeigneten Raum unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses fordern dürfe. Der Beklagte habe für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen von Einrichtungen und erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Der Beklagte handle widersprüchlich, denn selbst wenn die Errichtung der Trafostation nach den damals gültigen Vorschriften unzulässig gewesen wäre, könne die Klägerin zumindest jetzt nach geltender Rechtslage von dem Beklagten, die Errichtung einer Transformatorenanlage auf seinem Grundstück und dessen Duldung von dem Beklagten verlangen. Sie habe ein Recht von dem Beklagten das Entfernen der an der Trafostation gelagerten Gegenstände zu fordern und festzustellen, dass er verpflichtet ist, diese zu entfernen.

14

Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, (1) festzustellen, dass sie berechtigt ist, auf dem Grundstück des Beklagten S. in H., auf dem Flurstück ... die im süd-westlichen Bereich dieses Grundstücks vorhandene Trafostation zu unterhalten und das Grundstück des Beklagten zum Zwecke der Unterhaltung, Wartung, Reparatur und ggfls. des Ersatzes dieser Station jederzeit zu betreten sowie (2) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen vor den im - von der Straße S. aus gesehen- vorderen und hinteren Bereich der Transformatorenstation in einem Abstand von 1,50 Metern und - ebenfalls von der Straße S. aus gesehen - im linken und rechten Bereich der Transformatorenstation in einem Abstand von 1,00 Meter, Gegenstände aller Art insbesondere Gartenabfälle, Baumaterialien, Bauschutt zu lagern und/oder die entsprechenden Bereiche zu bepflanzen und (3) den Beklagten zu verurteilen, die im Antrag zu 2 beschriebenen Bereich abgelagerten Gegenstände insbesondere Gartenabfälle und die Baumaterialien zu entfernen.

15

Nachdem die Gartenabfälle und Baumaterialien nach Klagzustellung an den Beklagten entfernt worden sind, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.03.2013 den Rechtsstreit bezüglich des Antrags zu 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat diesen Schriftsatz mit Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO dem Beklagten am 25.03.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2013, dem Gericht am 05.04.2013 zugegangen, hat der Beklagte erklärt, sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht anzuschließen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2013 hat die Klägerin auf Hinweis des Gerichts den Antrag zu 2) zurückgenommen.

16

Die Klägerin hat sodann beantragt,

17

1. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, auf dem Grundstück des Beklagten S. in H., auf dem Flurstück ... die im süd-westlichen Bereich dieses Grundstücks vorhandene Trafostation zu unterhalten und das Grundstück des Beklagten zum Zwecke der Unterhaltung, Wartung, Reparatur und ggfls. des Ersatzes dieser Station jederzeit zu betreten,

18

2. festzustellen, dass das der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen,

21

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

22

1. die Klägerin zu verurteilen, die Transformatorenstation (Transformatoren einschließlich der Installation) auf dem Hausgrundstück des Beklagten, S., H., Flurstück ..., südwestlicher Bereich des Grundstücks, zu entfernen,

23

2. hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, die Transformatorenstation auf dem oben bezeichneten Grundstück zu entfernen und auf die Parkplatzfläche des Parklatzes auf der Straße S. /Ecke F. in H. oder an eine andere entsprechend geeignete Stelle zu verlegen,

24

3. hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten eine Rente in Höhe von € 300,00 monatlich, beginnend seit dem 16.04.2009 zu bezahlen.

25

Die Klägerin hat beantragt,

26

die Widerklage abzuweisen.

27

Der Beklagte behauptet, seinen Eltern sei vor Erwerb des Grundstücks von der damaligen Eigentümerin und Baugesellschaft mitgeteilt worden, dass die Trafostation nur provisorisch eingerichtet worden sei und noch entfernt werde. Darum seien die Eltern des Beklagten davon ausgegangen, dass die Trafostation nicht dauerhaft bleiben würde. Sie hätten die Trafostation nie akzeptiert. Der Beklagte habe ebenso wenig wie seine Eltern der Errichtung zugestimmt.

28

Dem Beklagten sei nie mitgeteilt worden, wie er die Fläche um die Trafostation nutzen dürfe. Er habe auch niemals eine schriftliche Aufforderung erhalten, Gehwegplatten oder Blumenkübel von der Trafostation zu entfernen. Die Ablagerung von Gartenabfällen an der Trafostation habe er nicht verursacht, sondern würden mutmaßlich zum Nachbargrundstück gehören. Im Übrigen habe der Beklagte die Gehwegplatten beseitigt.

