Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 28. Juni 2016 - 3 U 2560/15

bei uns veröffentlicht am28.06.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015, Az. 7 O 902/15, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

A

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der seit Juli 2012 geltenden Fassung unter anderem folgende Klausel:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei nach §§ 305, 307 ff. BGB unwirksam, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung von Vertragspartnern des Verwenders führe und auch gegen das Transparenzgebot verstoße. Der Kunde könne nämlich nicht erkennen, dass die Aufrechnungsbeschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Urteilen vom 18.06.2002, Az.: XI ZR 160/01 und vom 17.02.1986, Az.: II ZR 285/84 unbeachtlich sei, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif sei, dass sie sich als begründet erweise. Zudem schließe die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine nach § 215 BGB zulässige Aufrechnung mit einer verjährten Forderung aus.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die genannte und/oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er einen Antrag nach § 7 UKlaG gestellt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die beanstandete Klausel sei unwirksam nach §§ 305, 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Bei kundenfeindlichster Auslegung, von der auszugehen sei, seien die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze von Treu und Glauben, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif sei, dass sie sich als begründet erweise, nicht zu erkennen. Für den nicht rechtskundigen Verbraucher folge aus der Klausel, dass mit seitens der Sparkasse bestrittenen Forderungen generell nicht aufgerechnet werden könne. Ebenso sei für ihn nicht erkennbar, dass er unter den Voraussetzungen des § 215 BGB auch verjährte Forderungen zur Aufrechnung stellen könne. Der im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG anzulegende enge Prüfungsmaßstab erfordere eine Präzisierung des Klauselwortlauts dahingehend, dass die durch die richterliche Rechtsprechung gefundene Einschränkung des absoluten Aufrechnungsverbots für den Verbraucher erkennbar sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Sie ist der Ansicht, die Rechtsauffassung des Landgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe die Klausel in Nummer 11 Abs. 1 AGB-SBK bzw. in Nummer 4 AGB-Banken nicht für unangemessen gehalten. Sie stehe in Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB. Nur in Einzelfällen sehe der Bundesgerichtshof Ausnahmen vor. Die Unanwendbarkeit der Klausel in solchen Ausnahmefällen führe aber nicht zu deren genereller Unwirksamkeit, sondern lediglich dazu, dass der Aufrechnungsgegner sich nach Treu und Glauben nicht auf die Aufrechnungsverbotsklausel berufen könne. Im Verbandsklageverfahren gelte kein strengerer Maßstab als bei den allgemeinen AGB-rechtlichen Kontrollmaßstäben. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Sie sei hinreichend klar, einfach und präzise. Auf alle denkbar möglichen Einschränkungen müsse zugunsten der Klarheit nicht hingewiesen werden. Die Klausel sei auch nicht Intransparent, weil sie keine Klarstellung bezüglich der Aufrechenbarkeit mit verjährten Forderungen enthalte. Die Klausel habe nämlich keinen Bezug und enthalte keine Aussage zur Aufrechenbarkeit verjährter Forderungen. Das Aufrechnungsverbot hänge allein von der Frage ab, ob eine unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderung vorliege.

Die Beklagte beantragt, das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Ferner beantragt sie die Zulassung der Revision.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führt er aus, nach Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden seien die vom Bundesgerichtshof entwickelten Einschränkungen zum Aufrechnungsverbot nicht erkennbar. Gleiches gelte auch für die Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer verjährten Forderung nach § 215 BGB. Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel ergebe sich auch aus § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine nach § 215 BGB an sich zulässige Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ausschließe, wenn diese nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sei. Damit sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 215 BGB nicht zu vereinbaren. Bei den bisherigen Entscheidungen des BGH sei die beanstandete Klausel nicht auf ihre Wirksamkeit im Rahmen eines Verbandsprozesses, bei dem strengere Regeln gelten würden als im Individu-alprozess, überprüft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B

I.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zu. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB, da die streitige Klausel nicht von Rechtsvorschriften abweicht, noch aus § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BGB, da, entgegen der Auffassung des Landgerichts, kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt.

1. Die streitgegenständliche Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, unterliegt nicht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden und die damit nicht bloß - als rein deklaratorische Klauseln - den Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle einer unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzliche Bestimmung träte. Eine deklaratorische Klausel ist der Inhaltskontrolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit uneingeschränkt kontrollfähige Regelung vor (BGH, Urteil v. 08.05.2012, XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 ff, Rn. 14 m.w.N.).

b) Die beanstandete Klausel enthält keine solche von Rechtsvorschriften abweichende Regelung.

Dies gilt sowohl hinsichtlich der vom Kläger gerügten aus der Klausel sich nicht ergebenden Erkennbarkeit der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Einschränkungen des Aufrechnungsverbots als auch hinsichtlich der als nicht erkennbar beanstandeten Aufrechnungsmöglichkeit mit verjährten Forderungen unter den Voraussetzungen des § 215 BGB.

aa) Der der Prüfung zugrunde zu legende Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von ver ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar „kundenfeindlichste“ Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (ständige Rechtsprechung, etwa BGH, Urteil v. 19.01.2016, XI ZR 388/14, WM 2016, 457 ff, Rn. 21 m.w.N.).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die beanstandete Klausel entgegen der Auffassung des Klägers nicht so zu verstehen, dass eine Aufrechnung mit verjährten Forderungen generell nicht möglich ist. Die Klausel enthält keine Aussage über die Aufrechnungsmöglichkeit mit verjährten Forderungen. Nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt hängt die Aufrechnung allein davon ab, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig ist, unabhängig davon, ob sie daneben auch verjährt oder unverjährt ist. Der durchschnittliche angesprochene Vertragspartner wird daher bei der Geltendmachung etwaiger Aufrechnungsansprüche lediglich darauf achten, ob diese unbestritten oder rechtskräftig sind. Die so verstandene Klausel weist daher keinen Regelungsgehalt auf, der in Widerspruch zu § 215 BGB steht, wonach Verjährung die Aufrechnung dann nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte.

cc) Im Übrigen steht die Klausel in Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB und enthält keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt.

2. Unabhängig davon, hält die Klausel aber auch bei Annahme ihrer inhaltlichen Kontrollfähigkeit einer Prüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB stand. Sie benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen treuwidrig.

a) Dabei geht der Senat davon aus, dass die vorliegende Klausel, die grundsätzlich nach § 309 Nr. 3 BGB wirksam ist, gleichwohl gegen § 307 BGB verstoßen kann, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt. Dies erscheint vorliegend allerdings deshalb problematisch, weil der Kernbereich des Regelbeispiels des § 309 Nr. 3 BGB betroffen ist. Aus der bestehenden gesetzlichen Regelung könnte gefolgert werden, dass in den von ihr erfassten Fällen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden grundsätzlich ausscheidet. Diese Frage kann der Senat jedoch offen lassen, da die streitgegenständliche Klausel nicht zu einer unange messenen Benachteiligung des Vertragspartners i.S.d. § 307 BGB führt.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine § 309 Nr. 3 BGB entsprechende Aufrechnungsbeschränkung rechtlich unbedenklich (etwa BGH Urteil v. 17.02.1986, II ZR 285/84, WM 1986, 477 f. Rn. 8; Urteil vom 18.06.2002, XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 ff, Rn. 10). Danach sollen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen enthaltene Beschränkungen der Aufrechnungsbefugnis der Kunden die Kreditinstitute davor schützen, dass ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht.

