vorgehend
Landgericht Regensburg, 6 T 63/16 (1), 30.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Regensburg gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 30.03.2016, Az. 6 T 63/16 (1), wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der Beratungshilfe.

Auf Antrag des in der JVA Straubing inhaftierten Schuldners, eingereicht von dem beauftragten Rechtsanwalt R. (im vorliegenden Verfahren: Antragsteller), wurde unter dem 01.06.2015 vom Amtsgericht Straubing ein Berechtigungsschein erteilt (Az. 151 UR II 248/15) und damit „dem Rechtssuchenden“ eine „rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch eine Beratungsperson in der oben bezeichneten Angelegenheit“ - hier: Außergerichtliche Schuldenbereinigung - bewilligt.

Unter dem 19.10.2015 hat Rechtsanwalt R. beim Amtsgericht Straubing einen Antrag auf Festsetzung von Beratungshilfe-Vergütung eingereicht und diesen nachfolgend mit Schriftsatz vom 02.11.2015 korrigiert. Geltend gemacht wird demnach - unter Übersendung eines Schuldenbereinigungsplans vom 24.08.2015 nebst Gläubigerverzeichnis vom 21.08.2015 (enthaltend 11 verschiedene Gläubiger mit einer Gesamtforderungshöhe von 48.331,50 €) folgender Gebührenanspruch:

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2506 VV 540,00 €

Postpauschale 20,00 €

19% USt 106,40 €

Endsumme 666,40 €

Zur Begründung der erhöhten Geschäftsgebühr nach Nr. 2506 RVG-VV hat der Antragsteller ausgeführt, dass der von ihm erarbeitete „flexible Nullplan“ nicht einem von vornherein perspektivlosen sogenannten „starren Nullplan“ gleichgestellt werden könne, da hier die Besonderheit bestehe, dass der Schuldner zeitlich befristet inhaftiert und sehr wohl zu erwarten sei, dass nach Haftentlassung pfändbares Einkommen erzielt wird.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Amtsgericht Straubing, Rechtspfleger, die Vergütung lediglich auf 121,38 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Geschäftsgrundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV (85,00 €) nicht gegeben seien.

Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Erinnerung hat der zuständige Richter des Amtsgerichts Straubing mit Beschluss vom 25.01.2016 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.02.2016 Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 30.03.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg als Beschwerdegericht der Beschwerde stattgegeben, die Beschlüsse des AG Straubing vom 25.01.2016 und 21.12.2015 aufgehoben, auf den Vergütungsantrag vom 19.10.2015 eine Vergütung in Höhe von 666,40 € festgesetzt und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Erhöhungsvoraussetzungen nach Nr. 2504, 2506 VV-RVG gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe für den Schuldner einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mit 11 Gläubigern erstellt und auf Basis dieses Plans versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen; das Tatbestandsmerkmal „Ziel einer außergerichtlichen Einigung“ entfalle nicht deshalb, weil der Schuldner nur einen sogenannten „flexiblen Nullplan“ anbieten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 30.03.2016 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Regensburg mit dem Ziel, die Anwaltsvergütung auf 121,38 € herabzusetzen, weitere Beschwerde erhoben und diese begründet.

Mit Beschluss vom 18.04.2016 hat das Beschwerdegericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der weiteren Beschwerde.

Im Hinblick auf jüngst veröffentlichte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 13.07.2016 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 hatten die Beteiligten jeweils noch Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung.

II.

Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG) und wurde auch in zulässiger Form und Frist erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG).

2. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind nicht ersichtlich. Auch die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vermag solche nicht aufzuzeigen.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die detaillierten und mit erkennbarer Sorgfalt ausgearbeiteten Gründe des angefochtenen Beschlusses, die den Senat überzeugen.

