Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Juni 2008 - I WsRH 15/08

25.06.2008

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Kosten werden nicht erhoben. Seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist der Enkel des am 00.00.1900 in B. verstorbenen Landwirtes H. J. F. v. M. (Betroffener) und als solcher nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG antragsberechtigt.

2

Der Betroffene war bis zur Durchführung der sog. "Demokratischen Bodenreform" im Jahre 1945/1946 u.a. Eigentümer des landwirtschaftlichen Gutes V. mit L., das im Kreis D. mit einer Größe von über 800 ha belegen war.

3

Mit Inkrafttreten der "Verordnung Nr. 19" der damaligen Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern "über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern" vom 05. September 1945 wurde der Betroffene enteignet. Die genannte Verordnung lautet in ihrer Präambel und in ihren Artikeln I und II u.a. wie folgt:

4

"Um den Forderungen der werktätigen Bauern auf gerechte Verteilung des Bodens und zur Liquidierung des Großgrundbesitzes der Junker, Feudalherren, Fürsten und Grundbesitzer in Deutschland nachzukommen und zwecks Zuteilung des Bodens an die landlosen und landarmen Bauern sowie auch an die deutschen Bauern, die aus anderen Gebieten umsiedeln, erläßt die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern folgende Verordnung:

5

Artikel I

6

1. Die demokratische Bodenreform ist eine unaufschiebbare, nationale, wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit. Sie soll die Liquidierung des feudalen, junkerlichen und Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer ein Ende bereiten, da diese Herrschaft immer ein Hauptpfeiler der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande und eine Hauptquelle der Aggression und der Eroberungskriege war, die sich gegen andere Völker richtete. Die Bodenreform soll den jahrhunderte alten Traum der landlosen und landarmen Bauern auf Übergabe des Gutlandes in ihr Eigentum verwirklichen. Die Bodenreform ist daher einer der wichtigsten Bestandteile der demokratischen Umbildung unseres Landes und seiner wirtschaftlichen Wiedergeburt.

7

Der Grundbesitz soll sich in unserer deutschen Heimat auf feste, gesunde und produktive Bauernwirtschaften stützen, die das Privateigentum ihrer Besitzer sind.

8

2. Ziel der Bodenreform ist:

9

a) Vergrößerung der Ackerfläche der bereits bestehenden Bauernhöfe, die weniger als 5 ha besitzen;

10

b) Schaffung neuer selbständiger Bauernhöfe;

11

c) Zuteilung von Land an Umsiedler und Flüchtlinge, die als Folge der räuberischen Kriegspolitik Hitlers Haus und Hof verloren haben;

12

d) Schaffung von Wirtschaften, die in der öffentlichen Hand liegen müssen, zwecks Versorgung der Arbeiter, Angestellten, Handwerker und sonstigen Werktätigen mit Fleisch- und Milchprodukten und Gemüse sowie Überlassung von kleinen Landparzellen für Kleingärten;

13

e) Erhaltung der alten und Einrichtung von neuen Wirtschaften und Ländereien für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke der landwirtschaftlichen Schulen und für andere Landesaufgaben.

14

Artikel II

15

1. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird ein Bodenfonds aus dem Grundbesitz geschaffen, der in den Punkten 2, 3 und 4 dieses Artikels angeführt ist.

16

2. Voll und ganz wird, unabhängig von dem Umfang der Wirtschaft, folgender Grundbesitz mit allen darauf befindlichen Bauten, allem lebenden und toten Inventar und sonstigem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet:

17

a) der Boden und sonstiges landwirtschaftliches Vermögen der Kriegsverbrecher und Kriegsschuldigen;

18

b) der Boden und sonstiges landwirtschaftliches Vermögen der ehemaligen NSDAP und aller ihrer angeschlossenen Gliederungen, der Naziführer und der aktiven Vertreter der Nazipartei und ihrer Gliederungen sowie der führenden Personen des Hitlerstaates, darunter aller Mitglieder der Reichsregierung und des Reichstages unter der Naziherrschaft in Deutschland.

19

3. Ferner wird der Boden der Junker, Feudalherren und der Großgrundbesitzer mit über 100 ha Land mit allen darauf befindlichen Bauten, allem lebenden und toten Inventar und sonstigem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet.

