Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 20. Apr. 2017 - 5 U 458/16

bei uns veröffentlicht am20.04.2017
vorgehend
Landgericht Amberg, 22 O 891/13, 24.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 24.02.2016, Az.: 22 O 891/13, wird als unzulässig

verworfen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung wegen Verneinung eines Aufklärungsfehlers richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Amberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 47.202,63 € festgesetzt.

Gründe

Gründe: I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, auch in der Form von Schmerzensgeld, in Anspruch, weil ihm am 27.06.2012 im unmittelbaren Anschluss an eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks eine Endoprothese in der Form einer unikondylären Schlittenprothese ohne hinreichende medizinische Indikation eingesetzt worden sei; infolgedessen sei die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks erheblich und dauerhaft eingeschränkt, weshalb er auch seine Arbeitsstelle verloren habe.

Der Kläger wurde wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk mehrmals Untersuchungen unterzogen; so erfolgte am 24.01.2012 eine Magnetresonanztomographie, am 29.02.2012 eine Arthroskopie und am 06.06.2012 eine erneute Magnetresonanztomographie. Daneben erfolgten klinische Untersuchungen durch die verschiedenen Ärzte, die der Kläger seit Januar 2012 wegen seiner Beschwerden aufsuchte.

Am 19.06.2012 stellte sich der Kläger in der Klinik der Beklagten wegen seiner anhaltenden Kniebeschwerden vor; dort wurde erneut eine klinische Untersuchung vorgenommen, ferner wurden Röntgenaufnahmen angefertigt. Einem Arztbrief des ärztlichen Direktors der Beklagten,, vom 20.06.2012 zufolge zeigten sich auf den Röntgenaufnahmen im Bereich der medialen Kondyle osteonekrotische Veränderungen. Er stellte die Verdachtsdiagnose eines Morbus Ahlbäck. Dem Kläger sei aufgrund der massiven Beschwerdeproblematik, des eindrücklichen radiologischen und des damit korrespondierenden klinischen Befundes zur zeitnahen Rearthroskopie und zur befundabhängigen Sanierung geraten worden. Je nach Befund sei über gelenkerhaltende Maßnahmen mit Ausräumung der Osteonekrose, Spongiosaplastik und MACT zu diskutieren, alternativ sei auch über kniekondyläre Schlittenprothesen gesprochen worden. Am 20.06.2012 unterzeichnete der Kläger einen Aufklärungsbogen betreffend die „Arthroskopie des Kniegelenkes“, in dem handschriftlich auf Seite 1 nach dem abgekürzten Wort „ggf.“ mit Spiegelstrichen „Knorpelentnahme zur MACT“, „Pridie-Bohrung“, „Knochentransplantation“, „Schlittenprothese“ aufgeführt sind. Mit seiner Unterschrift erklärte der Kläger gemäß dem vorgedruckten Text seine Einwilligung in den geplanten Eingriff und sein Einverständnis mit medizinisch erforderlichen, auch unvorhersehbaren, Erweiterungen des Eingriffs.

Am 27.06.2012 wurde die geplante Arthroskopie durchgeführt; im Zuge desselben Eingriffs erfolgte sodann die Implantation eines unikondylären Gelenkersatzes. Im Operationsbericht ist dazu vermerkt, im Zuge der Arthroskopie zeige sich erneut die Indikation zur Implantation eines unikondylären Ersatzes bestätigt. Eine detaillierte Darstellung des ArthroskopieBefundes enthält der Operationsbericht nicht.

Zur Begründung der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Betragsvorstellung: 25.000,00 €) und materiellen Schadensersatzes in Höhe von 12.202,63 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Implantation des Gelenkersatzes sei nicht veranlasst gewesen. Der Behandlungsdokumentation könne eine Begründung für das gelenkresezierende Vorgehen der Ärzte der Beklagten nicht entnommen werden. Es sei schon nicht ersichtlich, wie die Diagnose eines Morbus Ahlbäck gesichert worden sei. Die erhobenen klinischen Befunde gäben keinen Hinweis auf eine so schwerwiegende Gelenkproblematik, dass an einen Gelenkersatz hätte gedacht werden müssen. Auch die Röntgenaufnahmen vom 19.06.2012 zeigten die angeblich vorhandenen osteonekrotischen Veränderungen im Bereich der medialen Femurkondyle tatsächlich nicht. Vielmehr zeigten sich radiologisch keinerlei Hinweise auf eine Gonarthrose. Der Entschluss zur Endoprothesenimplantation stelle sich letztlich als völlig unverständlich dar. Dies gelte umso mehr, als der Kläger zum Zeitpunkt des Eingriffs erst 45 Jahre alt gewesen sei. Angesichts der Sprachschwierigkeiten des der deutschen Sprache nur ganz unzureichend mächtigen Klägers sei auch zu hinterfragen, ob sich der Kläger der Konsequenzen eines operativen Eingriffes bewusst gewesen sei. Die Folgen des Eingriffs seien für den Kläger überaus belastend. Der Kläger könne das rechte Knie nicht mehr belasten, er könne nicht knien, leide durchgehend unter Schmerzen und sei wetterfühlig; er habe seine Stelle als Arbeiter bei einer Feuerverzinkerei verloren. Ihm sei eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden. Der Kläger habe sich auf den Eingriff eingelassen, weil er auf die Aussage des Chefarztes vertraut habe, der Einsatz einer Schlittenprothese führe nicht zu Bewegungseinschränkungen.

Bis zum September 2013, dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, sei dem Kläger ein Verdienstausfall von 12.202,63 € entstanden, dies unter Berücksichtigung der ihm gewährten Rente. Überdies müsse der Kläger damit rechnen, dass er sich aufgrund der begrenzten Haltbarkeit von Knieendoprothesen noch mehrmals Revisionsoperationen unterziehen müsse.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Die beim Kläger erhobenen Befunde, insbesondere der intraoperativ erhobene Arthroskopiebefund, hätten den Verdacht eines Morbus Ahlbäck bestätigt; als therapeutische Maßnahme sei nur die bereits zuvor mit dem Kläger besprochene Implantation der Teilendoprothese in Betracht gekommen. Mit diesem Vorgehen habe sich der hinreichend aufgeklärte Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt. Eine verbale Dokumentation des Arthroskopiebefundes sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte bei einer Arthroskopie stets eine Fotodokumentation anfertige, die hinreichend aussagekräftig sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich allerdings herausgestellt, dass die Beklagte im Fall des Klägers eine solche Dokumentation nicht durchgeführt hatte, weil, wie die Beklagte sodann vortrug,

Derartiges dann unterbleibe, wenn die Arthroskopie zur Indikationsstellung einer Knieprothese führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Bl. 244-252 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat schriftliche Gutachten des Sachverständigen eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört. Ferner hat es die Zeugen, Dr. und vernommen; auf die Vernehmung des Zeugen Dr., der die Operation am 27.06.2012 durchgeführt hatte, haben die Parteien verzichtet, nachdem der Zeuge mitgeteilt hatte, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Beweisantrag allerdings erneuert.

