Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Juli 2015 - 3 W 56/12

published on 07/07/2015 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Juli 2015 - 3 W 56/12
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Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock - Grundbuchamt - vom 18.01.2012 wird auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten hin aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, das von Amts wegen durchzuführende Berichtigungsverfahren fortzusetzen.

Gründe

I.

1

In der W. Straße 20, 22 in K. befindet sich ein Anteil an einer ungeteilten Hoffläche mit der Größe von 500 qm. Dieser ist im Grundbuch von K., Bestandsblatt 1200, Flur 12, Flurstück 650 verzeichnet. Als Eigentümer für dieses Flurstück sind die Beteiligten zu 1. und 2. vermerkt. Die Beteiligten zu 2. sind weiterhin Eigentümer des im Grundbuchblatt 10880 verzeichneten Grundbesitzes. Die Beteiligte zu 1. ist im Grundbuchblatt 10764 als Eigentümerin verzeichnet. In beiden Grundblättern findet sich eine Eintragung, die auf den ungetrennten Hofraum im Bestandsblatt 1200, Flur 12, Flurstück 650 verweist.

2

Im Bodensonderungsplan Nr. 001-04 des Kataster- und Vermessungsamtes des damaligen Landkreises B. D. ist die Fläche in das Flurstück 650/1 in Größe von 106 qm als dem Grundbuchblatt 10880 und das Flurstück 650/2 in einer Größe von 394 qm als dem Grundbuchblatt 10764 zuzuschreiben zerlegt worden. Dem Bodensonderungsplan sind entsprechende Bestandskarten beigefügt. In der Grundakte zum Bestandsblatt 1200 findet sich eine Übersichtsliste über ungetrennte Hofräume des Kataster- und Vermessungsamtes B. D. aus dem Jahr 2006.

3

Mit Antrag vom 11.05.2011 hat der weitere Beteiligte um Berichtigung der Grundbücher aufgrund des Sonderungsplanes 001-04 in der Gemeinde K., Gemarkung K., Flur 12 Flurstück 650 gemäß § 20 Bodensonderungsgesetz (BoSoG) ersucht. Er hat mitgeteilt, dass die Auslegung des Sonderungsbescheides am 18.05.2005 bekannt gemacht worden sei, Rechtsmittel nicht eingelegt worden seien und der Bescheid somit am 20.07.2005 rechtskräftig geworden sei. Dem Ersuchen war der Sonderungsplan 001-04 beigefügt. Wegen des Inhalts des Sonderungsplans wird auf diesen Bezug genommen.

4

Dort heißt es u.a.:

5

"Anstelle der alten Flurstücke/Grundstücke Grundbuchblatt 1200 laufende Nummer der Grundstücke 1 Flur 1 Flurstück 650, Lage W. Str. 20, 22, Nutzungsart GFW, 500 qm, treten die neuen Flurstücke/Grundstücke …" Für Letzteres ist nichts eingetragen.

6

Mit Zwischenverfügung vom 18.01.2012 hat das Amtsgericht, Grundbuchamt, den weiteren Beteiligten aufgefordert, eine aktuelle Liste der ungetrennten Hofraumgrundbücher zu den auf dem Bestandsblatt 1200 gebuchten Flurstücken zu übersenden, von denen bekannt sei, dass der weitere Beteiligte diese führe. Wegen des weitergehenden Inhalts der Zwischenverfügung wird auf diese Bezug genommen.

7

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 15.02.2012. Zur Begründung hat er ausgeführt, zu einem ungetrennten Hofraum gehörten immer mehrere Grundstücke. Diese Grundstücke bestünden aus einem oder mehreren Flurstücken. Jedes dieser Flurstücke sei in seinen Außengrenzen im Liegenschaftskataster bekannt, nicht aber die daran bestehenden Grundstücksanteile. Es existiere somit im Liegenschaftskataster keine katastermäßige Erfassung der Gesamtheit aller Grundstücksanteile am Gesamtgrundstück im Blatt 1200. Die formale Grundbuchfähigkeit ungetrennter Hofräume sei durch die Hofraumverordnung (HofV) geregelt. Hiernach stelle das Gebäudesteuerbuch nach der HofV das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO dar und ersetze das Kataster als das gewöhnliche Verzeichnis.