Für die vom Kläger genannten Fälle der Aufrechnung mit entscheidungsreifen bzw. begründeten Forderungen kann es unter Anwendung dieser Rechtsprechung nicht zu einer Benachteiligung des Kunden kommen, weil dann unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen ist (ohne dass dies die Wirksamkeit der Klausel berührt).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Aufrechnung mit entscheidungsreifen Gegenforderungen um einen weiteren Anwendungsfall des Verbots, die Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen auszuschließen, handelt. Voraussetzung für diese Ausnahme vom Aufrechnungsverbot ist, dass Klageforderung und Aufrechnungsforderung in untrennbarem Zusammenhang stehen und Entscheidungsreife hinsichtlich der einen Forderung auch Entscheidungsreife hinsichtlich der anderen Forderung bedeutet (BGH Urteil vom 17.02.1986 a.a.O.). Allerdings ist zu beachten, dass jede Aufrechnungsforderung irgendwann einmal Entscheidungsreife erlangt. Soll daher der mit dem Aufrechnungsverbot verfolgte Beschleunigungszweck nicht entwertet werden, ist der Unterfall der entscheidungsreifen Gegenforderungen auf die (seltenen) Fälle zu beschränken, in denen ohne (weitere) Beweisaufnahme und ohne Darlegung neuer Lebenssachverhalte das Bestehen der Aufrechnungsforderung feststeht (vgl. Becker in BeckOK BGB, § 309 Nr. 3 Rn. 9-11). Diese Fälle sind jedoch im Rahmen der Ausübungskontrolle zu regeln und führen nicht zu einer generellen Unwirksamkeit der in Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB stehenden Klausel.

c) Die Unwirksamkeit der Klausel kann auch nicht darauf gestützt werden, dass, wie der Kläger meint, die Beklagte dem Kunden möglicherweise die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nicht mitteilt. Denn bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel ist kein vertragswidriges Verhalten des Klauselverwenders zugrunde zu legen, sondern davon auszugehen,

c) dass der Klauselverwender sich im Sinne der Klauselgestaltung vertragskonform verhalten wird (BGH Urteil vom 14.01.2014, Az.: XI ZR 355/12, WM 2014, 307 ff, Rn. 41).

3. Die Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verletzung des Transparenzgebotes.

a) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für seine Kunden kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners und Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr., etwa BGH Urteil v. 14.01.2014, XI ZR 355/12, WM 2014, 307 ff, Rn. 23).

b) Dabei ist auch im Rahmen des Transparenzgebots zu berücksichtigen, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die, wie vorliegend, nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich eines Klauselverbotes ohne Wertungsmöglichkeit i.S.d. § 309 BGB fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann. Denn der Rückgriff auf die Generalklausel darf nicht dazu führen, dass die in den Verbotskatalogen zum Ausdruck kommenden Wertungen konterkariert werden. Die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen sind für die Konkretisierung der Generalklausel nach § 307 BGB von Bedeutung (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Vorbemerkungen zur Inhaltskontrolle, Rn. 9 f.).

c) Aus dem Transparenzgebot ist zwar, worauf die Berufung zutreffend hinweist, abzuleiten, dass der Vertragspartner, d.h. der Verbraucher, über seine Rechte und Pflichten so umfassend und so deutlich wie möglich aufgeklärt werden soll. Diese Pflicht zur Transparenz als „Ausprägung eines umfassenden Transparenzgedankens“, führt aber nicht dazu, dass der Verwender gehalten ist, sämtliche denkbaren Ausnahmefälle in die Klausel aufzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.01.2014, XI ZR 355/12, NJW 2014, 924 ff, Rn. 37) müssen notwendigerweise generalisierende Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventualitäten erfasst sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen vielmehr ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen nicht dazu, dem Kunden durch ihre Lektüre ein vollständiges Bild der gesamten für den Vertrag relevanten Rechtslage zu verschaffen. Vielmehr soll verhindert werden, dass der Kunde durch unklare und schwer durchschaubare Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen, weil sich der Verwender (zu Unrecht) auf die Klausel beruft (BGH Urteil vom 09.06.2011, III ZR 157/10 - Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Laufzeitverträge und Prepaidverträge; WM 2011, 1678 ff, Rn. 27, 44).

d) Hieran gemessen ist die Klausel nicht aus den vom Kläger und dem Landgericht genannten Gründen wegen Verletzung des Transparenzgebotes zu beanstanden.

aa) Durch ihre sprachliche Fassung wird unmissverständlich geregelt, dass der Kunde nur mit rechtskräftigen und unbestrittenen Forderungen aufrechnen darf. Damit ist die Klausel hinreichend verständlich und bestimmt.

bb) Soweit der Kläger beanstandet, die Klausel lasse weder die vom Bundesgerichtshof entwickelte Ausnahme der Aufrechnungsbeschränkung im Falle entscheidungsreifer bzw. begründeter Forderungen erkennen noch, dass auch die Möglichkeit bestehe, mit verjährten Forderungen aufzurechnen, käme insoweit eine im Rahmen des Transparenzgebots zu prüfende Verletzung des Täuschungsverbots in Betracht, da die Klausel den Eindruck erwecke, auch in den genannten Fällen sei eine Aufrechnung nicht möglich.

Eine solche Eignung zur Irreführung besteht jedoch nicht. Die Klausel enthält weder zu verjährten noch zu entscheidungsreifen begründeten Forderungen eine Aussage. Aus der bloßen Nichterwähnung dieser Fälle ergibt sich für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht ohne weiteres eine Irreführung.

4. Eine von den vorausgehenden Ausführungen abweichende Betrachtungsweise ergibt sich weder daraus, dass es sich vorliegend um ein Verbandsklageverfahren handelt, noch aus der vom Kläger insbesondere in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 08.06.2016 betonten Weiterentwicklung der Anforderungen an die Transparenz im Sinne einer umfassenden und klaren Aufklärung über Rechte und Pflichten von Verbrauchern auf heutiges Niveau.

a) So hat der Bundesgerichtshof, wie oben ausgeführt, auch in Verbandsklageverfahren (Urteil vom 14.01.2014, XI ZR 355/12, NJW 2014, 924 ff, Rn. 37; BGH Urteil vom 09.06.2011, III ZR 157/10 - Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Laufzeitverträge und Prepaidverträge; WM 2011, 1678 ff, Rn. 27, 44) nicht für erforderlich erachtet, im Rahmen des Konkretisierungsgebots alle Eventualitäten zu erfassen, die bei der Anwendung einer Klausel denkbar sind.

b) Im Übrigen wird der Verbraucher auch nicht dadurch schutzlos gestellt, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahmen nicht ausdrücklich in den Klauselinhalt aufgenommen werden, denn durch die Funktion der Ausübungskontrolle wird den genannten Ausnahmenfällen hinreichend Rechnung getragen. Im Gegensatz zur generalisierend typisierten Betrachtungsweise der Inhaltskontrolle beschränkt sich die Ausübungskontrolle zwar auf das Verhalten des Verwenders im konkreten Fall und untersagt ihm gegebenenfalls die Berufung auf eine bestimmte AGB-Regel wegen individuellen Rechtsmissbrauchs, während die Wirksamkeit der Klausel im Übrigen dadurch nicht angetastet wird. Der Vertragspartner des Verwenders soll hierdurch zusätzlich vor atypischen Konstellationen geschützt werden. Daher kommt es für die Abgrenzung zur Inhaltskontrolle vor allem darauf an, ob eine tatbestandliche Konkretisierung in der Klausel selbst erwartet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn wie oben ausgeführt, handelt es sich um eine Ausnahmekonstellation (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Vorbemerkungen zur Inhaltskontrolle Rn. 52 ff.), die nicht zwingend in Allgemeine Geschäftbedingungen aufzunehmen ist.

c) Eine Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel kann der Kläger nicht daraus herleiten, dass für Verbandsklagen nach § 1 UKlaG ein besonderer Prüfungsmaßstab gilt. Denn bei Verträgen mit Verbrauchern ist im Rahmen der Wertungskontrolle grundsätzlich von der hier auch herangezogenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung auszugehen.

II.

Da der Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG nicht begründet ist, besteht auch keine Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 7 UKlaG.

III. Nebenentscheidungen

1. Gemäß § 91 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Verfahren.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

3. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich um eine klärungsbedürftige Frage, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 ZPO Rz. 11 m.w.N.). Nicht nur die Beklagte verwendet die angegriffene Regelung gegenüber einer Vielzahl von Kunden, sondern auch zahlreiche weitere Sparkassen im Bundesgebiet.

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Gründe

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Az.: 7 O 902/15

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Verkündet am 17.11.2015

In dem Rechtsstreit

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gegen

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- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.

