Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Mai 2009 - 3 U 193/08

published on 28.05.2009 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Mai 2009 - 3 U 193/08
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 05.06.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 40.000,00 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt als Miterbin nach W.H.R. Zahlung eines Kaufpreises aus einem zwischen diesem und dem Beklagten geschlossenen notariellen Vertrag.

2

W. H. R., Großonkel des Beklagten und Bruder der Klägerin, verstarb am 16.11.2005. Er wurde von einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin sowie den Herren W1 R. und W2 R. beerbt.

3

Der Erblasser schloss mit dem Beklagten am 01.02.2002 vor der Notarin R., zu deren UR-Nr. .../02 einen notariellen Vertrag, in welchem die Vertragsparteien als Verkäufer und Käufer bezeichnet wurden. Einleitend heißt es:

4

"... schließen folgenden GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAG".

5

Der Erblasser verpflichtete sich hierin zur Übertragung eines Grundbesitzes. In § 2 des Vertrages heißt es:

6

"Der Kaufpreis beträgt nach Vereinbarung der Vertragspartner Euro 40.000,00 in Worten: Euro - vierzigtausend-.

2. Der vorstehend genannte Kaufpreis ist bereits am 21.01.2002 direkt auf das Konto des Verkäufers gezahlt worden. Der Verkäufer bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages den Erhalt des Kaufpreises.

Die Notarin hat die Vertragspartner darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis somit auf einen noch nicht wirksamen Kaufvertrag geleistet wurde und welche Risiken hiermit verbunden sind.

3. Zusätzlich zum vorstehend genannten Kaufpreis hat der Käufer je einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro - in Worten fünftausend Euro- an die Brüder des Verkäufers, nämlich

a) Herrn W1 R., ...

b) Herrn W2 R., ...

zu zahlen.

Die Zahlungen an Herrn W1 R. und Herrn W2. Rasche haben bis spätestens 01.07.2014 zu erfolgen.

Eine Sicherung dieser Forderungsbeträge durch Eintragung von Hypotheken bzw. eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung soll ausdrücklich nicht erfolgen.

4. Den Vertragspartner verbleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte.

Der Verkäufer ist weiterhin zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, falls er für die angeforderte Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen wird".

7

Weiter räumte der Beklagte in Ziff. 7 des Vertrages dem Erblasser im Wege einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ein lebenslanges Wohnrecht unter Übernahme auch der Betriebskosten durch den Beklagten ein. Ziff. 8 enthielt eine Pflegeverpflichtung, in Ziff. 9 übernahm der Beklagte die Grabpflege- und Bestattungsverpflichtung.

8

Unstreitig hat der Beklagte den Betrag von 40.000,00 € an den Erblasser nicht entrichtet. Dieser ist vom Erblasser bis zu seinem Ableben auch nicht eingefordert worden.

9

Das Landgericht Schwerin hat den Beklagten mit Urteil vom 05.06.2008 verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 16.11.2005 verstorbenen W.H.R., bestehend aus der Klägerin, W1 R., W2 R. 40.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2007 zu zahlen. Den weitergehenden Zinsantrag hat es abgewiesen. Wegen der Urteilsgründe und der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

10

Der Beklagte rügt mit seiner Berufung die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 40.000,00 € an die Erbengemeinschaft verlangen könne. Die Bezeichnung des Vertrages sei dabei für seine rechtliche Einordnung unbeachtlich. Nach den Vorstellungen der Parteien habe es sich um einen Überlassungsvertrag gehandelt, bei dem die Gegenleistungen, die sich nicht auf Geldzahlungen bezogen, im Vordergrund gestanden hätten.

11

Die Deklarierung als Kaufvertrag sei mit Blick auf die drohende Schenkungssteuer gewählt worden. Da der Steuerfreibetrag im Verwandtschaftsverhältnis des Beklagten zum Erblasser nur 10.300,00 € betrage, sei es ihr Bestreben gewesen, eine Steuerpflicht zu vermeiden. Während im Falle der Schenkungssteuer der Beklagte eine Steuer von 12 % bis 17 % auf den Grundstückswert hätte zahlen müssen, habe er so nur 3,5 % Grunderwerbssteuer zahlen müssen. Die Notarin R. habe auf das Problem der Schenkungssteuer hingewiesen und dargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese nicht zu zahlen sei. Die Vertragsparteien hätten hieraufhin diese Konstruktion gewählt. Eine Zahlung des in den Vertrag eingesetzten Betrages sei zwischen den Vertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen. Beide seien davon ausgegangen, dass durch die Quittierung des Erhalts des Betrages im Kaufvertrag dieses Thema erledigt gewesen sei. Dem Erblasser seien lediglich die Geldleistungen an seine Brüder nach seinem Ableben wichtig gewesen. Der Beklagte, dessen finanzielle Situation der Erblasser kannte, sei gar nicht in der Lage gewesen, 40.000,00 € aufzubringen.

12

Er erhebt den Einwand der Verwirkung wegen widersprüchlichen Verhaltens gegenüber dem früheren Verhalten des Erblassers, welches sich die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge entgegenhalten lassen müsse. Dieser habe zwischen Vertragsschluss und seinem Tod zu keiner Zeit den Kaufpreis von ihm verlangt.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 05.06.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

17

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 aus 40.000,0 € zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

21

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es für einen Zinsanspruch nach § 286 BGB keiner Mahnung bedurft habe. Die Parteien hätten im Kaufvertrag durch die Formulierung, der Kaufpreis sei bereits am 21.01.2002 gezahlt worden, einen Fälligkeitstermin vereinbart. Damit hätten sie die Fälligkeit auf diesen Tag bestimmt.

22

In der Sache selbst wiederholt sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und nimmt auf dieses Bezug.

23

Dass der Erblasser vom Beklagten die Zahlung in der Folgezeit nach Vertragsschluss nicht verlangt habe, könne sich der Beklagte nicht über § 242 BGB zu Nutze machen. Dies sei vielmehr dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Erblasser kurz nach Vertragsschluss schwer erkrankt sei.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt der Senat auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug.

II.

25

1. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

26

2. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache auch Erfolg. Die Klägerin kann keinen Kaufpreisanspruch aus § 433 BGB in Verbindung mit der notariellen Urkunde vom 01.02.2002 zugunsten der Erbengemeinschaft nach W.H.R. durchsetzen. Zwar ist die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft nach W.H.R. befugt, Ansprüche des Nachlasses auch allein zur gesamten Hand der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Solche Ansprüche bestehen gegenüber dem Beklagten zur Überzeugung des Senates indes nicht.

27

a. Ist der in einem Vertrag beurkundete übereinstimmende Wille der Parteien unklar oder gar nur zweifelhaft, ist er im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Es ist eine anerkannte Auslegungsregel, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung, insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGH, Urt. v. 10.10.1989, VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19 = NJW 1990, 441), die Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13.03.2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235; BGH, Urt. v. 09.05.2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urt. v. 05.07.2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164; BGH, Urt. v. 02.02.2007, V ZR 34/06, zitiert nach juris).