Mit Endurteil vom 24.02.2016 hat sodann das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Behandlungsfehler der Beklagten liege nicht vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass es für den Einsatz der Schlittenprothese an einer medizinischen Indikation gefehlt habe. Zwar gebe es in den Behandlungsunterlagen keine Beschreibung des Arthroskopiebefundes vom 27.06.2012; auch die vernommenen Zeugen hätten hierzu nichts beitragen können. Jedoch sei überwiegend wahrscheinlich, dass der intraoperative Befund dergestalt gewesen sei, dass er die gestellte Indikation für die Endoprothese gerechtfertigt habe. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den von diesem ausgewerteten Kernspintomographie- und Röntgenbefunden. Zwar zeigten diese Bilder einen Morbus Ahlbäck nicht in einem Stadium, das eine Indikation für die Endoprothetik gerechtfertigt hätte. Jedoch könne sich intraoperativ das Ausmaß der Gelenkschädigung durchaus deutlich stärker dargestellt haben. Das Fehlen sowohl einer Befundbeschreibung wie einer Fotodokumentation stelle kein Dokumentationsversäumnis dar, das sich beweisrechtlich zu Gunsten des Klägers auswirke. Eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich sei, sei auch aus Rechtsgründen nicht geboten. So liege es im Fall des Klägers. Der Sachverständige habe dargelegt, dass unter medizinischen Gesichtspunkten die Dokumentation des Befundes im Operationsbericht genüge. Für einen Nachbehandler sei die Befundbeschreibung nicht relevant, da die Endoprothese bereits eingesetzt sei. Hieran - und nicht an dem präoperativen Befund - habe sich ein Nachbehandler zu orientieren.

Dem Kläger stehe auch unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsfehlers kein Schadensersatzanspruch zu. Seine Sprachschwierigkeiten hätten sich nicht ausgewirkt, weil seine Ehefrau für ihn übersetzt habe. Das Landgericht sei davon überzeugt, dass dem Kläger von nicht mitgeteilt worden sei, er könne im Falle der Verwendung einer Schlittenprothese davon ausgehen, dass es nicht zu Bewegungseinschränkungen komme.

Bei seiner Anhörung habe der Kläger nämlich angegeben, habe ihm drei Alternativen der Behandlung geschildert und dazu gesagt, die Schlittenprothese sei die schlechteste Alternative. Der Kläger könne deshalb nicht angenommen haben, dass er sein Knie ohne Einschränkungen werde bewegen können.

Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Endurteils vom 24.02.2016 verwiesen.

Dieses Endurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.02.2016 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2016, der am 08.03.2016 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt; mit weiterem Schriftsatz vom 31.03.2016, am 02.04.2016 eingegangen, hat der Kläger das Rechtsmittel begründet.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht vorliege und der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Vielmehr liege ein eindeutiger Verstoß gegen die Pflicht zur Dokumentation einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Dokumentation der Beklagten eine retrospektive Überprüfung der Operation nicht zulasse. Darauf, ob die Dokumentation für einen Nachbehandler ausreiche, komme es nicht an. Sämtliche vorhandenen medizinischen Unterlagen ergäben keine Indikation für die Schlittenprothese. Der Schluss des Landgerichts, intraoperativ habe sich ein die Prothetik rechtfertigender Befund ergeben, entbehre deshalb einer tragfähigen Grundlage. Selbst der Sachverständige habe einen Morbus Ahlbäck lediglich in einer die Indikation nicht rechtfertigenden Ausprägung festgestellt. Der in dem Parallelverfahren gegen den Operateur der ersten Arthroskopie als Sachverständiger tätig gewordene habe dagegen die Diagnose eines Morbus Ahlbäck sogar ausgeschlossen. Aufgrund des Fehlens der Dokumentation sei eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers vorzunehmen; somit hätte die Beklagte den Nachweis der Indikation zu erbringen, was ihr nicht gelungen sei. Aufgrund der Sprachschwierigkeiten des Klägers sei auch eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers in Frage zu stellen; dieser sei sich über die Konsequenz des operativen Eingriffs nicht im Klaren gewesen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 24.2.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Amberg, 22 O 891/13, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit wegen der Folgen der Operation vom 26.6.2012 zu bezahlen.

2. an den Kläger 12.202,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 26.6.2012 zu erstatten, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Ersturteil sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Landgericht zu Recht die Dokumentation der Beklagten für ausreichend erachtet. Zweck der Dokumentation sei nicht die forensische Beweissicherung, sondern die Gewährleistung sachgerechter medizinischer Behandlung durch den Erstarzt und den weiterbehandelnden Arzt. Der Befund eines Morbus Ahlbäck, der sich intraoperativ gezeigt habe, sei im Operationsbericht vermerkt. Das habe vollständig ausgereicht. Eine nähere Beschreibung des Grades und des Ausmaßes der Knorpelschädigung sei dann nicht erforderlich, wenn - wie im Streitfallder geschädigte Knorpel am Ende des Eingriffs durch eine Prothese ersetzt werde. Dies habe der Sachverständige mit hinreichender Deutlichkeit begründet. Vorsorglich sei bereits erstinstanzlich zum Beweis der Indikation der Zeuge Dr. ... benannt worden. Sollte die Dokumentation nicht für ausreichend gehalten werden, bedürfte es dessen Vernehmung.

Folgerichtig habe das Landgericht eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers verneint. Richtig seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Aufklärung des Klägers. Der Kläger führe hierzu in der Berufungsbegründung auch nicht weiter aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den Sachverständigen ergänzend angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2017 (Bl. 319-325 d.A.) wird diesbezüglich verwiesen.

II.

1. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Endurteil des Landgerichts Amberg vom 24.02.2016 ist fristgerecht eingelegt worden; zulässig ist das Rechtsmittel jedoch nur, soweit mit ihm die Verneinung eines Behandlungsfehlers angegriffen wird. Insoweit ist die Berufung ausreichend begründet worden. Im Übrigen, also hinsichtlich der Weiterverfolgung der Klage auch wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Aufklärungspflicht, fehlt es an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Begründung und ist die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen ( § 522 Abs. 1 ZPO).