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Endurteil

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen, im Kapitel „Kontokorrentkunden und andere Geschäfte“ der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 11 „Aufrechnung und Verrechnung“ zu (1) „Aufrechnung durch den Kunden“: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind,

und/oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Dem Kläger wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt als eine in die Liste qualifizierte Einrichtung nach § 4 Unterlassungsklagengesetz aufgenommene Einrichtung die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte, eine Sparkasse mit Sitz in ..., verwendet unstreitig trotz Abmahnung der Klagepartei die folgende angegriffene Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 08.05.2013 durch die Klagepartei abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.05.2013 die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, da der Anspruch unbegründet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.05.2013 begründete die Klagepartei ihren Anspruch und setzte der Beklagten eine weitere Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage K7). Die Beklagte lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 16.05.2013 erneut ab (Anlage K9).

Die Klagepartei beruft sich auf § 1 UKlaG, §§ 305, 307 ff. BGB.

Die Klagepartei trägt vor, die gerügte Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwenders unangemessen. Sei der Auslegung der beanstandenden Klausel sei im Verbandsprozess § 305 c Abs. 2 BGB umgekehrt anzuwenden. Soweit mehrere Auslegungsalternativen verblieben, sei von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führe, da maßgeblich in diesem Zusammenhang die kundenfeindlichste Auslegung sei.

Der Kläger meint, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aus den Urteilen vom 18.06.2002, Az.: XI ZR 160/01 und vom 17.02.1986, Az.: II ZR 285/84 führe dazu, dass unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben die genannte Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkasse derart eingeschränkt werden müsse, dass jedenfalls die Forderungen, denen ein Einwand nicht entgegenstehe, von dem Aufrechungsverbot ausgeschlossen seien. Da folglich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben es geboten sein könne, die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif sei, dass sie sich als begründet erweiste, führe dazu, dass die Klausel unwirksam sei, da sie jedenfalls den Kunden unangemessen benachteilige und auch gegen das Transparenzgebot verstoße.

Darüber hinaus meint der Kläger, dass die Klausel die nach § 215 BGB zulässige Aufrechnung mit einer verjährten Forderung schlicht leerlaufen lasse. Es sei üblich, dass der Verwender Gegenforderungen bestreite. Dann habe aber der Kunde nur die Möglichkeit, seine Forderung vor Gericht bis zur Rechtskraft durchzusetzen. In diesem Prozess würde der Verwender zunächst die Verjährung einwenden, mit der zwingenden Folge, dass der Prozess für den Kunden verloren gehe.

Die Klagepartei meint ferner, dass Wiederholungsgefahr besteht, da die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde.

Die Klagepartei beantragt daher;

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen, im Kapitel „Kontokorrentkunden und andere Geschäfte“ der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 11 „Aufrechnung und Verrechnung“ zu (1) „Aufrechnung durch den Kunden“: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind,

und/oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Dem Kläger wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagtenpartei beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Klausel dem Wortlaut des § 309 Nr. 3 BGB entspricht und auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie von der Klagepartei bereits zitiert, entschieden sei, dass diese Klausel wirksam sei und keine Bedenken bestehen. Diese Klausel trage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute dahingehend Rechnung, dass sie davor geschützt werden sollen, dass ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht.

Die Beklagte meint, dass zudem nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Prozess treuwidrig sei, wenn beide Forderungen entscheidungsreif seien. Aufgrund ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sei also der Kunde, der Inhaber einer verjährten, aber nach § 215 BGB aufrechenbaren Gegenforderung sei, nicht gehindert, hiermit gegen eine Forderung der Bank aufzurechnen. Die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit in Folge der streitgegenständlichen Klausel hindere den Kunden nicht an der Aufrechnung mit einer verjährten Forderung.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klagepartei ergibt sich aus § 1 UKlaG, §§ 305, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1.

Nach Auffassung der Kammer verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen das Transparenzgebot.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. hierzu Grüneberg a. a. O. § 307 Rn. 20 ff.). Die Auslegung einer Klausel hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (vergleiche hierzu BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08).

Zumindest in kundenfeindlichster Auslegung ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar, dass es im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot insoweit eine Einschränkung gibt, die durch die höchst richterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen beiden Entscheidungen vom 18.06.2002, Az.: XI ZR 160/01 und I ZR 110/85 vom 26.02.1987 entwickelt wurde, dass es unter der Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, dass sie sich als begründet erweist.

Die derzeitige Formulierung der Klausel lässt eine solche Einschränkung nicht zu. Für den nicht rechtskundigen Verbraucher folgt aus der Klausel, ihre Wirksamkeit unterstellt, dass mit seitens der Sparkasse bestrittenen Forderungen generell nicht aufgerechnet werden kann.

Ebenso nicht erkennbar ist für den nicht rechtskundigen Verbraucher, dass verjährte Forderungen, die nach § 215 BGB dann zur Aufrechnung gestellt werden können, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, durch diese Klausel nicht ausgeschlossen sind.

Dies ist insbesondere im Hinblick auf § 500 Abs. 2 BGB ein durchaus in der Praxis denkbarer Fall, der einen Verbraucher davon abhalten kann, eine entsprechende Aufrechnungserklärung abzugeben.

Unter Berücksichtigung dieser Verständnismöglichkeiten ist die Klausel daher aber intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGS unwirksam.

2.

Nicht zu berücksichtigen war dabei im Verbandsverfahren das Argument der Beklagten, dass die Klausel im Einzelfall aber durch entsprechende richterliche Anwendung der höchst richterlichen Rechtsprechung wirksam ist und, dass die Sparkassen diese höchst richterliche Rechtsprechung von sich aus beachten und daher solche. Fälle nicht praxisrelevant würden.

Der Maßstab im Verbandsverfahren nach § 1 UKlaG ist ein anderer.

Im Vergleich zur konkreten Rechtmäßigkeitskontrolle zwischen Kunden und Verwender wird nach § 1 UKlaG tendenziell ein engerer Prüfungsmaßstab bestimmt. Aus § 305 c Abs. 2 BGB wurde der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung von AGB im abstrakten Kontrollverfahren entwickelt Im Verbandsklageverfahren werden die Klauseln unabhängig vom Einzelfall anhand der §§ 305 ff. BGB auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft (siehe hierzu Micklitz, Münchner Kommentar, ZPO, § 1 UKlaG, 4. Auflage 2013, Randnr. 8 ff.).

Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, also die für den Kunden ungünstigste objektive Auslegung und der so ermittelte Klauselinhalt erst dann nach §§ 307-309 BGB zu überprüfen. Damit kommt der Klausel die Bedeutung zu, die ihr unter Einhaltung des Wortsinns, ausgerichtet an der Vertragswirklichkeit unter Ausschluss fernliegender Überlegungen gegeben werden kann (Micklitz a. a. O. Rn. 17).

So liegt der Fall aber hier. Auch wenn berechtigte Interessen der Sparkasse an der Verwendung dieser Klausel auf der Hand liegen, ist doch eine Präzisierung des Wortlauts dahingehend erforderlich, dass die durch die richterliche Rechtsprechung gefundene Einschränkung des absoluten Aufrechnungsverbotes für den Verbraucher erkennbar Eingang findet.

Nach alledem war dem Klageantrag stattzugeben.

II.

Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 7 Satz 1 UKlaG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftandrohung erfolgt aus § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage im § 709 ZPO.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 160/01 Verkündet am:
18. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1
Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach
Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Klageforderung unzulässig ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer Bauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kredite , zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der
Geschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehungen.
Die Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag von 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr bestrittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daû die Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungsübereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich niedrigeren Preisen habe veräuûern können. Die Klägerin bestreitet, die Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Scha-
densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der Klägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.

II.


Ob dem gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits an dem beschränkten Aufrechnungsverbot nach Nr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die Klägerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGBSparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken übereinstimmt, trägt § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich (so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478 für Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.).
1. Der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet, ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Es liegt daher keine der in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert auch nicht daran, daû die Klägerin sich auf sie in den Vorinstanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschlieût (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte
einen solchen Aufrechnungsausschluû von Amts wegen zu beachten (MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.).
2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und der Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der Kunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daû ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, daû sie sich als begründet erweist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).
Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsgerichts , der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet, weil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit enthalte , rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zur
Entscheidungsreife hätte führen können, wenn es den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben hätte.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Aufrechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Klägerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klägerin behauptet, dagegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorsätzlich, das heiût im Bewuû tsein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im übrigen würde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daû die angebliche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735).

c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956, 563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsverbot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat, das den Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhältnis , aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschiedenen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen Aufrechnungsausschluû treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Entscheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem späteren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988,
989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweigerung zur Veräuûerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überraschend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluû der Klägerin unwidersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt und mehrere Raten über jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.

