Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 8 U 1345/15
IM NAMEN DES VOLKES
Endurteil
Verkündet am 14.03.2016
Vorgehend: LG Amberg, Endurteil vom 18. Juni 2015, Az.: 12 O 715/14
In dem Rechtsstreit
L. M.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T
gegen
Z AG,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Landgericht Rudy aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016 folgendes
Endurteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 18.06.2015, Az. 12 O 715/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Amberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.749,40 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Beiträgen zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung nebst Nutzungsersatz sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Auf einen Versicherungsantrag des Klägers vom 07.03.2007 (Anlage K1) hin übersandte die Beklagte dem Kläger den Original-Versicherungsschein vom 04.04.2007 zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung „Vorsorge invest“ mit der Versicherungsnummer xFV-... einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Produktbedingungen sowie der Verbraucherinformationen (Anlagen K3 und B1). Das aus 14, fast durchgehend beidseitig bedruckten Blättern bestehende Geheft, von denen nur die ersten drei Seiten am Rand mit „Versicherungsschein“ bezeichnet sind, enthält auf der Rückseite des ersten Blattes - mithin auf Seite 2 - eine Widerspruchsbelehrung. Diese ist im Gegensatz zum übrigen Fließtext im Versicherungsschein durchgehend im Fettdruck gehalten und mit der ebenfalls fettgedruckten Randüberschrift „Widerspruchsbelehrung“ bezeichnet. Dem Geheft beigefügt war ein Policenbegleitschreiben vom selben Tag mit Hinweisen zur Verbraucherinformation (Anlage K2).
Mit Schreiben vom 06.07.2009 (Anlage K4) erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrags und bat um Überweisung des „angesparten Werts“.
Unter dem 22.07.2009 (Anlage K5, Seite 1) bot die Beklagte dem Kläger zunächst die Fortführung des Vertrags an. Mit Schreiben vom 21.09.2009 (Anlage K5, Seite 2) bestätigte die Beklagte sodann die Kündigung zum 01.08.2009 und teilte dem Kläger mit, dass ein Rückkaufswert zum Kündigungszeitpunkt noch nicht bestanden habe.
Bis zur Kündigung zahlte der Kläger vereinbarungsgemäß Beiträge in Höhe von insgesamt 5.600,00 €.
Mit Schreiben der Klägervertreter vom 10.09.2013 (Anlage K6) ließ der Kläger unter Berufung auf § 5a VVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, nachfolgend: a. F.) den Widerspruch gegen den Vertragsschluss erklären.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend deutlich gestaltet, insbesondere weil sich diese nur auf einer Rückseite des 28-seitigen Gehefts befinde und daher leicht überblättert werden könne. Zudem sei die Belehrung inhaltlich fehlerhaft, insbesondere deswegen, weil ein Widerspruchsadressat nicht genannt werde. Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs habe daher - und wegen der Unwirksamkeit der Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. - ein zeitlich unbefristetes, nicht verwirktes Widerspruchsrecht bestanden, das der Kläger wirksam ausgeübt habe. Zudem sei der Vertrag wegen einer Richtlinienwidrigkeit des in § 5a Abs. 1 VVG a. F. normierten Policenmodells unwirksam. Die Beklagte habe dem Kläger daher die einbezahlten Beiträge nebst Nutzungsersatz auszubezahlen.
Hilfsweise hat der Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte sei ihm zur Mitteilung der für eine Berechnung eines Mindestrückkaufswerts erforderlichen Angaben und zur entsprechenden Auszahlung verpflichtet.
Der Kläger hat daher erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.749,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.04.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass der Klageantrag zu 1 nicht begründet ist, wird beantragt:
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft
a) über die Höhe des abgezogenen Stornobetrags
und
b) über das zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende Fondsvermögen ohne Verrechnung von Abschlusskosten zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer xFV-... zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gegebenenfalls an Eides Statt zu versichern.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskünfte noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß, der Vertrag sei wirksam geschlossen worden, der Widerspruchs sei verfristet und etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verwirkt. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 102 BGB auf Ersatz angefallener Abschluss- und Verwaltungskosten erklärt.
Das Landgericht hat die Klage in den Hauptanträgen als unbegründet und im Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß, insbesondere drucktechnisch hinreichend deutlich. Daher sei der Widerspruch des Klägers nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins und der übrigen Unterlagen erklärt worden und somit verfristet. Dem hilfsweise geltend gemachten Auskunftsbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem etwaige Ansprüche des Klägers auf Auszahlung eines Mindestrückkaufswerts jedenfalls verjährt seien.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nur noch die erstinstanzlich gestellten Hauptanträge weiter.
Er ist der Auffassung, die erteilte Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere drucktechnisch nicht hinreichend deutlich. Das Landgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Belehrung auf einer Rückseite in einem 28-seitigen Konvolut enthalten sei. Unter diesen Umständen reiche eine Auszeichnung durch Fettdruck nicht aus. Wegen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG bestehe ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht.
Der Kläger beantragt daher:
1. Unter Abänderung des am 18.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Amberg (Az. 12 O 715/14) wird die Beklagte verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 7.749,40 nebst Zinsen in Höhe von in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Unter Abänderung des am 18.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Amberg (Az. 12 O 715/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 837,76 nebst Zinsen in Höhe von in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird kostenfällig zurückgewiesen.
