Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2011 - I Ws 166/11

bei uns veröffentlicht am15.06.2011

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren wird auf 474,81 € (vierhundertvierundsiebzig 81/100 Euro) festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 27.07.2010 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Nachdem der Nebenklagevertreter in der eintägigen Hauptverhandlung vom 08.02.2011 einen auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Adhäsionsantrag gestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Angeklagten unter ihrer Beiordnung. Bevor hierüber entschieden worden war, nahm die Verteidigerin (nur) den auf die Gewährung von PKH gerichteten Antrag zurück, hielt jedoch ihren Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Diesen wies die Kammer mit Beschluss vom 08.02.2011 mit der Begründung zurück, nachdem der PKH-Antrag zurückgenommen worden sei, sei für eine Beiordnung im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren kein Raum mehr. Die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren sei notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft.

2

Nachfolgend kam es zum Abschluss eines protokollierten Vergleichs, in dem der Angeklagte sich zur ratenweisen Zahlung von 1.975,00 Euro an die Nebenklägerin und zur Übernahme der Kosten für das Adhäsionsverfahren einschließlich des Vergleichs verpflichtete. Der Wert der Einigungsgebühr wurde von der Kammer im Einvernehmen mit den Parteien auf 2.000,00 € festgesetzt. Mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil verhängte das Landgericht sodann gegen den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

3

Mit Schriftsatz vom 01.03.2011 beantragte die Beschwerdeführerin neben den Pflichtverteidigergebühren für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 € die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV RVG (266,00 €), sowie die Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (133,00 €) zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 €. Dieser Teil der Gebührenforderung wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts mit Beschluss vom 07.03.2011 mit der Begründung abgesetzt, eine Beiordnung der Rechtsanwältin für das Adhäsionsverfahren sei nicht erfolgt; ihre diesbezügliche Tätigkeit sei auch nicht von der Beiordnung als Pflichtverteidigerin umfasst gewesen.

4

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin vom 23.03.2011, der von der Rechtspflegerin unter dem 20.04.2011 nicht abgeholfen wurde, wies die Strafkammer in Einzelrichterbesetzung mit Beschluss vom 02.05.2011 als unbegründet zurück. Gegen diese ihr am 09.05.2011 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich die Rechtsanwältin mit ihrer am 11.05.2011 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde.

5

Die Vertreterin der Staatskasse hat die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt.

II.

6

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat Erfolg.

7

Zwar ist die Beschwerdeführerin dem ehemals Angeklagten nicht gem. § 404 Abs. 5 StPO unter Gewährung von PKH für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden. Ihre diesbezügliche Tätigkeit war jedoch entgegen der vom Landgericht und von der Vertreterin der Staatskasse vertretenen Auffassung von ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitumfasst.

8

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO ohne weiteres das Adhäsionsverfahren umfasst (bejahend OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 Ws 155/06 [zitiert nach juris]; OLG Hamm in Rpfleger 2001, 513; OLG Köln in StraFo 2005, 394; OLG Schleswig in NStZ 1998, 101; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 140 Rdn. 5; Wohlers in SK-StPO, § 141 Rdn. 20; Julius in HK-StPO, 4. Aufl., § 141 Rdn. 15; Lüderssen/Jahn in LR-StPO, 26. Aufl., § 141 Rdz. 28; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4143 VV Rdn. 12; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 4143, 4144 Rdn. 5; vgl. auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, in NStZ-RR 2006, 347, 349 für den Fall, dass ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO auf gesonderte Beiordnung nicht gestellt wird oder wegen Fehlens der besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt werden kann; demgegenüber verneinend OLG Bamberg in NStZ-RR 2009, 114 -Leitsatz-; OLG Brandenburg in OLGSt StPO § 140 Nr. 24; OLG Celle in NStZ-RR 2008, 190; HansOLG Hamburg, 3. Strafsenat in NStZ 2010, 652; HansOLG Hamburg, 2. Strafsenat in OLGSt StPO § 141 Nr. 8; OLG München in StV 2004, 38; OLG Jena in Rpfleger 2008, 529; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. April 2010, 1 Ws 178/10 [zitiert nach juris]; OLG Saarbrücken in StV 2000, 433; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2009, 264 -Leitsatz-; OLG Zweibrücken in JurBüro 2006, 643; KG RVGreport 2011, 142 unter Aufgabe der früheren abweichenden Rspr.; Hartmann, a.a.O., 4143, 4144 VV Rdn. 1, 7; Schmidt/Baldus, Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Rdn. 258). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen, dabei jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die z.T. auf einem Vergleich mit § 397a StPO beruhende verneinende Auffassung jedenfalls mit dieser Begründung nicht greift (NJW 2001, 2486, 2487).