4. .....

5. .....

20

Artikel IV

21

1. Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Bodenreform liegt in den Händen der Kreis- und Gemeindeverwaltungen und erfolgt nach den Weisungen der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern. ......"

22

Mit Erlass dieser Verordnung war die Enteignung erfolgt; einer besonderen Anordnung der nach Artikel IV Ziffer 2 zu bildenden "Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform" bedurfte es insoweit nicht (sog. Legalenteignung). Die aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen erhielten ihren besatzungshoheitlichen Charakter durch den SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945, mit welchem "die früheren durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen Länder auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzeskräftig erklärt" wurden .

23

Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde gegen den Betroffenen und seine Familienangehörigen der sog. Kreisverweis verhängt, der es ihnen unter Strafandrohung verbot, das Gebiet des Kreises D. zu betreten. Das gesamte betriebliche und persönliche Vermögen wurde von der Kreisbodenkommission eingezogen. Die Familie siedelte daraufhin in die britische Besatzungszone über.

24

Der Antragsteller begehrt vorliegend die strafrechtliche Rehabilitierung seines Großvaters mit dem Ziel, einen Ausgleich nach dem Vermögensgesetz für die mit der Vertreibung des Betroffenen verbundene Vermögensentziehung zu erhalten. Gleichzeitig begehrt er die Aufhebung des sozial-ethischen Unwerturteils in Bezug auf die gegen den Betroffenen seinerzeit verhängten Maßnahmen.

25

Im einzelnen beantragt er,

26

1. den gegen H. J. F. v. M. von der Kreisbodenkommission D. erhobenen Vorwurf eines Verbrechens gegen den Frieden gem. Art. II Nr. 1 lit a) i.V.m. Nr. 2 lit f) des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 wegen Verschwörung zum Zweck des Einfalls in andere Länder unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge im Hinblick auf die innegehabte gehobene Stellung im wirtschaftlichen Leben

27

2. die von der Kreisbodenkommission Demmin vorgenommene Einstufung des Vorgenannten als Nazi-Aktivisten i.S.d. Art. III lit. A Abs. I Nr. 1 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 mit der Begründung, er hätte durch seine wirtschaftliche Machtposition die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert,

28

3. die Vertreibung des Betroffenen und seiner Familienangehörigen durch Verhängung des Kreisverweises als Sanktion wegen der zu 1) und 2) erhobenen Vorwürfe

29

4. die Einziehung des Vermögens des Betroffenen als Sanktion wegen der zu 1) und 2) erhobenen Vorwürfe

30

hilfsweise

31

1. die Vertreibung des Betroffenen und seiner Familienangehörigen als Manifestation der politischen Verfolgung als Klassenfeind durch Verhängung des Kreisverweises

32

2. die Einziehung des Vermögens des Betroffenen als Manifestation der politischen Verfolgung als Klassenfeind

33

jeweils für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

34

Mit Beschluss vom 05.03.2007 - dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 08.03.2007 - hat die zuständige Rehabilitierungskammer des Landgerichts Neubrandenburg den Rehabilitierungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

35

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12.03.2007 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher er sein Begehren auf Rehabilitierung des Betroffenen unverändert weiterverfolgt.

II.

36

Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

37

Zu Recht hat das Landgericht das Rehabilitierungsbegehren des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Das umfängliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Für die vom Antragsteller erstrebte strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen gibt es keine gesetzliche Grundlage.

1.

38

Die zur rehabilitierungsrechtlichen Überprüfung gestellte Entziehung des Vermögens des Betroffenen (Hauptantrag zu 4)) war keine strafrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dabei um eine Enteignung oder um eine Konfiskation oder 'lediglich' um eine Vermögenseinziehung gehandelt hat.

39

a) Die verfahrensgegenständliche Vermögenseinziehung beruhte allein auf der eingangs zitierten "Verordnung Nr. 19" vom 05.09.1945, mit der die sog. Bodenreform umgesetzt werden sollte. Gegenstand des vorliegenden Rehabilitierungsverfahrens sind ausschließlich Maßnahmen der zur Durchführung der Bodenreform zuständigen Kommission der Gemeinde oder des Landkreises nach Art. II Ziffer 3 der Verordnung vom 05.09.1945, bei denen es sich um keine Strafverfolgungsbehörden gehandelt hat.

