Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 8 Zuständiges Gericht

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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.

(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlass der angegriffenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen wäre.

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(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierung
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(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erkl
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published on 09/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 272/02 2 AR 137/02 vom 9. Oktober 2002 in der Rehabilitierungssache des Az.: 103 Reha 8057/02 Staatsanwaltschaft Magdeburg Az.: Reh. 4966/02 Landgericht Magdeburg Az.: 3 Js 427/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin A
published on 12/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/00 2 AR 87/00 vom 12. Juli 2000 in der Rehabilitierungssache Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Az.: (551 Rh) 4 Js 152.00 (229.99) Landgericht Berlin Az.: 4 Js 152/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kamm
published on 11/12/2008 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Kosten werden nicht erhoben. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist die T
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(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und...