9

Der Senat hat sich bereits mit Beschlüssen vom 04.07.2008 - I Ws 224 und 225/08 - und vom 08.06.2009 - I Ws 118/09 - jeweils in der Besetzung mit drei Richtern der erstgenannten (bejahenden) Auffassung angeschlossen. Daran wird aus den dort genannten Gründen festgehalten.

10

Die Gegenmeinung übersieht nach Ansicht des Senats, dass in § 404 Abs. 5 StPO nur geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen einem Angeklagten für seine "Verteidigung" gegen einen Adhäsionsantrag PKH zu gewähren ist und dass dies bejahendenfalls regelmäßig unter Beiordnung eines ggfls. schon vorhandenen Verteidigers erfolgen soll (so auch Deutscher, jurisPR-StrafR 15/2010 Anm. 1). Damit wird jedoch allein die in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO in Bezug genommenen Regelung des § 121 Abs. 2 ZPO dergestalt modifiziert, dass im Falle der Gewährung von PKH für einen bereits verteidigten Angeklagten die zusätzliche Beiordnung eines gesonderten Rechtsanwalts (nur) für das Adhäsionsverfahren nach Möglichkeit vermieden werden soll. Indes ist damit nichts darüber gesagt, wie es sich mit der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren in solchen Fällen verhält, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vorliegen, weil der Angeklagte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. So war es aber offenbar hier, denn die Verteidigerin hat den diesbezüglichen PKH-Antrag zurückgenommen.

11

Zu beachten ist ferner die Regelung in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach "namentlich" dann ein sonstiger Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wenn dem Verletzten nach § 397a und § 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, also gerade in solchen Konstellationen, in denen typischerweise auch mit der Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüchen des Geschädigten im Wege des Adhäsionsverfahrens zu rechnen ist, dessen verstärkte Anwendung zudem immer wieder propagiert wird und dessen Durchführung durch das 1. Opferrechtsreformgesetz nochmals erleichtert worden ist. Gerade das in § 140 Abs. 2 Satz 1, letzte Alternative StPO zum Ausdruck kommende Gebot der "Waffengleichheit" streitet für die Auffassung des Senats, dass das Pflichtverteidiger-mandat auch ohne gesonderte Beiordnung die "Verteidigung" gegen im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche umfasst, zumal ein Angeklagter gerade mit der Prüfung und ggfls. Abwehr zivilrechtlicher Haftungsansprüche regelmäßig eher überfordert sein dürfte als mit seiner Verteidigung gegen den Strafvorwurf (vgl. dazu Rieß Dahs-FS S. 433; Loos GA 2006, 195; Krey/Wilhelmi Otto-FS S. 933, 953; Volkart JR 2005, 185; Feigen Otto-FS S. 898). Es erscheint dem Senat widersinnig, zur Stärkung der Opferrechte die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Geschädigten bereits im Strafverfahren unter Zuhilfenahme eines Beistands zu ermöglichen und zu forcieren und dafür dem Angeklagten zur Herstellung von "Waffengleichheit" u.U. allein aus diesem Grund einen notwendigen Verteidiger beizuordnen, wenn sich dessen Vertretungsbefugnis dann doch nicht ohne eine zusätzliche Beiordnung, die wiederum nur im Falle der Gewährung von PKH in Betracht kommt, auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren erstreckt.

12

Dass die nach § 397a StPO erfolgte Beiordnung eines Beistands für den Geschädigten nicht dessen Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Insoweit hat bereits der Bundesgerichtshof zutreffend auf die Gründe für diese abweichende Rechtslage hingewiesen (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4; vgl. auch OLG Dresden a.a.O.).

13

Der Beschwerdeführerin steht damit zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren, wie von ihr beantragt, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sowie die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (vgl. dazu Burhoff in Gerold/Schmidt a.a.O. Einl. Teil 4 VV Rdz. 11) jeweils nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 € (= 399,00 €) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (= 75,81 €) zu.

III.

