Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Jan. 2008 - 6 W 3/08

bei uns veröffentlicht am25.01.2008

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 14.3.2007, Az.: 2 T 116/06, abgeändert und die sofortige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 26.4.2006, Az.: 6 III 84/05, zurückgewiesen.

Der Verfahrensbeteiligten zu 3 wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt (§ 119 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht trägt die Verfahrensbeteiligte zu 3. Für die sofortige weitere Beschwerde werden Gebühren nicht erhoben.

Der Wert für die sofortige weitere Beschwerde beträgt gemäß § 30 Abs. 3 KostO 3.000 Euro.

Gründe

I.

1

Am 14.4.1996 schlossen die Verfahrensbeteiligte zu 3 und der Verfahrensbeteiligte zu 5 die Ehe in Nepal. Im Sommer 2000 erwartete die Verfahrensbeteiligte ein Kind. Am 24.8.2000 erkannte der Verfahrensbeteiligte zu 4 die Vaterschaft des noch nicht geborenen Kindes an. Am 29.8.2000 gebar die Verfahrensbeteiligte zu 3 das Kind J.. Sowohl in der Zustimmungsurkunde über die Anerkennung der Vaterschaft als auch in der Geburtsanzeige bezeichnete sich die Verfahrensbeteiligte zu 3 fälschlich als ledig. In der Geburtsurkunde vom 31. August 2000 betreffend J. findet sich daher folgender Eintrag: "Vater des Kindes ist O. N., Zeitsoldat" (Verfahrensbeteiligter zu 4). Seit dem 7.6.2003 sind die Verfahrensbeteiligte zu 3 und der Verfahrensbeteiligte zu 5 rechtskräftig geschieden.

2

Am 27.10.2005 beantragte die Beteiligte zu 1 die Löschung der Angaben über den Vater im streitgegenständlichen Geburtenbuch. Diesem Antrag ist die Verfahrensbeteiligte zu 3 entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass eine Berichtigung gemäß § 1598 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil seit der Eintragung in das Geburtenbuch fünf Jahre verstrichen seien. Mit Beschluss vom 10.11.2005 hat das Amtsgericht dem Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anerkennung der Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten zu 4 gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam sei. Eine Heilung gemäß § 1598 Abs. 2 BGB durch Zeitablauf sei nicht eingetreten, weil diese Vorschrift nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht für begründet erachtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rostock vom 14.3.2007 verwiesen.

3

Mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde will die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen. Die Rechtsansicht des Landgerichts führe dazu, dass im Geburtenbuch zwei Väter zu verzeichnen seien. Denn eine im Zeitpunkt der Geburt bestandene Ehe habe der Standesbeamte im Geburtseintrag auch dann zu vermerken, wenn er erst später von der Ehe erfahre. Das sei nicht hinnehmbar. Mit der absolut herrschenden Meinung in der Literatur finde eine Heilung gemäß § 1598 Abs. 2 BGB dann nicht statt, wenn bei der Eintragung die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB verletzt sei.

4

Die Verfahrensbeteiligte zu 2 beantragt,

5

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 14.3.2007, Az.: 2 T 116/06, die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 26.4.2006, Az.: 6 III 84/05, zurückzuweisen.

6

Die Verfahrensbevollmächtigte zu 3 beantragt,

7

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss.

II.

9

Die gemäß § 29 Abs. 2 FGG i. V. m. § 49 Abs. 1 und 2 PStG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Der Eintrag über die Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten zu 4 ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 zu löschen. Das Geburtenbuch ist insoweit unrichtig. Denn die Anerkennung der Vaterschaft durch den Verfahrensbeteiligten zu 4 ist gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam. Danach ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. So liegt es hier. Im Zeitpunkt der Geburt war die Verfahrensbeteiligte zu 3 noch mit dem Verfahrensbeteiligten zu 5 verheiratet. Letzterer ist daher gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes.

10

Anders als das Landgericht vertritt der Senat nicht die Auffassung, dass der Verstoß gegen § 1594 Abs. 2 BGB gemäß § 1598 Abs. 2 BGB geheilt ist. Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist diese Anerkennung nach § 1598 Abs. 2 BGB wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Zu diesen Vorschriften - das ist dem Landgericht zuzugeben - zählt zunächst auch § 1594 Abs. 2 BGB. Dennoch ist § 1598 Abs. 2 BGB nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB anzuwenden (Rausch in jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1598 Rn. 11; RGRK/Böckermann, BGB, 12. Aufl., § 1600 f a. F. Rn. 9; Staudinger/Rauscher [2000], BGB, § 1598 Rn. 18). Das ergibt eine teleologische Auslegung von § 1598 Abs. 2 BGB. Nach ihrem Zweck soll die Heilungsvorschrift des § 1598 Abs. 2 BGB zur Befriedung von Unklarheiten über die Wirksamkeit der Anerkennung führen (Staudinger/Rauscher [2000], BGB, § 1598 Rn. 18). Die Anwendung des § 1598 Abs. 2 BGB verursachte jedoch eine nicht denkbare Doppelvaterschaft (RGRK/Böckermann, BGB, 12. Aufl., § 1600 f a. F. Rn. 8), was nicht zur Beseitigung von Unklarheiten beiträgt. Denn der Beteiligte zu 5 ist Vater gemäß § 1592 Nr. 1 BGB. Der Senat teilt hier nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Verfahrensbeteiligte zu 5 seine Vaterschaft durch eine etwaige Heilung gemäß § 1598 Abs. 2 BGB verlöre. § 1598 Abs. 2 BGB ordnet allein die Wirksamkeit einer unrichtigen Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch an. Die Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten zu 5 ist jedoch im Geburtenbuch nicht eingetragen; § 1598 Abs. 2 BGB kann daher nicht einen Verlust der Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten zu 5 bewirken.

11

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht hat die Verfahrensbeteiligte zu 3 gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Personenstandsgesetz - PStG | § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf


(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absa

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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.