Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Sept. 2008 - I WsRH 29/08

bei uns veröffentlicht am15.09.2008

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Kosten werden nicht erhoben. Seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG antragsberechtigte Sohn des am 00.00.1900 verstorbenen Betroffenen Paul Fritz M., welcher bis zur Durchführung der sog. "Demokratischen Bodenreform" im Jahre 1945 Eigentümer der im Landkreis G. gelegenen landwirtschaftlichen Güter W. mit einer Größe von 508,9 ha (eingetragen im Grundbuch von W. Nr. 000) und P. mit einer Größe von 496,0211 ha (eingetragen im Grundbuch von P. Nr. 000) war.

2

Weil die Fläche des landwirtschaftlichen Eigentums 100 ha überschritt, fiel der Betroffene als sogenannter "Junker und Großgrundbesitzer" unter die "Verordnung Nr. 19" der damaligen Landesverwaltung "über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern" vom 5. September 1945. Mit deren Inkrafttreten wurde er automatisch enteignet, ohne dass es hierfür noch einer besonderen Anordnung oder Vollziehung durch die nach Artikel IV Ziffer 2 auf Kreis- oder Gemeindeebene zu bildenden "Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform" bedurfte (sog. Legalenteignung). Zudem musste er mit seinen Familienangehörigen den damaligen Landkreis G. verlassen (Kreisverweis). Die Verordnung selbst sowie die auf ihrer Grundlage durchgeführten Maßnahmen erhielten durch den SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945, mit welchem "die früheren durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen Länder auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzeskräftig erklärt" wurden, besatzungshoheitlichen Charakter.

3

Einem Schreiben des damaligen Landrates des Kreises G. vom 03.11.1945 an den Bürgermeister der Gemeinde W. ist zu entnehmen, dass der Betroffene mit seiner Familie ungeachtet der bereits erfolgten Enteignung und des Kreisverweises zunächst noch im Gutshaus W. wohnen blieb, bis dies anlässlich einer Kontrolle am 02.11.1945 auffiel. Der Ortsbürgermeister wurde deshalb angewiesen, den Betroffenen nebst seiner Familie sofort aus W. "zu entfernen". Er müsse sich in einer Entfernung von mindestens 30 km von seinem bisherigen Wohnort neu niederlassen. Lediglich einen Tisch, zwei Stühle, je ein Bett für sich und seine Frau sowie "was sonst noch auf 1 Wagen mit 2 Pferden geht, mehr nicht", dürfe er "zum Aufbau einer bescheidenen Existenz" mitnehmen. Wenn der Betroffene am Mittag des Folgetages (04.11.1945) noch in dem Gutshaus angetroffen werde, müsse er dies gänzlich ohne Habe sofort verlassen. Ferner wurde dem Betroffenen und seiner Familie unter Strafandrohung untersagt, seine landwirtschaftlichen Güter nochmals zu betreten. Das gesamte Vermögen des Betroffenen wurde eingezogen.

4

Der Antragsteller begehrt die strafrechtliche Rehabilitierung seines Vaters nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Im Einzelnen beantragt er,

5

1. den gegen den Betroffenen von der Bodenkommission des Kreises G. erhobenen Vorwurf eines "Verbrechens gegen den Frieden gem. Art. II Nr. 1 lit. a) in Verbindung mit Nr. 2 lit. f) des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 wegen Verschwörung zum Zwecke des Einfalls in andere Länder unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge" im Hinblick auf die innegehabte gehobene Stellung im wirtschaftlichen Leben,

6

2. die gegen den Betroffenen von der Kreisbodenkommission mit der Begründung, er habe durch seine Stellung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert, vorgenommene "Einstufung als Nazi-Aktivist im Sinne des Art. III lit. A Abs. 1 Nr. 1 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 ",

7

3. die Vertreibung des Betroffenen und seiner Ehefrau sowie die Verhängung des Kreisverweises als "Sanktion wegen der zu 1. und 2. erhobenen Vorwürfe",

8

4. die Einziehung des Vermögens des Betroffenen als "Sanktion wegen der zu 1. und 2. erhobenen Vorwürfe"

9

jeweils für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

10

Hilfsweise wird beantragt, die Vertreibung des Betroffenen durch Verhängung des Kreisverweises sowie die Einziehung seines Vermögens als "Manifestation der politischen Verfolgung als Klassenfeind" für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

11

Mit Beschluss vom 07.07.2008, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 14.07.2008, wies das Landgericht Rostock den Rehabilitierungsantrag als unzulässig zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 01.08.2008 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher er sein Begehren auf Rehabilitierung seines Vaters unverändert weiterverfolgt.

II.

12

Die gemäß § 13 Abs.1 StrRehaG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

13

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, handelt es sich bei der zur rehabilitierungsrechtlichen Überprüfung gestellten Entziehung des Vermögens des Betroffenen und seiner Vertreibung (Kreisverweis) aufgrund der "Verordnung Nr. 19" vom 05.09.1945 im Zuge der so genannten Bodenreform per se um keine strafrechtlichen Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der dem Antragsteller mitgeteilten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft wird Bezug genommen.

14

Auch vorliegend können weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem Betroffenen seinerzeit ein individuell begründeter oder begründbarer Schuldvorwurf von strafrechtlicher Relevanz gemacht worden wäre. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er selbst oder einer seiner Angehörigen, außer durch den Status als Gutsbesitzer, tatsächlich in die NS-Herrschaft verstrickt gewesen sein könnten, so dass es auch deshalb keinen Grund gab, mit Mitteln des Strafrechts gegen ihn vorzugehen.