29

Der Beklagte bewohne mit seiner Ehefrau und seiner dreijährigen Tochter das Haus. Er beabsichtige seine 74-jährige Mutter in das Haus aufzunehmen und weiterer Nachwuchs werde erwartet. Daher plane er einen Parkplatz in dem Bereich der jetzt vorhandenen Trafostation zu errichten. Ein alternativer Stellplatz auf dem Grundstück sei nicht möglich. Der Parkplatz sei notwendig zum Be- und Entladen des Fahrzeugs sowie zum sicheren und unbeschwerlichen Ein- und Aussteigen der Kinder und seiner Mutter. Letztere besitze einen Herzschrittmacher. Für sie sei der weitere - neben dem vorhandenen - Stellplatz vorgesehen. Andernfalls müsse er einen Stellplatz zu Kosten von monatlich € 65,- anmieten.

30

Es bestehe für sein Kind und die mit dem Kind spielenden Nachbarskinder eine Lebensgefahr, die von der Trafostation ausgehe. Wegen der spielenden Kinder sei die Trafostation zu entfernen. Andernfalls könnten sich die Kinder des Beklagten in den ersten Jahren nicht entfalten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder die Trafostation als Spielgerät betrachten. Freunde und Bekannte hätten den Beklagten und seine Ehefrau darauf angesprochen, dass sie die Trafostation als eine Gefahrenquelle betrachten würden und es vermeiden wollen, dass ihre Kinder in dem Bereich des Vorgartens spielen.

31

Die Grundstückspreise in H. würden bei € 280,00 pro Quadratmeter liegen. Bei 28 m² nicht nutzbarer Grundstücksfläche läge der Grundstückspreis, der für den Beklagten einen Verlust darstelle, bei € 7.840,00. Tatsächlich nutze die Klägerin sogar 35 m² des Grundstücks. Dies entspreche 12 % von den 300 m². Bei einem Weiterverkauf stelle die Trafostation ein Verkaufshindernis dar und werde zu einem erheblichen Abschlag vom Kaufpreis führen. Der Wertverlust betrage € 8.000,00.

32

Außerdem seien die von der Trafostation ausgehenden Brummgeräusche nicht hinnehmbar. Diese Geräusche seien ständig vorhanden und insbesondere in den Sommermonaten wahrzunehmen. Die Lautstärke des Geräuschs sei vergleichbar mit dem Geräusch eines vollaufgedrehten Wasserhahnes, wobei das Wassergeräusch wegzudenken sei oder eines alten Kühlschranks oder eines Kühl-LKWs. Die Geräuschbelästigung bestehe ganzjährig 24 Stunden am Tag. Während der Phasen, in denen mehr Strom abgenommen werde, steige der Geräuschpegel merklich an. Die Terrasse befinde sich nur fünf Meter von der Trafostation entfernt. Er sei auch schon von Gästen auf dieses Geräusch angesprochen worden, die es als störend empfunden hätten. Zudem sei der Brummton nicht nur draußen, sondern auch innerhalb der Wohnung im Wohnzimmer zu hören. Diese Brummgeräusche seien für die Kinder und alle anderen Bewohner seines Hauses gesundheitsschädlich. Es sei zu erwarten, dass aufgrund des Alters der Trafostation die Lautstärke der Brummgeräusche mit weiter zunehmendem Alter der Station sich verstärken würde.

33

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gemäß §§ 10, 12 NAV keinen Anspruch auf Errichtung einer Trafostation auf seinem Grundstück und er sei nicht zur Duldung verpflichtet, denn diese gesetzliche Grundlage sei bei der Errichtung der Trafostation 1973 nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe wissen müssen, dass niemand die Errichtung einer Trafostation ohne Entschädigungsleistungen dulden würde. Bereits aus der fehlenden Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin bestehe keine Duldungspflicht des Beklagten. Außerdem sei eine fünf Quadratmeter große Trafostation auf seinem Grundstück für ihn unzumutbar, nicht mehr von seiner Sozialpflichtigkeit gedeckt und stelle zudem ein über jedes Maß hinausgehendes Sonderopfer und damit eine Enteignung dar. Schließlich hätten seine Eltern nach dem notariellen Kaufvertrag vom 01.10.1975 das Grundstück von der Verkäuferin lastenfrei erworben. Auf den Inhalt des Kaufvertrags vom 01.10.1975 werde ergänzend Bezug genommen. Eine mutmaßliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der damaligen Baugesellschaft sei ein Vertrag zu Lasten Dritter.