28

Bei der Erforschung des übereinstimmenden Parteiwillens ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urt. v. 18.05.1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535; BGH, Urt. v. 31.01.1995, XI ZR 56/94, MDR 1995, 563 = WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212; BGH, Urt. v. 03.11.1993, VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39 = MDR 1994, 136; BGH, Urt. v. 10.12.1992, I ZR 186/90, BGHZ 121, 13 = MDR 1993, 635).

29

Der Wortlaut einer Vereinbarung bildet zwar den Ausgangspunkt der Auslegung, jedoch geht der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 20.01.1994, VII ZR 174/92, MDR 1994, 480 = NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551). Dies gilt auch für formbedürftige Willenserklärungen und selbst dann, wenn das übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat (BGH, Urt. v. 19.01.2004, II ZR 303/01, MDR 2004, 622 = BGHReport 2004, 715 = WM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630). Hierzu ist zunächst der Regelungsinhalt der Urkunde selbst zu untersuchen. Sodann sind außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und für den Erklärungsempfänger erkennbar oder diesem bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2006, III ZR 166/05, BGHReport 2006, 1509). Sich so ergebende Auslegungsmöglichkeiten sind herauszuarbeiten. Im Anschluss bedarf es einer Auseinandersetzung, für welche der denkbaren Alternativen die besseren Gründe sprechen (BGH, Urt. v. 04.11.1999, III ZR 223/98, MDR 2000, 203). Hierbei kommt der beiderseitigen Interessenlage eine überragende Bedeutung zu.

30

b. Gem. § 2 Ziff. 1 des Vertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Kaufpreis 40.000,00 € beträgt. Ein Kaufpreis ist grundsätzlich in Geld zu vereinbaren und zu leisten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 433 Rn. 38). In § 2 Ziff. 2 des Vertrages hat jedoch der Erblasser bestätigt, den Kaufpreis bereits durch Einzahlung auf sein Konto am 21.01.2002 und damit bereits 11 Tage vor Vertragsschluss erhalten zu haben. Aus dem Wortlaut des § 2 des Vertrages ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft nicht mehr.

31

c. Allerdings ist zwischen den Parteien des Rechtsstreit unstreitig, dass die in § 2 Ziff. 2 des Vertrages quittierte Zahlung des Beklagten tatsächlich nicht geleistet wurde. Daher besteht Anlass, den wirklichen Erklärungswillen der Vertragsparteien zu ermitteln. Auf die Frage der Beweiskraft der Urkunde zu § 2 Ziff. 2 kommt es dabei nicht an, denn beweisbedürftig ist nur das, was zwischen den Parteien des Rechtsstreites streitig ist.

32

Die Auslegung der Vertragsurkunde ergibt, dass dem Erblasser und ihm nachfolgend der Erbengemeinschaft kein Zahlungsanspruch stehen sollte.

33

Den Umstand, dass die Vertragsparteien zwar einen Kaufpreis als Geldbetrag ausgewiesen haben, dessen Zahlung auf sein Konto der Erblasser vor Vertragsabschluss in selber Urkunde trotz notarieller Belehrung über die damit verbundenen Risiken bestätigte, ohne dass die tatsächliche Zahlung geleistet worden war, versteht der Senat dahin, dass es dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach, zwar einen Kaufpreis im Vertrag auszuweisen, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass der Beklagte weder durch den Erblasser noch durch dessen Rechtsnachfolger tatsächlich auf eine Geldzahlung in Anspruch genommen werden soll bzw. dass kein Geld mehr fließen sollte. Einen anderen Sinngehalt vermag der Senat der Regelung des § 2 Ziff. 2 des Vertrages mit Blick auf die ausdrückliche notarielle Belehrung und unter Berücksichtigung des hinreichenden zeitlichen Abstands zwischen Beurkundung und behaupteter Zahlung nicht beizumessen. Gestützt wird diese Überlegung dadurch, dass § 2 Ziff. 3 den Beklagten zur Zahlung von jeweils 5.000,00 € an die Herren W1 R. und W2 R. unbedingt verpflichtete. Ebenso - wenn auch nicht entscheidungserheblich - spricht dafür, dass in § 2 Ziff. 4 des Vertrages ausdrücklich der Bestand gesetzlicher Rücktrittsrechte vorgesehen wurde, der Erblasser von einem wegen Zahlungsverzuges aber keinen Gebrauch gemacht hat.

34

Die Ausgestaltung der Urkunde als Grundstückskaufvertrag unter Benennung der Parteien als Käufer und Verkäufer und Vereinbarung eines Kaufpreises steht dem nicht zwingend entgegen. Vielmehr können die Parteien eines Kaufvertrages, haben sie einen Kaufpreis betragsmäßig bestimmt, auch die Erbringung von Kaufpreisersatzleistungen vereinbaren (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 433 Rn. 40). Vorliegend hat der Beklagte gegenüber dem Erblasser mit der Vereinbarung des Wohnrechts unter Übernahme der Betriebskosten, der Pflege im Bedarfsfall sowie der Bestattung und der Grabpflege umfangreiche weitere Verpflichtungen übernommen. In Anbetracht der familiären Bindungen der Vertragsparteien erscheint es dem Senat nicht fernliegend, dass diese in den vom Beklagten übernommenen persönlichen Verpflichtungen zugunsten des Erblassers sowie der Zahlungspflichten gegenüber dessen Brüdern einen hinreichenden Ausgleich für die Grundstücksübertragung gesehen haben, den sie im Rahmen des vereinbarten Kaufpreises entsprechend bewertet haben.

35

d. Auch die Einbeziehung außerhalb der Urkunde liegender Umstände, die die Parteien geltend machen, führt zu keiner anderen interessengerechten Auslegung. Soweit der Beklagte geltend macht, die Kaufpreisvereinbarung habe der Umgehung der Schenkungssteuer gedient, steht dies der unter c. gewählten Auslegung nicht entgegen. Dies als wahr unterstellt, stützt und erklärt es vielmehr das Vorgehen der Vertragsparteien. Auch das Bestreiten der Klägerin könnte hieran nichts ändern, denn im Falle einer Beweislosigkeit dieser Behauptungen verbliebe es bei den Erwägungen unter c.

36

Auch die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe die Zahlung im Glauben dessen bestätigt, dass sie tatsächlich geleistet worden sei und erst später festgestellt, dass eine Zahlung nicht erfolgt sei, führt zu keiner anderweitigen Auslegung. Diese von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2009 eingeführte Behauptung hat der Beklagte bestritten. Die Klägerin, die insoweit außerhalb der Urkunde liegende Umstände in deren Auslegung einbezogen wissen will, trifft für diese die Beweislast. Beweis hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht angeboten.

37

3. Soweit der Hauptanspruch der Klägerin bereits nicht gegeben ist, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen für den mit der Anschlussberufung verfolgten weiteren Zinsschaden.

III.

