Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Dez. 2008 - I WsRH 42/08

published on 11.12.2008 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Dez. 2008 - I WsRH 42/08
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Kosten werden nicht erhoben. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die Tochter des im Jahre 1952 verstorbenen Eduard F. C. B., der nach dem Antragsvorbringen mit dem Fuhrunternehmer Kurt B. (Betroffener) identisch ist. Sie ist als solche nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG antragsberechtigt.

2

Der Betroffene war unter der Berufsbezeichnung "Fuhrunternehmer" im Grundbuch von A. als Eigentümer des Hausgrundstücks S. Str. 10 (heute S. Str. 3) in A. mit einer Größe von 743 qm eingetragen (Grundbuch von A. - S., Band 00, Blatt 000).

3

Noch vor Kriegsende war der Betroffene am 27.04.1945 in die britischen Besatzungszone nach N./O. geflohen, um seiner drohenden Verhaftung zu entgehen. Er sei, so der Betroffene in einem Schreiben vom 19.03.1947 an die Haupttreuhandstelle Schwerin (Bl. 51 d.A.) - als Autobus - Unternehmer von der Deutschen Luftwaffe gezwungen worden, im Rahmen der Absetzbewegung einen Transport nach F. durchzuführen. In die sowjetische Besatzungszone war er nicht mehr zurückgekehrt. Sein Grundstück wurde im Zuge des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30.10.1945 - Auferlegung von Sequestrierungsmaßnahmen und Übernahme in die zeitweilige Verwaltung von bestimmten Vermögenskategorien in Deutschland - sequestriert.

4

Aufgrund dieses Befehls wurde das auf dem von der Roten Armee besetzten Gebiet befindliche Vermögen bestimmter Personengruppen als unter Sequestration befindlich erklärt, und zwar u.a. das Vermögen der Amtspersonen der NSDAP, ihrer führenden Mitglieder und hervortretenden Anhänger (Ziffer 1b), weiterhin der Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando in besonderen Verzeichnissen oder auf anderen Wegen angegeben wurden (Ziffer 1f), sowie herrenlose Vermögen (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des SMAD-Befehls Nr. 154/181 vom 21.05.1946 betreffend die Nutzung der auf Grund der Befehle Nr. 124 und Nr. 126 sequestrierten und konfiszierten Güter hatte die Übergabe der betreffenden Vermögenswerte in Besitz und Verfügung deutscher Selbstverwaltungen der Länder und Bundesgebiete unter Aufstellung entsprechend rechtskräftig gestalteter Verzeichnisse zu erfolgen. Laut Ziffer 8 dieses SMAD-Befehls sollten die Präsidenten der Länder eine genaue Überprüfung des konfiszierten und sequestrierten Gutes durchführen und hierzu die örtlichen Selbstverwaltungsorgane heranziehen, weil der Verdacht bestand, dass die Befehle Nr. 124 und 126 im Einzelfall nicht richtig angewendet worden waren.

5

In einer "Liste A" für den Kreis U., betreffend sonstige Vermögenswerte, die nicht an den Eigentümer zurückgegeben werden (Bl. 64 d.A.), wurde "Kurt B., A., S. Str. 10" mit dem Vermögenswert Hausgrundstück und dem Beschlagnahmegrund "SS-Mann" unter der laufenden Nr. 2 geführt. Laut einem Protokoll der Sitzung der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 16.10.1946 wurde bei der Überprüfung der Sequestrierung des Hausgrundstücks des Betroffenen einstimmig die Zuordnung zur "Liste A" bestätigt (Bl. 65 d.A.). Nach § 1 desGesetzes Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 16.08.1946 wurde das gesamte durch den Befehl Nr. 124 erfasste Vermögen enteignet und gem. § 2 des Gesetzes zu Eigentum der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns erklärt.

