Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Nov. 2011 - I Ws 345/11
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird im Hinblick auf die angeordneten Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
- 1
Mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.10.2000 wurde der Beschwerdeführer wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, sowie vierfachen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
- 2
Mit Beschluss vom 23.10.2006, rechtskräftig seit dem 13.11.2006, war die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden. Daneben wurde auch die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach § 68g Abs. 2 Satz 1 StGB das Ruhen der nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB mit Entlassung aus dem Strafvollzug eingetretenen Führungsaufsicht angeordnet. Die Bewährungszeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Unter Ziffer 6. wurden folgende Weisungen erteilt:
- 3
Der Verurteilte wird angewiesen,
- 4
a)
in der Pflege- und Heimeinrichtung der H. GmbH in xxx S., K.weg xx zu wohnen und diesen Wohnsitz nicht ohne Erlaubnis des Gerichts aufzugeben;
- 5
b)
die Pflege- und Heimeinrichtung der H. GmbH in xxx S. nicht ohne Erlaubnis der Heimleitung oder des Gerichts zu verlassen.
- 6
Mit Beschluss vom 06.09.2011 wurde die Anordnung des Ruhens der Führungsaufsicht widerrufen und die Führungsaufsicht auf unbefristete Zeit verlängert. Ferner wurde angeordnet, dass die Weisungen aus dem Beschluss vom 23.10.2006 bestehen bleiben, insbesondere die Weisung, dass der Verurteilte in der H.-Heimeinrichtung zu wohnen hat und diesen Wohnsitz nicht ohne Erlaubnis des Gerichts aufgeben darf.
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Mit Datum vom 26.09.2011 legte der Untergebrachte über seinen Verteidiger Beschwerde ein und stellte den Beschluss vom 06.09.2011 vollumfänglich zur Überprüfung. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Verurteilte nicht mit der Weisung einverstanden sei, dass er weiter in der HESTIA zu wohnen habe. Nach Auffassung des Verurteilten würden auch die Ausführungen des Sachverständigen eine andere Unterbringungsform, namentlich in einer betreuten Wohngruppe außerhalb einer geschlossenen Einrichtung erlauben.
II.
- 8
Die nach §§ 463 Abs. 2, 454 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat teilweise zumindest vorläufigen Erfolg, da die erteilten Weisungen fehlerhaft gefasst wurden, so dass die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war.
1.
- 9
Mit dem zwischenzeitlichen Ablauf der Bewährungszeit endete das Ruhen der Führungsaufsicht, so dass die Beschwerde im Hinblick auf den Widerruf der Anordnung des Ruhens der Führungsaufsicht wegen prozessualer Überholung erledigt ist.
2.
- 10
Die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung bestehen zu bleiben, da die Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB weiterhin vorliegen.
- 11
Wie der Sachverständige Dipl.-Psych. D. nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 27.07.2011 dargestellt hat, besteht bei dem Verurteilten weiterhin der Zustand der Intelligenzminderung verbunden mit Verhaltens- und Anpassungsstörungen, welcher bereits bei der Anlassverurteilung zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führte. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass es sich hier um irreversible Störungen handelt, ist plausibel. In sämtlichen Vorgutachten wurde der Zustand des Verurteilten ähnlich beschrieben.
- 12
Auch die Prognose, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehen werde, wenn auf ihn nicht mit Maßnahmen der Führungsaufsicht eingewirkt wird, ist plausibel. Der Verurteilte verfiel seit früher Jugend immer wieder in die gleichen Verhaltensmuster zurück und beging Vermögensdelikte, sobald er nicht unter Beaufsichtigung in klar strukturierten Unterbringungsformen lebte. Aufgrund seiner eingeschränkten geistigen Fähigkeiten war der Verurteilte nicht in der Lage, von sich aus dauerhaft dem Drang zu widerstehen, zur kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung Vermögensdelikte zu begehen. Da sich an dem psychischen Störungsbild des Verurteilten nichts grundlegend geändert hat und der Zusammenhang zwischen dem Störungsbild und der Begehung der Anlasstaten evident ist, ist die Annahme begründet, dass er unter weniger schützenden und stützenden Bedingungen alsbald wieder im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit neue Straftaten begehen wird.