38

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2009 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die Entscheidung wird im Wesentlichen durch die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen getragen.

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Annotations

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 240/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1960 übertrug die Klägerin der Beklagten ohne Gegenleistung ein Grundstück zum Zweck der Erweiterung und des Ausbaus des auf dem benachbarten Grundstück bereits bestehenden Schlachthofs. Unter 8. a) des Vertrags heißt es:
"Für den Fall, daß die Erwerberin den Schlachthausbetrieb binnen 50 Jahren seit Vertragsschluß aus irgend einem Grund aufgibt , ohne durch behördliche Maßnahmen dazu genötigt zu werden , hat die Stadt das Recht, entweder die kostenlose Rückübertragung des übereigneten Grundstücks auf sie oder, im Falle eines Erwerbs des Schlachthausareals durch Dritte, die Abführung
des auf das übereignete Grundstück verhältnismäßig entfallenden Erlöses an die Stadt zu verlangen." Die Beklagte erfüllte die durch EG-Richtlinien, die mit der Fleischhygiene -Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120) in nationales Recht umgesetzt wurden, geänderten Anforderungen an den Betrieb eines Schlachthofs nicht. Deswegen untersagte das zuständige Landratsamt mit Verfügung vom 22. April 1997 das Inverkehrbringen des in dem Schlachthof gewonnenen Fleisches zum menschlichen Verzehr. Das von der Beklagten betriebene Widerspruchsverfahren war erfolglos. Anfang 1998 schloß sie den Schlachthof.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Betrieb des Schlachthofs aus eigenem Willen aufgegeben; sie habe sich nämlich entschieden gehabt, ihn an einem anderen Ort fortzuführen. Die Schließung des Schlachthofs sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Die Beklagte sei dazu nicht durch behördliche Maßnahmen genötigt worden.
Das Landgericht hat der auf Rückübereignung des Grundstücks gerichteten Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Rückübereignungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte durch die Entscheidung des Landratsamts vom 22. April 1997 zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs genötigt worden sei. Daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Betriebsaufgabe durch bauliche Investitionen abzuwenden, führe nicht zur Freiwilligkeit der Schließung des Schlachthofs. Zwar habe die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Betriebs zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Unterhaltungspflicht durch Investitionen sicher zu stellen, daß behördliche Auflagen und gesetzliche Anforderungen erfüllt wurden. Aber die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu treffen, die über das übernommene wirtschaftliche Betriebsrisiko hinausgingen. Das Risiko einer Störung des Schlachthofbetriebs von außen durch behördliche Maßnahmen, auch infolge verschärfter gesetzlicher Anforderungen, habe sie gerade nicht tragen sollen. Die aufgrund der Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung erforderlichen Veränderungen hätten die der Beklagten obliegenden Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen überschritten.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß eine die Rückübereignungspflicht nicht auslösende Betriebsaufgabe auf Maßnahmen jeder staatlichen Behörde beruhen kann; eine Beschränkung auf behördliche Maßnahmen der Klägerin läßt sich der Regelung in 8. a) des Übereignungsvertrags nicht entnehmen. Ebenfalls richtig ist die weitere Annahme, daß die
behördliche Maßnahme, die zu der Betriebsaufgabe führt, auch auf der Änderung der für den Betrieb des Schlachthofs maßgeblichen Rechtslage beruhen kann; damit scheidet eine Beschränkung auf die Fälle, daß z.B. das Gelände für andere öffentliche Zwecke benötigt wird oder daß der Schlachthof aus immissionsschutzrechtlichen Gründen an der Stelle nicht mehr betrieben werden darf, aus.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Auslegung der Rückübereignungsklausel durch das Berufungsgericht.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht zunächst von dem Begriffswortlaut ausgeht (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535 m.w.N.); auch mißt es dem Wort "Nötigung" für sich genommen einen zutreffenden Sinn bei. Jedoch berücksichtigt das Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien bei dem Abschluß des Übereignungsvertrags (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514; BGH, Urt. v. 3. April 2000, II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196) nicht ausreichend. Seine Auslegung begünstigt einseitig die Beklagte. Sie führt dazu, daß diese den Betrieb des Schlachthofs aufgrund einer behördlichen Verfügung sanktionslos einstellen kann, auch wenn diese allein darauf beruht, daß die Beklagte die geänderten Zulassungsvoraussetzungen für den Betrieb des Schlachthofs tatsächlich nicht mehr erfüllt. Denn in diesem Fall wird die Beklagte nicht durch die behördliche Maßnahme, sondern durch Rentabilitätserwägungen zur Aufgabe "genötigt". Geht man mit dem Berufungsgericht - richtigerweise - davon aus, daß das wirtschaftliche Risiko des Schlachthofbetriebs der Beklagten oblag, so mußte die Beklagte nicht nur in die gewöhnlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen investieren, son-
dern auch sicherstellen, daß die zwischenzeitlich verschärften Zulassungsvor- aussetzungen erfüllt wurden. Daß die Parteien dieses Risiko der Beklagten abgenommen hätten, ergibt sich weder aus der Klausel noch aus dem Parteivortrag. Es auf die Klägerin zu verlagern, wäre nur dann interessengerecht, wenn der durch die Fleischhygiene-Verordnung notwendig gewordene Investitionsbedarf einen Umfang erreicht, der eine Fortführung des Betriebs während der Restlaufzeit der Rückübertragungsverpflichtung objektiv unzumutbar sein läßt.

b) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, ist das Revisionsgericht zu eigener Auslegung befugt (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, aaO; BGH, Urt. v. 3. April 2000, aaO).
Nach 8. a) des Übereignungsvertrags ist die Beklagte zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs ohne Verpflichtung zur Rückübereignung des Grundstücks berechtigt, wenn für sie die Weiterführung aufgrund behördlicher Maßnahmen unzumutbar wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die Änderung der Gesetzeslage dazu führt, daß zur Aufrechterhaltung des Betriebs Investitionen erforderlich werden, die wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Dafür reicht die bloße Einschränkung des Betriebsergebnisses mit der Folge einer Minderung des Gewinns allerdings nicht aus. Vielmehr muß die Grenze zur Unrentabilität überschritten werden, d.h. die Investitionen müssen sich nicht mehr amortisieren dürfen.
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welchen finanziellen Aufwand
die Anpassung des Schlachthofbetriebs an die Erfordernisse der Fleischhygiene -Verordnung erforderte und ob sich dieser Aufwand rentierte, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird anhand einer auf die Restlaufzeit der Rückübereignungsverpflichtung bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung prüfen müssen, ob die Weiterführung des Schlachthofbetriebs für die Beklagte unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen unzumutbar war.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/01 Verkündet am:
5. Juli 2002
K a n i k
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha

a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet,
wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck
bringt.