2. In dem zulässigen Umfang bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Behandlungsfehler der Beklagten verneint. Der Senat kann sich zwar den Erwägungen des Landgerichts nicht uneingeschränkt anschließen, ist mit ihm aber der Meinung, dass der Kläger der insoweit ihn treffenden Beweislast nicht genügt hat.

a) Nach der Behauptung des Klägers hätte ihm aufgrund der vorliegenden Befunde keine Knieendoprothese in der Form einer unikondylären Schlittenprothese eingesetzt werden dürfen. Die erhobenen Befunde hätten einen solchen schwerwiegenden Eingriff nicht gerechtfertigt. Demgegenüber hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, im Zuge der Arthroskopie vom 27.06.2012 habe sich ein Befund gezeigt, der die Indikation für den Einsatz einer Schlittenprothese gerechtfertigt habe (S. 7 des Urteils). An anderer Stelle (S. 6) heißt es allerdings nur, ein solcher Befund sei „überwiegend wahrscheinlich“. Nach Auffassung des Senats ist es freilich nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass der nicht dokumentierte intraoperative Arthroskopiebefund die Indikation für die vorgenommene Prothetik ergeben hatte. Worauf sich die vom Landgericht gesehene überwiegende Wahrscheinlichkeit stützen soll, hat das Landgericht nicht nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige ist unter Auswertung der MRT-Befunde sowie der Röntgenbilder zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Kläger ein Morbus Ahlbäck - eine aseptische Knochennekroseim Bereich der medialen Kondyle des betroffenen Kniegelenks vorgelegen habe, jedoch nicht in einem Stadium oder einer Ausprägung, das bzw. die eine Indikation zu einer Endoprothesenimplantation dargestellt hätte. Es handele sich den Bildern zufolge um ein Stadium III der fünf Stadien umfassenden Klassifizierung nach Aglietti. Zusätzlich könne im Bereich des medialen Gelenkspaltes eine zweitgradige Knorpelveränderung gesehen werden. Auch dieser Knorpelschaden stelle eine Indikation für die Endoprothese zunächst nicht dar. Allerdings könne sich das Ausmaß der Gelenkschädigung intraoperativ deutlich stärker dargestellt haben als dies aufgrund der präoperativen Befunde einzuschätzen gewesen sei. So könne sich bei der Arthroskopie ein dritt- bis viertgradiger Knorpelschaden gezeigt haben. Ein solcher möglicher Befund könne nachträglich mangels Dokumentation freilich nicht verifiziert werden. Die Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Antreffen einer schwerer wiegenden Knorpelschädigung im Vergleich zur präoperativen Diagnostik hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 08.06.2015 (Bl. 170-176 d.A.) unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer im Jahr 2014 unter seiner Leitung durchgeführten Studie näher dargestellt. Diese Studie lasse die Einschätzung zu, dass das Risiko einer Fehleinschätzung eines tatsächlich drittgradigen (und damit einen Gelenkersatz indizierenden) Knorpelschadens als nur zweitgradig mit 31,2% zu bewerten sei. Handele es sich um einen Knorpelschaden im medialen Kompartiment, wie im Fall des Klägers, sei die Wahrscheinlichkeit der Fehleinschätzung noch höher. Der Senat hat den Sachverständigen hierzu näher befragt; dieser hat nun seine Aussage dahin präzisiert, dass auch unter Berücksichtigung des letztgenannten Umstandes die Wahrscheinlichkeit, dass das präoperative MRT-Bild den zutreffenden Läsionsgrad ausgewiesen habe, immer noch höher sei als diejenige, dass tatsächlich eine stärkere Schädigung bestanden habe. Unter Zugrundelegung der präoperativen Befunde, einschließlich der Vor-Arthroskopie am 29.02.2012, ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich bei der streitgegenständlichen Arthroskopie am 27.06.2012 ein Befund gezeigt hat, der die dann vorgenommene Prothetik nicht indiziert hatte. Diese Betrachtung beruht, wie dargelegt, auf statistischen Werten. Die Erwägung, die Operateure der Beklagten hätten in dem statistisch wahrscheinlicheren Fall die Prothetik nicht vorgenommen, darf nicht angestellt werden, wenn es - wie im Streitfall - gerade darum geht, ob die Indikation zu Recht gestellt worden ist.

b) Da der Kläger als Patient den behaupteten Behandlungsfehler, hier also das Fehlen einer medizinischen Indikation für die vorgenommene Prothetik, nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen hat und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Fehlens der Indikation daher nicht genügt, könnte die Klage unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers nur Erfolg haben, wenn dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kämen. Als Ansatzpunkt hierfür kommt ein Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger in Betracht. Ihrer Befunderhebungspflicht haben die Ärzte der Beklagten allerdings genügt. Sie haben, wie der Sachverständige es für erforderlich gehalten hat, vor der Durchführung der Prothetik eine Arthroskopie durchgeführt. Der Arzt ist aber auch verpflichtet, die von ihm erhobenen Befunde so zu sichern, dass sie für das weitere Behandlungsgeschehen zur Verfügung stehen und auch Klarheit über das Ergebnis der Befunderhebung schaffen können (sog. Befundsicherungspflicht; BGH, NJW 1996, 779 und 1589). Wird hiergegen verstoßen, kann also nicht mehr festgestellt werden, wie die zu sichernden Befunde ausgefallen waren, so kann zu Gunsten des klagenden Patienten eine Beweiserleichterung dahin eingreifen, dass das vom Patienten behauptete Ergebnis der Befunderhebung für den Rechtsstreit zugrunde gelegt werden kann, wenn ein solches Befundergebnis „hinreichend wahrscheinlich“ ist (so die „EKG-Entscheidung“ des BGH vom 13.02.1996, NJW 1996, 1589; weitergehend noch die „Gallenstein-Entscheidung“ des BGH vom 21.11.1995, NJW 1996, 779; siehe ferner: OLG Celle, Urteil vom 26.03.2007, 1 U 51/04; AHRS 6590/355 -hier zitiert nach JURIS-; OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2012, 5 U 137/12, zitiert nach JURIS). Die für das Eingreifen der Beweiserleichterung erforderliche „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ läge nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme wohl vor.

c) Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass die Arthroskopiebefunde vom 27.06.2012 hätten gesichert werden müssen, also entweder eine -möglicherweise nur in einem elektronischen Speichermedium vorhandene- Bilddokumentation anzufertigen gewesen wäre oder eine verbale Beschreibung der im Zuge der Arthroskopie vorgefundenen Kniebinnensituation hätte erfolgen müssen. Dass ein Befund erhoben werden muss, schließt nicht zwingend ein, dass er auch zu sichern (also aufzubewahren) ist. Entsprechend der für die medizinische Dokumentation geltenden Grundsätze müssen erhobene Befunde dann gesichert werden, wenn sie für das weitere Behandlungsgeschehen zur Verfügung stehen müssen (BGH, NJW 1996, 1589; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2007, a.a.O.). Allein das Interesse des Patienten, in einem etwaigen Rechtsstreit über ein Beweismittel zu verfügen, rechtfertigt die Annahme einer Befundsicherungspflicht nicht; diese dient nicht forensischen Zwecken. Aus § 630 f BGB ergibt sich nichts Anderes. Nach § 630 f Abs. 2 BGB umfasst die Dokumentationspflicht „sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse“. Somit entscheidet die medizinische Erforderlichkeit über das Bestehen einer Dokumentationspflicht, wie dies schon bisher ständige Rechtsprechung war (siehe etwa BGH, NJW 1999, 3408). Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten vom 05.04.2014 (Bl. 85-115 d.A.) festgestellt, aus medizinischer Sicht genüge es, im Operationsbericht festzuhalten, dass Befunde gefunden worden seien, die die Indikation für die Schlittenprothese bestätigten. Eine genauere Beschreibung der Befunde erscheine für das postoperative Behandlungsregime nicht erforderlich. Da nach dem Einsetzen der Schlittenprothese der Gelenkknorpel in dem betreffenden Kompartiment nicht mehr vorhanden ist, leuchtet ein, dass für einen Nachbehandler das Ausmaß der zuvor bestehenden Knorpelschädigung keinerlei Bedeutung mehr hat. Daraus hat das Landgericht den naheliegenden Schluss gezogen, dass die Arthroskopiebefunde nicht im Einzelnen dokumentiert werden mussten. Nicht befasst hat sich das Landgericht mit den Erläuterungen des Sachverständigen zum Inhalt der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Abs. 2 SGB V; nach dieser Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operation bereits in Kraft war, hätte es einer detaillierten Beschreibung des pathologischen Gelenkbefundes in einer schriftlichen Dokumentation bedurft, ferner wird eine bildliche Dokumentation gefordert. Der Zweck dieser Dokumentationen nach der genannten Richtlinie besteht, wie bereits ihr Name sagt, darin, eine Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen zu ermöglichen. Nach § 135 a Abs. 1 SGB V sind die Leistungserbringer zu Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind zugelassene Krankenhäuser verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern. Welche Maßnahmen im Einzelnen dies zu sein haben, bestimmen die nach § 136 Abs. 1 SGB V zu erlassenden Richtlinien. Wenn auch die Anforderungen dieser Richtlinien somit die Qualität der medizinischen Leistungen sichern und weiterentwickeln sollen und damit nicht nur dem Interesse der Krankenkassen, die für diese Leistungen aufzukommen haben, sondern -zumindest mittelbar - auch dem Interesse des Patienten an guter Behandlung dienen, definieren sie jedenfalls nach Auffassung des Senats aber nicht das, was gem. § 630 f Abs. 2 Satz 1 BGB als aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich anzusehen ist. Deshalb kann auch aus der Qualitätsbeurteilungsrichtlinie nicht abgeleitet werden, dass aus medizinischer und haftungsrechtlicher Sicht ein pathologischer Gelenkbefund, der sich bei einer Arthroskopie ergeben hat, im Einzelnen zu dokumentieren ist unabhängig davon, ob dieser Befund für die Weiterbehandlung noch eine Bedeutung erlangen kann. Auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Bundestags - Drucksache 17/10488) heißt es zu § 630 f BGB, die Dokumentation diene in erster Linie dem Zweck, durch die Aufzeichnung des Behandlungsgeschehens eine sachgerechte therapeutische Behandlung und Weiterbehandlung zu gewährleisten (S. 25 der erwähnten Drucksache; die Begründung bezieht sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des BGH in NJW 1988, 762). Unter den weiteren Zwecken der Dokumentation ist dort zwar auch aufgeführt „die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Patienten, die durch die Pflicht des Behandelnden, Rechenschaft über den Gang der Behandlung zu geben, erreicht wird“. Aus dieser Funktion der Dokumentation, dem Patienten Rechenschaft über den Gang der Behandlung zu geben, kann aber nicht abgeleitet werden, dass Befundergebnisse im Detail festzuhalten sind, auch wenn es auf sie für die weitere Behandlung nicht mehr ankommt. Eine solche Interpretation wäre weder vom Wortlaut des Gesetzestextes gedeckt noch entspräche sie der erklärten Absicht des Gesetzgebers, das bisherige Richterrecht - insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zur Arzthaftung zu kodifizieren, ohne weitere Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten einzuführen (S. 9 der zitierten Begründung des Entwurfs, BT-Drucksache 17/10488).

Bei der Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige zur Üblichkeit einer ausführlicheren Beschreibung arthroskopischer Befunde -auch in der Form einer Bilddokumentationzwar dargelegt, mittlerweile sei die Erstellung einer Bilddokumentation, die für den Operateur keinen wesentlichen Mehraufwand bedeute, allgemein üblich geworden, und zwar auch dann, wenn sich an die Arthroskopie sofort eine Prothesenimplantation anschließe; diese Aussage gelte auch schon für das Jahr 2012. Der Sachverständige hat allerdings auch hierbei -insoweit nicht protokolliertausgeführt, dass diese allgemeine Üblichkeit nicht mit einer medizinischen Erforderlichkeit gleichgesetzt werden könne. Mit der Verwendung des Begriffs „Standard“ bei der Protokollierung dieser Aussage sollte deshalb nicht auf den „medizinischen Standard“ - im Sinne des Inbegriffs der als gültig angesehenen Behandlungsregeln - Bezug genommen werden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es im Fall des Klägers einer detaillierten Befundbeschreibung (verbal oder bildlich) hinsichtlich des Arthroskopiebefundes vom 27.06.2012 nicht bedurfte, so dass aus dem Fehlen einer entsprechenden Dokumentation Beweiserleichterungen wegen Verletzung der Befundsicherungspflicht nicht abgeleitet werden können. Da anzunehmen ist, dass sich die Arthroskopie nicht nur auf das mediale Kompartiment beschränkt hat, in dem anschließend die unikondyläre Schlittenprothese eingesetzt wurde, mag zwar hinsichtlich des lateralen Kompartiments für einen Nachbehandler noch ein Interesse an den arthroskopischen Befundergebnissen bestehen. Für die Frage, ob die Einsetzung der Schlittenprothese indiziert war, spielt dies aber keine Rolle.