III.


Die Aufrechnung gegen die Klageforderung muûte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maûgabe war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellen, daû seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, ZIP 1986, 494, 495).
Nobbe Siol Bungeroth
Wassermann Mayen

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

14
a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositi- ven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten und damit nicht bloß - als rein deklaratorische Klauseln - den Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzliche Bestimmung träte (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 57, vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263, vom 31. Januar 2001 - IV ZR 185/99, NJW-RR 2001, 743, 744 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272). Eine deklaratorische Klausel ist der Inhaltskontrolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung vor (BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IX ZR 254/87, BGHZ 105, 160, 164 sowie Beschluss vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 358).

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

21
(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 160/01 Verkündet am:
18. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1
Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach
Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Klageforderung unzulässig ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer Bauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kredite , zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der
Geschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehungen.
Die Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag von 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr bestrittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daû die Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungsübereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich niedrigeren Preisen habe veräuûern können. Die Klägerin bestreitet, die Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Scha-
densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der Klägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.

II.


Ob dem gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits an dem beschränkten Aufrechnungsverbot nach Nr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die Klägerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGBSparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken übereinstimmt, trägt § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich (so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478 für Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.).
1. Der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet, ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Es liegt daher keine der in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert auch nicht daran, daû die Klägerin sich auf sie in den Vorinstanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschlieût (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte
einen solchen Aufrechnungsausschluû von Amts wegen zu beachten (MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.).
2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und der Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der Kunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daû ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, daû sie sich als begründet erweist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).
Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsgerichts , der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet, weil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit enthalte , rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zur
Entscheidungsreife hätte führen können, wenn es den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben hätte.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Aufrechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Klägerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klägerin behauptet, dagegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorsätzlich, das heiût im Bewuû tsein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im übrigen würde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daû die angebliche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735).

c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956, 563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsverbot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat, das den Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhältnis , aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschiedenen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen Aufrechnungsausschluû treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Entscheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem späteren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988,
989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweigerung zur Veräuûerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überraschend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluû der Klägerin unwidersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt und mehrere Raten über jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.

III.


Die Aufrechnung gegen die Klageforderung muûte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maûgabe war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellen, daû seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, ZIP 1986, 494, 495).
Nobbe Siol Bungeroth
Wassermann Mayen

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 157/10
Verkündet am:
9. Juni 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge
mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte
Leistungen (Prepaidkarten).
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10 - Brandenbugisches OLG
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2010 aufgehoben , soweit die Klage hinsichtlich der Nummer 9.2 Buchstabe c der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Verträge mit bestimmter Laufzeit abgewiesen wurde. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es deren Verurteilung bestätigt hat, es zu unterlassen, die in Nummer 9.2 Buchstabe g ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit bestimmter Laufzeit enthaltene Klausel oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil weiterhin aufgehoben, soweit es deren Verurteilung bestätigt hat, den Teil der Nummer 6.3 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin- http://www.juris.de/jportal/portal/t/17mt/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR317300001BJNE000402377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - gungen für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen mit dem Wortlaut "Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert" oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.
Im Umfang dieser Aufhebungen wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 http://www.juris.de/jportal/portal/t/17mt/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR317300001BJNE000402377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Abs. 1 UKlaG) eingetragen. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bietet zum einen Verträge mit Mindestlaufzeiten an ("Mobilfunklaufzeitverträge"). Der Kunde bezahlt bei diesen Verträgen die in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten monatlich im Nachhinein.
2
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Verträge (fortan AGB-LZV) verwendet die Beklagte unter anderem folgende Klauseln: "2.7 E. [= Beklagte] ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E. -Mobilfunkkarte (n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren; ... 5.15 E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist; 7.1 E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn
a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E. -Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,
b) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,
c) das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist, …
j) der Kunde gegen die in den Ziffern … 8.11 …festgelegten Pflichten verstößt. 8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die E. -Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere 8.11.1 das E. Mobilfunknetz oder das E. UMTSMobilfunknetz und seine logische Struktur und/oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; 8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen; 8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu verletzen; und 8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen. 9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ...
c) der Kunde sich in Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt,
g) der Kunde gegen die in den Ziffern … 8.11 … festgestellten Pflichten verstößt,"
3
Weiterhin bietet die Beklagte Verträge an, nach denen der Kunde die Mobilfunkleistungen während eines maximal 24 Monate betragenden so genannten Aktivitätszeitfensters im Umfang eines vorab bezahlten Guthabens in Anspruch nehmen kann ("Prepaid Card"). Nach dem Ende dieses Zeitfensters schließt sich eine zweimonatige Phase an, in der der Kunde nur erreichbar ist, jedoch nicht mehr aktiv telefonieren kann, sofern er nicht durch die Aufladung seines Guthabenkontos den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters begründet.
4
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Verträge dieser Art (im Folgenden: AGB-VVM) enthalten in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Bestimmung: "6.3 … (Satz 3) Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet."
5
Der Kläger meint, Satz 2 der Klausel Nummer 2.7 AGB-LZV, die übrigen wiedergegebenen Bestimmungen sowie einige weitere, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten waren, seien gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Er verlangte deshalb von der Beklagten, deren Verwendung zu unterlassen. Diese gab auf Abmahnung des Klägers hinsichtlich einiger Bedingungen eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch eine solche in Bezug auf die vorzitierten Klauseln.
6
Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren daraufhin insoweit gerichtlich verfolgt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen in den Mobilfunklaufzeitverträgen die Klauseln Nr. 2.7 Satz 2, Nr. 5.15, Nr. 7.1 Buchst. a, b, c und j, 9.2 Buchstaben c und g sowie in den Verträgen über vorausbezahlte Leistungen die dort mit der Nummer 6.3 bezeichnete Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen, soweit diese nach dem 1. April 1977 abgeschlossen worden sind, auf diese Bestimmungen zu berufen. Hinsichtlich der in Nummer 8.11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge enthaltenen Klausel hat es die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Klausel Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen.

