Oberlandesgericht Rostock Urteil, 22. Mai 2009 - 1 Ss 82/09 I 31/09

published on 22/05/2009 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 22. Mai 2009 - 1 Ss 82/09 I 31/09
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Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der IV. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 14.11.2008 - 9 Ns 6/08 - mit Ausnahme der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die Bestand haben, aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Berufungskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Neubrandenburg - Strafrichter - (Az.: 1 Ds 60/07) hat den Angeklagten am 20.11.2007 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz (§§ 95 Abs. 1 Nr. 7; 61 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt.

2

Diese Entscheidung griff der Angeklagte mit der Berufung an. Die Berufungsstrafkammer - die aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten im Wesentlichen zu den selben Feststellungen gelangt ist, wie das Amtsgericht - hat mit Urteil vom 14.11.2008 das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 20.11.2007 aufgehoben und den Angeklagten - aus rechtlichen Gründen - freigesprochen. Die Kammer ist der Auffassung, dass "Aufenthalt" im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz als "gewöhnlicher Aufenthalt" zu verstehen sei, somit kurzzeitige Abwesenheiten aus dem beschränkten Raum (als solche hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt gewertet) nicht umfasst seien.

3

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

4

Das statthafte (§ 333 StPO) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist frist- und formgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 341, 344, 345 StPO), mithin zulässig.

5

Es hat auch Erfolg, weil die Begründung des Freispruchs durch das Landgericht revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

1.

a)

6

Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

7

"Der ... Angeklagte befindet sich seit 2003 in Deutschland. Das Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, seit 2004 ist der Angeklagte im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung, um die Klärung der Pass- und Rückführungsmodalitäten zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit den Duldungen erfolgte jeweilig die räumliche Beschränkung des Angeklagten - wie dieser wusste - auf das Gebiet der Stadt Neubrandenburg. Die durch die Stadt Neubrandenburg am 27.04.2006 ausgestellte Duldung war zunächst bis zum 23.01.2007 gültig. (Die momentane Duldung ist bis zum 31.01.2009 befristet, und ebenso auf den Aufenthalt der Stadt Neubrandenburg beschränkt.)

8

Am 06.12.2006 um 11.10 Uhr befuhr der Angeklagte aus Richtung Berlin kommend mit dem Reisezug RE 38310 die Strecke Fürstenberg/Havel in Richtung Neustrelitz zur späteren Weiterreise nach Neubrandenburg. Eine Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereiches der Duldung lag am 06.12.2006 - wie der Angeklagte wusste - nicht vor.

9

Zuletzt wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 08.03.2006 (Az.: 1 Cs 64/06) wegen wiederholten Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkung nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (Tatzeit: 04.01.2006) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt ....

10

Der ... Sachverhalt beruht vollumfänglich auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat angegeben, dass er am 06.12.2006 seine Freundin in Berlin besucht habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass er für diese Besuchsfahrt keine Erlaubnis der Ausländerbehörde gehabt habe. Er halte sich im Übrigen überwiegend in Neubrandenburg auf, weder habe er in den letzten vier Jahren während seiner aufenthaltrechtlichen Duldung seinen Aufenthaltsort gewechselt noch habe er irgend welche Maßnahmen ergriffen, um im Bundesgebiet unterzutauchen. Für die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Neubrandenburg sei er jederzeit unter seinem Wohnsitz M.weg 19 in N. anzutreffen gewesen ...".

b)

11

Das Landgericht erachtet den von ihm festgestellten Sachverhalt (unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Stuttgart NStZ 1982, 73) nicht für strafbar. Die Aufenthaltsbeschränkung könne jedenfalls nicht dahin zu verstehen sein, dass damit eine dauernde physische Präsenz in einem bestimmten Bezirk festgeschrieben sei. Bei jedenfalls einer nur gelegentlichen kurzfristigen Besuchsreise, die unter Berücksichtigung der Reiseentfernung auf eine zeitig angemessene Abwesenheit vom zugewiesenen Aufenthaltsbereich beschränkt bleibe, sei die räumliche Beschränkung der Duldungsbescheinigung nicht verletzt. Von einem Aufenthaltsverstoß im Sinne von § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz könne daher nur gesprochen werden, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagere. Ein solcher Fall sei jedoch vorliegend nicht gegeben, da der Angeklagte sich nur kurzfristig zu einem Besuch in Berlin aufgehalten habe, im Übrigen aber seit vier Jahren seinen festen Aufenthalt in Neubrandenburg eingenommen habe.

2.

12

Auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht zur Begründung herangezogenen Entscheidung des OLG Stuttgart hält der Freispruch des Angeklagten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

a)

13

Gem. § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz wird bestraft, wer wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zuwiderhandelt. Gem. § 61 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des (Bundes)Landes beschränkt; weitere Bedingungen und Auflagen können (von der zuständigen Ausländerbehörde) angeordnet werden, § 61 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz.