3. Die Berufung ist unzulässig, soweit mit ihr auch die Auffassung des Landgerichts angegriffen wird, der Kläger sei hinreichend aufgeklärt worden. Die Berufungsbegründung läßt zwar den Anfechtungswillen des Klägers (auch) insoweit hinreichend erkennen. Jedoch fehlt es an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang offen gelassen worden, ob es sich bei dem Anspruch wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und dem Anspruch wegen fehlerhafter Behandlung andererseits um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (BGH, NJW-RR 2007, 414). Für die Annahme selbständiger Streitgegenstände hat sich das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 11.10.2005 (OLGR Zweibrücken 2006, 154; MedR 2006, 218) ausgesprochen. Es handele sich, wenn der Schadensersatzanspruch des Patienten sowohl auf Behandlungsfehler wie auch auf Aufklärungsfehler gestützt werde, um mehrere prozessuale Ansprüche, weshalb, wenn beide auch zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemacht werden sollten, eine Berufungsbegründung gemäß § 520 ZPO für jeden Anspruch nötig sei. Dass im Falle des Vorliegens mehrerer prozessualer Ansprüche hinsichtlich jedes einzelnen hiervon eine - fristgerechte - Berufungsbegründung nach dem Maßstab des § 520 Abs. 3 ZPO erfolgen muss, um dem Berufungsgericht eine sachliche Prüfung sämtlicher prozessualen Ansprüche zu ermöglichen, steht außer Frage (s. nur BGHZ 22, 272 sowie BGH WM 1977, 941; ebenso BAG NJW 2008, 3372; Zöller-Heßler, 31. Aufl., Rz. 27, 37 zu § 520 ZPO; Müller-Rabe, NJW 1990, 283 unter Fehlt es bezüglich einzelner Streitgegenstände an einer solchen Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BGH, BAG aaO). Der Senat hat sich in einem Urteil vom 11.01.2013 (5 U 1025/12) unter einem anderen Gesichtspunkt, nämlich dem der Rechtskraftwirkung, der Auffassung des OLG Saarbrücken hinsichtlich des Vorliegens mehrerer Streitgegenstände angeschlossen. Letzteres bedeutet für den Streitfall, dass die bloße Erwähnung der angeblich fehlerhaften Aufklärung in der Berufungsbegründung ohne jegliche Darlegung, weshalb die Auffassung des Erstgerichts hierzu nicht zutreffe, nicht genügt, um auch einen etwaigen Aufklärungsfehler zum sachlichen Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. Mehr enthält die Berufungsbegründung im Streitfall aber nicht. Der Kläger bezeichnet eingangs der Berufungsbegründung (auch) die Auffassung des Landgerichts zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers als rechtsirrig und kommt nach Darlegungen zum Behandlungsfehler lediglich in der Weise auf das Aufklärungsthema zurück, dass er meint, die ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers sei in Anbetracht der Sprachschwierigkeiten „in Frage zu stellen“. Auch wenn dies dahin verstanden wird, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung tatsächlich verneint werden solle, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung des Landgerichts, das sich zu den Sprachschwierigkeiten des Klägers geäußert, sie aber nicht für wesentlich erachtet hat, weil dem Kläger der Inhalt der ärztlichen Erläuterungen durch seine Ehefrau übersetzt worden sei und die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, dass der Kläger durchaus verstanden habe, um welchen Eingriff es gehe.

Der Senat hält an der mit dem erwähnten Urteil vom 11.01.2013 geäußerten Auffassung zur Selbständigkeit der Streitgegenstände fest. Wenn auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 05.12.2006 -bei der es sich um das Revisionsurteil zu dem Fall des OLG Zweibrücken handeltdiese Frage ausdrücklich offen gelassen hat (ebenso, wenn auch nicht ausdrücklich, in der neueren Entscheidung vom 8.11.2016, NJW 2017, 949, zur selbständigen Verjährung; s. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.8.2012, 7 U 128/11, zitiert nach juris), hat er in der Sache die Auffassung des OLG Zweibrücken gebilligt, indem er ausgeführt hat, dass sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird, und dass sich der Rechtsmittelführer, wenn er das angefochtene Urteil insgesamt (hier also hinsichtlich der Verneinung des Behandlungsfehlers und der Verneinung eines Aufklärungsfehlers) in Frage stellen will, sich nicht nur mit einem Berufungsgrund befassen darf, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft. Das kann nichts anderes bedeuten, als dass eine Berufungsbegründung nach dem Maßstab des § 520 Abs. 3 ZPO auch hinsichtlich des gesamten Streitstoffes vorliegen muss (so auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht. 7. Aufl., S. 392 f.). Die in dem zitierten Urteil vom Bundesgerichtshof gebrauchte Formulierung (unter Rdz. 12 der Wiedergabe bei JURIS), zwar müsse der Berufungskläger nicht zu allen vom Erstgericht zu seinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, jedoch gelte dies nur, „soweit der zugrundeliegende Streitstoff aufgrund einer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden“ sei, lässt nach Auffassung des Senats ein anderes Verständnis nicht zu. So hat es ersichtlich auch das BAG gesehen, andernfalls wäre das Zitat in BAG NJW 2008, 3372 nicht verständlich. Folgerichtig muss dann, wenn der Berufungsführer zwar zum Ausdruck bringt, das Ersturteil hinsichtlich der Verneinung beider Haftungstatbestände anfechten zu wollen, es an einer ausreichenden Berufungsbegründung hinsichtlich eines der Haftungstatbestände aber fehlen läßt, die Berufung insoweit als unzulässig verworfen werden (so ausdrücklich BAG aaO.; im Falle des OLG Zweibrücken bedurfte es der Teilverwerfung nicht, weil schon kein erkennbarer Anfechtungswille bezüglich der Klageabweisung mangels Behandlungsfehlers vorlag, so dass sich der BGH mit der Feststellung begnügen konnte, der Behandlungsfehlervorwurf sei nicht Streitstoff des Berufungsverfahrens geworden). Daraus folgt für den Streitfall, dass sich der Senat mit der Aufklärungsrüge nicht zu befassen hat, vielmehr die Berufung insoweit zu verwerfen ist. Im Hinblick auf die Anmerkung von Prütting (MedR 2007, 722, 724) zu dem Urteil des BGH vom 5.12.2006 bemerkt der Senat, dass dieses dem Kläger möglicherweise schwer verständliche Ergebnis auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats durchaus hätte vermieden werden können.