Ergänzend wird zum Vorbringen der weiteren Beschwerde noch ausgeführt:

Das von dem Vertreter der Staatskasse im Rahmen der Rechtsmittelbegründung in den Vordergrund gerückte Postulat, die Entscheidung des Landgerichts sei „entgegen der ganz herrschenden Meinung“ ergangen und negiere insbesondere anderslautende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Bamberg, ist nicht geeignet, die Rechtsanwendung des Beschwerdegerichts in Zweifel zu ziehen.

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung vom 10.10.2013 (IX ZB 97/12, NJW-RR 2014, 118) nunmehr entschieden hat, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann. Gründe, die der Zulässigkeit von Nullplänen entgegenstehen könnten, seien der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Diese setze keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus. Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthalte das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollten vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden seien. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle sei nicht vorgesehen (BGH, a.a.O., Rn. 7 juris).

Für das vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde vermag der erkennende Senat nicht zu begründen, warum ein „flexibler Nullplan“ oder auch ein „Fast-Nullplan“ zwar den Anforderungen der §§ 305 Abs. 1 Nr. 4, 309 InsO genügen soll, nicht aber denjenigen, die dem Gebührentatbestand der Nr. 2504 VV-RVG (Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) innewohnen sollen. In Übereinstimmung mit Knerr (Anmerkung zu OLG Stuttgart 28.01.2014 - 8 W 35/14 - in ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) erscheint es dem Senat vielmehr angebracht, von einem einheitlich auszulegenden Planbegriff auszugehen.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 (8 W 35/14, ZInsO 2015, 206) überzeugt inhaltlich nicht und ist deshalb nicht geeignet, die hier zu beurteilende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen.

Wie Knerr in seiner diesbezüglichen Entscheidungsanmerkung (ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) ausführt, geht das OLG Stuttgart mit keinem Wort auf die vorgenannte BGH-Entscheidung vom 10.10.2013 ein und erscheine deshalb als „anachronistisch“. Für sich genommen ist dieser Vorwurf unzutreffend. Die Entscheidung geht - unter Bezugnahme auf eigene Senatsrechtsprechung aus dem Jahre 2002 und weiteren Nachweisen aus der Fachliteratur, und damit zeitlich gesehen vor dem BGH - gerade davon aus, dass ein Nullplan insolvenzrechtlich ausreichen kann (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 13 juris).

Auch ist die Behauptung Knerrs unzutreffend, dass das OLG Stuttgart nicht sage, warum der insolvenzrechtliche Plan von dem vergütungsrechtlichen zu unterscheiden sei; das führt das OLG Stuttgart vielmehr aus (Rn. 13-17).

Aber die inhaltlichen Bedenken gegen die Auffasssung des OLG Stuttgart werden dadurch verstärkt, dass sich das OLG Stuttgart im Wesentlichen auf eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahr 2010 (MDR 2010, 1157 = NZI 2010, 949) beruft, aber der BGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 explizit ausführt, dass er im Rahmen der Bestimmung des in §§ 305, 309 InsO verwendeten Planbegriffs „entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung“ unter namentlicher Nennung „OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952“ entscheidet (BGH, a.a.O., Rn. 7).

Auch teilt der Senat nicht die Auffassung, dass ein „starrer Nullplan“ (Erklärungsinhalt: „ich zahle nichts und werde auch künftig nichts zahlen“) gleichzusetzen ist mit einem hier zu beurteilenden „flexiblen Nullplan“. Denn hier hatte der von dem inhaftierten Schuldner mandatierte Rechtsanwalt im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans den Gläubigern jeweils Folgendes angeboten (vgl. Bl. 12-13 d. A.):

Unser Mandant bezieht nur Einkommen unter der Pfändungsgrenze.

Wir schlagen aus diesem Grund folgenden „0-Plan“ vor:

1. zahlt einen Betrag von 0,00 EURO.

2. verpflichtet sich, bei Änderung seines Einkommens, diese Änderung den Gläubigern unverzüglich mitzuteilen und einen evtl. pfändbaren Betrag den Gläubigern gleichmäßig zur Verfügung zu stellen.