34

Die Klägerin habe bei der Errichtung der Trafostation im Jahr 1973 ihr Ermessen fehlerhaft angewendet, weil sie nicht dargelegt habe, dass es überhaupt ausgeübt worden sei. Bei zutreffender Ermessensausübung hätte die Klägerin die Trafostation nicht auf dem Grundstück des Beklagten gebaut.

35

Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass ihm ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zustehe, weil er keine Pflicht zur Duldung nach § 1004 Abs. 4 BGB habe.

36

Es sei üblich, dass eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks durch die Trafostation nebst der nicht nutzbaren Fläche um die Station gezahlt werde. € 300,- seien monatlich üblich und angemessen.

37

Der Senat nimmt ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

38

Das Landgericht hat durch Urteil vom 15. November 2013 die vom Kläger begehrte Feststellung ausgesprochen und die Widerklage abgewiesen.

39

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

40

Er ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht eine Beseitigungspflicht verneint habe. Rechtsfehlerhaft sei es, auf den zum Zeitpunkt der Errichtung der Trafostation noch nicht einschlägigen § 10 NAV abzustellen. Weiterhin habe es zum Zeitpunkt der Errichtung der Trafostation kein ausdrückliches Duldungsverlangen gegeben.

41

Fehlerhaft habe das Landgericht den schon erstinstanzlich ausreichend substantiierten Vortrag zur unzumutbaren Beeinträchtigung nicht berücksichtigt. Die Verlegung der Trafostation sei ohne weiteres möglich und zumutbar. Hilfsweise stünde ihm eine Entschädigung zu.

42

Der Beklagte beantragt,

43

1. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24.9.2013 - 6 O 448/12 - wird aufgehoben.

44

2. Die Klage wird abgewiesen.

45

3. Die Klägerin wird verurteilt, die Transformatorenstation (Transformatoren einschließlich der Installation) auf dem Grundstück des Beklagten, S., H., Flurstück ..., südwestlicher Bereich des Grundstücks, zu entfernen.

46

4. Hilfsweise wird die Klägerin verurteilt, die Transformatorenstation auf dem oben bezeichneten Grundstück zu entfernen und die Parkplatzfläche des Parkplatzes auf der Straße S. /Ecke F. in H. oder an eine andere entsprechend geeignete Stelle zu versetzen.

47

5. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten und Berufungskläger eine Rente in Höhe von 300,00 € monatlich, beginnend seit dem 16.4.2009, zu zahlen.

48

Die Klägerin beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Sie trägt vor, im fraglichen Gebiet gebe es keine weiteren Grundstücke, auf dem die Transformatorenstation errichtet werde könne. Von der Trafostation gehe auch kein unzumutbares Brummen aus. Die behauptete Minderung des Grundstückswertes um 8.000,00 € werde bestritten. Hinsichtlich des geltend gemachten Beseitigungsanspruches werde die Einrede der Verjährung erhoben.

51

Zur Ergänzung des wechselseitigen Vortrages wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die weiteren Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

52

Der Senat hat durch Hinweisbeschluss vom 15. September 2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

II.

53

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. November 2013 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen.

54

Denn die Berufung des Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil und es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten. Der vorliegende Fall bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die Rechtslage ist durch einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen hinreichend geklärt.

1.

55

Zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsantrag zu 1) der Klägerin als begründet erachtet.

56

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf unentgeltliche Duldung der streitgegenständlichen Transformatorenstation auf seinem Grundstück und auf Unterlassung von störenden Einwirkungen. Der Anspruch der Klägerin auf Duldung und Unterhalt der Transformatorenstation auf dem Grundstück des Beklagten ergibt sich aus § 10 Abs. 1 NAV.