40

Anknüpfungspunkt für die hier verfahrensgegenständliche Vermögensentziehung war mithin nicht ein persönliches Verhalten des Betroffenen bzw. seine individuelle Schuld, sondern ausschließlich seine Stellung als "Großgrundbesitzer", die nach den Vorstellungen der damaligen Machthaber in dem in der sowjetischen Besatzungszone aufzubauenden Sozialismus keinen Platz mehr haben sollte. Nach dem Zweck, aber auch nach dem Wortlaut dieser Verordnung stand nicht strafrechtlich zu ahndendes individuelles Unrecht im Vordergrund, sondern die gesellschaftliche Umgestaltung sowie eine als gerecht empfundene Umverteilung von Grund und Boden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 30.04.08, 21.05.08 und 26.05.08 - I WsRH 19/07; I WsRH 21/07; I WsRH 5/08 bzw. I WsRH 31/07).

41

Anhaltspunkte dafür, dass mit den Zwangsmaßnahmen eine spezifisch strafrechtliche Vergeltung gegenüber dem Betroffenen bzw. seiner Familie bezweckt war, liegen nicht vor.

42

b) Zwar findet nach § 1 Abs. 5 StrRehaG das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) auch auf solche Maßnahmen Anwendung, bei denen es sich - wie hier - nicht um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 StrRehaG handelt. Voraussetzung dafür ist aber - nicht zuletzt im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes -, dass die jeweilige Maßnahme Ausfluss eines Strafverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen ist und ihr zumindest deshalb (auch) ein strafrechtlicher Charakter zukommen kann. Mit der zu beurteilenden Zwangsmaßnahme muss mithin aus damaliger Sicht eine spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten bezweckt worden sein. Das ist vorliegend nicht der Fall.

43

c) Für die Auffassung des Beschwerdeführers, den Maßnahmen der sog. Bodenreform komme insgesamt der Charakter einer "Kollektivstrafe" für die Klasse der "Großgrundbesitzer" zu, gibt es keine Grundlage. Selbst wenn mit der Umsetzung der Bodenreform-Verordnung Sanktionswirkungen für die davon betroffenen Personen einhergingen, die von den damaligen Machthabern auch gewünscht waren, so hatten diese doch keinen Strafcharakter im Sinne des StrRehaG (ständige Rechtsprechung des Senats, a.a.O.).

44

d) Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen der sog. demokratischen Bodenreform an "Junkern" und Großgrundbesitzern Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden sind. Dies rechtfertigt indes nicht eine weder vom Gesetzeswortlaut ("strafrechtliche Maßnahmen") noch vom Gesetzeszweck gedeckte erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 5 StrRehaG gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie sie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erstrebt.

2.

45

Auch soweit der Antragsteller eine Rehabilitierung des Betroffenen hinsichtlich

46

a. des Vorwurfs eines Verbrechens gegen den Frieden wegen Verschwörung zum Zwecke des Einfalls in andere Länder unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge im Hinblick auf die innegehabte gehobene Stellung im wirtschaftlichen Leben ( Hauptantrag zu 1)

47

b. der Einstufung als Nazi-Aktivist mit der Begründung, der Betroffene hätte durch seine wirtschaftliche Machtposition die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert ( Hauptantrag zu 2)

48

erstrebt, kann er keinen Erfolg haben. Seinem Vorbringen kann schon nicht entnommen werden, dass dieser Vorwurf gegenüber dem Betroffenen ausdrücklich erhoben wurde. Vielmehr ergibt er sich ausschließlich aus der Präambel in Verbindung mit Art. 1 der eingangs zitierten Verordnung Nr. 19 sowie der Kontrollratsdirektive Nr. 38. Im Übrigen wäre ein solcher Vorwurf ersichtlich ausschließlich politisch-propagandistisch zu werten, nicht aber in einem strafrechtlichen Sinne, zumal er lediglich als Anknüpfungspunkt für ein verwaltungsrechtliches Handeln genommen wurde, ohne dass dem ein entsprechendes Strafverfahren vorausgegangen ist.

3.