3. Im Falle einer Erbschaft während der Laufzeit dieser Vereinbarung stellt die Hälfte des Erbes den Gläubigern zur Verfügung.

4. Nach sechs Jahren ab Zustandekommen des Vergleichs werden die noch bestehenden Verbindlichkeiten erlassen.

5. Dieser Vorschlag steht unter der Bedingung, dass sämtliche Gläubiger ihm zustimmen.

Für die Auslösung des Gebührentatbestands der Nr. 2504, 2506 VV-RVG genügt eine auf Einigung mit den Gläubigern gerichtete Tätigkeit des Anwalts - eine solche kann aber mit dem Kriterium der aus Gläubigersicht gegebenen „Perspektivlosigkeit“ nicht bemessen und verneint werden. Denn sonst würde gerade völlig vermögenslosen Personen von vornherein die Möglichkeit genommen werden, sich außerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens auf zukünftige Befriedigungsquoten einigen zu können (Knerr, a.a.O.). Wie der BGH in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 10.10.2013 herausgestellt hat (a.a.O., Rn. 7), fehlt es der in Nr. 2504, 2506 VV-RVG angeführten gesetzlichen Bestimmung des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (“Schuldenbereinigungsplan“) an einem erfolgs- oder quotenbezogenen Tatbestandselement - dieses muss für den Begriff „Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans“ in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichermaßen gelten.

Die zusätzlich vom Bezirksrevisor angeführte und vorgeblich zum selben Ergebnis kommende Entscheidung eines weiteren Senats des OLG Stuttgart (Rechtsmittelschrift vom 08.04.2016, Seite 4: Beschluss vom 28.01.2014 - 5 T 180/13) existiert nicht. Es handelt sich hierbei um die im dortigen Verfahren der weiteren Beschwerde (Az. 8 W 35/14) vorhergehende Instanzentscheidung des LG Tübingen vom 12.11.2013 (zitiert nach juris), wie sich schon unschwer dem Aktenzeichen entnehmen lässt.

c) Die bereits oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 06.08.2010 (4 W 48/10, MDR 2010, 1157 = NZI 2010, 949-952) vermag, gemessen an den durch die BGH-Entscheidung vom 10.10.2013 nunmehr geltenden Maßstäben, nicht (mehr) zu überzeugen. Zunächst ist - wie bereits oben ausgeführt - zu bedenken, dass der BGH explizit „entgegen OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952“ entschieden hat. Namentlich hatte das OLG Bamberg (a.a.O., Rn. 19 juris) postuliert, ein Nullplan könne „nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden“, eine „derartige Auflistung“ mit dem Erklärungsgehalt „Ich zahle (jetzt und auch in Zukunft) nichts“ sei schon „von vornherein nicht geeignet, auch nur die Minimalanforderungen an ein diskutables Konzept zur Schuldenbereinigung zu erfüllen, wie es in § 305 I Nr. 1 bzw. Nr. 4 InsO vorausgesetzt wird“. Gerade diese Kernaussage der Bamberger Entscheidung hat der BGH verworfen und gegenteilig entschieden (BGH, a.a.O., Rn. 7).

Zum anderen ist der vom OLG Bamberg entschiedene Fall im Tatsächlichen anders gelagert. Dort gab es nur einen einzigen Gläubiger (Privatbank mit einer Forderung über rund 30.500,00 €, vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 1), weshalb schon die Wortlautauslegung des Gebührentatbestandes der Nr. 2504 VV-RVG ergab, dass es an der dort vorausgesetzten Mehrzahl von Gläubigern fehlte.