- 13
Die zu erwartenden Straftaten sind auch erheblich. Die Anlasstaten des Wohnungseinbruchdiebstahls sind der mittleren Kriminalität zuzuordnen und grundsätzlich als Anlasstaten einer Unterbringungsanordnung geeignet (vgl. BGH, Beschl. v. 07.12.1999 - 5 StR 533/99, NStZ-RR 2000, 138). Auch die konkret zu erwartenden Begehungsweisen qualifizieren die Straftaten als erheblich und begründen zudem die Annahme, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit im Sinn des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB zu erwarten ist. Der Verurteilte beging die Anlasstaten spontan zur Befriedigung aktueller Bedürfnisse. Er brach zu ganz unterschiedlichen Tageszeiten in Wohnungen ein. Es war jeweils dem Zufall überlassen, ob sich in den Wohnungen Menschen aufhielten. Seine Taten waren daher geeignet, das Sicherheitsgefühl der jeweiligen Bewohner erheblich zu beeinträchtigen. Relativierend ist hier aber festzustellen, dass der Verurteilte immer dann, wenn er tatsächlich auf frischer Tat ertappt wurde, vom Tatort flüchtete, ohne dass es zu aggressiven Handlungen kam (vgl. Fall 7 der Anlassverurteilung sowie Fälle 3. und 4. des Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 21.03.2000).
- 14
Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht ist auch verhältnismäßig. Durch eine angemessene Ausgestaltung der Weisungen kann jederzeit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Fortdauer der Führungsaufsicht wird durch die Regelung des § 68e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB sicher gestellt.
3.
- 15
Im Hinblick auf die angeordneten Weisungen kann das Rechtsmittel nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass eine Anordnung der Strafvollstreckungskammer gesetzeswidrig ist. Eine Gesetzeswidrigkeit der hier zu beurteilenden Weisungen liegt vor, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 13.07.2009 - 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.01.2011 - 1 Ws 713/10; OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2010 - 2 Ws 39/10, BeckRS 2010, 06146, jew. m. w. Nachw.).
- 16
Nach § 68b Abs. 2 StGB hat das Gericht in seinen Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die strafbewehrten Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB. Der Verurteilte muss selbst zweifelsfrei erkennen können, was von ihm erwartet wird, wann er gegen eine Weisung nach Nr. 1 der Vorschrift verstößt und sich strafbar macht (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.10.2009 - 2 Ws 509/09, BeckRS 2009, 88154; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2009 - 1 Ws 758/08, BeckRS 2009, 01744; OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2009 - 1 Ws 416/09, NStZ-RR 2010, 189). Ferner dürfen nach § 68b Abs. 3 StGB an die Lebensführung einer verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen genügen die getroffenen Anordnungen nicht in allen Punkten.
- 17
a) Die Bezugnahme auf Weisungen des Beschluss vom 23.10.2006, ohne diese vollumfänglich unter Berücksichtigung des Rechts der Führungsaufsicht neu zu fassen, lässt die nötige Klarheit vermissen. Der Verurteilte kann so nicht aus einem Beschluss klar die aktuell gültigen Weisungen entnehmen. Durch die ausdrückliche Wiederholung der Ziffer 6. a) des Beschlusses vom 23.10.2006, nicht aber der Weisung der Ziffer 6. b) wird zudem die Aufmerksamkeit von der ungleich stärker belastenden Weisung abgelenkt.
- 18
Beide Weisungen lassen zudem nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es sich hier um strafbewehrte Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB handeln soll. So wurde weder im Tenor noch in den Gründen die Rechtsgrundlage der Weisungen genannt. Die Fassung der Weisungen orientiert sich auch sprachlich nicht eindeutig an einer der Weisungen im Sinn des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB.
- 19
b) Nur aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass wohl eine Art Fortsetzung der Unterbringung mit den Mitteln der Führungsaufsicht bezweckt war, was bereits per se rechtlich zweifelhaft wäre. Da keine Therapieweisungen im Sinn des § 68b Abs. 2 angeordnet wurden, sondern allein der räumliche Aufenthaltsbereich geregelt wurde, sollten offenbar Weisungen auf der Grundlage des § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB erteilt werden.
- 20
Die Weisung, in der H. Wohnsitz zu nehmen, kann jedoch nicht auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Die Weisung, Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten (örtlichen) Bereich nicht zu verlassen, bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (LK-Schneider, 12. Aufl. StGB § 68b Rn. 20; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, 28. Aufl. StGB § 68b Rn 4). Allerdings gibt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung, gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen (LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf, StGB, 3. Aufl., § 68 b Rn. 9; OLG München, Beschl. v. 11.02.2011 - 1 Ws 118/11, BeckRS 2011, 04247).