b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel
der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb
der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 – Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zwei bebaute Grundstücke zu Preisen von 403.000 DM und 635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau (GWF), die Gebäude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug 1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom
22. Dezember 1998 ergänzten die drei Beteiligten die Verträge vom 16. Dezember 1998 dahingehend, "daû die Vertretene zu 3 (scil. Klägerin) das Recht hat, von diesem (scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. März 1999 einseitig zurückzutreten, wenn eine Finanzierung für den Kaufpreis - einschlieûlich des Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Für die Zeitspanne vom 30. Dezember 1998 bis 1. März 1999 finanzierte die Hausbank der Klägerin die Objekte, nachdem der Beklagte und GWF Bankbürgschaften erbracht hatten, ohne Eigenkapitalbeteiligung der Klägerin. Die mit der Vermittlung der endgültigen Finanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klägerin am 10. März 1999 mit, daû eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Ergänzung der ... Verträge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den Rücktritt von den ... Verträgen".
Die Klägerin, die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und diese (u.a.) auf den am 10. März 1999 erklärten Rücktritt gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein "freies" Rücktrittsrecht ein, da sie einen Rücktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rücktrittsvereinbarungen könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, bereits der Umstand , daû ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie zum Rücktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden stützen. Die Beweisaufnahme über die vor und bei den notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen lasse eine Feststellung im Sinne der Klägerin nicht zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die ergänzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein Rücktrittsrecht ein, dessen Ausübung allein in ihrem Belieben stehe. Die Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rücktrittsgrund. Die Bezeichnung des Rücktrittsgrundes in den Urkunden begründet indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafür, daû das Rücktrittsrecht der Klägerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den
Fall des Unvermögens der Klägerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapitalbeteiligung zu erlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf auûerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daû der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, daû das Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (möglicherweise) ausgeht, in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, daû für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MünchKomm-BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte , Äuûerungen der Parteien auûerhalb der Urkunde u.a., ble i-
ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts.

b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht gründet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daû der beurkundende Notar das Rücktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufpreises" , sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "für" den Kaufpreis geknüpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften und läût den wirklichen Willen der Beteiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt, ist seine Sache. Behält er sich den Rücktritt für den Fall des Scheiterns der Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daû der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der §§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkäufer kann, wenn er nicht darauf besteht, den Rücktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausgehen , daû der Käufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschränkungen unterzogen hat. Im Streitfalle hat die Klägerin ihr Rücktrittsrecht daran geknüpft, daû ihr die Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht möglich ist". Einschränkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daû sie die Kreditmöglichkeiten , welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfügung stehen , ausschöpfen, also auch Eigenkapital einsetzen müsse, hat sie sich nicht unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem Umfang Eigenmittel hätten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegebenheiten des Falles abhängig gewesen. Im Sinne des Rücktrittsgrundes ist der
Klägerin die Finanzierung auch dann nicht möglich, wenn ihr Eigenkapital nicht zur Verfügung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wäre nur dann überschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvorhabens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen der Verkehrssitte läge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben ähnlichen Zuschnitts allein mit Fremdmitteln verwirklicht.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht über die für die Auslegung des Rücktrittsgrundes erheblichen Begleitumstände Beweis erhoben. Denn auch ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gestützt hätte, die Klägerin habe vor Erklärung des Rücktritts Eigenkapital einsetzen müssen, wäre rechtlich beachtlich gewesen. Es hätte in der Urkunde einen, wenn auch nur andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und hätte mithin dem Urkundserfordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. genügt. Da das Berufungsgericht Feststellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
Die Gegenrüge des Beklagten ändert hieran nichts. Der Beklagte vermag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung sachverständigen Rat einzuholen. Daû die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (§ 139 ZPO) hat (zum Sachverständigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 34/06 Verkündet am:
2. Februar 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 2002 kaufte die Klägerin von den Beklagten einen aus einer Halbinsel bestehenden Grundbesitz. Die Beklagten hatten den aus zwei Flurstücken, einem größeren bebauten Flurstück 113 und einem kleineren Waldflurstück 114, bestehenden Grundbesitz von der Streithelferin gekauft. Dieser Vertrag war nur in Bezug auf das Flurstück 113 im Grundbuch vollzogen worden. Das kleinere Flurstück 114 hatte die Streithelferin nachfolgend an einen Dritten verkauft und übereignet.
2
Im Hinblick darauf nahmen die Parteien im Kaufvertrag eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises in zwei Teilbeträge von 370.000 € für das größere und von 25.000 € für das kleinere Grundstück vor und trafen folgende Regelung (im Folgenden: Rücktrittsvereinbarung): „Sollte der Kaufvertrag hinsichtlich des Flurstückes 114 aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, so kann der Erwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag hinsichtlich dieses Grundstücks zurücktreten, jedoch nicht vom Kaufvertrag im übrigen, d.h. hinsichtlich des Flurstückes 113. Insofern ist der Verkauf der Flurstücke 113 und 114 unabhängig voneinander. Für diesen Fall der teilweisen Nichterfüllung oder des teilweisen Rücktritts werden etwaige Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer auf eine Höhe von maximal € 25.000 begrenzt.“
3
Der Kaufvertrag wurde nur hinsichtlich des Flurstücks 113 erfüllt. Den Beklagten gelang es nicht, der Klägerin auch das Eigentum an dem Flurstück 114 zu verschaffen.
4
Die Klägerin hat nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Übereignung des Flurstücks 114 von den Beklagten u.a. 25.000 € als Schadensersatz verlangt. Die Klage hat vor dem Landgericht insoweit Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch wegen teilweiser Nichterfüllung des Kaufvertrages für gegeben.
6
Ein vertraglicher Ersatzanspruch scheitere daran, dass der Wortlaut der Rücktrittsabrede sowie der Sachzusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen dafür nichts erkennen lasse. Angesichts dessen habe die Klägerin nicht nur dartun und beweisen müssen, dass gleichwohl eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, sondern darüber hinaus, nämlich wegen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariell Beurkundeten, weshalb die Vereinbarung dann nicht so in den Vertrag aufgenommen worden sei.
7
Einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass der Vertrag von Anfang an in einen ohne weiteres erfüllbaren Teil (Flurstück 113) und einen möglicherweise nicht erfüllbaren Teil (Flurstück 114) aufgeteilt worden sei. Beide Teile seien rechtlich selbständig zu beurteilen. Das habe zur Folge, dass der durch die Nichtverschaffung des Eigentums an dem Flurstück 114 entstandene Schaden (25.000 €) auch nur bei diesem Kaufvertragsteil Berücksichtigung finden könne und dadurch abgegolten sei, dass in dieser Höhe der Kaufpreis entfalle. Dagegen könne nicht geltend gemacht werden, dass das Flurstück 113 wegen des fehlenden anderen Flurstücks im Wert gemindert sei.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
1. Ein vertraglich begründeter, auf einen Betrag von 25.000 € pauschalierter Schadensersatzanspruch der Klägerin kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht verneint werden. Rechtsgrund eines solchen Anspruches können - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Abreden sein, die die Parteien für den Fall einer teilweisen Nichterfüllung der Verkäuferpflichten getroffen haben.
10
a) Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Absprachen zwar ausgelegt ; seine Auslegung ist jedoch rechtsfehlerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen selbst nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 131, 136, 137; 137, 69, 72; 150, 32, 37). Fehlerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend ist eine tatrichterliche Auslegung auch dann, wenn für die Ermittlung der Bedeutung vertraglicher Erklärungen wesentliche Tatsachen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden sind (BGHZ 150, 32, 37).
11
Ein solcher Fehler wird von der Revision zu Recht gerügt. Das Berufungsgericht hätte dem in das Zeugnis ihres Ehemannes und des Notars gestellten Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, nach dem diese auf Grund des Hinweises des Notars, die Verkäufer seien nicht Eigentümer des Flurstücks 114, erklärt habe, sie wolle bei Nichtübereignung des Flurstücks 114 einen festen Betrag von 25.000 € erhalten. Darauf hätten sich die Beklagten eingelassen , und danach sei die Rücktrittsvereinbarung in den Grundstückskaufvertrag aufgenommen worden.
12
b) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht schon mit der Begründung als unwesentlich ansehen, dass der Wortlaut der notariellen Urkunde für einen solchen, von der Gesetzeslage unabhängigen Anspruch nichts hergebe und die Klägerin auch nichts dafür dargelegt habe, dass die Beklagten sich mit der von ihr gewünschten Regelung einverstanden erklärt hätten.
13
aa) Der Tatrichter darf seine Feststellungen zu den für die Auslegung des Vertrages von einer Partei vorgetragenen Tatsachen nicht schon dann abschließen , wenn der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen für das von der Partei vorgetragene Verständnis nichts hergibt. Richtig ist zwar, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGHReport 2006, 4, 5). Die sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Bedeutung einer Erklärung ist jedoch unbeachtlich, wenn der Erklärende und der Empfänger diese übereinstimmend anders verstanden haben. Haben Vertragsparteien ihre Vereinbarung in demselben Sinne verstanden, geht der sich aus dem gemeinsamen Verständnis ergebende wirkliche Wille nach § 133 BGB nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitigen Interpretation vor (Senat, Urt. v. 13. Nov. 1998, V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487).
14
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein vom Wortlaut abweichendes gemeinsames Verständnis ergibt, liegt allerdings bei dem, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99, aaO; Urt. v. 13. November 2000, II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421; BGHZ 150, 32, 38). Hierzu hat die Klägerin indes substantiiert vorgetragen und Beweis angeboten.
15
bb) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Klägerin auch nicht deswegen als unerheblich ansehen, weil sie nicht vorgetragen habe, dass die Beklagten sich mit ihrer Auffassung auch einverstanden erklärt hätten. Darauf kommt es nicht an. Der Erklärungsempfänger muss sich den wirklichen Willen des Erklärenden nicht zu Eigen gemacht haben. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkannt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abgeschlossen hat (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039).
16
c) Höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für ein von dem Wortlaut des Vertrags abweichendes Verständnis der Vertragsparteien ergeben sich entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht aus der tatsächlichen Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde.
17
Ist ein Vertrag beurkundet worden, so begründet das zwar eine Vermutung dafür, dass die Urkunde die getroffenen Abreden richtig und vollständig wiedergibt (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470). Diese Vermutung hat jedoch ebenfalls nur zur Folge, dass die Partei, die für ein vom Vertragstext abweichendes Verständnis der Parteien vorträgt, die Beweislast für die Umstände trifft, aus denen sich auf ein solches Verständnis schließen lässt (Senat, Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
18
Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es von der Vertragspartei, die sich auf ein von der objektiven Erklärungsbedeutung des Textes abweichendes Verständnis beruft, auch verlangt, dass diese Gründe dafür zu benennen habe, warum der Wille nicht richtig in den Vertrag aufgenommen worden sei. Diese Frage stellt sich für den Erklärenden nicht, wenn er den Vertragstext bereits in seinem Sinne versteht.