Aus den gleichen Gründen ist im Übrigen auch die sowohl vom beschwerdeführenden Bezirksrevisor als auch vom OLG Bamberg angeführte frühere Entscheidung des KG Berlin vom 17.06.2008 (1 W 425/05, Rpfleger 2008, 647) nicht geeignet, die hier angefochtene Rechtsauffassung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen.

d) Aus der neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 (8 W 291/16, juris, unter BeckRS 2016, 17812 mit Entscheidungsdatum „29.09.2016“) lässt sich für die beschwerdeführende Staatskasse in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nichts Entscheidendes herleiten.

Denn in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich - unter ausdrücklichem Verweis auf die BGH-Entscheidung vom10.10.2013 (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 12) - um einen „Fast-Nullplan“, mit dem von einer jungen erwerbstätigen Schuldnerin trotz eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine monatliche Schuldentilgung von 50 € für einen Zeitraum von 6 Jahren angeboten wurde und zugleich eine höhere Tilgung, sobald es ihr gelungen sei, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen zu erhalten. Auch wenn die angebotene Monatszahlung an der unteren Grenze liege, sei dieser „Fast-Nullplan“ aus Gläubigersicht dennoch nicht als perspektivlos zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf das junge Alter und die nicht geminderte Erwerbsfähigkeit der Schuldnerin mit dem nicht aussichtslosen Bestreben, ein höheres Arbeitseinkommen erzielen zu können. Hierin liege aber gerade der streitentscheidende Unterschied zu der vorangegangenen Senatsentscheidung vom 28.01.2014: dort sei es nur um einen „flexiblen Nullplan“ gegangen, der eben aus Gläubigersicht gänzlich perspektivlos gewesen sei.

Mit dieser bewussten Unterscheidung zwischen einem „Fast-Nullplan“ einerseits und einem „flexiblen Nullplan“ andererseits hat das OLG Stuttgart sodann dem Anwalt im Falle des „Fast-Nullplans“ eine nach Gläubigeranzahl erhöhte Geschäftsgebühr zuerkannt.

Diese konstruiert wirkende Differenzierung zwischen einem „Fast-Nullplan“ einerseits und einem „flexiblen Nullplan“ andererseits mit dem Ziel, daran die Höhe der verdienten anwaltlichen Schuldnerberatungsgebühr festzumachen, überzeugt nicht (im Ergebnis ebenso: Hans-Jochem Mayer, Anmerkung zu OLG Stuttgart, 25.06.2016 - 8 W 291/16, BeckRS 2016, 17812 in FD-RVG 2016, 382263).

Sachliche Gründe, eine inhaltlich gleichartige Anwaltstätigkeit, mit identischem Arbeitsaufwand in zeitlicher und personeller Hinsicht, unterschiedlich zu vergüten, sind für den erkennenden Senat nicht gegeben. Derartiges spiegelt sich weder im Wortlaut der Gebührentatbestände noch in deren Systematik wider.

Die reine Beratungstätigkeit des Anwalts wird mit einer Erhöhung der eigentlichen „Beratungshilfegebühr“ nach Nr. 2500 RVG-VV von 15,00 € auf 70,00 € nach VV-Nr. 2502 vergütet.

Der Senat teilt an dieser Stelle ausdrücklich nicht die Auffassung des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 28.01.2014 (a.a.O. Rn. 14 juris), wonach „bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV“ (ist) „der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten“ sei.

Das weitergehende „Betreiben des Geschäfts“ führt dann zum Anfall einer zusätzlichen „Geschäftsgebühr“ nach VVNr. 2503 in Höhe von 85,00 €, die sich dann aber gestaffelt nach Gläubigeranzahl auf 270,00 bis zu 675,00 € erhöht (VV-Nr. 2504-2507), wenn das „Betreiben des Geschäfts“ aus einer „Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ besteht.

Vergütet wird somit eine rein zieldefinierte Tätigkeit des Anwalts - die Umsetzung der aus der reinen Beratung gewonnenen Erkenntnisse in eine aus dem internen Verhältnis zum Mandanten heraustretende Geschäftstätigkeit, hier die Ermittlung von Gläubigern samt zugehöriger Forderungen und darauf aufbauend dann ein Anschreiben der Gläubiger um Einigungsmöglichkeiten abzuklären.