6

Gemäß Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.09.1948 wurde das Grundstück schließlich in volkseigenes Vermögen überführt. Mit Übertragungsurkunde Nr. 000/0 vom 01.09.1949 übertrug die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Inneren - die Verwaltung des Hausgrundstücks dem Kommunalen Wirtschaftsunternehmen der Gemeinde S. A., das zusätzlich zu der bestehenden Eintragung "Eigentum des Volkes" am 23.02.1950 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

7

Die Antragstellerin hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Greifswald auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) geklagt, die Klage wurde jedoch mit Urteil vom 19.02.1998 unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG mit der Begründung abgewiesen, die erfolgte Enteignung sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt.

8

Die Antragstellerin begehrt nunmehr die strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Im Einzelnen beantragt sie,

9

1. den von der Kommission für Beschlagnahme und Sequestration beim Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegen Kurt B. erhobenen Schuldvorwurf, Kurt B. sei Kriegsverbrecher gewesen, weil er mit seinem von der Wehrmacht requirierten Autobus Soldaten von der Ostfront nach Westen transportiert habe,

10

2. die Anordnung der Einziehung des betrieblichen und sonstigen privaten Vermögens des Kurt B.

11

jeweils für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

12

Mit Beschluss vom 28.08.2008 - dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 02.10.2008 - hat die zuständige Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin (Az.: 97 Rh 121/02) den Rehabilitierungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

13

Hiergegen richtet sich die am 08.10.2008 beim Landgericht eingegangene Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin die strafrechtliche Rehabilitierung ihres Vaters unverändert weiterverfolgt.

II.

14

Die gemäß § 13 Abs.1 StrRehaG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

15

1. Das Landgericht Schwerin war für die angefochtene Entscheidung örtlich zuständig, § 8 Abs. 1 StrRehaG.

16

Die örtliche Zuständigkeit wird - abschließend - begründet durch den Ort, an dem die angegriffene Entscheidung getroffen worden ist (Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, 1994, § 8 Rn. 5 und 6). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Rehabilitierungsbegehren ausdrücklich gegen den Beschluss der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme in Schwerin vom 16.10.1946, mit dem die endgültige Zuordnung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks zur "Liste A" der sequestrierten Vermögenswerte erfolgte, was wiederum Grundlage für die nachfolgende Überführung in Volkseigentum war.

17

2. Zu Recht und mit einer in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht das Rehabilitierungs-begehren der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Die zur rehabilitierungsrechtlichen Überprüfung gestellte Entscheidung der Kommission für Beschlagnahme und Sequestration beim Innenministerium des Landes Mecklenburg ist keine strafrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG.

18

Das umfängliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Für die von der Antragstellerin erstrebte strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen gibt es keine gesetzliche Grundlage.

19

1. Zwar findet nach § 1 Abs. 5 StrRehaG das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) auch auf solche Maßnahmen Anwendung, bei denen es sich - wie hier - nicht um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 StrRehaG handelt. Zudem erfasst § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht nur solche Maßnahmen, die in einem förmlichen Strafverfahren erfolgt sind. Da diese Norm auch systembedingtes Unrecht im Vorfeld einer geordneten strafrechtlichen Verfolgung erfassen soll, kommt ihre Anwendung darüber hinausgehend auch auf alle solchen staatlichen Zwangsmaßnahmen in Betracht, bei denen ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit dem Vorwurf einer nach den Gesetzen der früheren DDR oder ihrer Rechtspraxis strafbaren Handlung besteht (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rn. 185; Kammergericht, VIZ 1993, 88; OLG Rostock [2. Senat], OLG-NL 1996, 288; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 09.05.2007 - 1 Reha Ws 32/06 -). Voraussetzung ist aber - nicht zuletzt im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - stets, dass der jeweiligen Maßnahme ein strafrechtlicher Charakter zukommt, mit der zu beurteilenden Zwangsmaßnahme mithin aus damaliger Sicht eine spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte individuelle Verhalten bezweckt war. Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.