49

Soweit der Antragsteller in dem gegen den Betroffenen und dessen Familie ausgesprochenen Kreisverweis (Hauptantrag zu 3) eine der Rehabilitierung nach dem StrRehaG zugängliche Maßnahme sieht, können sein Antrag und sein Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg haben. Auch der Kreisverweis ist von einer Verwaltungsbehörde und zudem nicht im Zusammenhang mit strafrechtlichen Maßnahmen ausgesprochen worden. Auch er diente ersichtlich nicht der Ahndung von individuellem, strafbarem Unrecht, sondern der Umsetzung und Durchführung der 'Bodenreform' im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Dass ein Verstoß gegen den Kreisverweis möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen hatte, ändert an dem verwaltungsrechtlichen Charakter der Maßnahme nichts. Die Verweisung der von der 'Bodenreform' betroffenen Personen von ihrem Grundbesitz und die mit einem Rückkehrverbot verbundene Ausweisung aus dem jeweiligen Landkreis war die unmittelbare Folge der Enteignung und kann deshalb auch keine andere rechtliche Bedeutung haben als die Eigentumsentziehung selbst.

50

4. Auch die Einschätzung des Antragstellers, Kreisverweis und Vermögenseinziehung seien Ausdruck einer politischen Verfolgung als Klassenfeind ( Hilfsanträge zu 1 und 2) und daher der Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz i.V.m. § 1 Abs. 5 StrRehaG zugänglich, geht fehl, weil sich auch dadurch am ausschließlich verwaltungsrechtlichen Charakter der Maßnahme nichts ändert.

51

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass beide Anordnungen auch Züge einer politischen Verfolgung tragen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass staatliche Organe - sei es systemintern legal oder illegal - durch politisch motiviertes hoheitliches Handeln Rechte von Gewaltunterworfenen in verwerflicher, die Menschenwürde und die Grundfreiheiten mißachtender Weise verletzt haben (Schwarze, Rehabilitierung Potsdamer Kommentar, 2. Auflage, § 1 Rn. 27). Politische Verfolgung wird weiterhin dahingehend charakterisiert, dass eine Person individuell oder als Mitglied einer Personengruppe wegen ihrer rassistischen, nationalen, ethnischen oder sonstigen unabänderlichen persönlichen Eigenschaften oder ihrer religiösen oder weltanschaulich-politischen Überzeugungen aus Gründen der Staatsraison, der Systemstruktur oder der Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung einer besonderen, diskriminierenden staatlichen Behandlung unterzogen wird, die vor allem mit Gefahren für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit verbunden ist (Schröder in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1, Rn. 81). In diesem Sinne wurde der von der Verordnung Nr. 19 erfasste Personenkreis als sog. "Junker, Feudalherren und Großgrundbesitzer" gebrandmarkt und politisch verfolgt. Ihnen wurde allein wegen der vormals herausgehobenen gesellschaftlichen Stellung eine bestimmte weltanschaulich-politische Überzeugung zugeschrieben, die der am Sozialismus ausgerichteten Neuordnung des Staates entgegenstand und die mit den Instrumenten des Kreisverweises und der Vermögenseinziehung bekämpft wurde. Auch wenn Großgrundbesitz mit der Verordnung Nr. 19 quasi pönalisiert wurde, so handelt es sich bei beiden Maßnahmen indes nicht - wie bereits oben festgestellt - um politisch motivierte Strafverfolgung. Sie stellen gerade keinen Mißbrauch staatlicher Strafgewalt dar, weil ihnen kein auf einen individuellen Schuldvorwurf (in Form eines Verstoßes gegen ein bestimmtes Strafgesetz) gegründetes Straf- oder Ermittlungsverfahren vorausging.

52

Dass diesen auch eine Kriminalisierung der genannten Personengruppe innewohnte, die wohl auch beabsichtigt war, ändert - wie bereits unter 1. festgestellt - nichts an der verwaltungsrechtlichen Natur der Sanktionen.

53

Der Senat hat keine Veranlassung, die Sache gem. § 13 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Senat mit seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweicht.

III.

54

Die Entscheidung über die Gebühren folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen aus § 14 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

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(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden. (2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligt

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 7 Antrag


(1) Der Antrag nach § 1 kann 1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern

Referenzen

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.