III.

19
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
20
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
21
Sollte sich das von der Klägerin behauptete, gemeinsame Verständnis über den Inhalt der Vereinbarung über die Ersatzansprüche des Käufers bei Nichterfüllung der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung des Flurstücks 114 nicht feststellen lassen, ist die objektive Erklärungsbedeutung der Abreden nach den in §§ 133, 157 BGB bestimmten Auslegungsregeln zu ermitteln. Diese Bedeutung kann - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - darin bestehen, dass mit der vertraglichen Regelung im Interesse des Verkäufers die Höhe eines etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Käufers wegen der nicht erbrachten Teilleistung auf den Betrag von 25.000 € begrenzt worden ist, den die Parteien als Kaufpreisanteil für das Flurstück 114 bestimmt haben.
22
Die Annahme, es entfalle auch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch , ist indes ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Ein Anspruch des Käufers aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 ff. BGB ist hier nicht schon wegen der Abreden über die Beschränkung des Rücktrittsrechts für den Fall der Nichterfüllung der Verkäuferpflicht hinsichtlich des Flurstücks 114 ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass der Vertrag nach der Vereinbarung dann in zwei voneinander unabhängige, selbständig zu beurteilende Teile zerfallen sollte (vgl. RGZ 73, 58, 61; BGHZ 36, 316, 318), schließt einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer Schlechterfüllung der erbrachten Leistung nicht aus.
23
Durch das Ausbleiben einer versprochenen weiteren Leistung kann dem Gläubiger ein Schaden entstehen, der nicht schon dadurch ausgeglichen ist, dass er gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Pflicht zur Gegenleistung befreit ist. Der Schaden kann darin begründet sein, dass die erhaltene Leistung weniger wert ist, wenn die zusätzlich geschuldete Leistung ausbleibt. Das Schrifttum geht auch davon aus, dass der Gläubiger vom Schuldner den Ausgleich einer solchen Minderung seines Vermögens als sog. kleinen Schadensersatz verlangen kann (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 283 Rdn. 6; Münch-Komm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 281 Rdn. 127; Staudinger/Otto, BGB [2004], § 281 Rdn. B. 161). Dem streitigen Vortrag der Parteien darüber, ob die Nichterfüllung des Vertrages hinsichtlich des Flurstücks 114 zu einer Minderung des Wertes des Flurstücks 113 geführt hat, wird daher in dem Falle nachzugehen sein, dass die Rücktrittsvereinbarung als Begrenzung des gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Käufers auszulegen ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 O 545/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 U 72/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 303/01 Verkündet am:
19. Januar 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für
die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit "nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes
Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften
gewährt" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften
und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld
erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen.Urt. v.
3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332).

b) Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vorangehenden
Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen dem
nach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksicht
auf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersruhegeld
nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit
bestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese
Prüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des
Vertrages keinen Niederschlag.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21. Februar 2001 auch insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage auch für die Zeit ab 1. Oktober 1998 als unbegründet abgewiesen worden war.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war von 1968 bis Ende Februar 1992 im Rheinland als Bankangestellter tätig. Zum 1. März 1992 wechselte er im Alter von 40 Jahren nach Sachsen-Anhalt und trat bei der Kreissparkasse H. das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes an. Nach dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1991 sollte das Dienstverhältnis am 28. Februar 1997 enden, konnte aber um je fünf Jahre bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete. Die Sparkasse war verpflichtet (§ 1 Abs. 2), dem Kläger spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich mitzuteilen, ob er für eine weitere Periode wieder bestellt werde, der Kläger hatte binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er die Wiederbestellung annehme. In dem Vertrag ist ferner bestimmt :
"§ 1... (3) Herr ... (Kläger) ist, sofern er am Tag der Beendigung der Vertragszeit das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, in eine rechtzeitig angebotene Wiederbestellung einzuwilligen, wenn die angebotenen Vertragsbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen; dabei gilt eine Verkürzung der Vertragszeit wegen Erreichung der Altersgrenze nicht als Verschlechterung der Vertragsbedingungen. ... § 7 Im Fall der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr... verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen auch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigen Funktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied verwendet wird.