Sie ist der Auffassung, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß, insbesondere drucktechnisch hinreichend deutlich sei. Das Widerspruchsrecht oder daraus folgende Bereicherungsansprüche seien - unabhängig von der Europarechtskonformität des Policenmodells - jedenfalls verwirkt.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die allein noch streitgegenständlichen Hauptanträge als unbegründet abgewiesen. Der Kläger kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.
1. Der streitgegenständliche Vertragsabschluss ist unter Einhaltung der Bestimmungen des § 5a Abs. 1, Abs. 2 VVG a. F. zum Policenmodell erfolgt.
a) Unstreitig erhielt der Kläger mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen.
b) Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts erhielt der Kläger auch eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung.
1) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die auf der Rückseite des ersten Blattes des dem Kläger übersandten Gehefts mit dem Versicherungsschein abgedruckte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend deutlich.
Eine Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch hinreichend deutlich, wenn sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13 - r+s 2015, 598, Rn. 11).
Dies ist im Streitfall dadurch gewährleistet, dass sich die Belehrung durch den Fettdruck im Fließtext vom übrigen Fließtext des ersten Blattes des Versicherungsscheins abhebt und durch eine fettgedruckte Randüberschrift als Information zu einem „Widerspruchsrecht“ ausgezeichnet ist. Unschädlich ist hingegen, dass sich die Information auf einer Rückseite eines umfangreichen Konvoluts befindet. So sind die Seiten des Konvoluts nahezu durchgehend beidseitig bedruckt, so dass keine Gefahr besteht, dass diese bei einer Lektüre vollständig übersehen wird. Auch ist die Belehrung nicht etwa versteckt abgedruckt, sondern befindet sich innerhalb der ersten drei Seiten des Konvoluts, die durch die Randbezeichnung „Versicherungsschein“ von den übrigen Seiten abgehoben sind, sowie innerhalb der durch ein aufgelockertes Druckbild und eine etwas größere Schriftart vom übrigen Inhalt abgehobenen Angaben zu den Eckdaten des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags. Selbst bei einer flüchtigen Lektüre heben sich diese Angaben auf dem ersten Blatt des Versicherungsscheins von den auf den Folgeseiten abgedruckten Angaben (insbesondere den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen) ab. Anders als die Berufung meint, erfolgte die Hervorhebung somit nicht allein durch den Fettdruck.
2) Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit macht die Berufung zu Recht nicht mehr geltend. Insbesondere war die Angabe eines Widerspruchsadressaten nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 155/14 - r+s 2015, 594, Rn. 13 und vom 23. September 2015 - IV ZR 496/14 - r+s 2015, 538, Rn. 12; Beschluss vom 19. August 2015 - IV ZR 254/14 - r+s 2015, 537, Rn. 8).
c) Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist ab Zugang der Unterlagen erklärte der Kläger den Widerspruch nicht.
2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102, Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514, Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen, da der Kläger die aus einer Unwirksamkeit gegebenenfalls folgenden Ansprüche jedenfalls nicht geltend machen kann.
a) Dem Kläger ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 a. a. O. Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 a. a. O. Rn. 42 ff.).
Der Kläger verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss im Jahr 2007 ungenutzt. Der Kläger zahlte bis zur Kündigung im Juli 2009 zwei Jahre und vier Monate die Versicherungsprämien und ließ danach nochmals mehr als vier Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im April 2007 über die Möglichkeit, die Verträge nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers und seine trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft ausgesprochene Beendigung im Juli 2009 haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit begründet, was für den Kläger auch erkennbar war.
Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall die Zeit der Vertragsdurchführung mit zwei Jahren und vier Monaten vergleichsweise kurz ist. Der BGH stellt insofern keine hohen Anforderungen und hat es für die Annahme einer widersprüchlichen Rechtsausübung etwa ausreichen lassen, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge dreieinhalb Jahre lang bezahlt, dann kündigt und anschließend erneut einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen lässt (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13 - VersR 2015, 876, juris Tz. 12). Im dabei vom BGH entschiedenen Fall war die gesamte Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung dabei mit knapp viereinhalb Jahren deutlich kürzer als im Streitfall, in welchem der Kläger nach der Belehrung bei Vertragsschluss bis zur Erklärung des Widerspruchs insgesamt mehr als sechs Jahre vergehen ließ. Dieses langjährige Stillhalten des Klägers nach der einseitigen Vertragsbeendigung begründet dabei auch deswegen ein besonders Vertrauen des Versicherers, weil dem Kläger nach der Kündigung kein Rückkaufswert ausgezahlt wurde und er deshalb bei typisierter Betrachtung ein besonders starkes Interesse an einer anderweitigen Abwicklung des Versicherungsverhältnisses gehabt haben muss.
b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich
Auf die Frage, ob das Policenmodell mit europäischem Recht vereinbar ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil dem Kläger unabhängig von einer Unwirksamkeit des Vertrags die Geltendmachung daraus resultierender Ansprüche jedenfalls - wie soeben dargestellt - nach Treu und Glauben zu versagen ist. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102, Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Tz. 31 ff. m. w. N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. BGH a. a. O.; BVerfG a. a. O.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere sind alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des BGH geklärt.