57

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 NAV ist die NAV auch auf solche Nutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten am 12. Juli 2005 bestanden. Die NAV ist eine Rechtsverordnung und bestimmt den Inhalt aller Stromlieferungsverträge zwischen Stromabnehmern und Energieversorgungsunternehmen i.S.d. Energiewirtschaftsgesetzes, ohne dass es einer vertraglichen Einbeziehung in den jeweiligen Einzelvertrag bedarf (vgl. Landgericht Augsburg, Urteil vom 14.3.2008 - 1 O 2180/07 -, juris). Dabei kommt der Verordnung keine Rückwirkung bei, sondern es wird klargestellt, dass bei schon früher abgeschlossenen Versorgungsverträgen eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers besteht, auch wenn sie unter dem Geltungsbereich der Vorgängervorschriften nicht bestanden haben sollte (vgl. zur entsprechenden Vorgängerregelung AVBEltV: BGH MDR 1981, 57; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208).

58

Die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Beklagten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NAV liegen vor.

59

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NAV kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt, wenn zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden muss.

60

Die Klägerin ist Netzbetreiberin i.S.d. § 1 Abs. 4 NAV. Der Beklagte ist Anschlussnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 NAV. Unstreitig ist das Grundstück des Beklagten bereits im Jahre 1973 an das Niederspannungsnetz - Elektrizitätsversorgungsnetz - der Klägerin angeschlossen worden. Ergänzend nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Itzehoe im Urteil vom 15. November 2013 Bezug.

61

Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass deshalb schon keine Duldungspflicht bestehe, da von ihm nie ausdrücklich eine Duldung verlangt worden sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Vielmehr ergibt sich die Duldungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Insbesondere entfällt eine Duldungspflicht nicht dadurch, dass es an einem ausdrücklichen Verlangen fehlt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beklagte das Grundstück erst im Jahre 2009 erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Transformatorenanlage schon mehr als 35 Jahre auf dem Grundstück.

62

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Jahre 1973 die Transformatorenstation nicht rechtswidrig errichtet worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Transformatorenstation auf dem betroffenen Grundstück zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gegeben gewesen waren, die Errichtung also berechtigt und wirksam war, der Anschlussinhaber die Errichtung und den Betrieb grundsätzlich für die Dauer der Versorgung seines Grundstücks zu dulden hat (vgl. Landgericht Augsburg, Urteil vom 14.3.2008 - 1 O 2180/07 -, juris Rn. 32; vgl. zur AVBEltV OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - 16 U 29/03 -, juris dort Rn. 39).

63

Zum Zeitpunkt der Errichtung der Transformatorenstation im Jahre 1973 waren weder die NAV noch deren Vorgängervorschrift die AVBEltV in Kraft. Vielmehr galten die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz (AVB). Durch Anordnung vom 27. Januar 1942 (Reichsanzeiger 1942 Nr. 39) hat der Generalinspektor für Wasser und Energien - gestützt auf die in § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Dezember 1935 erteilte Ermächtigung, die AVB für verbindlich erklärt. Seither gelten sie als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung und bestimmen den Inhalt aller Stromlieferungsverträge zwischen Stromabnehmer und Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 6 Abs. 1 EnWG, ohne dass es einer vertraglichen Einbeziehung in den Einzelvertrag bedarf (so BGH NJW 1976, 715). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht (BGH a.a.O.). Insbesondere findet die unentgeltliche Duldungspflicht des Grundstückseigentümers ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass er selbst das örtliche Leistungsnetz für die Versorgung gerade dieses Grundstücks in Anspruch nimmt. Nur wenn es an einer derartigen engen Beziehung fehlt - etwa weil das in Anspruch genommene Grundstück selbst gar nicht an die Stromversorgung angeschlossen ist - wird dem Eigentümer mit der Inanspruchnahme ein Sonderopfer auferlegt, das ihm nur gegen eine angemessene Entschädigung zugemutet werden kann (BGH a.a.O.). Allerdings setzt die Inanspruchnahme durch das Energieversorgungsunternehmen im Einzelfall voraus, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfang zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und dem Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur in zumutbarem Umfang belastet (BGH a.a.O.).

64

Dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Transformatorenanlage - auf den es grundsätzlich ankommt - eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorlag, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere war bei der Errichtung der Trafostation im Jahre 1973 das streitgegenständliche Grundstück noch unbebaut. Eine Stromversorgung war nicht vorhanden. Unstreitig war die Anlage erforderlich, um das gesamte Bauland des damaligen Baugebietes und damit auch das Grundstück des Beklagten mit Strom zu erschließen. Abschnitt 4 Nr. 6 der AVB sah bereits die Verpflichtung des Abnehmers vor, einen geeigneten Raum für die Aufstellung eines zur Versorgung des Abnehmers mit Strom erforderlichen Transformators kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Unternehmens, eine solche besondere Einrichtung auch für andere Zwecke zu benutzen, war ebenfalls bereits in der alten AVB verankert (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 51). Insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen, dass schon zum Zeitpunkt der Errichtung von dem nunmehr vorgetragenen Brummgeräuschen eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers ausgegangen sein soll.