§ 8 (1) Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßnahme [richtig: Maßgabe] des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt. (2) Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses (a) wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 2 abgelehnt wurde, (b)... (3) Ruhegehaltsfähig ist der in §... vereinbarte Jahresbetrag des Jahresgehaltes ... (4) Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten werden nach Maßgabe der für Zeitbeamte geltenden Vorschriften als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt (a) ... (b) ... (c) ... (5) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nach Eintritt des Versorgungsfalles nach den für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen geltenden Vorschriften gewährt." Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in Sachsen-Anhalt waren mit Wirkung zum 1. Juli 1996 die Kreissparkassen H. und E. zu der Beklagten zusammengeschlossen worden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Vorstandes des neuen Instituts am 25. Juni 1996 unterlag der Kläger einer Mit- bewerberin; er sollte darauf hin das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bekleiden. Bereits vor der Fusion, nämlich am 18. April 1996 hatte der Verwaltungsrat der Kreissparkasse H. den Beschluß gefaßt, den Kläger für eine weitere Amtsperiode als Vorstandsvorsitzenden zu bestellen;
der Vorsitzende des Verwaltungsrates sollte die Einzelheiten des noch abzu- schließenden Dienstvertrages mit dem Kläger und dem Ostdeutschen Sparkassen - und Giroverband aushandeln. Dem Kläger, der bereits in dieser Sitzung mündlich die Annahme seiner Wiederbestellung erklärt hatte, übergab der Vorsitzende des Verwaltungsrates am 20. Juni 1996 einen von dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband erstellten Musterdienstvertrag mit der Bitte um Stellungnahme. Zu Verhandlungen über den Dienstvertrag kam es zwischen den Beteiligten jedoch erst nach der Fusion ab Mitte August 1996. Unter dem 2. September 1996 teilte der Kläger dem Landrat des Landkreises in seiner Eigenschaft als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Beklagten mit:
"Wie Ihnen bekannt ist, läuft mein Dienstvertrag Ende Februar 1997 aus. Der Dienstvertrag sieht vor, daß, soweit eine Verlängerung angestrebt wird, Sie mir spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages ein mindestens gleichwertiges Angebot unterbreiten müssen. Leider haben Sie mir in der vorgegebenen Frist kein adäquates Angebot unterbreitet. Somit läuft mein Dienstverhältnis unwiderruflich Ende Februar 1997 aus ..." Der neu gebildete Verwaltungsrat der Beklagten hob am 7. Januar 1997 den Wiederbestellungsbeschluß des entsprechenden Gremiums der früheren Kreissparkasse H. vom 18. April 1996 auf und berief den Kläger als Vorstandsmitglied der Beklagten mit Wirkung vom 1. März 1997 ab.
In einem als Urkundenprozeß betriebenen Rechtsstreit hat der Kläger mit den zuletzt gestellten Anträgen Zahlung seiner Versorgungsbezüge - hilfsweise gestaffelt nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen seines letzten Gehalts - für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 verlangt. Dieser Rechtsstreit ist durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Februar 2000
(II ZR 310/98) zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Mit der vorliegenden - während des Urkundenverfahrens zum Ruhen gebrachten - Klage hatte der Kläger zunächst auf Feststellung angetragen, daß ihm die Beklagte auch in der Zukunft Versorgungsbezüge zu leisten habe. Nach Aufnahme des ruhenden Verfahrens hat er für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge, ab 1. Januar 2000 laufende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 13.323,01 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge in Höhe von 59,8 % der vertraglich bestimmten und jeweils anzupassenden Bemessungsgrundlage zu leisten. Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen, allerdings auf den Hilfsantrag - sinngemäß - festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die nach dem BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsleistungen zu erbringen hat. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Hiergegen hat der Kläger, soweit er durch das Urteil beschwert ist, Revision eingelegt. Er nimmt hin, daß die Vorinstanzen seine Klage als unzulässig abgewiesen haben, soweit sie die Versorgung für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 betrifft; im übrigen verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begründet und führt unter Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
I. Zutreffend und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler haben sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht angenommen, daß Gegenstand des
Vorprozesses allein Versorgungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis 30. September 1998 gewesen sind, so daß die rechtskräftige Abweisung der Klage im Urkundenprozeß einer gerichtlichen Geltendmachung von Versorgungsansprüchen für die Zeit ab 1. Oktober 1998, um die es nach der Beschränkung des Klagebegehrens in dritter Instanz allein noch geht, nicht entgegensteht.
II. 1. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne schon nach dem Wortlaut des Dienstvertrages vom 15. November 1991 unmittelbar nach Auslaufen seiner Amtszeit als Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse H. bzw. der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin Altersruhegeld fordern. Die entsprechende Regelung in § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern verwendeten Dienstvertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die Revision nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332 unter II. 1.) dahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , es brauche nicht über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben , es sei in den vor dem 15. November 1991 geführten Vertragsverhandlungen ausdrücklich verabredet worden, daß der Kläger - einer im Sparkassenbereich verbreiteten Übung folgend - unmittelbar nach Auslaufen einer Amtsperiode Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln haben solle. Zu Unrecht - im übrigen den Hinweis des in dem Urkundenprozeß ergangenen
Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 7. Februar 2000 (II ZR 310/98) außer acht lassend - hält das Berufungsgericht diesen Vortrag für unsubstantiiert. Es überspannt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28) geltend macht, die Anforderungen an den Vortrag einer Partei und setzt sich über den allgemeinen Grundsatz hinweg, daß Vertragsregelungen, die die Parteien übereinstimmend interpretieren, nicht nur dann gelten, wenn sie eine Falschbezeichnung enthalten, sondern auch dann, wenn dieses übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat.
Davon abgesehen hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen beide Vertragsteile die ihn im Vergleich zu Beamten besser stellende Versorgungsregelung vereinbart haben. Dies kann schon deswegen nicht als schlechthin nicht nachvollziehbar bewertet werden, weil der Wechsel des Klägers zu der Kreissparkasse H. für ihn zwar mit Chancen, aber auch mit nicht unerheblichen Risiken verbunden war: Es war schon 1991 absehbar, daß die kommunale Struktur und damit der Bestand der Kreissparkasse, in deren Dienst aus gesicherter Position in den alten Ländern der Kläger trat, auf längere Sicht den wirtschaftlichen und politischen Erfordernissen angepaßt werden mußte; vor diesem Hintergrund ist die Sonderregelung in § 7 des Dienstvertrages zu lesen. Hinzu kommt, daß Ende 1991 auch nicht absehbar war, ob sich die Menschen in den neuen Bundesländern auf Dauer mit der teilweise als bevormundend empfundenen Hilfe von aus Westdeutschland in die Leitungspositionen ostdeutscher Institutionen wechselnden Personen abfinden würden, ein Risiko, das sich für den Kläger bei seiner Kandidatur um den Vorstandsvorsitz der Beklagten verwirklicht hat. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat
Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge zwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln, wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhegeldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter II. 2.).
III. Die Sache bedarf danach der Teilaufhebung und Zurückverweisung, damit das Berufungsgericht nunmehr die gebotene Beweisaufnahme durchführen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auch insofern den Hinweis aus dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß des Senats nicht aufgenommen hat, ist diese Klärung des Sachverhalts nicht deswegen entbehrlich, weil zu Lasten des Klägers der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 2 lit. a) des Dienstvertrages eingriffe. Nach den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden, im übrigen teilweise durch Urkunden belegten Sachvortrag des Klägers war er nicht gehalten, den ihm vorgelegten neuen Dienstvertrag zu akzeptieren und auf dessen Grundlage über den 1. März 1997 hinaus für die Beklagte als stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig zu werden. Die Bedingungen des neuen Dienstvertrages waren danach nämlich in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als die des am 15. November 1991 geschlossenen Vertrages: Schon das neue Gehalt sollte um rund 20.000,00 DM unter der bisherigen Vergütung liegen und die Amtszeit von fünf auf sechs Jahre heraufgesetzt werden; Verschlechterungen sollten für den Kläger ferner dadurch eintreten , daß die Pflicht, eine Wiederbestellung anzunehmen, um ein Jahr (bis zum 63. Lebensjahr) verlängert werden und die Leistungszulage nicht mehr ruhegehaltsfähig sein sollte; schließlich sollten die Kündigungsregelungen zu Lasten
des Klägers geändert werden und die bisher eingeräumten Sonderkonditionen für Kreditgewährungen seitens der Beklagten entfallen.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 166/05
Verkündet am:
5. Oktober 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände
heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar
waren.

b) Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandvertrags
, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß
auf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 39.200 € in Anspruch , die er als Käufer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eines Kraftfahrzeuges auf ein Treuhandkonto der Beklagten, einer Steuerberaterin , leistete.
2
Die Beklagte schloss am 20. November 2003 mit der S. AG i.G. (im Folgenden S. ) einen Treuhandvertrag. Die Beklagte übernahm darin die Pflicht, ein Fremdgeldkonto einzurichten, auf das Gelder von Kunden der S. aus Fahrzeugverkäufen eingehen sollten. In § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags war auf ein Kaufvertragsmuster der S. Bezug genommen, das die Beklagte bereits in den Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dessen § 2 lautet auszugsweise : "a) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Abschluß des Vertrages gemäß § 1a) zahlbar und fällig auf ein dem Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto bei einer Deutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist."
3
Nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags hatte die Beklagte mit dem Treugut ausschließlich nach Weisung und Interesse der S. zu verfahren.
4
Im Dezember 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass auf dem Anderkonto auch der Eingang von Geldern der Kunden eines O. M. zu erwarten sei, der für die S. Autoverkäufe vermittele.
5
M. und der Kläger schlossen am 20./22. Januar 2004 einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug. Hierfür wurde nicht das oben erwähnte Vertragsmuster verwendet. M. trat überdies in eigenem Namen auf. Von dem Kaufpreis sollte er 2.500 € unmittelbar erhalten. Der verbleibende Teil in Höhe von 39.200 € sollte auf ein Treuhandkonto geleistet werden, zu dem es in § 4.3 des Kaufvertrags hieß: "Die Restzahlung wird nach Einzahlung auf dem Treuhandkonto durch eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung versichert."
6
Des weiteren wurde in § 4.5 des Kaufvertrags bezüglich des Treuhandkontos auf ein "Annahmeprotokoll" Bezug genommen, in dem dieses Konto näher bezeichnet und als Treuhänderin die Beklagte angegeben wurde.
7
Der Kläger leistete die 39.200 € auf das inzwischen von der Beklagten eingerichtete Fremdgeldkonto. Die Beklagte macht geltend, die Summe auf Weisung der S. sodann an eine Autohaus S. KG überwiesen zu haben. Zur Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Kläger kam es nicht.
8
Das Landgericht hat der auf Ersatz des an die Beklagte gezahlten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


9
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I.


10
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den Parteien kein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zur Rückgewähr des auf ihr Anderkonto eingezahlten Betrages verpflichtet ist. Die Parteien hätten in der ersten Instanz übereinstimmend vorgetragen, zwischen ihnen bestünden keine vertraglichen Beziehungen. Überdies habe der Kläger mit seiner Zahlung ledig- lich seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber M. nachkommen wollen. Er habe deshalb keine Erklärung abgegeben, die auf Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtet gewesen sei. Auch die Beklagte habe keine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Sie habe mit der Entgegennahme des Kaufpreises lediglich eine Verpflichtung aus dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag erfüllt. Für sie sei nicht erkennbar gewesen , dass ihrem Handeln der Charakter einer Willenserklärung im Verhältnis zum Kläger habe zukommen können. Der Abschluss eines weiteren Treuhandvertrags mit dem Kläger wäre mit den Verpflichtungen gegenüber der S. unvereinbar gewesen und hätte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Es sei auszuschließen, dass die rechtlich beratene Beklagte angesichts dieser Risiken bereit gewesen sei, mit dem Kläger zusätzlich einen unentgeltlichen Treuhandvertrag zu schließen.
11
Weitere Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht geprüft und gleichfalls verneint.

II.