Entscheidungsgründe


7
Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet, während diejenige des Klägers Erfolg hat.
I. Revision der Beklagten
8
1. Satz 2 der Nummer 2.7 AGB-LZV ist entgegen der Ansicht der Beklagten unwirksam. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist sie berechtigt, ihre Leistungen von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Kunden, deren Bonität die Beklagte für zweifelhaft erachtet, räumt sie die Möglichkeit, das Mobilfunknetz zu nutzen, nur im Rahmen eines bestimmten, in der Regel mit der Vertragsannahmeerklärung mitgeteilten Betrags ein. Darüber hinaus hat sich die Beklagte vorbehalten, im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses nachträglich ein solches Kreditlimit festzulegen oder den festgesetzten Betrag abzusenken (Nummer 5.10 AGB-LZV). Satz 2 von Nummer 2.7 AGB-LZV soll es der Beklagten ermöglichen, die Mobilfunkkarte bei Überschreitung des Kreditlimits ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren.
9
a) Das Berufungsgericht hat diese Klausel beanstandet, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des § 273 Abs. 1 und des § 320 Abs. 1 BGB abweiche und deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung sei die Bestimmung so zu verstehen, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten zeitlich nicht begrenzt sei. Überdies führe die Klausel schon deswegen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil sie bereits bei einer Überschreitung des Kreditlimits von einem Euro zu einer Kartensperre berechtige.
10
b) Dem ist im Ergebnis beizupflichten.
11
aa) Allerdings ist die Bestimmung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Prüfung, ob sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht an §§ 273, 320 BGB zu messen. Damit greift auch die diesen Vorschriften nach Treu und Glauben immanente Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts bei lediglich geringfügigen Pflichtverletzungen des Gläubigers (§ 320 Abs. 2 BGB, zu § 273 siehe BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485) nicht ein.
12
Die Klausel beinhaltet ungeachtet dessen, dass die Anschlusssperre auch eine Form des Leistungsverweigerungsrechts darstellt (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18), nicht die Geltendmachung eines solchen Rechts durch die Beklagte. Die Verweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB bedeuten, dass der Schuldner die ihm obliegende Leistung verweigern darf, solange der Gläubiger seinen Pflichten nicht nachkommt. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht Gegenstand der Klauseln. Mit der Vornahme der in ihnen geregelten Sperre verweigert die Beklagte nicht eine ihr an sich obliegende Leistung. Vielmehr stellt sich die Anschlusssperre in diesem Fall lediglich als die technische Umsetzung der dem Vertrag innewohnenden http://www.juris.de/jportal/portal/t/1u1d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315782008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten dar. Nach Nummer 2.7 Satz 1 AGB-LZV kann die Beklagte ihre Leistungen von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig machen. Diese Bestimmung ist unbedenklich und wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Nummer 2.7 Satz 2 AGB-LZV betrifft damit die Fälle, in denen sich die Beklagte - anders als im Regelfall - nicht verpflichtet, dem Kunden während der Vertragslaufzeit die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beschränkte Möglichkeit einzuräumen, das Mobilfunkangebot zu nutzen. Vielmehr soll dem Kunden diese Nutzungsmöglichkeit von vornherein nur innerhalb eines vereinbarten Kreditrahmens verschafft werden. Das aber bedeutet , dass die Leistungspflicht der Beklagten endet, sobald das Entgelt, das ihr der Kunde infolge der Inanspruchnahme des Mobilfunkangebots schuldet, das Kreditlimit erreicht. Endet die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, bedeutet deren Einstellung nicht die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts. Da die Leistungspflicht der Beklagten mit Erreichen der mit dem Kunden vereinbarten Kreditgrenze entfällt, ist es auch unbedenklich, dass die Klauseln die Einstellung der Leistungen durch die Beklagte auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Limits zulassen. Aus diesem Grund ist auch die Wertung des § 45k Abs. 2 TKG nicht übertragbar (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, WM 2011, 615 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch sogleich Nummer 2 Buchst. b aa).
13
bb) Gleichwohl stellt die Klausel entgegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. Februar 2011 aaO Rn. 10, und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391 Rn. 20 mwN) ermöglicht die Bestimmung der Beklagten die Einstellung ihrer Leistungen, ohne dass ihr Vertragspartner sich hierauf einzurichten und diese abzuwenden vermag. Dies ist mit dem Vertragszweck unvereinbar.
14
Die Sperre soll bei Überschreiten des Kreditlimits sofort und ohne Ankündigung zulässig sein. Wird dies so vollzogen, ist es möglich, dass der Vertragspartner ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht wird. Angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten , Wochentagen, dem Ausgangs- und dem Zielland des Anrufs, dem Zielnetz (Festnetz, Netz der Beklagten, Netze anderer Mobilfunkbetreiber), der Inanspruchnahme des so genannten Roamings, der Kombination mit unterschiedlichen Pauschalangeboten (Flatrates) sowie bei Sonderrufnummern nach der jeweiligen Nummerngasse variieren können, ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich. Wird er nicht rechzeitig , etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, kann er deshalb mit der nach der Klausel ohne Ankündigung möglichen Sperre unerwartet konfrontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden, zumal die Beklagte auch die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, nachträglich ein Kreditlimit einzuführen oder herabzusetzen. Dem Kunden wird hierdurch die Möglichkeit genommen, dies, etwa durch sparsameres Telefonierverhalten oder durch Rückführung des in Anspruch genommenen Kredits, zu verhindern. Dies aber gefährdet den Vertragszweck, dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs einen verlässlichen Zugang zu den Fernkommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu verschaffen.
15
2. Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Klauseln Nummern 5.15 (Vorbehalt der Gestellung einer Kaution oder Bürgschaft) und 7.1 Buchst. a und b AGB-LZV (Sperre bei Rücklastschrift und Zahlungsverzug).
16
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klausel Nummer 5.15 AGB-LZV verstoße gegen das Transparenzgebot und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil sie erheblich von dem gesetzlichen Leitbild des § 321 Abs. 1 BGB abweiche. Der Kunde könne zudem nicht erkennen, mit welchen finanziellen Belastungen er zu rechnen habe, wenn von ihm die Stellung einer "angemessenen" Sicherheit gefordert werde. Es fehle jegliche Bezugsgröße, um die Angemessenheit feststellen zu können. Überdies verlasse die Beklagte den Rahmen des Zulässigen, weil sie sich auch auf außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses in Rückstand geratene Vertragsverhältnisse berufe.
17
Nummer 7.1 Buchst. a AGB-LZV sei unwirksam, weil sie erheblich vom gesetzlichen Leitbild der §§ 273, 320 BGB abweiche und zudem gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Klausel sehe in zeitlicher Hinsicht keine Begrenzung vor, mit der Folge, dass die Beklagte entgegen den Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 und § 320 Abs. 1 BGB die Sperre auch dann aufrechterhalten könne, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Überdies werde eine Sperre entgegen der Wertung des § 320 Abs. 2 BGB auch dann ermöglicht, wenn die Rücklastschrift lediglich einen geringfügigen Betrag betreffe. Der Transparenzverstoß liege darin, dass der Kunde wegen der unklaren Abfassung der Klausel davon abgehalten werde, einem der Höhe nach unberechtigten Forderungseinzug der Beklagten beziehungsweise einer überhöhten Rechnung durch eine - berechtigte - Rücklastschrift zu begegnen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/231b/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300352009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/231b/## - 12 - Schließlich weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden vom Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB ab, weil die Sperre im Lastschriftverfahren bereits fünf Tage nach Rechnungszugang ermöglicht werde, während die Beklagte ansonsten ihren Kunden für Laufzeitverträge ein Zahlungsziel von zehn Tagen einräume. Der Kunde, welcher eine Einzugsermächtigung erteile, könne aber nicht schlechter gestellt werden als der auf Rechnung zahlende.
18
Aus diesen und aus den zu Nummer 2.7 AGB-LZV genannten Gründen sei auch Nummer 7.1 Buchst. b AGB-LZV unwirksam.
19
b) Die Klauseln sind schon aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen jedenfalls bedenklich. Die Klage ist insoweit aber bereits deshalb begründet, weil diese Bestimmungen der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht auch dann einräumen, wenn sich der Kunde mit deutlich weniger als 75 € im Zahlungsrückstand befindet.
20
aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 (III ZR 35/10, WM 2011, 615 Rn. 33) entschieden hat, sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, die ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht - technisch vollzogen in Form einer so genannten Sperre (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18) - auch in Fällen zuerkennen, in denen der Kunde mit deutlich weniger als 75 € im Zahlungsverzug ist, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei Telefonfestnetzverträgen ist gemäß § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG eine Sperre bei Zahlungsverzug des Kunden nur zulässig, wenn dieser Mindestbetrag erreicht ist. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittelbar auf Mobilfunkverträge anwendbar. Gleichwohl ist die Wertung des Gesetzgebers für Telefondienstleistungsverträge im Festnetzbereich auf die Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich zu übertragen (Senatsurteil vom 17. Februar 2011 aaO mwN).
21
bb) Hiernach sind die in Nummer 7.1 Buchst. a und b AGB-LZV enthaltenen Klauseln ohne weiteres unwirksam, da sie eine Sperre unabhängig von der Höhe des Zahlungsrückstands des Kunden zulassen.
22
Aber auch Nummer 5.15 AGB-LZV ist nach diesen Maßstäben unwirksam. Diese Bestimmung lässt über den Umweg der Forderung, eine Sicherheit zu stellen, ebenfalls zu, dass die Beklagte die Erbringung der ihr obliegenden Leistungen verweigert, auch wenn der Kunde mit erheblich weniger als dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG statuierten Betrag im Verzug ist. Die Beklagte könnte einen geringeren Zahlungsrückstand zum Anlass nehmen, von dem Kunden eine Kaution oder eine Bürgschaft zu verlangen. Kommt er diesem Ansinnen nicht nach, wäre die Beklagte nach der Klausel zur Leistungsverweigerung (= Sperre) berechtigt. Auch dies widerspricht dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, dass der Anbieter von Telekommunikationsleistungen einen Zahlungsrückstand seines Kunden bis zu der in der Vorschrift bestimmten Summe hinnehmen muss, ohne zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts befugt zu sein. Dass der Rückstand in Nummer 5.15 AGB-LZV nicht in dem Vertragsverhältnis bestehen muss, in dem das Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden soll, sondern in einem anderen, ist unbeachtlich. Ist eine Sperre bereits in dem Rechtsverhältnis unzulässig, in dem sich der Kunde im Obligo befindet, muss dem Gläubiger die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines solchen Rückstands in einem anderen Vertragsverhältnis erst recht versagt werden.
23
3. Die Klausel Nummer 7.1 Buchst. c AGB-LZV ist inhaltlich mit der Bestimmung Nummer 2.7 Satz 2 AGB-LZV identisch und deshalb aus den hierzu ausgeführten Gründen (oben Nummer 1 b) ebenfalls unwirksam.
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4. Weiterhin unwirksam ist Nummer 7.1 Buchst. j AGB-LZV (Sperre bei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 AGB-LZV festgestellten Pflichten).
25