65

Maßgebend ist für die Frage der Zumutbarkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung. Sofern eine Transformatorenstation einmal rechtmäßig errichtet worden ist, ist der jeweilige Anschlussnehmer nach § 10 NAV grundsätzlich verpflichtet, die Station für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zu dulden (Danner/Theobald (Hrsg.), Energierecht, Band 2, Stand April 2014, § 10 NAV Rn. 9). Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 NAV besteht lediglich ein Verlegungsanspruch.

66

Es bedarf dennoch stets einer Abwägung im Einzelfall, ob dem Grundeigentümer die mit der beabsichtigten Leitungsführung etwa verbundene Wertminderung seines Grundstücks im Interesse einer leistungsfähigen, zugleich aber auch sparsamen örtlichen Stromversorgung noch zugemutet werden kann.

67

Bei dieser Interessenabwägung, welche im Rahmen des § 10 NAV bei der Zumutbarkeitsfrage anzustellen ist, kann der Beklagte allerdings mit der Behauptung, die beabsichtigte Maßnahme sei unnötig, unwirtschaftlich oder in der allgemeinen Trassenführung verfehlt, grundsätzlich nicht gehört werden. Es ist vielmehr Sache des Energieversorgungsunternehmens, im Rahmen der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben darüber zu befinden, welche Maßnahmen ihm für eine leistungsfähige Stromversorgung notwendig und kostenmäßig vertretbar erscheinen (vgl. zu den Vorgängervorschriften: BGHZ 66, 62, 67; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171). Des Weiteren ist es dem Betroffenen auch verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Stromabnehmers, der durch die geplante Maßnahme in gleicher oder ähnlicher Weise belastet würde, zu verweisen. Insoweit bilden alle Stromabnehmer praktisch eine Solidargemeinschaft. Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, das zugleich die Interessen aller Stromabnehmer wahrzunehmen hat, darüber zu befinden, welchen von mehreren gleichermaßen Betroffenen es zur Duldung heranziehen will. Darlegungspflichtig für diese Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der beabsichtigten Maßnahme gerade ihm gegenüber ergibt, ist der in Anspruch genommene Grundeigentümer (vgl. zu den Vorgängervorschriften: BGHZ 66, 62, 67; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208, 1209; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171). Ihn trifft also die Beweislast. Sache des Betroffenen ist es auch, dem Versorgungsunternehmen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze eine ihn weniger belastende und kostenmäßig vertretbare Alternativlösung zu unterbreiten. Anderenfalls würde es dem Unternehmen in unzumutbarer Weise erschwert, eine sachgerechte Interessenabwägung zwischen den einzelnen möglicherweise betroffenen Personen vorzunehmen und in angemessener Zeit Pläne für eine neue Leitungsführung aufzustellen und durchzuführen (vgl. BGHZ 66, 62; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171).

68

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Insbesondere ist er den Angaben der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

69

Auch hat der Beklagte lediglich typische und bei der Aufstellung einer Transformatorenstation immanente Beeinträchtigungen dargetan. Dies gilt insbesondere für die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines Teils seines Grundstücks sowie für das Brummen der Trafoanlage. Dass die Transformatorenstation ihn über das allgemein übliche, nicht vermeidbare und als Sozialbindung des Eigentums von ihm entschädigungslos hinzunehmende Maß beeinträchtigt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Gegen eine Unzumutbarkeit für den Beklagten spricht dabei, dass die vorgetragenen Beeinträchtigungen dem Grunde nach schon seit der Errichtung im Jahr 1973, mithin seit über 40 Jahren bestehen. Warum diese Beeinträchtigungen nach jahrzehntelanger Hinnahme nunmehr unzumutbar sein sollen, ist für den Senat nicht erkennbar. Wenn der Beklagte mit seinem Beseitigungsanspruch Erfolg hätte, müssten andere Grundstückseigentümer diese Belastungen im selben Umfang tragen, da öffentliche Grundstücke in der Nähe für diese Transformatorenstation - vom Beklagten nicht substantiiert widerlegt - nicht zur Verfügung stehen. Der Verweis auf andere Grundstückseigentümer ist dem Beklagten aber gerade verwehrt (vgl. BGHZ 66, 62; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171).