Die Zweckrichtung der anwaltlichen Mühewaltung kann aber nicht von den finanziellen Verhältnissen des Mandanten abhängen, die im Bereich der „Beratungshilfe bei Verbraucherinsolvenzverfahren“ naturgemäß im Regelfall sehr beengt sein werden und es dann von - dem Gebührenrecht unzuträglichen - Zufälligkeiten abhängen würde, ob der Anwalt den Gläubigern einen „starren Nullplan“, einen „flexiblen Nullplan“ oder einen „Fast-Nullplan“ anbieten kann. An diesem Kriterium den Vergütungsanspruch des Anwalts bemessen zu wollen, erscheint sachfremd.

Wie der BGH in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 10.10.2013 herausgestellt hat (a.a.O., Rn. 7), fehlt es der in Nr. 2504, 2506 VV-RVG angeführten gesetzlichen Bestimmung des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (“Schuldenbereinigungsplan“) an einem erfolgs- oder quotenbezogenen Tatbestandselement - dies muss für den Begriff „Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans“ in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichermaßen gelten.

e) Die hier vom erkennenden Senat vertretene Ansicht wird geteilt vom Oberlandesgericht Köln in dessen jüngerer Entscheidung vom 13.07.2016 (17 W 85/16, juris, ZInsO 2016, 1873), die wiederum die Auffassung des Landgerichts Aachen (01.03.2016, 3 T 374/15, BeckRS 2016, 06189; zustimmende Anmerkungen: H.-J. Mayer in FD-RVG 2016, 377282; H. Hansens in RVGreport Nr. 6/2016, 220) ausdrücklich bestätigt hat.

Der nachfolgenden Argumentation des LG Aachen und des OLG Köln (a.a.O., juris Rn. 13-16) schließt sich der Senat ausdrücklich an:

„Die Kammer verkennt nicht, dass die Frage, ob auch ein Nullplan die Gebühren von Ziff. 2504 ff. VV RVG auslöst, von zwei Oberlandesgerichten anders gesehen wird. Der Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 06.08.2010 - 4 W 48/10 - wird zwar in einzelnen Kommentaren zustimmend zitiert (vgl. Hartmann, 45. Aufl., RVG VV 2503-​2507 Rdn. 4; Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG VV 2504 - 2507 Rdn. 6), ist nach Auffassung der Kammer jedoch schon deshalb nicht besonders aussagekräftig, weil dieser Beschluss wesentlich auf der irrigen Auffassung des OLG Bamberg beruht, ein sogenannter Nullplan erfülle nicht die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so schon der hiesige Beschluss vom 29.09.2014 - 3 T 250/14). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 - 8 W 35/14 - ist in der Literatur nicht unumstritten (vgl. Knerr, ZInsO 2015, 208 - zitiert nach Juris). Er geht zwar zutreffend davon aus, dass auch ein sogenannter Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ausreichend sein kann, will jedoch aus „dem Wortlaut und der Regelungssystematik“ der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften schließen, dass für die Gebühren der Ziff. 2504 ff. VV RVG eine Ausarbeitung erforderlich sei, die „wenigstens in einzelnen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten“. Dies erschließt sich wiederum der Kammer nicht. In dem Wortlaut von Ziff. 2504 ist dies nicht angelegt. Gerade umgekehrt legt der Verweis des Gesetzgebers auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nahe, dass die Tätigkeit, die für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens notwendig aber auch ausreichend ist, ebenso notwendig aber auch ausreichend für den Gebührentatbestand der Ziff. 2504 ff. VV RVG sein sollte. Weshalb - wie das Oberlandesgericht Stuttgart meint - die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan „anders“ zu beurteilen seien als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hält die Kammer die angebliche „Disparität“ zwischen der Geschäftsgebühr nach VV 2503 und den Gebühren nach VV 2504 ff. nicht für ein überzeugendes Argument. Da die Gebühr des VV 2503 in Höhe von 85,00 EUR schwerlich eine angemessene Vergütung für den Schriftwechsel auch mit mehr als 15 Gläubigern (vgl. VV 2507) darstellt, ist der Gebührensprung gerade umgekehrt ein Argument dafür, dass jeglicher Schuldenbereinigungsplan die Voraussetzungen der Ziff. 2504 ff. VV RVG erfüllt. Da es - soweit ersichtlich - bislang nur zwei obergerichtliche Entscheidungen zu der hier zu entscheidenden Frage gibt und die Frage für eine Vielzahl von Beratungshilfefestsetzungsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat, erscheint es sachgerecht, durch Zulassung der weiteren Beschwerde (vgl. § 33 Abs. 6 RVG) eine weitergehende Klärung des Frage zu ermöglichen.“