III.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Der Senat weicht, soweit für ihn ersichtlich, weder von höchstrichterlicher noch obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere1.die verpflichtenden Ma

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Aug. 2012 - 7 U 128/11

bei uns veröffentlicht am 08.08.2012

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 01. Juli 2011 - Az.- 4 O 154/09 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. III. Das Urteil und das angefoc

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere

1.
die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und
2.
Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.
Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. Er kann dabei die Finanzierung der notwendigen Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung insbesondere über Qualitätssicherungszuschläge regeln.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität der Leistungserbringung kann nur durch sektorbezogene Regelungen angemessen gesichert werden. Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und § 136b bleiben unberührt.

(3) Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 01. Juli 2011 - Az.- 4 O 154/09 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Geburt im Jahre 1979 geltend.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Im Berufungsrechtszug behauptet er, seine Mutter hätte, auch schon bezogen auf das Jahr 1979, jeweils über die unterschiedlichen Chancen und Risiken einer natürlichen Geburt und einer Sectio aufgeklärt werden müssen. Sie hätte sich in diesem Fall für eine Sectio entschieden. Es seien pränatal unabdingbar erforderliche Untersuchungen unterblieben. So hätten die Ärzte im Vorfeld der Geburt abklären müssen, ob wegen der Größe des Kopfes des Kindes bzw. des Kindes selbst nicht das Risiko eines Geburtsstillstandes bestand. Entsprechende Möglichkeiten hätte es auch schon 1979 durch Abtasten oder Ultraschall gegeben. Seine Mutter habe noch im Kreißsaal Medikamente erhalten, die sie nicht vertragen habe, weshalb ihr die Kraft gefehlt habe, die Presswehen durchzuführen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2012 (II 155).
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage im angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Senat nimmt darauf zustimmend Bezug. Das - teilweise neue - Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (a. F.) Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche weder vertraglich aus einer positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags (§ 611 BGB) zu, noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F..
1. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch, soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil den Beweis eines Behandlungsfehlers als nicht erbracht angesehen hat. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei (§ 546 ZPO) sowie mit einer auch den Senat überzeugenden Würdigung der Beweise und auf zutreffend festgestellter und damit nach § 529 ZPO für den Senat bindender Tatsachengrundlage die Klage abgewiesen, § 513 ZPO. Die Angriffe der Berufung hinsichtlich der Behandlungsrüge rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a) Der Kläger beanstandet in der Berufung insoweit noch, es hätten bereits vor-, spätestens jedoch während der Geburt Voraussetzungen vorgelegen, welche die Durchführung einer Sectio erfordert hätten. Wenn pränatal erforderliche Untersuchungen wie etwa hinsichtlich des Kopfumfangs des Kindes veranlasst worden wären, hätte sich daraus zwingend die Notwendigkeit einer Sectio ergeben, um das Risiko eines Geburtsstillstandes in Beckenmitte zu umgehen. Eine Sectio sei entgegen dem Sachverständigen hier auch schon damals Mittel der Wahl gewesen. Die von den Ärzten gewählte Art der Entbindung mittels Zange sei in höherem Maße risikobehaftet als die behandlungsfehlerhaft unterbliebene Kaiserschnittentbindung. Im Übrigen ergebe sich das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation schon aus dem Anästhesieprotokoll vom 15.12.1979, wenn es dort heißt: „Geburtsstillstand im unteren Becken, Mitte.“
10 
b) Der Kläger erbringt nicht den ihm obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers.
11 
aa) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Handhabung der Zange liegen nicht vor. Auch die Entscheidung zur vaginalen Geburt des Klägers mittels Zange war nicht behandlungsfehlerhaft. Sie stellt vielmehr nach den auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. bezogen auf das hier maßgebliche Jahr 1979 keine Abweichung vom ärztlichen Standard dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem im ersten Rechtszug überhaupt nachzugehen war, nachdem der Kläger dort die Indikation nicht in Frage gestellt hatte. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Entwicklung des Klägers durch Zangengeburt aus Beckenmitte sei medizinisch indiziert gewesen. Bezogen auf das Jahr 1979 sei bei einem Geburtsstillstand in Beckenmitte die vaginal operative Entbindung im Hinblick auf die erheblichen Risiken bei Kaiserschnittentbindungen Methode der Wahl gewesen (I 207/213/259). Die geburtshilflichen Manöver seien nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen mütterlichem Becken und dem kindlichen Kopfumfang lägen nicht vor (Gutachten vom 25.10.2010, S. 4, I 209). Bezogen auf das Jahr 1979 wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung (Sitzungsniederschrift vom 23.02.2011, I 219/221) ein Kaiserschnitt nur bei einer vitalen Bedrohung für Mutter bzw. Kind durchgeführt. Der Sachverständige hat das Vorliegen einer solchen vitalen Bedrohung jedoch gerade verneint. Die Kaiserschnittentbindung hätte ansonsten vor 30 Jahren nur dann eine Alternative dargestellt, wenn sich beim Probezug mit der Zange gezeigt hätte, dass der Kopf nicht folge (Gutachten vom 25.10.2010, S. 3, I 207; S. 12, I 225). Andernfalls war - wie hier - nach den Ausführungen des Sachverständigen der vaginale Entbindungsweg in der konkreten Situation bezogen auf das Jahr 1979 die Methode der Wahl. Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung, anders als der Kläger meint (II 65), auch nicht irriger Weise davon ausgegangen, dass bei seiner Mutter ein Blasensprung lange zurück lag. Die beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.10.2010, S. 7 (I 215 oben) beziehen sich ersichtlich nicht auf die Mutter des Klägers.
12 
bb) Soweit der Kläger in der Berufung fehlerhaft unterlassene pränatale Untersuchungen im Vorfeld der Entbindung auch zur Lage des Kindes und Größe des Kopfes rügt (vgl. Berufungsbegründung vom 20.09.2011, S. 3/4 (II 35/37); Schriftsatz vom 20.06.2012, S. 7 ff. unter 2. (II 165-171)) und das präoperative Geburtsmanagement im Hinblick auf seiner Mutter verabreichter Medikamente (Schriftsatz vom 20.06.2012 unter 3., S. 9/10 (II 169/171)), vermag dies seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Vortrag ist neu und gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