- 21
Unter Wohn- oder Aufenthaltsort ist die Gemeinde als unterste Gebietskörperschaft zu verstehen. Als Bereich kommt sowohl ein darüber hinausgehendes größeres Gebiet (z.B. Landkreis) als auch ein Teilgebiet (Teil einer größeren Stadt) in Betracht, nicht jedoch ein einzelnes Gebäude oder gar Gebäudeteil, so dass mit dieser Weisung kein Hausarrest verhängt werden kann.
- 22
Auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann daher dem Verurteilten nicht der Aufenthalt in einer Klinik oder anderen Einrichtung als eine Art der Fortsetzung der Unterbringung aufgegeben werden (vgl. LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf a.a.O.; MünchKomm-Groß (2005) StGB § 68b Rn. 10; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, 28. Aufl. StGB § 68b Rn 5; a.A. Fischer, 58. Aufl. StGB § 68b Rn. 3a unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.1989, 1 Ws 1096/89, MDR 1990, 743).
- 23
Nachdem der Verurteilte vorliegend auch weiterhin in Stralsund leben möchte, könnte ihm jedoch aufgegeben werden, das Stadtgebiet oder einen Teil davon nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, soweit dies notwendig ist, um eine engmaschige Überwachung durch diese zu ermöglichen, um so spezialpräventiv auf den Verurteilten einwirken zu können. Nicht zulässig ist aber die Weisung, in der H.-Heimeinrichtung zu wohnen und diese nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen. Die Weisung, in der H.-Heimeinrichtung Aufenthalt zu nehmen, könnte allenfalls nach § 68b Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfolgen, wäre dann aber von einer strafbewehrten Weisung im Sinn des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB klar zu trennen.
- 24
Soweit von einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht wird, ist zudem konkret zu regeln, ab welcher Dauer der Abwesenheit von dem räumlich bezeichneten Bereich eine Erlaubnispflicht besteht.
- 25
Die Weisung nach Nr. 1 regelt das bloß vorübergehende Verlassen des Wohn- oder Aufenthaltsortes oder eines bestimmten Bereichs. Nach ihrem Wortlaut bedeutet die Weisung demnach, dass jegliches - auch ein kurzzeitiges - Sich-Entfernen der vorherigen Erlaubnis der Aufsichtsstelle bedarf. In dieser wortlautgetreuen Auslegung würde die Erteilung der Weisung jedoch in den meisten Fällen unverhältnismäßig sein. Außerdem soll mit der Weisung ja nur verhindert werden, dass sich der Verurteilte der planmäßigen Überwachung der Aufsichtsstelle entzieht, was bei kurzfristigen Entfernungen regelmäßig nicht der Fall sein wird. Aus diesem Grund wird der Begriff „Verlassen” i.S.d. § 68b I 1 Nr. 1 StGB überwiegend einschränkend dahin interpretiert, dass ein kurzfristiges, z.B. eintägiges Entfernen nicht erfasst ist (OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2009 - 1 Ws 416/09, NStZ-RR 2010, 189, 190 m.w.Nachw.). Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind jedoch Weisungen nach Nr. 1 möglichst bestimmt zu fassen, so dass das die Weisung erteilende Gericht in seinem Beschluss konkret festzulegen hat, ab welcher Dauer (3 Tage, 5 Tage, 1 Woche etc.) die Erlaubnis einzuholen ist Sollte sich die im Beschluss bestimmte Dauer später als zu kurz oder zu lang erweisen, ist eine Abänderung jederzeit möglich (vgl. OLG Jena a.a.O.).
- 26
d) Da es sich bei der Frage, ob eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausgesprochen und wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden soll, um Ermessensfragen handelt und das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer setzten darf, war die Sache zur erneuten Entscheidung an diese zurückzuverweisen. Soweit die Strafvollstreckungskammer Therapieweisungen im Sinn des § 68b Abs. 2 StGB für sinnvoll erachtet, sind diese deutlich von strafbewehrten Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB abzugrenzen. Der Verurteilte ist auf die Strafbarkeit von Verstößen gegen Weisungen i.S.d. § 68b Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten geistigen Fähigkeiten zu belehren.
III.
- 27
Wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
- 28
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).
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(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
- 1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder - 2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn
- 1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder - 2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und - a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder - b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
- 1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel, - 2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist, - 3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
- 1.
in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, - 2.
in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, - 2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, - 6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden, - 8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, - 9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, - 10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, - 11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder - 12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, - 2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, - 3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und - 4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, - 2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, - 6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden, - 8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, - 9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, - 10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, - 11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder - 12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, - 2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, - 3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und - 4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.