Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Juli 2007 - 1 Ss 080/06 I 42/06

bei uns veröffentlicht am23.07.2007

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 6. Dezember 2005 wird, auch soweit es den Mitangeklagten ... betrifft, aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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Das Amtsgericht - Jugendrichter - Ludwigslust hat die Angeklagten ... und ... und den Mitangeklagten ..., der keine Revision eingelegt hat, jeweils der " gemeinschaftlichen " Volksverhetzung für schuldig befunden; es hat die Angeklagten verwarnt und Erziehungsmaßregeln angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagte .. und .. mit ihren (Sprung-)Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen.

2

Die zulässigen Rechtsmittel haben im vollem Umfang Erfolg; sie führen - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten... - zur Aufhebung des Urteils; zudem sind alle Angeklagten freizusprechen.

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1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts trafen die Angeklagten am 22. Januar 2005 gegen 13.00 Uhr mit etwa 200 weiteren Fußballfans am Hauptbahnhof in Rostock ein, um ein Fußballspiel des FC Hansa Rostock zu besuchen. " Auf dem Weg vom Bahnsteig zur Unterführung sangen sie ... aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses laut und deutlich das sogenannte U-Bahn-Lied mit dem Text: 'Ihr könnt nach Hause fahren, Ihr könnt nach Hause fahren. Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir' " .

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2. Mit diesen Feststellungen sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung gemäß dem §§ 130 Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB nicht dargelegt. Es fehlt an einer strafbaren Tathandlung.

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a) Wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Sowohl bei dem Billigen, als auch bei dem Verharmlosen und dem - freilich hier nicht in Betracht kommenden - Leugnen handelt es sich um Äußerungsdelikte. Mit den verschiedenen Handlungsmodalitäten wollte der Gesetzgeber alle insoweit denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfassen und zu erwartenden Bemühungen um eine Nuancierung, Verfeinerung und Anpassung der Äußerungen an die neue Gesetzeslage vorbeugen (vgl. auch Leutheuser-Schnarrenberger, BT-Verh. 12/227, S. 19671 f.; BGHSt 46, 36, 40; 47, 278, 280; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB § 130 Rdn. 66). Die einzelnen Tathandlungen stehen deshalb nicht völlig isoliert nebeneinander, sondern können sich regelmäßig überschneiden (BGHSt 47, 278, 281 = NStZ 2002, 538, 539; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 130 Rdn. 21; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 130 Rdn. 28).

6

Billigen bedeutet - wie in § 140 Nr. 2 StGB - das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen der betreffenden Handlung (vgl. auch BGHSt 22, 282, 287; Hanack in: LK 11. Aufl. § 140 Rdn. 7, 14, 17; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO Rdn. 67; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder aaO Rdn. 18; Ostendorf in: NK-StGB 2. Aufl. § 130 Rdn. 26; Tröndle/Fischer aaO § 140 Rdn. 7; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 8). Das ist der Fall, wenn der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine zustimmende Befriedigung äußert (vgl. BGHSt aaO; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1200, 1201; von Bubnoff in: LK aaO § 130 Rdn. 44; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder aaO § 140 Rdn. 5; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO). Dabei muss die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich und als solche unmittelbar, "ohne Deuteln", erkennbar sein (BGHSt aaO).

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Ein Verharmlosen ist gegeben, wenn der Täter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspielt, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt (quantitativ oder qualitativ) bagatellisiert bzw. relativiert (vgl. BGHSt 46, 36, 40; von Bubnoff in: LK aaO; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder aaO § 130 Rdn. 21; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO Rdn. 70).

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Für die rechtliche Würdigung des Äußerungsdeliktes kommt es - auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG - auf den inhaltlichen Gesamtaussagewert der Äußerung an; dieser ist aus Sicht eines verständigen Zuhörers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln (BGHSt aaO). Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43, 50 ff.; BVerfG NJW 2001, 61, 62; NJW 2001, 2072, 2073 m. w. N.).

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b) Den vorgenannten Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht.

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Den festgestellten Begleitumständen ist zu entnehmen, dass das Lied im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Fußballspiel gesungen worden ist. Wie sich auch schon aus der wiederholten Anfangszeile ergibt (" Ihr könnt nach Hause fahren .... ") ist der Inhalt des Liedes gegen die gegnerische Mannschaft und deren Anhänger gerichtet. Ob es sich dabei um die des 1. FC St. Pauli handelt, ist zwar nicht festgestellt, doch kommt es darauf nicht an. Maßgebend ist, dass - wie auch das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend interpretiert hat - " symbolisch zum Ausdruck gebracht " werden soll, dass die Anhänger des gegnerischen Fußballvereins " ein ähnliches Schicksal wie die (in Auschwitz) ermordeten Personen ... erleiden (sollen) " . Infolgedessen lässt sich der Text des Liedes dahin interpretieren, dass den "Gegnern" eine - als solche erkannte und als historische Wahrheit akzeptierte - besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung gewünscht wird, wobei offen bleiben kann, ob dies (lediglich) im übertragenen - sportlichen - Sinn zu deuten ist. "Auschwitz" ist schlagwortartiges Synonym für diese Vernichtung. Einer solchen - angesichts des Gesamtgeschehens sogar nahe liegenden - Deutung stünde ein qualitatives oder quantitatives Bagatellisieren jedoch entschieden entgegen. Dass das Geschehen in "Auschwitz" gutgeheißen werden sollte, ist ebensowenig - jedenfalls nicht "ohne Deuteln" - zu erkennen: Vielmehr bedingt - wie hier - gerade dessen Einzigartigkeit eine sprachlich verknappte (synonyme) Ausdrucksform, ohne dass damit gleichzeitig eine - dem Schutzgut zuwiderlaufende - positive Zustimmung hinsichtlich des dem Synonym zugrunde liegenden Geschehens verbunden wäre.

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Angesichts dieser nicht auszuschließenden, vielmehr sogar nahe liegenden Deutungsmöglichkeit, nach der die Äußerung in einer Weise interpretiert werden kann, die ihr die strafrechtliche Relevanz nimmt, kann der Senat offen lassen, ob auch die - strafrechtsbegründende - Schlussfolgerung des Tatrichters, wonach " der in Auschwitz begangene Völkermord indirekt als eine im menschlichen Leben übliche Form des Verhaltens oder zumindest als nicht verwerfliche Möglichkeit zur Lösung von Konflikten ausgedrückt und heruntergespielt " worden sei, möglich ist.

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3. Die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten ... und ... ist zugleich gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten... zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat. Denn derselbe Rechtsfehler, der bei den Beschwerdeführern zur Aufhebung des Urteils führt, betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten .

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Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564). Der Senat schließt aus, dass im Falle einer Zurückverweisung der Sache in einer erneuten Hauptverhandlung die Schuld der Angeklagten festgestellt werden könnte, zumal hier lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorgelegen hat.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.