20

2. Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen der Beschlagnahme bzw. Sequestration von Vermögenswerten, die in der damaligen sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurden, grobes Unrecht geschehen sein kann. Dies rechtfertigt indes nicht eine weder vom Gesetzeswortlaut ("strafrechtliche Maßnahmen") noch vom Gesetzeszweck gedeckte erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 5 StrRehaG gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie sie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin offenbar erstrebt.

21

Zwar kann - wie ausgeführt - nach § 1 Abs. 5 StrRehaG eine Rehabilitierung auch für solche Maßnahmen in Betracht kommen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind. Dies kann indes nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, aber auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, nur für politisch motivierte Maßnahmen strafrechtlichen Charakters gelten, die außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens und ohne Beteiligung eines Gerichts ergangen sind. Dem Gesetzgeber standen im damaligen Gesetzgebungsverfahren insoweit die Ingewahrsamnahme von Personen durch das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ohne Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze sowie die Beschlagnahme von Vermögenswerten in einem später eingestellten Ermittlungsverfahren oder die "Sicherstellung" von Vermögenswerten durch das MfS außerhalb eines geregelten Strafverfahrens vor Augen (vgl. BT-Drucksache 12/1608, S.18), nicht aber auch Entscheidungen der auf besatzungshoheitlicher Grundlage operierenden Landesregierungen bei der Umsetzung von SMAD-Befehlen, hier der Befehle Nr. 124 und 64. Hätte der Gesetzgeber auch diese als nach dem StrRehaG zu rehabilitierende und gegebenenfalls zu entschädigende Maßnahmen ansehen wollen, wäre dies ausdrücklich bestimmt worden. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der amtlichen Begründung ist ein entsprechender Wille des Gesetzgebers zu entnehmen.

22

Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers, an die die Gerichte gebunden sind, würde missachtet, wenn derartige Vorgänge nunmehr im Wege der Analogie unter strafrechtlichen Gesichtspunkten einer Rehabilitierung zugänglich gemacht würden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.05.2008 - I WsRH 22/07 - für Entscheidungen der Entnazifizierungskommissionen). Die Rechtsprechung des Senates befindet sich insofern im Einklang mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung in ihrer Zuschrift vom 05.11.2008).

23

3. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die damaligen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausdrücklich der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung entzogen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i. V. m. § 1 Abs. 8 lit a VermG), kann nicht dazu führen, sie stattdessen im Wege einer über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 5 StrRehaG hinausgehenden Auslegung der strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich zu machen (ständige Rechtsprechung des Senat, vgl. Beschluss vom 24.09.2008 - I WsRH 30/08 m.w.N.).

24

Damit ist auch für eine Entscheidung, ob die von der Sequesterkommission erfolgte Einordnung des Betroffenen als "SS-Mann" zutreffend war, kein Raum. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, auf ihrem Vater laste allein aufgrund seines damaligen sozialen Status postmortal der Makel der politischen Verfolgung, ist dieser Umstand ebenfalls einer strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich. Die Anordnung der Einziehung des im Hausgrundstück verkörperten Vermögens des Betroffenen stellt keine politisch motivierte Strafverfolgung als Ausdruck von Missbrauch staatlicher Strafgewalt dar, weil ihr - wie bereits festgestellt - kein auf einen individuellen Schuldvorwurf (in Form eines Verstoßes gegen ein bestimmtes Strafgesetz) gegründetes Straf- oder Ermittlungsverfahren vorausging. Deswegen ist dem Senat auch eine Feststellung verwehrt, ob der vom Gesetz Nr. 4 erfasste Personenkreis als pauschal verfolgt anzusehen bzw. die Einziehung seines Vermögens als Mittel des Klassenkampfes zu werten ist.

25

Der Senat hat keine Veranlassung, die Sache gem. § 13 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Senat mit seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweicht.

III.

26

Die Entscheidung über die Gebühren folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen aus § 14 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Annotations

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.

(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlass der angegriffenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen wäre.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.