Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 8 Zuständiges Gericht

(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.

(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlass der angegriffenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen wäre.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 25 Zuständigkeiten


(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierung
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen


(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erkl

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2002 - 2 ARs 272/02

bei uns veröffentlicht am 09.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 272/02 2 AR 137/02 vom 9. Oktober 2002 in der Rehabilitierungssache des Az.: 103 Reha 8057/02 Staatsanwaltschaft Magdeburg Az.: Reh. 4966/02 Landgericht Magdeburg Az.: 3 Js 427/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin A

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2000 - 2 ARs 163/00

bei uns veröffentlicht am 12.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/00 2 AR 87/00 vom 12. Juli 2000 in der Rehabilitierungssache Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Az.: (551 Rh) 4 Js 152.00 (229.99) Landgericht Berlin Az.: 4 Js 152/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kamm

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Dez. 2008 - I WsRH 42/08

bei uns veröffentlicht am 11.12.2008

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Kosten werden nicht erhoben. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist die T

Referenzen

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und...
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und...
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und...
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und...