Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Sept. 2018 - 20 Ws 180/18
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 17.08.2018 (Az. 25 Ns 103/17) aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und zur anschließenden Nachholung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht Stralsund hat den Angeklagten am 14.11.2017 (Az. 314 Cs 541/17) wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
- 2
Aufgrund der durch den Angeklagten eingelegten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts fand am 09.08.2018 die Hauptverhandlung statt, zu der der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Mit Urteil vom 09.08.2018 hat das Landgericht Stralsund die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 14.11.2017 (Az. 314 Cs 541/17) verworfen.
- 3
Am 09.08.2018 (nach Beginn der Hauptverhandlung) ging bei dem Landgericht Stralsund das Ablehnungsgesuch sowie die Dienstaufsichtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter Dr. W... ein. Begründet wurde dies damit, dass seine Anträge vom 02.08.2018 auf Terminsverlegung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entschieden worden seien. Dem Vorsitzenden sei der Gesundheitszustand des Angeklagten aufgrund vorgelegter Unterlagen bekannt gewesen. Da der Vorsitzende den Hauptverhandlungstermin nicht aufgehoben habe, habe er „vorsätzlich beabsichtigt, den Angeschuldigten in lebensgefährliche gesundheitliche Situation, bis hin zur Gefahr seines Ablebens zu bringen“.
- 4
Mit am 13.08.2018 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 5
Mit Beschluss vom 17.08.2018 hat das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.08.2018 als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladene und über die Folgen seines Ausbleibens belehrte Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seinem Verlegungsantrag stattgegeben werde. Der Angeklagte habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Terminsverlegung. Die Herzkatheteruntersuchung beim Angeklagten sei erst für den 10.09.2018 vorgesehen gewesen. Aus den vom Angeklagten abgereichten Berichten habe sich lediglich ergeben, dass er sich vom 25.07.2018 bis 31.07.2018 in stationärer Behandlung befunden habe und dann entlassen worden sei. Dass eine Hauptverhandlung für den Angeklagten lebensgefährlich sein könnte, ergäbe sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Das ärztliche Attest vom 09.08.2018 verhalte sich nicht zu einer eventuellen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Die vom Angeklagten verfassten umfangreichen Schriftsätze (Ablehnungsgesuch und Dienstaufsichtsbeschwerde) zeigten, dass der Angeklagte durchaus in der Lage sei, umfangreiche Schriftsätze per Telefax zu übermitteln, welches ein gewichtiges Indiz für eine tatsächlich bestehende Reise- und Verhandlungsfähigkeit sei.
- 6
Eine Entscheidung über das am 09.08.2018 eingegangenen Ablehnungsgesuch hat das Landgericht zuvor nicht getroffen.
- 7
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 17.08.2018 als unbegründet zu verwerfen.
II.
- 8
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
- 9
Das Landgericht hat in Person des zuvor zuständigen Richters am Landgericht Dr. W... über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, ohne dass zuvor - was notwendig gewesen wäre - über das auch angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht Dr. W... befunden worden wäre.
- 10
Der den Beschluss am 17.08.2018 erlassende, abgelehnte Richter unterlag nämlich der Wartepflicht des § 29 Abs. 1 Satz 1 StPO. Geht das Ablehnungsgesuch ein, bestimmt sich die Befugnis des abgelehnten Richters zur Vornahme richterlicher Handlungen grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt nach § 29 Abs. 1 StPO (h.M. vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. 2018, § 29 Rdn. 1). Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Unaufschiebbar im Sinne dieser Vorschrift sind Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2002, Az. 4 StR 272/01, zitiert nach Juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rdn. 4). Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO dient primär der Verfahrensförderung. Allein die Anbringung des Ablehnungsgesuchs soll nicht dazu führen, dass der Richter sogleich von jeder Mitwirkung ausgeschlossen ist. Andererseits hat der Ablehnende ein Interesse daran, dass der von ihm für befangen erachtete Richter in dem Verfahren nicht weiter mitwirkt. Der Richter soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015, Az. 1 StR 602/14, zitiert nach Juris).
- 11
Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 29 Abs. 1 StPO verstieß der Erlass des Beschlusses am 17.08.2018, mit dem die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, gegen die Wartepflicht. Die am 17.08.2018 ergangene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht unaufschiebbar im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO.
- 12
Umstritten ist, ob eine auf eine Verletzung von § 29 Abs. 1 StPO ergangene Entscheidung geheilt wird, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt (so Scheuten in: Karlsruher Kommentar a.a.O.) oder ob ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt, unabhängig davon, ob das Ablehnungsgesuch der Sache nach unbegründet war oder rechtsfehlerfrei nach § 26a StPO als unzulässig hätte verworfen werden können (so KG Berlin, Beschluss vom 28.09.2012, Az. 3 Ws (B) 524/12, zitiert nach Juris).