15

Die Maßnahmen beruhten vielmehr allein auf Art. II Ziffer 3 der Verordnung, wonach sogenannter Großgrundbesitz ab einer Fläche von 100 ha ausnahmslos und insbesondere auch unabhängig von der Stellung des Eigentümers zum NS-Regime oder seiner Beteiligung am 2. Weltkrieg zu enteignen war. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die hier verfahrensgegenständliche Vermögensentziehung war mithin nicht ein persönliches Verhalten der jeweiligen Eigentümer bzw. deren individuelle Schuld, sondern ausschließlich ihre Stellung als "Großgrundbesitzer", die nach den Vorstellungen der damaligen Machthaber in dem in der sowjetischen Besatzungszone aufzubauenden Sozialismus keinen Platz mehr haben sollten. Dementsprechend stand nach dem Zweck, aber auch nach dem Wortlaut dieser Verordnung nicht strafrechtlich zu ahndendes individuelles Unrecht im Vordergrund, sondern die gesellschaftliche Umgestaltung sowie eine als gerecht empfundene Umverteilung von Grund und Boden. Dies ergibt sich sowohl aus der Präambel ( "Um den Forderungen der werktätigen Bauern auf gerechte Verteilung des Bodens ... nachzukommen und zwecks Zuteilung des Bodens an die landlosen und landarmen Bauern sowie an die deutschen Bauern, die aus anderen Gebieten umsiedeln ... "), als auch aus Artikel I der Verordnung und vor allem dessen Ziffer 2 ( "Ziel der Bodenreform" ).

16

Im Falle der Opfer des "Fürstenenteignungsgesetzes" hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 06.04.1999 befunden, dass diese sich von den Opfern strafrechtlicher Maßnahmen dadurch unterscheiden, dass sie einer allein an ihren Status anknüpfenden, pauschalen Diskriminierung ohne individuellen Vorwurf ausgesetzt waren, während strafrechtliche Maßnahmen die staatliche Reaktion auf den individuellen Vorwurf eines für strafwürdig erachteten Verhaltens darstellen. Daher komme ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechts- oder Sozialstaatsprinzip gerade auf strafrechtliche Rehabilitierung nicht in Betracht. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen, die Opfer des Fürstenenteignungsgesetzes in die Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einzubeziehen. Diese Erwägungen treffen nach Auffassung des Senats gleichermaßen auf die von der "Verordnung Nr. 19" betroffenen Opfer der Bodenreform zu, die nach dem Vorgesagten ebenfalls nur wegen ihrer Stellung als "Junker und Großgrundbesitzer", nicht aber wegen eines ihnen zur Last gelegten, individuellen Strafvorwurfs enteignet und vertrieben wurden.

17

Dass der Gesetzgeber die damaligen Enteignungen und Vertreibungen (Kreisverweise) auf besatzungshoheitlicher Grundlage der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung entzogen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i. V. m. § 1 Abs. 8 lit a VermG), kann ebenfalls nicht dazu führen, sie stattdessen im Wege einer über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 5 StrRehaG hinausgehenden Auslegung der strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich zu machen. Auch eine analoge Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf derartige Fälle durch die Gerichte scheidet aus, weil es an der dafür vorausgesetzten "planwidrigen Regelungslücke" fehlt. Wie die angeführten Normen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Vermögensgesetzes zeigen, war dem Gesetzgeber die Problematik der durch die Bodenreform enteigneten "Junker und Großgrundbesitzer" durchaus bekannt. Deren "verwaltungsrechtliche" Rehabilitierung ist ausdrücklich ausgeschlossen worden, obwohl klar sein musste, dass eine Einbeziehung in die strafrechtliche Rehabilitierung ebenfalls nicht in Frage kam, weil die Maßnahmen keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen.

18

Der Versuch des Verfahrensbevollmächtigten, die Vertreibung der von der Bodenreform Betroffenen aus ihrer Heimat (Kreisverweise), als ein "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG zu werten, liegt ersichtlich neben der Sache. Wer aus seiner Heimat vertrieben wird, unterliegt allein deswegen andernorts keinen "haftähnlichen" Bedingungen. Er ist im übertragenen Sinne gerade nicht "eingesperrt", sondern lediglich aus einem räumlich umgrenzten Gebiet "ausgesperrt", während er sich überall sonst grundsätzlich frei bewegen und aufhalten kann.

19

Das Beschwerdevorbringen sowie die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2008 geben dem Senat Anlass zu dem abschließenden Bemerken, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt im Gebiet der ehemaligen DDR bereits verneint hat (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>), weshalb der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 13, 31 <36>; 13, 39 <43>; 84, 90 <125 f.>). Der Senat versteht dies dahin, dass bereits die Frage des "Ob" einer Rehabilitierung und Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland für Unrecht, welches von Organen der ehemaligen DDR begangen wurde, grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers liegt. Davon hat dieser in den sogenannten "Bodenreformfällen" - abschließend - Gebrauch gemacht, indem er sie von einer - der Rechtsmaterie nach allein in Betracht kommenden - verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung ausgenommen hat.

III.

20

Die Entscheidung über die Gebühren folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen aus § 14 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erkl

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für ein

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(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden. (2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligt

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 7 Antrag


(1) Der Antrag nach § 1 kann 1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern

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(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.