8

Für die ungetrennten Hofräume existierten im Grundbuch miteinander korrespondierende Eintragungen. In Blatt 1200 seien alle ungetrennten Hofräume des Grundbuchbezirks verzeichnet. In weiteren Grundbuchblättern sei im Bestandsverzeichnis dann der jeweilige Anteil an einem ungetrennten Hofraum eingetragen. Nach der katastermäßigen Erfassung im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens werde die bisherige Eintragung in beiden Grundbüchern gelöscht und das vermessene Flurstück als normales Grundstück im Bodenordnungsplan gebucht. Dieser Tatbestand sei Inhalt des dem Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuches vorliegenden Bodensonderungsplans 001-04.

9

Nach § 7 Abs. 2 Sonderungsplanverordnung (SPV) sei das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen. Ein Ersuchen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, würde jedoch auf Verlangen des Grundbuchamtes von dem Antragsteller ausgefertigt und übersandt werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SPV sei es nach Eintritt der Bestandskraft des Sonderungsbescheides Sache des weiteren Beteiligten, diesen dem Grundbuchamt in beglaubigter Form zuzuleiten. Dieses berichtige nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SPV das Grundbuch von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheides. Die Grundbucheintragung habe nur deklaratorischen Charakter.

10

Das vom Grundbuchamt geforderte Übereinstimmungserfordernis zwischen Kataster und Grundbuch könne hier nicht greifen, weil nicht gemäß Nr. 1 Abs. 1 des gemeinsamen Erlasses des Innenministeriums und des Ministers für Justiz zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 GBO führt, sondern das amtliche Verzeichnis bei der Besonderheit des ungetrennten Hofraums das Gebäudesteuerbuch sei. Daher könne die vom Grundbuchamt geforderte Liste, die keinen amtlichen Charakter besitze, nie besessen habe und auch nie besitzen werde, ein Eintragungshindernis für die Berichtigung der Grundbücher aufgrund eines Bodensonderungsplans nicht darstellen. Dieses Papier werde innerhalb des Kataster- und Vermessungsamtes ausschließlich als Hinweisblatt geführt. Es erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wegen in der Vergangenheit festgestellter Unzulänglichkeiten werde es nicht mehr weitergehend genutzt.

11

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13.03.2012 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Grundbuchamt lägen zu K., Bestandsblatt 1200, lediglich Verzeichnisse der Hofraumgrundbücher aus den Jahren 2001 bzw. 2004 vor. Bei der Bearbeitung des Grundbuchbezirkes K. sei bereits mehrfach aufgefallen, dass diese Verzeichnisse nicht vollständig seien. Bei der Einarbeitung des Sonderungsplanes könne daher nicht geprüft werden, ob alle Anteile am ungetrennten Hofraum berücksichtigt worden sind.

II.

12

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Insbesondere ist der weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt. Zwar ist er weder Antragsteller noch Gesuchsteller, da die Berichtigung des Grundbuches bei Vorliegen eines bestandskräftigen Sonderungsbescheides von Amts wegen gemäß § 7 Abs. 2 SPV zu erfolgen hat (vgl. auch Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., Einl. H Rn. 65). Somit kann die Sonderungsbehörde die Eintragung im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übersendung des beglaubigten Sonderungsplanes/-bescheides (§ 20 Abs. 3 BoSoG, § 7 Abs. 2 SPV) nur anregen. Gleichwohl richtet sich die angefochtene Zwischenverfügung an den weiteren Beteiligten und gibt diesem die Vorlage weiterer Unterlagen auf. Insoweit ist er durch die Zwischenverfügung beschwert.

13

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Der Erlass einer Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO war vorliegend nicht zulässig. Gemäß § 18 Abs. 1 GBO kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung zur Behebung von Hindernissen dann erlassen, wenn einer beantragten Eintragung ein Eintragungshindernis entgegensteht. Ist das Grundbuchamt hingegen angehalten, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, wie dies nach § 7 Abs. 2 SPV der Fall ist, ist für eine Zwischenverfügung - gegen wen auch immer gerichtet - kein Raum (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn. 26). Die insoweit unzulässige Zwischenverfügung war daher aufzuheben.