14

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Strafprozeßordnung - StPO | § 140 Notwendige Verteidigung


(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

Strafprozeßordnung - StPO | § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe


(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Abs

Strafprozeßordnung - StPO | § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers


(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be

Strafprozeßordnung - StPO | § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung


(1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu s

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Juni 2009 - I Ws 118/09

bei uns veröffentlicht am 08.06.2009

Tenor 1. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Gegen den Beschwerdeführer und sechs weitere Angeklagte fand ab dem 03.11.2008 we

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(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

Tenor

1. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Gegen den Beschwerdeführer und sechs weitere Angeklagte fand ab dem 03.11.2008 wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruchs u.a. die Hauptverhandlung vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock statt. Im Termin vom 13.11.2008 wurde gegen den anwesenden Beschwerdeführer und in Gegenwart seines Verteidigers ein Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr (§ 178 GVG) verkündet, nachdem er einen Zeugen während dessen Vernehmung als "verlogene Scheißratte" beschimpft hatte. Die nach § 35a StPO erforderliche Belehrung über das nach § 181 Abs. 1 GVG gegen die Entscheidung mögliche Rechtsmittel der fristgebundenen Beschwerde unterblieb versehentlich.

2

Im Hauptverhandlungstermin vom 25.02.2009 verkündete die Kammer in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers auch gegen die Mitangeklagten O. und K. jeweils Ordnungsgeldbeschlüsse wegen Ungebühr. Diesmal erfolgte eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

3

Nachdem der Strafkammer aufgefallen war, dass sie dem Beschwerdeführer keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, stellte sie ihm am 24.03.2009 eine Ausfertigung des ihn betreffenden Ordnungsgeldbeschlusses mit ordnungsgemäßer Belehrung förmlich zu. Daraufhin legte der Angeklagte O. mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.03.2009, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde gegen die Entscheidung ein, die er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist verband.

4

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wurde ausgeführt, dem im Zeitpunkt der Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses "in dieser Angelegenheit anwaltlich nicht beratenen Betroffenen" sei erstmals durch die Zustellung der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung die Möglichkeit ihrer Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist bekannt geworden. Andernfalls hätte er dagegen fristgerecht Beschwerde eingelegt. An der Säumnis treffe ihn wegen der gesetzlichen Vermutung des § 44 Satz 2 StPO auch kein Verschulden. Zum Beleg dessen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines nun ausdrücklich auch für das Ordnungsgeldverfahren mandatierten Verteidigers vom 31.03.2009 eine eidesstattliche Versicherung vom 28.03.2009 zu den Akten.

I.

5

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

1.

6

Die Vorschriften der §§ 44, 45 StPO finden nach allgemeiner Meinung auf die nach § 181 GVG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln im Strafverfahren Anwendung (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 182 GVG Rn. 4). Unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag ist danach auch die genaue Darlegung und Glaubhaftmachung, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist (Meyer-Goßner, a.a.O. § 45 Rn. 5 m.w.N.). Nur so ist der Senat in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag seinerseits innerhalb der für seine Anbringung vorgesehenen Wochenfrist gestellt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).

7

Bestand das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis - wie hier behauptet - in der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung, so beginnt die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Nachholung der förmlichen Belehrung, sondern mit der Erlangung der Kenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer zu laufen, der in seinem Wiedereinsetzungs-antrag darzulegen (und glaubhaft zu machen) hat, wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist (OLG Düsseldorf VRS 87 [1994], 351). Denn Hindernis i.S.v. § 45 Abs. 1 StPO ist nicht die fehlende Rechtsmittelbelehrung, deren Nichterteilung auf den Beginn der Frist ohne Einfluss ist (vgl. BT-Drs 7/551 zu Art. 1 Nr. 8 [§ 44 StPO], Seite 58; BGH NJW 1974, 1335; BGH NStZ 1984, 181; 329), sondern die Unkenntnis des Betroffenen davon, dass er die Frist versäumt hat. Erlangt der Betroffene deshalb schon vor einer ihm nachträglich erteilten Rechtsmittelbelehrung Kenntnis von der Fristgebundenheit eines Rechtsmittels (OLG Düsseldorf a.a.O.) oder hätte er bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt diese Kenntnis schon vorher erlangen können (BVerfG NJW 1994, 1857 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1990, 379 und NJW 1993, 1332), so beginnt die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs und zur Nachholung des versäumten Rechtsmittels bereits von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

2.

8

Zwar trägt der Beschwerdeführer hier vor, er habe erstmals mit Zustellung der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ausfertigung des Beschlusses am 24.03.2009 Kenntnis davon erlangt, dass er gegen die Ordnungsgeldentscheidung überhaupt ein Rechtsmittel habe und dass dieses fristgebunden ist, was er sodann eidesstattlich versichert. Das ist von ihm jedoch nicht mit dem für eine Gewährung von Wiedereinsetzung erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden.

a)

9

Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH NStZ 85, 493), auch nicht, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund - was hier, wie noch auszuführen sein wird, nicht der Fall ist - besonders naheliegt oder der Lebenserfahrung entspricht (BVerfG StV 93, 451; KG NJW 74, 657). Seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung kommt, weil er selbst Angeklagter in dem zugrundeliegenden Strafverfahren und insoweit nach deutschem Rechtsverständnis von jeglicher Eidesleistung in eigener Sache ausgeschlossen ist (LR-Graalmann-Scheerer 26. Aufl. § 45 Rdz. 23 m.w.N.), lediglich der Beweiswert einer "schlichten" Erklärung zu.