13 
aaa) Der Begriff des neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen Recht auszulegen. Ob ein im zweiten Rechtszug konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1214, 1215; NJW-RR, 2003, 1321, 1322; VersR 2004, 1177, 1179). Mit dem zulässigen Rechtsmittel der Berufung gelangt grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Sachvortrag erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das gilt auch für solches Vorbringen, das vom Gericht erster Instanz für unerheblich gehalten worden ist und im Tatbestand keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat (BGH, NJW-RR 2010, 1286 ff., Tz. 10 m.w.N.).
14 
bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Klägers neu. Auch wenn an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann, so war ihm zuzumuten, auch den vorgeburtlichen zeitlichen Abschnitt zum Gegenstand seines Klagevorbringens zu machen. Mit der Klage hat er, anders als die Berufung meint, jedoch ausschließlich Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Fehlbehandlung unmittelbar bei seiner Geburt (behandlungsfehlerhafte Handhabung der Entbindungszange) bzw. der angeblichen anschließenden Reanimation geltend gemacht. Er hat sich insoweit auch nicht für ihn günstige Ausführungen des Sachverständigen zumindest konkludent zu eigen gemacht (vgl. dazu: BGH, NJW-RR 2010, 495, Tz. 5 m.w.N.). Der Sachverständige hat die Indikation zur Zangengeburt aus der Beckenmitte, bezogen auf das maßgebliche Jahr 1979 vielmehr bejaht. Mit dem nunmehr erhobenen Vorwurf einer vorgeburtlichen Fehlbehandlung konkretisiert der Kläger nicht lediglich seinen bisherigen Vorwurf, sondern er ändert seinen Angriff. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dieses neue Vorbringen nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen können, da es sich hier nicht um medizinische Fragen handelt, sondern allein darum, auch diesen in zeitlicher Hinsicht anderen Abschnitt des Behandlungsverlaufs zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BGH, NJW 2004, 2825, 2826; OLG Schleswig, GesR 2012, 312; OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2005, Az. 3 U 247/04, juris Tz. 9). Dies gilt auch, soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28.11.2011, S. 2 (II 63) erstmals behauptet, Prof. K. habe gegenüber seiner Mutter erklärt, er müsse eine Sectio machen.
15 
ccc) Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, allerdings nicht für unstreitige Tatsachen. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (BGH, NJW 2009, 2532 ff., Tz. 15 m.w.N.). Die Beklagte hat das neue Vorbringen des Klägers jedoch bestritten. Sie hat bereits in der Berufungserwiderung vom 25.10.2011, S. 2/3 (II 49/51) ausgeführt, dass zu weiteren pränatalen Untersuchungen kein Anlass bestanden habe und Prof. Dr. K. der Mutter des Klägers nicht erklärt habe, dass er eine Sectio durchführen müsse. Die Beklagte hat dies im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2012, S. 4/5 (II 195/197) weiter ergänzt. Den vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 20.06.2012 unter 3., S. 9/10 (II 169/171)) gerügten Ablauf im Kreißsaal hat sie im Schriftsatz vom 17.07.2012, S. 5/6 (II 197/199) bestritten.
16 
ddd) Hinreichende Umstände dafür, dass unterbliebene Geltendmachung nicht auf Nachlässigkeit beruht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
17 
eee) Die unterbliebene Geltendmachung beruht danach auch nicht auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts, § 531 Abs.2 Nr. 1 ZPO. Dieses war insbesondre zu einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
18 
cc) Selbst wenn das neue Vorbringen unter Ziff. 3. des Schriftsatzes vom 20.06.2012 gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre, ist es jedenfalls verspätet gem. §§ 296 Abs. 1, 530 ZPO und aus diesem Grunde zurückzuweisen. § 530 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Vorbringens nach § 531 ZPO nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 530 ZPO liegen vor. Der neu erhobene Vorwurf des Klägers wurde nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 ZPO erhoben. Das Urteil des Landgerichts wurde seinen damaligen Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (I 333) am 06.07.2012 zugestellt. Er ist daher i. S. d. § 530 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht. Der Kläger hat die Verspätung dieses Vortrags nicht genügend entschuldigt und seine Zulassung würde nach der freien Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, § 296 Abs. 1 ZPO. Bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens wäre eine Entscheidung in der Sache nicht möglich. Da die Beklagte das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des weiteren Behandlungsfehlers und seiner Kausalität bestreitet, müsste durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Frage geklärt werden, ob der Mutter des Klägers im Kreißsaal Medikamente verabreicht wurden, die sie nicht vertrug. Ausführungen zu dieser Frage waren bisher im Parteivortrag nicht enthalten. Die diesbezüglichen Feststellungen müsste der Senat neu treffen. Es liegt daher eine Verzögerung i. S. d. § 296 Abs. 1 ZPO vor. Der Vortrag wäre daher, wenn er - wie nicht - nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre, jedenfalls wegen Verspätung zurückzuweisen (vgl. Senat, OLGR Karlsruhe, 375 f., juris Tz. 12).
19 
2. Auch mit der erstmals im Berufungsrechtszug in der am 28.09.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsbegründung vom 20.09.2011 erhobenen Aufklärungsrüge dringt der Kläger nicht durch. Dabei kann aus den nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Behauptungen des Klägers zu seiner fehlerhaften Behandlung und unzureichenden Aufklärung um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (so: OLGR Zweibrücken 2006, 154 ff., juris Tz. 41 ff.; offengelassen von nachgehend: BGH, NJW-RR 2007, 414 ff., juris Tz. 11; vgl. auch: Wagener, MedR 2012, 198 m.w.N., Anmerkung zu OLG Naumburg, MedR 2012, 195 ff.; Irrgang, MedR 2010, 533, 534 m.w.N.).
20 
a) Sofern es sich um einen Streitgegenstand handelt, steht der Berücksichtigung des Vorbringens § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Der Kläger hat erstmals im Berufungsrechtszug die Aufklärungsrüge erhoben. Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, warum dieser Vortrag nicht im ersten Rechtszug erfolgt ist und die Frage der Aufklärungspflicht zwischen den Parteien streitig ist. Auch ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt nicht vor, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
21 