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Klausel das Transparenzgebot und weicht entgegen § 307 Abs. 2 BGB von dem gesetzlichen Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB ab. Die Klausel ermögliche der Beklagten bereits dann eine dauerhafte Sperre, wenn der Kunde gegen seine Verpflichtung verstoße , die Leistungen der Beklagten "nicht missbräuchlich zu nutzen". Die in Nummern 8.11.1 bis 8.11.4 aufgeführten Fälle seien nicht abschließend zu verstehen. Deshalb könne der Kunde nicht hinreichend deutlich erkennen, wann er sich im Sinne der Klausel "missbräuchlich" verhalte. Überdies lasse die Klausel eine Sperre entgegen dem Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn der Kunde keine wesentlichen oder im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vertragspflichten verletze. Die in den Beispielsfällen der Nummern 8.11.1 bis 4 aufgeführten Pflichten seien nicht insgesamt als wesentliche zu qualifizieren.
26
b) Mit diesen Erwägungen lässt sich die Unwirksamkeit der Klausel allerdings nicht begründen.
27
aa) Die Klausel verstößt nicht wegen der Bezugnahme auf die in Nummer 8.11 enthaltenen Tatbestände gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach sind die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ko5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE317562005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ko5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE317562005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ko5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE317562005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 jew. mwN). Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29 mit umfangreichen w.N.). Andererseits darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (z.B. BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 aaO; vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, 3116 und vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119). Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 341).
28
Hieran gemessen ist die Klausel nicht aus den vom Kläger und dem Berufungsgericht angeführten Gründen zu beanstanden. Zwar führt die in ihr in Bezug genommene Nummer 8.11 AGB-LZV die Missbrauchstatbestände, die zu einer Sperre führen können, nicht abschließend auf, so dass der Kunde nicht vorab zweifelsfrei beurteilen kann, welche Verwendungen des Mobilfunkanschlusses , die nicht von Nummern 8.11.1 bis 4 erfasst sind, von dieser Maßnahme der Beklagten bedroht sind. Allerdings ist dieser eine vollständige Aufzählung der potentiellen Missbrauchsmöglichkeiten nicht möglich und zumutbar. Angesichts der gerade in der Telekommunikations- und Informationstechnik bestehenden Komplexität und ihrer ständigen, geradezu rasanten Weiterentwicklungen ist es nicht zuverlässig absehbar, welche Nutzungsmöglichkeiten eines Mobilfunkanschlusses entstehen werden und welche sich zu sachwidrigen oder gar schädlichen, mithin missbräuchlichen Zwecken verwenden lassen werden. Jedwede abschließende Aufzählung von Missbrauchstatbeständen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die sie zu einer Sperre berechtigen, wäre der Gefahr ausgesetzt, alsbald überholt zu sein.
29
Die in Nummern 8.11.1 bis 4 AGB-LZV aufgeführten Beispiele missbräuchlicher Nutzungen ermöglichen dem Kunden immerhin eine hinreichende Orientierung, welcher Art und welchen Gewichts die Tatbestände sein müssen, die eine Sperre nach sich ziehen können. Zugleich wird durch den Begriff "missbräuchliche" Nutzung deutlich, dass ein schuldhaftes Handeln des Kunden vorliegen muss. Dies genügt unter Berücksichtigung der technischen Dynamik des betroffenen Regelungsgegenstandes den Anforderungen an das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
30
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Klausel auch nicht gegen den Grundgedanken des § 320 Abs. 1 BGB. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Forderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, mit der Gegenforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen muss. Dieses erstreckt sich auf alle Hauptleistungspflichten und alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 320 Rn. 4; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 320 Rn. 10). Welche Pflichten als von wesentlicher Bedeutung anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - IV ZR 20/53, NJW 1953, 1347; RGZ 101, 429, 431; Bamberger/Roth/Grothe aaO; Palandt/Grüneberg aaO Einf vor § 320 Rn. 17). Hiernach sind die in Nummer 8.11.1 bis 4 statuierten Unterlassungspflichten der Kunden der Beklagten als wesentliche zu bewerten.
31
Für die in Nummern 8.11.1 (Störung, Veränderung und Beschädigung des Netzes und seiner Struktur) und 4 (Verstoß gegen Strafrecht und Jugendschutzvorschriften ) AGB-LZV genannten Missbrauchstatbestände versteht sich dies von selbst. Die Beklagte hat jedoch auch ein berechtigtes und gewichtiges Interesse daran, dass die in den Nummern 8.11.2 (Übertragung von Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefen und sonstigen belästigenden Nachrichten) und 3 (Verletzung von Rechten Dritter, z.B. Urheber- und Markenrechte ) AGB-LZV genannten Handlungen unterbleiben. Hierbei handelt es zwar, anders als der in Nummer 8.11.1 ABG-LZV beschriebene Missbrauchstatbestand , nicht notwendig um unmittelbare eigene Belange der Beklagten.
Gleichwohl ist ihr ein schutzwürdiges Interesse von erheblichem Gewicht nicht abzusprechen, diese zweckwidrigen Verwendungen von Mobilfunkanschlüssen zu unterbinden. Die Beeinträchtigung der in den Nummern 8.11.2 und 3 AGBLZV geschützten Drittinteressen erfolgt unter Ausnutzung des von der Beklagten bereit gestellten Zugangs zum Mobilfunknetz, so dass sie an den vom missbräuchlich handelnden Kunden ausgehenden Rechtsverletzungen und Belästigungen objektiv beteiligt ist. Sie muss daher gewärtigen, zumindest zur Ermittlung des Störers herangezogen zu werden und jedenfalls auf diese Weise auch selbst infolge des Missbrauchs durch den Kunden erheblich belastet zu werden. Aber auch unabhängig hiervon hat die Beklagte ein gewichtiges und berechtigtes Interesse daran, die Belange ihrer vertragstreuen Kunden gegenüber Missbräuchen ihrer Leistungen zu schützen. Es kann ihr deshalb nicht verwehrt werden, die von dem Anschluss des Kunden ausgehende Störung durch eine Sperre zu unterbinden.
32
c) Allerdings verstößt die Klausel deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht hinreichend klarstellt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, die Sperre durch Wiederherstellung seiner Vertragstreue zu beenden, sofern und solange die Beklagte den Missbrauch nicht zum Anlass nimmt, den Vertrag gemäß Nummer 9.2 g AGB-LZV (siehe hierzu im Anschluss) fristlos zu kündigen.
33
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, WM http://www.juris.de/jportal/portal/t/31bj/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319042006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/31bj/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319042006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BGH&d=1994/05/10&az=XIZR6593 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1994&s=1798 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1994&s=1799 - 19 - 2011, 615 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391 Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11 und vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 Rn. 16 mwN). Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 17. Februar 2011 aaO; BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799 mwN).
34
Bei Anwendung dieser Maßstäbe verbleibt, da Gegenteiliges nicht ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist, als nicht fern liegende Auslegungsmöglichkeit der Klausel, dass es sich bei der Sperre nicht nur um eine auf vorübergehende Dauer angelegte Eilmaßnahme handeln soll, die lediglich der zügigen Beendigung einer vertragswidrigen Nutzung bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses oder der Wiederherstellung der Vertragstreue des Kunden dient. Die Klausel kann auch dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Karte des Vertragspartners nach Verwirklichung eines Tatbestandes der Nummer 8.11 AGB-LZV dauerhaft zu sperren, obgleich sie diefristlose Kündigung nicht ausspricht und der Kunde das Vertrauen in seine Vertragstreue wieder hergestellt hat.
35
Das Wort "Sperre" ist auch unter Berücksichtigung der - für die hier maßgeblichen Sachverhalte ohnehin nicht unmittelbar einschlägigen - Legaldefinition in § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG mehrdeutig. Der allgemeine Sprachgebrauch ermöglicht keine nähere inhaltliche Eingrenzung. Der in der beanstandeten Klausel verwendete Begriff kann deshalb als provisorisches, zeitlich und inhaltlich begrenztes Vorgehen der Beklagten verstanden werden, lässt aber ebenso die Interpretation zu, dass es sich um eine endgültige Maßnahme handelt , die unabhängig davon fortdauert, ob zu besorgen ist, dass der Kunde sich weiterhin missbräuchlich verhält. In der zweiten Verständnisalternative wäre die Beklagte nach der beanstandeten Klausel berechtigt, ihre Leistungen sofort einzustellen und die Sperre bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit aufrechtzuerhalten , da sie nicht verpflichtet ist, von ihrem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV) Gebrauch zu machen. Der Kunde müsste in diesem Fall, selbst wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass er sich vertragsuntreu verhalten wird, nach Nummer 7.3 AGB-LZV bis zu diesem Zeitpunkt die nutzungsunabhängigen Entgelte weiterzahlen, ohne die Gegenleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu können, obgleich diese ihn mangels Kündigung an dem Vertrag festhält. Hierin läge ein Verstoß gegen die vereinbarte Gegenseitigkeit der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und überdies eine Umgehung der Klausel Nummer 9.4 AGB-LZV, nach der der Beklagten, wenn sie aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat - unter dem Vorbehalt des Nachweises eines geringeren Schadens - nur 75 % des "monatlichen Grund- und/oder Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes" bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin zustehen.
36
Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs der Sperre hätte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen müssen, dass und unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgehoben werden kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass der angesichts der Unterschiedlichkeit der in Nummer 8.11 geregelten denkbaren Missbräuche keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Bedingungen für die Aufhebung der Sperre gestellt werden dürfen (vgl. auch oben Buchst. b aa).
37
5. Begründet ist die Revision der Beklagten demgegenüber, soweit das Berufungsgericht deren Verurteilung bestätigt hat, die Klausel Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV (fristlose Kündigung bei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 genannten Pflichten) oder eine inhaltsgleiche zu verwenden.
38
a) Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung aus den oben unter Nummer 4 Buchst. a wiedergegebenen Gründen für unwirksam.
39
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
40
aa) Aus den unter Nummer 4 Buchst. b ausgeführten Erwägungen verstößt die Klausel nicht wegen Unbestimmtheit der in Nummer 8.11 AGB-LZV aufgeführten Tatbestände gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
41
bb) (1) Der Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers zudem auch bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung nicht zu entnehmen, dass die Beklagte unter Abweichung von dem Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB stets berechtigt sein soll, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen , ohne zuvor eine angemessene Frist zur Beendigung des Missbrauchs gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.
42
Nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen eines in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag bestehenden wichtigen Grundes erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist nach Maßgabe des gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anwendbaren § 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich.