10

Eine solche genügt den erhöhten Darlegungsanforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ausnahmsweise nur dann, wenn dem Antragsteller kein anderes Glaubhaftmachungsmittel zur Verfügung steht (BVerfG a.a.O.; sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1988 - 2 BvR 1716/88 -; offengelassen in BVerfGE 41, 332 <339 f.>), was er dann ebenfalls darzulegen hat, oder wenn eine Glaubhaftmachung ausnahmsweise deshalb entbehrlich ist, weil alle Begründungstatsachen gerichtsbekannt oder aktenkundig sind (str., vgl. insoweit Graalmann-Scheerer a.a.O. § 45 Rdz. 21 und die Nachweise zu der dortigen FN 51). Dann muss aber diese Erklärung wenigstens so plausibel und überzeugend sein, dass sie den vorgetragenen Säumnisgrund sogleich wahrscheinlich macht. Dafür ist zwar keine volle richterliche Überzeugung erforderlich, es muss jedoch in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichendem Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan werden (BGHSt 21, 334, 350; OLG Düsseldorf NJW 85, 2207; wistra 90, 364; OLGSt Nr. 3). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers; der Grundsatz "in dubio pro reo" findet insoweit keine Anwendung (Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdz. 16; Meyer-Großner a.a.O. § 45 Rdz. 10; BGHR § 45 StPO Glaubhaftmachung 2; OLG Düsseldorf VRS 97, 422; OLG Jena NStZ-RR 06, 345).

b)

11

Bei Anlegung dieser Maßstäbe besitzt die eigene "schlichte" Erklärung des Antragstellers, er habe erstmals mit der Zustellung der ihn betreffenden Rechtsmittelbelehrung am 24.03.2009 Kenntnis davon erlangt, dass er gegen den Ordnungsgeldbeschluss mit der fristgebundenen Beschwerde hätte vorgehen können und dass diese Frist bereits abgelaufen war, nicht das erforderliche Maß an Glaubhaftigkeit. Das Gegenteil ist der Fall, weswegen auch der Verdacht der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung besteht.

aa)

12

Spätestens als die Strafkammer in seiner Anwesenheit am 25.02.2009 auch gegen die Mitangeklagten O. und K. jeweils Ordnungsgeldbeschlüsse wegen Ungebühr erlassen und bei der Verkündung diesmal ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nach § 181 Abs. 1 GVG erteilt hatte, hätte der Beschwerdeführer, wäre er der Hauptverhandlung mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefolgt, die man von einem Angeklagten erwarten kann, erkennen können und müssen, dass auch der gegen ihn verhängte Ordnungsgeldbeschluss binnen einer Woche nach Verkündung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar gewesen wäre und dass diese Frist bereits verstrichen war. Sollte er hierüber dennoch weiterhin und noch bis zum 24.03.2009 in Unkenntnis geblieben sein, hätte die nur dann fortbestehende Kausalität zwischen der in seinem Fall unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und dem Fristversäumnis einer besonders eingehenden Darlegung und Begründung bedurft. Eine solche fehlt jedoch. Stattdessen verschweigt der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsgesuch sogar die ihm nachteilige Tatsache, dass im weiteren Verfahren gegen Mitangeklagte ebenfalls wegen Ungebühr Ordnungsgeldbeschlüsse, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung, verkündet worden sind.

bb)

13

Hätte der Antragsteller jedoch den "Wegfall des Hindernisses" bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt bereits früher als von ihm behauptet erkennen können und müssen, muss er sich dies bei der auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmenden Verschuldensprüfung als eigenes Versäumnis zurechnen lassen. Das erhöht nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die Voraussetzungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung, denn die Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht (BVerfG NJW 1995, 1857; Beschl. d. 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89, NJW 1992, S. 38; vgl. auch den Beschl. d. 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 1989 - 2 BvR 1089/89 - und den Beschl. d. 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 486/92).

c)

14

Auf die Behauptung des Antragstellers, er sei, wiewohl er einen Pflichtverteidiger für das Strafverfahren hatte, in Bezug auf den Ordnungsgeldbeschluss unverteidigt gewesen und deshalb von seinem Anwalt bis zur Erteilung eines gesonderten Wahlmandats insoweit auch nicht beraten worden, kommt es danach nicht mehr an. Im Übrigen ist auch diese Darstellung weder glaubhaft noch rechtlich nachvollziehbar.

aa)

15

Zum einen trifft es nicht zu, dass sich das Aufgabengebiet des Pflichtverteidigers allein auf die Verteidigung gegen den Schuldvorwurf beschränkte, nicht jedoch auf die Prüfung und Abwehr während laufender Hauptverhandlung gegen den Mandanten ergriffener Ordnungs-mittel.