12
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der als Kaufpreis eingezahlten 39.200 €. Zwischen den Parteien kam ein Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen die Beklagte die ihr überlassenen 39.200 € nicht ohne weiteres an einen Dritten hätte weiterreichen dürfen. Die Wertung des Berufungsgerichts, die Handlungen der Parteien seien nicht als auf den Abschluss eines Treuhandvertrages gerichtete Willenserklärungen anzusehen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da weitere Feststellungen zugunsten der Beklagten nicht zu erwar- ten sind, kann der Senat die Erklärungen der Parteien selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872; BGHZ 121, 284, 289 jew. m.w.N.)
13
1. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. z.B.: Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
14
2. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, deren Einhaltung das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, gehört insbesondere, dass der Tatrichter von ihm selbst festgestellte wesentliche Tatsachen bei der Auslegung gebührend berücksichtigt (z.B.: BGHZ 24, 39, 41; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger habe mit seiner Einzahlung auf das Fremdgeldkonto der Beklagten keine auf den Abschluss eines Treuhandvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, da er lediglich seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M. habe nachkommen wollen, hat es die vom ihm festgestellten Inhalte des Fahrzeugkaufvertrags nebst Annahmeprotokoll, des zwischen der S. und der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrags sowie des darin in Bezug genommenen Musterkaufvertrags nicht hinreichend berücksichtigt. Werden diese Verträge vollständig in die Wertung einbezogen, stellt sich die Zahlung des Klägers als auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung dar.
15
a) Das Konto, auf das der Kläger den Großteil des Kaufpreises zu zahlen hatte, war in dem Kaufvertrag mit M. als mit einer Vermögenshaftpflichtversicherung versehenes Treuhandkonto bezeichnet. Der Kläger konnte deshalb die Erwartung haben, die von ihm eingezahlten Gelder würden von einer neutralen Person verwahrt, um die mit der Vorleistung des Kaufpreises verbundenen Risiken auszugleichen.
16
b) Diese - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der Käuferseite war für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar. Die Hintergründe und die Interessenlage derjenigen, die Einzahlungen auf ihr Fremdgeldkonto vornahmen, ergaben sich für sie aus dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag. In diesem war der Hinweis auf die Herkunft der zu verwahrenden Gelder aus Fahrzeugkaufverträgen enthalten. Überdies wurde auf den - der Beklagten bereits aus den Vorgesprächen bekannten - Text des Musterkaufvertrags Bezug genommen (§ 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Zwar waren dessen Bedingungen mit denen des zwischen dem Kläger und M. geschlossenen Kaufvertrags nicht identisch. In dem für die Beklagte entscheidenden Punkt hatten die Verträge jedoch im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Dem Musterkaufvertrag war gleichfalls zu entnehmen, dass die auf dem von der Beklagten unterhaltenen Treuhandkonto eingehenden Gelder von Autokäufern stammten. Ferner ging aus ihm hervor, dass die Käufer mit ihren Zahlungen gegenüber dem Verkäufer eine Vorleistung erbrachten. Weiter war in § 2 a) des Musterkaufvertrags bestimmt, dass der Kaufpreis auf ein Konto zu zahlen war, das "zur Absicherung des Käufers" mit einer "Vermögensschadenhaftpflicht" versichert war. Auch wenn - anders als in dem zwischen dem Kläger und M. geschlossenen Vertrag - im Musterkaufvertrag der Begriff Treuhandkonto nicht verwendet wurde, musste der Beklagten aufgrund der Tatsache, dass die Käufer zwar vorleisteten, jedoch nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten zahlten, und aufgrund der Wendung "welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist" klar sein, dass die Fahrzeugkäufer bei Einzahlung der Kaufpreise auf das von ihr unterhaltene Treuhandkonto den Eindruck haben durften, sie verwahre die ihr überlassenen Gelder als neutrale Dritte auch zur Sicherung der Käuferinteressen.
17
c) Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung die Zahlung des Klägers als schlüssigen Antrag auffassen musste, mit ihr zur Sicherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen Treuhandvertrag zu schließen, der auch seinen Interessen als Käufer dienen sollte, wobei es eine unerhebliche Abweichung darstellte, ob die Kunden des M. mit diesem selbst oder mit der S. den Kaufvertrag schlossen. Die Zahlung des Klägers war auf dem Hintergrund der der Beklagten bekannten Angaben gegenüber den Autokäufern mit der erkennbaren konkludenten Erklärung verbunden , sich in den Schutz eines Treuhandverhältnisses begeben zu wollen, auch wenn es an einem ausdrücklichen Vorbehalt und einer konkreten Weisung, unter welchen Voraussetzungen auszuzahlen war, fehlte. Aus den Umständen ergab sich, dass die Leistung auf das Treuhandkonto der Beklagten der Sicherung des Klägers vor den mit seiner Vorleistung verbundenen Risiken diente. Hieraus folgt, dass im - hier eingetretenen - Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert wurde, die Rückzahlung des Kaufpreises an den Kläger gewährleistet werden sollte, und zwar entweder von der Treuhänderin selbst, jedenfalls aber (wirtschaftlich) durch die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung.
18
3. Gleichfalls auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler beruht die Erwägung des Berufungsgerichts, die Annahme eines solchen Angebots durch die Beklagte sei auszuschließen, weil sie sich ansonsten in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Vertrag gesetzt hätte und dies nicht ihrem Willen habe entsprechen können. Für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 23 m.w.N.; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9, 15). Der zwischen der S. und der Beklagten geschlossene Vertrag war jedoch, wie sie selbst vorgetragen hat, den Käufern nicht bekannt. Er ist deshalb bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Die Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto ist in diesem Fall, sofern nicht schon die unterlassene Zurückweisung des Betrags als schlüssige Annahmeerklärung zu werten ist, jedenfalls als Annahme des Vertragsangebots ohne Erklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB aufzufassen. In dieser Handlung der Beklagten ist das für die Annahme ohne Erklärung erforderliche als Willensbetätigung zu wertende, nach außen hervortretende Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (vgl. z.B.: Senatsurteil BGHZ 160, 393, 396 f; BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - NJW 2004, 287, 288 und vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277), enthalten.
19
Sollte die Beklagte bei der vorbehaltlosen Verwahrung des vom Kläger eingezahlten Geldes kein Erklärungsbewusstsein gehabt haben - etwa weil sie die Leistung des Klägers nicht als Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags verstanden hat oder weil sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sich nicht in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag setzen wollte -, hülfe ihr dies nichts. Sie müsste sich ihr Verhalten als Angebotsannahme zurechnen lassen, da es sich für den Kläger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellte und sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Handlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Annahme aufgefasst werden durfte (vgl. BGHZ 109, 171, 177).
20
4. Nicht rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts , das Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den Parteien sei - unabhängig vom objektiven Erklärungssinn ihrer Handlungen - auch deshalb auszuschließen, weil beide Seiten in der ersten Instanz übereinstimmend vorgetragen hätten, zwischen ihnen bestünden keine vertraglichen Beziehungen , und dies auch den Vortrag des Fehlens der tatsächlichen Voraussetzungen eines Vertragsschlusses beinhalte. Soweit im ersten Rechtszug davon gesprochen worden ist, zwischen den Parteien habe kein Vertragsverhältnis bestanden , hat es sich lediglich um eine das Gericht nicht bindende Äußerung einer Rechtsansicht gehandelt. Tatsachen, die diese Auffassung zu untermauern vermochten, hat der Kläger hingegen auch in erster Instanz nicht vorgebracht. Vielmehr hat er im Kern vorgetragen, dass er seine Zahlung bewusst und gewollt auf das Treuhandkonto der Beklagten in der Erwartung geleistet habe, sein Geld sei dort auch in dem Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert werde, sicher.
21
5. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst abschließend über die Klage befinden kann.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 O 1786/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 U 26/05 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.