14

Im Hinblick auf die vorstehenden Normen ist zwar anerkannt, dass eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz nicht gegeben ist, wenn (lediglich) gegen eine Auflage gem. § 61 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz, mit der eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt verstoßen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - 1 StR 381/08 - m. w. N.). Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz umfasst ausschließlich vorsätzliche Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung, die sich bereitsgesetzlich aus § 61 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz ergibt, weshalb nur ein wiederholtes Verlassen desBundeslandes unter Strafe steht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.01.2009 - 1 Ss 90/08 - m. w. N.).

15

Die gesetzliche Beschränkung des Aufenthaltsbereichs eines Ausländers auf der Grundlage des § 61 Abs. 1S. 1 Aufenthaltsgesetz bezieht sich dabei aber auf dessen tatsächlichen Aufenthalt. Dies folgt zum Einen aus der Ratio des Gesetzes, das ein Untertauchen von Personen, deren Abschiebung - wie vorliegend - nur zeitweilig ausgesetzt ist, erschweren und die Überwachung der Erfüllung der Ausreisepflicht verbessern will (BT-Drucksache 15/420, S. 92, 98; OLG Karlsruhe StV 2007, 136 m. w. N.). Dass damit jedes noch so kurze Verlassen des Bundeslandes umfasst ist, erschließt sich zum Anderen auch aus § 12 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz: Danach kann die Ausländerbehörde dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben (S. 1). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (S. 2). Eine derartige Erlaubnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Ausländer Termine bei Behörden und Gerichten, die sein persönliches Erscheinen erfordern, wahrnimmt (S. 3). Der letztgenannten normierten Ausnahme von der Erlaubnis-pflicht bedurfte es nur, weil bereits der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des beschränkten Bereichs eine Zuwiderhandlung gegen die beschränkende Anordnung des § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darstellt (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).

b)

16

Im Lichte dessen begegnet der vom Landgericht ausgeurteilte Freispruch des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Kammer hat ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils sämtliche für eine Verurteilung des Angeklagten notwendigen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffen.

17

Die vom Landgericht zur Begründung des Freispruchs herangezogene Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ 1982, 73) ist nicht geeignet, zu einer anderen Sicht der Dinge zu führen. Diese betraf nämlich einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt:

18

Die auf der Basis der §§ 7, 17, 47 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz ergangene Entscheidung hatte den Verstoß eines Asylbewerbers, dessen Asylantrag noch nicht abschließend entschieden war, gegen eine diesem von der zuständigen Ausländerbehörde in einer Duldungsbescheinigung auferlegte Aufenthaltsbeschränkung zum Gegenstand. Mit einer solchen Aufenthaltsbeschränkung sollte für die Dauer des Asylverfahrens vornehmlich der Zweck verfolgt werden, eine gleichmäßige Verteilung der durch den Zustrom von Asylbewerbern zu tragenden öffentlichen Lasten auf die einzelnen Länder bzw. Gemeinden und Kreise zu gewährleisten sowie eine gleichmäßige Belastung der Ausländerbehörden, der Träger der Sozialhilfe, des Wohnungswesens, des Arbeitsmarktes wie auch sonstiger Ordnungsinteressen sicherzustellen (OLG Stuttgart a. a. O.).

19

Den vorbezeichneten Regelungszwecken mag eine "zeitig angemessene Abwesenheit vom zugewiesenen Aufenthaltsbereich" (UA Bl.4) nicht entgegenstehen; der Regelungszweck des § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist jedoch, wie bereits aufgezeigt, ein vollkommen anderer, so dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart für die vorliegend zu beurteilende Straftat keine Relevanz besitzt.

III.

20

Das angefochtene Urteil unterlag nach alledem der Aufhebung, § 353 Abs. 1 StPO.

21

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Zwar kann eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen eines freisprechenden Urteils gestützt werden, da dem Angeklagten mangels Beschwer die Möglichkeit fehlte, das Urteil insoweit im Revisionsverfahren überprüfen zu lassen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 Schuldspruch 1; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 354 Rn. 23, jeweils m. w. N.). Das gilt jedoch nicht, wenn er die getroffenen Feststellungen nicht bestreitet, oder diese, wie vorliegend, "vollumfänglich auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten" (UA Bl. 3) beruhen und auch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft sie nicht angreift (vgl. BGH NJW 1992, 382; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 120; jeweils m. w. N.). Ergänzende Feststellungen, die zu dem aufrechterhaltenen Urteilsteil nicht im Widerspruch stehen, können in der neuen Verhandlung getroffen werden.

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published on 17/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 381/08 vom 17. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7, § 61 Abs. 1 Satz 2 Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben, wenn einer Au
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Annotations

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.