Dem schließt sich der Senat uneingeschränkt an.

Die Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 2506, 2504 VV ist eine „Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“, wenn „11 bis 15 Gläubiger vorhanden“ sind. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 - IX ZB 97/12 - (MDR 2013, 1491 f.) steht höchstrichterlich fest, dass im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig ist (BGH, aaO Rn 7), wobei - u. a. - der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Bamberg (NZI 2010, 949 = MDR 2010, 1157 f. = RPfleger 2010, 672 ff.) ausdrücklich widersprochen worden ist.

Auch in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Voraussetzung, dass „eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist“. Daraus ist nahezu zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans auch für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 2504 VV - und bei 11 bis 15 Gläubigern wie hier der Nr. 2506 VV - ausreichend ist (ähnlich Knerr, ZinsO 2015, 208 f.). Wenn der Gesetzgeber als Voraussetzung der Entstehung der Gebühr von Nr. 2504 (und Nr. 2506) VV die Vorschrift von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO mehr oder weniger wortgleich übernimmt und auch ausdrücklich darauf Bezug nimmt, bedarf es eines explizit geäußerten Willens des Gesetzgebers, dass noch weitere Voraussetzungen hinzukommen sollten. Für ein unterschiedliches Verständnis finden sich aber im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte (Knerr, aaO S. 209). Soweit das OLG Stuttgart (ZinsO 2015, 206 ff. = juris Rn 14) darauf abstellt, dass „eine Ausarbeitung“ erforderlich sei, „die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten“ und sich dabei auf die Entscheidung des OLG Bamberg bezieht, hat der BGH diese Ansicht mit seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt.

Mit diesem Verständnis gleichartiger Sachverhalte in Nr. 2504 ff. VV einerseits und § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO andererseits wird der „Gleichklang“ zwischen (Insolvenz-) Verfahrensrecht und Anwalts-Gebührenrecht hergestellt (Hansens, RVGreport 2016, 2201, 221).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Das Beschwerdegericht hat die gebührenrechtlichen Vorschriften der Nr. 2504, 2506 VV-RVG im Rahmen der nach § 55 RVG vorzunehmenden Gebührenfestsetzung im Ergebnis zutreffend und rechtsfehlerfrei angewandt.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auch das Verfahren über die weitere Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei und kennt nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG keine Kostenerstattung (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 56 RVG Rn. 22 a.E.).