43
Dies wird durch Nummer 9.2 Buchstabe g AGB-LZV aber nicht ausgeschlossen. Nummer 9.2 AGB-LZV regelt ausdrücklich nur die Gründe für eine fristlose Kündigung ("Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn …"). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist hingegen - mit Ausnahme der Notwendigkeit, die Kündigung schriftlich zu erklären (Nummer 9.3 AGBLZV ) - das bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes zur Herbeiführung der Vertragsbeendigung zu beachtende Verfahren nicht geregelt. Insoweit greifen in Ermangelung vertraglicher Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich § 314 Abs. 2 BGB, ein. Die Fristsetzung oder Abmahnung gehört zu diesen von Nummer 9.2 AGB-LZV nicht erfassten weiteren Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert nicht, dass der Gläubiger zuvor eine Nachfrist gesetzt hat. Vielmehr ergibt sich aus Absatz 2 des § 314 BGB, dass der wichtige Grund unabhängig von der Fristsetzung entsteht. Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut für das grundsätzliche Erfordernis, eine Frist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen , voraus, dass ein wichtiger Grund, der Anlass für eine fristlose Kündigung geben kann, bereits entstanden ist. Regelt Nummer 9.2 AGB-LZV lediglich die Kündigungsgründe, folgt hieraus, dass mit den darin enthaltenen Klauseln das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abbedungen wurde.
44
Eines ergänzenden Hinweises in den AGB-LZV, dass das nach dem Gesetz grundsätzlich notwendige Setzen einer Nachfrist oder eine Abmahnung von den Regelungen in Nummer 9.2 unberührt bleibe, war nicht notwendig. Eine zu beanstandende Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und eine bei der Auslegung zum Nachteil des Verwenders gehende Unklarheit (§ 305c Abs. 2 BGB) ergeben sich grundsätzlich nicht schon daraus, dass die Allge- meinen Geschäftsbedingungen nicht zusätzlich auf die ergänzend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinweisen (vgl. Fuchs inUlmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 329). Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen nicht dazu, dem Kunden durch ihre Lektüre ein vollständiges Bild der gesamten für den Vertrag relevanten Rechtslage zu verschaffen. Vielmehr soll verhindert werden, dass der Kunde durch unklare und schwer durchschaubare Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen, weil sich der Verwender (zu Unrecht ) auf die Klausel beruft (Fuchs aaO). Auch für einen juristisch nicht vorgebildeten , verständigen Durchschnittskunden ergibt sich aus Nummer 9.2 AGBLZV , der ausdrücklich lediglich die Gründe regelt, die eine Kündigung rechtfertigen , nicht, dass zusätzliche, gesetzlich bestimmte Voraussetzungen, die zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Wirksamwerden der fristlosen Kündigung hinzutreten müssen, durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen werden sollten.
45
Für Nummer 8.11.4 (Verstoß gegen Strafrechts- oder Jugendschutzvorschriften ) tritt hinzu, dass in diesen Fällen Abmahnung und Fristsetzung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in aller Regel ohnehin entbehrlich sein dürften.
46
(2) Aus diesen Gründen verstößt die Klausel entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 309 Nr. 4 BGB und den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 2 BGB.
47
6. Teilweise begründet ist die Revision der Beklagten hinsichtlich Satz 3 der Nummer 6.3 AGB-VVM (Deaktivierung der Telefonkarte und Beendigung der Vertragsbeziehungen nach Ablauf der Phase der passiven Erreichbarkeit). Le- diglich der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist unwirksam, um den allein es allerdings der Sache nach bei der Auseinandersetzung der Parteien zu diesem Punkt geht.
48
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Klausel jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich gefasst sei. Die Bestimmung lasse nicht erkennen, dass der Kunde, der sein Guthaben innerhalb des auf 24 Monate befristeten Aktivitätszeitfensters nicht bestimmungsgemäß verbraucht habe, nach dem Vertragsende die Möglichkeit habe, von der Beklagten die Auszahlung des Guthabens zu fordern.
49
b) Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, führt allerdings nur zur Unwirksamkeit des zweiten Halbsatzes der beanstandeten Bestimmung. Die Klausel beinhaltet insoweit entgegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Sie schränkt wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
50
aa) Ausgehend von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (s.o. Nummer 4 Buchst. c) und unter Berücksichtigung dessen, dass Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen, ist die Klausel so zu verstehen , dass ein nach Ablauf der Phase der passiven Erreichbarkeit auf der "Prepaid-Karte" noch vorhandenes Guthaben zu Gunsten der Beklagten verfällt.