14

Für das weitere Berichtigungsverfahren wird das Amtsgericht - Grundbuchamt - Folgendes zu berücksichtigen haben:

15

Bei dem Flurstück 650 der Flur 12, Gemarkung K., handelt es sich um einen ungetrennten Hofraum, der unvermessenes Eigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BoSoG darstellt (Schmidt-Räntsch/Marx, DTZ 1994, 354). Bei Grundstücken in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BoSoG bestimmt werden, wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte erstrecken. Der Sonderungsbescheid wird gem. § 6 BoSoG in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren erlassen. Er ist, um entsprechende Bestandskraft zu erlangen, bekanntzumachen.

16

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BoSoG dient der Sonderungsplan vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO. Für ungetrennte Hofräume tritt an die Stelle des Liegenschaftskatasters entsprechend den Regelungen der HofV das Gebäudesteuerbuch oder ersatzweise entsprechende Steuerbescheide (Meikel/Böhringer, a.a.O., Einl. H Rn. 78). Auch dieses Ersatzverzeichnis wird gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 BoSoG durch den Sonderungsplan ersetzt. Er stellt damit das amtliche Verzeichnis dar.

17

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis herzustellen. Soweit nun das amtliche Verzeichnis durch den Sonderungsplan ersetzt wird, stellt der ihn bestätigende Sonderungsbescheid einen Verwaltungsakt dar, durch den das Grundbuch unrichtig wird, weshalb es gem. § 22 GBO zu berichtigen ist (Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rn. B 239). Bei der Vornahme der Berichtigung ist das Grundbuchamt grundsätzlich an den Verwaltungsakt gebunden (Demharter, a.a.O., § 2 Rn. 24). Deshalb hat das Grundbuchamt den Verwaltungsakt ohne weiteres zu vollziehen. Es obliegt allein seiner Prüfung, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt und ob dieser zu Rechtsänderungen führt, für deren Erfüllung es weiterer Voraussetzungen bedarf (Demharter, a.a.O., § 2 Rn. 25). Daher muss das Grundbuchamt die Grundstücke so bezeichnen, wie dies der Sonderungsplan vorsieht (Meikel/Böhringer, a.a.O., 9. Aufl., § 22 Rn. B 45). Im Ergebnis dessen also ist kein Raum dafür, von der Bodensonderungsbehörde oder dem zuständigen Kataster- und Vermessungsamt irgendwelche intern geführten Bestandsverzeichnisse zu erfordern, um die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit des Sonderungsplans zu überprüfen. Der Inhalt des Sonderungsplans ist vielmehr der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und bindet dieses bei der Führung des Grundbuchs.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Annotations

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.

(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.

(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.

(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.

(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.

(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.

(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.

(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.

(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

(1) Soweit die Sonderungsbehörde nicht für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig ist, übersendet sie dieser Behörde eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheides und bis zu dessen Übernahme in das Liegenschaftskataster auch Nachweise über Veränderungen nach Absatz 2.

(2) Die in dem Sonderungsplan oder dem Plan nach § 11 bestimmten Grenzen der Grundstücke oder der Ausübungsbefugnisse können nach den allgemeinen Vorschriften verändert werden. Die Veränderungen sind bis zu dessen Übernahme in das amtliche Verzeichnis durch die Sonderungsbehörde in dem Sonderungsplan nachzuweisen; in den Fällen des § 11 gilt dies auch für den die Zuordnung betreffenden Teil. Die Sonderungsbehörde kann die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde um Übernahme dieser Aufgabe ersuchen.

(3) Eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsplans erhält auch das Grundbuchamt. Diesem sind Veränderungen des Sonderungsplans wie Veränderungen im amtlichen Verzeichnis nachzuweisen. Soweit das Grundbuchamt der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde Veränderungen im Grundbuch nachzuweisen hat, erteilt es diese Nachweise bis zur Übernahme des Sonderungsplans in das amtliche Verzeichnis der nach Absatz 2 für die Fortschreibung zuständigen Stelle.

(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.

(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.

(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.

(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.

(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.

(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.

(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.

(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.

(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden,

1.
wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken (unvermessene Nutzungsrechte),
2.
für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Ansehung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigentums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) besteht,
3.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneuordnung),
4.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusammenhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden (komplexe Bodenneuordnung).

(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid (§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1 Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2 auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion, der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4 genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar.

(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfahren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht betroffenen Grundstücke umfassen.

(3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines Planbetroffenen zurückweisen, wenn dem Antragsteller zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.

(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonderungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfügungen über das dingliche Recht an dem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungsbehörde ein.

(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.