aa) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Begriff des neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist auch dieses Vorbringen des Klägers entgegen seiner Auffassung neu, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Auch wenn nach dem oben Gesagten an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann, so war dem Kläger durchaus zuzumuten, zu der Aufklärung oder aber zu einer fehlenden Aufklärung vor der eingeleiteten Behandlung vorzutragen. Dazu bedurfte er keiner medizinischen Kenntnisse, sondern er musste lediglich den tatsächlichen Ablauf der Behandlung schildern (Senat, OLGR Karlsruhe 2007, 258 ff., juris Tz. 6; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2009, Az. 5 U 76/09, juris Tz. 5; vgl. auch BGH, NJW-RR 2007, 414 ff., juris Tz. 11, der Aufklärung und Behandlung als verschieden gelagerte Sachverhalte bezeichnet). Der Kläger hat im ersten Rechtszug überhaupt nicht geltend gemacht, bei der Sectio habe es sich um eine aufklärungspflichtige Alternative gehandelt. Er hat dort ausschließlich die therapeutische Aufklärung beanstandet und dazu vorgetragen, seine Mutter sei entgegen dem ärztlichen Standard nicht darüber informiert worden, dass der Einsatz des linken Zangenlöffels über der Stirn mutmaßlich eine schwere Kontusion mit inneren Hämatomen ausgelöst habe und er maschinell reanimiert worden sei (vgl. Klageschrift vom 25.01.2010, S. 8/9, I 59/61). Versäumnisse im Rahmen der therapeutischen Aufklärung über die Möglichkeit einer heilenden Behandlung sind jedoch als Behandlungsfehler zu behandeln und unterliegen der Beweislast des Patienten (vgl.: BGH, NJW 1989, 2318, juris Tz. 17). Diesen Vorwurf greift der Kläger mit der Berufung im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zu Recht auch nicht mehr auf. Den Vorwurf einer unzureichenden Risikoaufklärung, hat er dagegen gerade nicht erhoben. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 09.12.2010 (I 245 f.) im Hinblick auf die zumindest missverständlich formulierte Beweisfrage unter Ziff. 8 des Beweisbeschlusses vom 19.05.2010 (I 127) und die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen dazu ausdrücklich erklärt, sein Vortrag ziele nicht auf die Selbstbestimmungsaufklärung/Risikoaufklärung, sondern auf die Verlaufsaufklärung nach den behaupteten Komplikationen. Ausführungen des Sachverständigen hat er sich damit nicht, auch nicht konkludent, zu eigen gemacht. Dies gilt umso mehr, als diese Ausführungen seinen nunmehrigen Vortrag entgegen seiner Meinung nicht stützen. Der Sachverständige hat vielmehr das Vorliegen einer Indikation und einer Aufklärungspflicht bzgl. einer Sectio, bezogen auf das Jahr 1979, verneint (Anhörung vom 23.02.2011, I 259/261; Gutachten vom 25.10.2010, S. 12 (I 229).
22 
Der Kläger trägt keine Umstände vor, nach denen die unterbliebene Geltendmachung nicht auf Nachlässigkeit beruht.
23 
bb) Danach liegen auch die Voraussetzungen des § 531 Abs.2 Nr. 2 ZPO nicht vor. Die unterbliebene Geltendmachung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts. Anders als die Berufung im Schriftsatz vom 20.06.2012, S. 6/7 (II 163/165) meint, hat das Landgericht nicht den Sachverhalt hinsichtlich einer Aufklärungspflicht nur unzureichend aufgeklärt.
24 
cc) Der neue Vortrag des Klägers zur Aufklärungsbedürftigkeit der Sectio als Therapiealternative ist auch entgegen seiner Auffassung im Schriftsatz vom 20.06.2012 (II 153 ff.) nicht deshalb zu berücksichtigen, weil er unstreitig ist. Das Landgericht hat insoweit auch keine Tatsachen gem. § 529 Abs. 1 ZPO verbindlich festgestellt.
25 
aaa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache bringen. Anders liegt es aber, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernst zu nehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist (BGH, NJW-RR 2011, 1173 ff., Tz. 10 m.w.N.; NJW 2004, 3703 ff., juris Tz. 9; NJW 1989, 1538 ff., juris Tz. 16; Senat, VersR 2006, 515 f., juris Tz. 18).
26 
bbb) Die Beklagten haben bestritten, dass insoweit die medizinischen Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht gegeben waren (Berufungserwiderung vom 25.10.2011, S. 2/3, II 49/50; Schriftsatz vom 13.01.2012, S. 1/2, II 77/79). Anders als die Berufung meint, handelt es sich deshalb hier nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern es ist streitig, ob die auf medizinischem Fachgebiet liegenden Tatsachen vorlagen, um eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht – bezogen auf das Jahr 1979 - zu bejahen. Entgegen der Berufung hat der Sachverständige diese Frage auch nicht bereits bejaht. Denn er hat auch ausgeführt, bezogen auf das maßgebliche Jahr 1979 hätten die Voraussetzungen einer Indikation für eine Sectio bzw. einer Sectio als Alternative wie eine vitale Bedrohung für Mutter und Kind bzw., dass der kindliche Kopf beim Probezug mit der Zange nicht folgte, nicht bestanden. Danach fehlt es auch an einer entsprechenden verbindlichen Tatsachenfeststellung, die im Übrigen schon mangels eines entsprechenden Tatsachenvortrags des Klägers (s.o.) nicht gegeben wäre.
27 
b) Auch wenn es sich bei dem neuen Vorbringen des Klägers zur Aufklärung um einen anderen Streitgegenstand handeln würde, könnte dies seiner Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
28 
aa) Wenn es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist die Zulassung der Aufklärungsrüge in der Rechtsmittelinstanz auch anhand von § 533 ZPO zu prüfen. Danach ist das Vorbringen des Klägers zur angeblich unzureichenden Aufklärung nicht zuzulassen. Bei der Einführung des weiteren Streitgegenstands sind gem. § 533 Nr. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die sich die Klageänderung stützt, gleichermaßen nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung über die Berufung erheblich und nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Wagener, a.a.O., 199 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 533 Rn. 22 m.w.N.). Dies ist hinsichtlich des streitigen Vortrags des Klägers zur unzureichenden Aufklärung nach dem oben Gesagten zu verneinen.
29 
bb) Nur fürsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte jedenfalls berechtigt wäre, wegen etwaiger Ansprüche des Klägers aus unzureichender Aufklärung nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (n. F.), der hier insoweit gem. Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung findet. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 23.12.2009 (I 31) auf Verjährung berufen. Im Berufungsrechtszug ist die erstinstanzlich geltend gemachte Einrede auch ohne ausdrückliche Wiederholung zu beachten (BGH, NJW 1990, 326 f., juris Tz. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 214 Rn. 2). Im Übrigen beruft sich die Beklagte nunmehr auch im Berufungsrechtszug auf die Einrede. Für die hier maßgeblichen Schadensersatzansprüche beträgt die Maximalfrist hinsichtlich der Verjährung gem. § 199 Abs. 2 BGB n. F. dreißig Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Zum Verjährungsbeginn genügt das Setzen einer Schadensursache, der Schaden braucht noch nicht entstanden zu sein (Palandt/Ellenberger, BGB, a.a.O., § 199 Rn. 45 m.w.N.). Danach begann hier die dreißigjährige Verjährungsfrist spätestens mit der Geburt des Klägers am 15.12.1979 und war jedenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht am 28.09.2011 abgelaufen.
III.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.