- 13
Für die Annahme der Heilung der Fehlerhaftigkeit durch die endgültige Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wird angeführt, dass es ein bloßer Formalismus wäre, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, um deren Wiederholung durch denselben, da in der Sache nicht befangenen Richter herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.1999, Az. 2 Ws 158/99, 2 Ws 161-164/99, zitiert nach Juris). Gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung könne allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Dies folge aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden Autorität gerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Strafverfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten Rechtsmittelsystem (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.03.1993, Az. 2 Ws 100, 101/93 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16.10.1980, Az. StB 29-31/80, zitiert nach Juris). Auch der Vorschrift des § 338 Nr. 3 StPO sei zu entnehmen, dass ein Urteil, an dem ein abgelehnter Richter mitgewirkt habe, nur fehlerhaft und nicht unwirksam sei, wenn das Ablehnungsgesuch zu Recht verworfen wurde.
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Nach anderer Auffassung soll der Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO bei aufschiebbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, wie über das Ablehnungsgesuch entschieden wird, unwirksam sein (vgl. Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 29, Rdn. 35; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.1994, Az. 5 Ss 274/94-85/94; BayObLG, Beschluss vom 13.10.1997, Az. 1 ObOWi 436/97, jeweils zitiert nach Juris). Die Ablehnung mache amtsunfähig, weshalb aufschiebbare Handlungen stets fehlerhaft seien, auch wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, weil die durch die Ablehnung bewirkte Amtsunfähigkeit nicht rückwirkend beseitigt werden könne; eine Heilung dieses Fehler könne auch bei Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs nicht eintreten (vgl. Siolek in: Löwe-Rosenberg, a.a.O. Rdn. 2). Ein solcher Grundsatz lässt sich jedoch den Vorschriften über die Ablehnung nicht entnehmen. Aus § 29 Abs. 1 StPO ergibt sich lediglich eine teilweise Amtsunfähigkeit bezüglich aufschiebbarer Handlungen. Zudem steht der Annahme der Amtsunfähigkeit die Vorschrift des § 26a StPO entgegen, die es dem abgelehnten Richter in bestimmten Fällen erlaubt, selbst über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.03.1993, Az. 2 Ws 100-101/93, zitiert nach Juris). Auch überzeugt diese teilweise vertretene Auffassung deshalb nicht, weil sie mit den Grundsätzen des Beschwerde- und Revisionsrechts nicht vereinbar wäre, wonach rechtsfehlerhafte Prozesshandlungen nur anfechtbar sind und erst eine begründete Beschwerde oder Revision zu ihrer Aufhebung bzw. zur Aufhebung des entsprechenden Urteils führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.09.2012, Az. 3 Ws (B) 524/12-162 Ss 165/12, zitiert nach Juris).
- 15
Allerdings missachtet ein Richter, der nicht über ein Ablehnungsgesuch trotz Kenntnis eines solchen entscheidet und gleichwohl eine aufschiebbare Handlung vornimmt, die Verfassungsnorm des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter mit dem Ziel, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2005, Az. 2 BvR 497/03; Beschluss vom 10.07.1990, Az. 1 BvR 984-985/87, Beschluss vom 08.04.1997, Az. 1 PBvU 1/95, jeweils zitiert nach Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az. 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, zitiert nach Juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005, Az. 5 StR 180/05 sowie Beschluss vom 14.06.2005, Az. 3 StR 446/04, jeweils zitiert nach Juris) liegt die Entziehung des gesetzlichen Richters und somit ein Verstoß gegen den absoluten Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 3 StPO dann vor, wenn die Verwerfung eines Ablehnungsantrages nach § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen Rechtsanwendung beruht. Gleiches muss auch gelten, wenn das Gericht einen Ablehnungsantrag ignoriert und keine Entscheidung darüber herbeiführt (vgl. KG Berlin, a.a.O.). In einer derartigen Konstellation kann es nicht darauf ankommen, ob das Ablehnungsgesuch der Sache nach unbegründet gewesen wäre oder rechtsfehlerfrei nach § 26a StPO als unzulässig hätte verworfen werden können, denn eine derartige Prüfung des Beruhens würde im Endeffekt dazu führen, dass auf jeden Fall die Entscheidung über den Ablehnungsantrag dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht überlassen wird, was mit der vom Gesetzgeber durch die Regelungen der §§ 26a, 27 StPO aufgestellten Zuständigkeitsverteilung unvereinbar ist und somit unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Richterentziehung einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet (so KG Berlin, a.a.O.).
- 16
Nach diesen Maßstäben verstößt die Nichtentscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG. Dass der Richter von dem Ablehnungsgesuch Kenntnis erlangt hat, ergibt sich sowohl aus der Akte, insbesondere der richterlichen Verfügung vom 09.05.2018, als auch aus dem Beschluss vom 17.08.2018, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet verworfen wurde. Die Gründe, warum dennoch über das Ablehnungsgesuch nicht entschieden wurde, sind dem Senat indes weder bekannt, noch ergeben sie sich aus dem vorliegenden verfahrengegenständlichen Akteninhalt.
- 17
Darauf kommt es im Ergebnis nicht an. Entscheidend ist vielmehr angesichts der Bedeutung der Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass hier ohne nachvollziehbaren Grund über das Ablehnungsgesuch nicht entschieden worden ist.
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(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
(3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt
- 1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, - 2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
(3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt
- 1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, - 2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.