16

Der einmal für das Verfahren bestellte Verteidiger ist, sofern nicht ausnahmsweise und ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, für alle damit in Zusammenhang stehenden anwaltlichen Verrichtungen legitimiert, so z.B. auch für das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, für das Adhäsionsverfahren und für sämtliche Rechtsmittel, sei es in der Hauptsache (Berufung, Revision), sei es gegen Neben- und Zwischenentscheidungen (z.B. in Haftfragen oder bei anderen, den Mandanten betreffenden strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen). Insoweit bedarf es keiner gesonderten Beauftragung durch den Angeklagten. Sollte der Verteidiger den Antragsteller vorliegend insoweit falsch informiert haben, und wäre (auch) dieses Anwaltsverschulden kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist gewesen, hätte dies ebenfalls bei Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und - dann durch entsprechende Erklärung des Verteidigers - glaubhaft gemacht werden müssen. Das ist nicht geschehen.

bb)

17

Im Übrigen widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung und wäre schon von daher schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn der gerichtserfahrene Angeklagte, so er nicht ohnehin schon selbst über die einschlägigen Kenntnisse verfügte, sich nicht unmittelbar nach Erlass des gegen ihn gerichteten Ordnungsgeldbeschlusses bei seinem Verteidiger danach erkundigt hätte, ob und bejahendenfalls wie er dagegen vorgehen könne. Dass er darauf keine Auskunft erhalten hätte, ist - zumal der Anwalt damit gegen seine Berufspflichten verstoßen hätte (vgl. § 11 Abs. 2 BO) - so unwahrscheinlich, dass der Senat diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht zieht.

3.

18

Die von dem Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommene gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO bezieht sich nach h. A. in Rechtsprechung und Literatur lediglich auf das fehlende Verschulden an einer Fristversäumung, nicht hingegen auf die (fortbestehende) Ursächlichkeit des Belehrungsmangels für die Säumnis. Der Antragsteller hat demnach grundsätzlich trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung seine (fortdauernde) Unkenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtsmittels im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG Düsseldorf VRS 87, 351 f.; MDR 1990, 460; BVerfG, NJW 1991, 2277; Meyer-Goßner a.a.O., § 45 Rn. 22 m.w.N.). Das ist ihm aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gelungen.

4.

19

Nachdem der Antragsteller somit spätestens ab dem 25.02.2009 Kenntnis davon hätte haben können und müssen, dass er gegen den gegen ihn erlassenen Ordnungsgeldbeschluss binnen einer Woche nach Verkündung mit der fristgebundenen Beschwerde hätte vorgehen können und dass diese Frist bereits verstrichen war, hätte er das Wiedereinsetzungsgesuch zusammen mit der Beschwerde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) spätestens bis zum 04.03.2009 beim Landgericht oder beim Senat anbringen müssen. Das ist nicht geschehen.

5.

20

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht.

21

Wenn der Antragsteller nicht einmal den Umstand, dass am 25.02.2009 Ordnungsgeldbeschlüsse gegen zwei Mitangeklagte verkündet und diesen dabei eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, aus denen er seine eigene Säumnis erkennen konnte, bemerkt und zum Anlass genommen haben sollte, sich unverzüglich um Rechtsrat zu bemühen, ob und ggfs. was er jetzt noch dagegen unternehmen könne, sondern wenn er - wie er behauptet - stattdessen bis zum 24.03.2009 zugewartet und erst dann seinen Verteidiger insoweit mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, dann trifft ihn an der verspäteten Anbringung seines Wiedereinsetzungsantrags eigenes - erhebliches - Verschulden.

II.

22

Die erst am 27.03.2009 beim Landgericht eingegangene Beschwerde gegen den Ordnungs-geldbeschluss vom 13.11.2008 ist, nachdem dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung mit der Verkündung der Entscheidung in Lauf gesetzten einwöchigen Frist des § 181 Abs. 1 GVG gewährt wurde, ebenfalls unzulässig.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

24

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

(1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.