51
Mit der Formulierung "und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet" wird bei rechtlich nicht vorgebildeten Kunden der Eindruck erweckt, damit seien auch sämtliche in dem Vertragsverhältnis wurzelnden, wechselseitigen Forderungen erloschen. Zwar werden Ansprüche auf Auszahlung eines Restguthabens, die auf einer nachvertraglichen Verpflichtung der Beklagten oder auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhen, nicht ausdrücklich ausgeschlossen , und grundsätzlich ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht gehalten, dem Kunden darin ein vollständiges Bild der Rechtslage zu verschaffen und auf sämtliche Ansprüche hinzuweisen, die unbeschadet der Regelungen in den allgemeinen Bedingungen bestehen (s.o. Nummer 5 Buchst. b bb (1)). Allerdings dürfen die verwendeten Klauseln nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, sie schlössen derartige Ansprüche aus. Einen solchen Anschein begründet bei kundenfeindlichster Auslegung der letzte Teil der Nummer 6.3 AGB-VVM. Der verständige Durchschnittskunde verbindet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses die - der Sache nach zwar unzutreffende , aber für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgebliche - Vorstellung, damit seien die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien insgesamt abgeschlossen, und wechselseitige Ansprüche kämen nicht mehr in Betracht. Deshalb rechnet der Kunde auch nicht mehr damit, von der Beklagten die Auszahlung eines nicht verbrauchten Restguthabens verlangen zu können.
52
Dem steht nicht entgegen, dass Nummer 6.4 Satz 2 AGB-VVM bestimmt ist, dass der Kunde hinsichtlich der Rückgabe der Prepaid-Karte "vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen E. infolge der Beendigung des Vertrags" ist. Zwar kann bei feinsinniger Betrachtung hieraus geschlossen werden, dass entgegen dem in Nummer 6.3 Satz 3 AGB-VVM vermittelten Eindruck auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Forderungen des Kunden gegen die Beklagte bestehen können, die möglicherweise auch die Auszahlung eines Restguthabens zum Gegenstand haben. Mit einer solchen Exegese ist jedoch auch der verständige, aber rechtlich nicht bewanderte Durchschnittskunde überfordert. Insbesondere bleibt - zu Lasten der Beklagten - für einen solchen unklar, um welche Art von Ansprüchen es sich bei denjenigen handelt, die "infolge" der Beendigung des Vertrags bestehen können, und ob hiervon die Auskehr eines etwaigen Restguthabens erfasst wird.
53
bb) In dieser Auslegung beinhaltet die Klausel eine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, und gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einem Mobilfunkvertrag mit Vorleistung des Verbrauchers verpflichtet sich der Diensteanbieter, dem Kunden für die auf der Telefonkarte gutgebuchte Summe nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs die Nutzung des Mobilfunknetzes zu ermöglichen. Nach dem Zweck des Vertrags soll der vom Kunden vorab geleistete Betrag dem Mobilfunkbetreiber ausschließlich als im Synallagma stehende Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen zustehen. Dieser Zweck würde vereitelt, soweit er die als Vorleistung des Kunden vereinnahmte Zahlung behalten könnte, obgleich er sich nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen infolge Zeitablaufs von der Pflicht, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen, freizeichnet.
54
cc) Allerdings ist die Klausel nur teilweise unwirksam. Sie ist sprachlich und inhaltlich trennbar in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil (siehe hierzu z.B. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Der erste Teil, der die Deaktivierung der "Prepaid-Karte" betrifft, ist, wie es auch der Kläger nicht anders sieht, rechtlich unbedenklich. Da er inhaltlich auch ohne den zu beanstandenden Satzteil "und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet" sinnvoll bleibt und sprachlich von diesem abtrennbar ist, ist er von der Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen , diese Klausel in Verträge einzubeziehen oder sich auf sie zu berufen, auszunehmen.
II. Revision des Klägers
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Die Revision des Klägers, die lediglich die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klausel Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV (fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug und erfolgloser weiterer Mahnung) betrifft, ist begründet.
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1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Klausel sei nicht zu beanstanden , weil auch bei einem geringen Rückstand eine fristlose Kündigung möglich sein müsse, zumal eine solche nach der von der Beklagten gestellten Klausel nur nach "weiterer Mahnung" möglich sei. Damit werde dem weiteren Erfordernis des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB Rechnung getragen, dass die fristlose Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung ausgesprochen werden könne.
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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Bei kundenfeindlichster Auslegung berechtigt die Klausel die Beklagte , den Vertrag unter Abweichung von § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB fristlos zu kündigen , ohne dem säumigen Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Begleichung ihrer Forderung zu setzen.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die nach Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV notwendige "weitere Mahnung" nicht den Anforderungen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Gläubiger hat nicht die freie Wahl zwischen Setzen einer Frist zur Abhilfe und Abmahnung. Ob nach dieser Vorschrift eine Fristsetzung erforderlich ist oder eine Abmahnung genügt, richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung (Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 314 Rn. 16). Bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung nachgeholt werden kann, ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich (vgl. Bamberger/ Roth/Unberath aaO § 281 Rn. 29; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 16; Palandt/Grüneberg aaO § 281 Rn. 13). Da Zahlungspflichten auch nachträglich erfüllt werden können, ist für eine Kündigung wegen Verzugs mit der Erfüllung einer Geldforderung in der Regel erforderlich, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist setzt.
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Die Klausel ist - im Gegensatz zu Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV (siehe hierzu Nummer I 5 Buchst. b bb (1)) - dahin auslegbar, dass sie nicht nur den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung regelt, sondern auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Zwar trifft auch hier zu, dass nach dem Wortsinn des Eingangssatzes der Nummer 9.2 AGB-LZV die in den folgenden einzelnen Buchstaben aufgeführten Tatbestände lediglich die zur Kündigung berechtigenden wichtigen Gründe enthalten. Jedoch deutet das in der Klausel enthaltene Erfordernis einer "weiteren Mahnung", die zum Verzug des Kunden hinzutreten muss, darauf hin, dass in Nummer 9.2 Buchst. c ABG-LZV nicht nur ein wichtiger Grund bestimmt, sondern zusätzlich auch eine die Anforderungen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzende verfahrensmäßige Regelung enthalten ist. Die gemäß Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV nach Verzugseintritt erforderliche weitere Mahnung entspricht nicht nur hinsichtlich ihrer Bezeichnung, sondern auch ihrem notwendigen Inhalt nach weitgehend einer Abmahnung im Sinne des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB.
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Dass diese Auslegung von Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV nahe liegt, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte im Rechtsstreit selbst auf den Standpunkt gestellt hat, allein aufgrund einer nach Verzugseintritt ausgesprochenen weiteren Mahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt zu sein, und geltend gemacht hat, die in der Klausel vorgesehene Mahnung erfülle die Anforderung des § 314 Abs. 2 BGB (z.B. Klageerwiderung vom 17. Dezember 2008, S. 20; Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2009, S. 16). Auch das Berufungsgericht hat diese Sicht geteilt.
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b) In dieser Auslegung ist die Klausel zulasten der Kunden der Beklagten mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB unvereinbar und stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Fristsetzung soll dem Schuldner nicht nur wie die Abmahnung auf die Verletzung seiner Vertragspflichten hinweisen und ihm für den Fall weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen androhen (vgl. BAG NZA 2009, 842, Rn. 14). Vielmehr soll er eine letzte Chance erhalten, seine Vertragspflichten innerhalb einer angemessenen Zeit noch zu erfüllen. Hierfür muss er wissen, welchen konkreten Zeitraum ihm der Gläubiger noch zubilligt. Ansonsten bliebe er im Ungewissen, wie lange sein Bemühen um die Erfüllung seiner Pflichten noch Erfolg versprechend ist und ab welchem Zeitpunkt er mit der Einstellung der Leistungen des Gläubigers zu rechnen hat. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB, der die für vertragliche Verhältnisse unerlässliche Überschaubarkeit der Rechtsbeziehungen gewährleisten soll.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009 - 2 O 407/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 7 U 126/09 -

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.