70

Maßgeblich sind nicht die besonderen Nutzungswünsche durch Errichtung eines weiteren Kfz-Stellplatzes auf dem Grundstücksteil, auf dem die Transformatorenstation steht.

2.

71

Soweit der Beklagte mit dem Berufungsantrag zu 3) die Entfernung der Transformatorenstation von seinem Grundstück begehrt, scheitert dieser Entfernungsanspruch schon daran, dass insoweit eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB besteht. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Duldungspflicht wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.

72

Im Übrigen ist der vom Beklagten geltend gemachte Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auch verjährt. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB verjähren grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Dabei beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da die Transformatorenstation sich unstreitig seit dem Jahr 1973 auf dem Grundstück befindet, dürfte unabhängig von den näheren Umständen diese Verjährungsfrist auf jeden Fall abgelaufen sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Wechsel des Eigentümers am evtl. gestörten Grundstück keine neue Verjährungsfrist beginnt (BGH NJW 1994, 999).

73

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er unabhängig von dem Beseitigungsanspruch ein Selbstbeseitigungsrecht habe, findet dieses Begehren keinen Niederschlag im Berufungsantrag zu 3). In diesem Antrag fordert der Beklagte die Klägerin zur Beseitigung auf, mithin die einschlägige Anspruchsgrundlage, der § 1004 Abs. 1 BGB ist.

3.

74

Soweit der Beklagte mit dem Berufungsantrag zu 4) einen Verlegungsanspruchs geltend macht, scheitert dieser schon daran, dass bei Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Duldung der Anschlussnehmer gemäß § 10 Abs. 3 NAV grundsätzlich nur die Verlegung der Station an eine andere Stelle desselben Grundstücks, nicht aber die vollständige Entfernung von seinem Grundstück verlangen kann (Danner/Theobald (Hrsg.) Energierecht Stand April 2014, § 10 NAV Rn. 14 ff.). Eine Verlegung innerhalb des eigenen Grundstücks begehrt der Beklagte ausdrücklich nicht.

75

Im Übrigen setzt der Verlegungsanspruch eine nachträglich eingetretene Unzumutbarkeit voraus (Danner/Theobald (Hrsg.) Energierecht Stand April 2014, § 10 NAV Rn. 16.). Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit kommt es deshalb nur auf solche Gründe an, die nach Errichtung der Anlage entstanden sind. Hierzu fehlt es von Seiten des Beklagten an substantiiertem Vortrag. Insbesondere das geltend gemachte Brummen der Anlage dürfte schon bei der Errichtung vorhanden gewesen sein.

76

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Grundstückseigentum im Jahre 2009 von vornherein nur mit der Belastung der Transformatorenstation erworben hat. Dies ist ein Punkt, der im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen ist (Landgericht Augsburg a.a.O. Rn. 44).

77

Die Voraussetzungen eines ausnahmsweise bestehenden Verlegungsanspruchs auf einen Ort außerhalb des eigenen Grundstücks sind nicht substantiiert dargetan. Insbesondere fehlt es an der Unzumutbarkeit (siehe Ausführungen unter 1.)

4.

78

Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die Inanspruchnahme des Grundstückes nach § 10 NAV ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Insbesondere spricht § 10 NAV ausdrücklich von der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Grundstückes.

79

Da der Beklagte die Transformatorenstation auch zur Stromversorgung seines eigenen Grundstücks nutzt, handelt es sich um eine zulässige Sozialbindung des Eigentums. Die bloße fehlende Möglichkeit, einen Stellplatz zu errichten, stellt keine derartige Einschränkung dar, dass ein Entschädigungsanspruch notwendig wäre. Die Einschränkungen des Beklagten halten sich im Rahmen dessen, was als Sozialbindung zumutbar ist. Dies gilt umso mehr als über einen langen Zeitraum das Grundstück offensichtlich ohne besondere Einschränkung genutzt wurde und genutzt werden konnte. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ist bisher nicht substantiiert vorgetragen.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.

(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.

(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.

Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.

(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unterBesitzzeitanrechnungin die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.