Die vorliegende Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auße

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 97/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans
oder eines Fast-Nullplans zulässig.

b) Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige
Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des
Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung
ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss
der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen
haben.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 97/12 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 10. Oktober 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin, gegen die acht Gläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt 4.622.938,10 € geltend machen, beantragte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der von ihr vorgelegte Schuldenbereinigungsplan sieht eine Einmalzahlung von 10.000 € an sieben der acht Gläubiger, dies entspricht einer Befriedigungsquote von 0,225 %, sowie die vollständige Befriedigung einer durch eine erstrangige Grundschuld gesicherten Gläubigerin durch Ratenzahlungen von Angehörigen der Schuldnerin vor. Dem Plan haben sechs Gläubiger zugestimmt.
2
Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Land) mit einer ungesicherten Forderung von 700.852,82 € und der weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Stadt) mit einer Forderung von 243.455 €, hat die Schuldnerin Anträge auf Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht gestellt. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2012 zurückgewiesen , weil das Land wegen des Verlustes der Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt werde als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan durch ihre Zustimmung ersetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das beteiligte Land weiterhin die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Schuldnerin.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zustimmung des beteiligten Landes zu dem von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan mit Recht ersetzt, weil es durch den Plan voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht verweigert, weil die formellen Ersetzungsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben seien und kein Ausschlussgrund gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO bestehe. Die geringe Befriedigungsquote von 0,225 % stehe der Zustimmungsersetzung nicht entgegen, dass die V. als absonderungsberechtigte Gläubigerin keine Zahlungen der Schuldnerin erhalte, sondern durch freiwillige Leistungen Dritter befriedigt werde, sei keine unangemessene Begünstigung, weil sie durch ihre auf dem Hausgrundstück lastende Grundschuld ohnehin vollständig abgesichert sei. Eine Schlechterstellung der Widerspruchsgläubigerin bei Durchführung des Schuldenbereinigungsplans im Vergleich zu einem gedachten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren liege nicht vor. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO sei im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners in Zukunft nicht änderten. Angesichts des von der Schuldnerin monatlich erzielten Bruttoeinkommens, das mit 800 € unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege, sei davon auszugehen, dass die Gläubiger keine Befriedigung aus dem laufenden Einkommen der Schuldnerin erlangen könnten. Soweit das vorhandene Vermögen der Schuldnerin überhaupt pfändbar sei, verbleibe nach Abzug der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens für die Gläubiger nur ein Betrag, der unter 10.000 € liege.
5
Auf eine Schlechterstellung wegen des Verlustes von Aufrechnungsmöglichkeiten gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin könne sich das Land nicht stützen, weil es auf die abstrakte Möglichkeit derartiger Aufrechnungen mit Blick auf die Fortdauervermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht ankomme. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin seien nicht gegeben. Frühere Verlustvorträge seien aufgebraucht, aufgrund ihres geringen Einkommens zahle die Schuldnerin gegenwärtig ohnehin keine Steuern.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Schuldnerin konnte die Zustimmungsersetzung weder im Hinblick auf die geringe Befriedigungsquote, die sie ihren Gläubigern angeboten hat, noch die theoretisch bestehende Möglichkeit einer Aufrechnung gegen zukünftige Steuererstattungsansprüche versagt werden.
7
a) Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans mit dem Angebot einer nur geringfügigen Befriedigungsquote steht der Ersetzung der Zustimmung des widersprechenden Landes nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob die Vorlage eines sogenannten Nullplans oder eines Fast-Nullplans, der nur eine marginale Befriedigungsquote vorsieht, zulässig ist (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00, ZInsO 2001, 1009, 1010; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 472/02, ZInsO 2004, 1311, 1312). Der Senat geht entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952; LG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 1115 f; LG Lüneburg, ZIP 1999, 372, 373; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl. § 305 Rn. 19; HmbKommInsO /Streck, 4. Aufl. § 309 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 309 Rn. 20 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 286 Rn. 71 ff mwN) mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (BayObLG, ZIP 1999, 1926, 1928; ZIP 2000, 320, 321 f; OLG Celle, ZIP 2001, 340, 341 f; OLG Frankfurt, ZInsO 2000, 288 f; OLG Köln, ZIP 1999, 1929, 1931; ZIP 2001, 754 f; OLG Stuttgart, ZVI 2002, 380, 381; LG Baden-Baden, NZI 1999, 234, 237; LG Würzburg, ZIP 1999, 1718, 1719; AG Göttingen, NZI 1999, 124; Grote, ZInsO 1998, 107, 110; Brenner in Pape/Uhländer, InsO, § 305 Rn. 17 ff; FK-InsO/Grote, 7. Aufl. § 309 Rn. 44 f mwN; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 309 Rn. 24 ff; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 309 Rn. 15; Hess, InsO, 2. Aufl., § 309 Rn. 145 ff; K. Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 309 Rn. 25; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, § 305 Rn. 57; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 309 Rn. 88; Pape/Uhlenbruck/ Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 40 Rn. 66 mwN) davon aus, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann. Gründe, die der Zulässigkeit von Nullplänen entgegenstehen könnten, sind der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Diese setzt keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 91 f; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, aaO S. 1010). Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthält das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mitdessen Inhalt einverstanden sind. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ist nicht vorgesehen (K. Schmidt/Stephan, aaO; Uhlenbruck/Vallender aaO; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO).
8
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung werden allein durch § 309 InsO geregelt. Danach kommt eine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers nur in Betracht, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger nach der Summe ihrer Ansprüche und der Zahl ihrer Köpfe dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat (§ 309 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Entscheidung, ob eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans möglich ist oder dieser von vornherein abgelehnt wird, obliegt den Gläubigern und nicht dem Insolvenzgericht. Sie ist Ausfluss der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren. Lehnen die Gläubiger mehrheitlich den Plan ab, ist eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ausgeschlossen. Stimmen sie mehrheitlich dem Plan zu, besteht keine Veranlassung, über das Gesetz hinaus weitere Vo- raussetzungen zu schaffen, denen der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan genügen muss.
9
aa) Der Gefahr, dass Gläubiger mehrheitlich für den Plan stimmen, denen es nicht um die Befriedigung ihrer eigenen Forderungen, sondern um die Erzwingung einer Restschuldbefreiung zum Nulltarif geht (vgl. Ott/Vuia, aaO Rn. 20) wird dadurch begegnet, dass die Zustimmung eines Gläubigers, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht, nicht nach § 309 Abs. 3 Satz 1 InsO und auch dann nicht ersetzt werden kann, wenn davon abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004, aaO; AG Bremen, NZI 2011, 950). Werden solche Zweifel nicht erhoben und glaubhaft gemacht, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Schuldenbereinigungsplänen aufzustellen.
10
bb) Teilweise wird die Vorlage von Nullplänen oder Fast-Nullplänen für zulässig, eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO aber für unzulässig gehalten, weil in diesen Fällen niemals ausgeschlossen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Verlauf eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens verbesserten und der Schuldner schließlich doch eine Befriedigungsquote leisten könne. Aus dem Gesetz sind jedoch entsprechende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Das Erfordernis von Besserungs- oder Anpassungsklauseln, die Zahlungen des Schuldners für den Fall vorsehen, dass es während eines bestimmten Zeitraums , der etwa dem eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens entspricht, zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt (vgl. HmbKomm -InsO/Streck, aaO Rn. 20 f; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 49; zu der Streitfrage Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO mwN), ist aus dem Gesetz heraus nicht zu begründen.
11
Nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages zu § 309 InsO (BT-Drucks. 12/7302 S. 192 zu § 357f EInsO) soll durch die Vorschrift die Entscheidung über die Frage erleichtert werden, ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, und es soll vermieden werden, dass das Insolvenzgericht bei dieser Entscheidung langwierige Prüfungen und Beweisaufnahmen durchführen muss. Um dies zu gewährleisten, ist es Sache der Gläubiger, solche Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen , welche der Zustimmungsersetzung entgegenstehen. Würde man über die Regelung des § 309 InsO hinaus Bedingungen und Klauseln verlangen, mittels derer der Schuldner sicherstellt, dass zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden, unterliefe man die gesetzliche Fiktion des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO, nach der im Zweifel von gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die Ersetzung der Zustimmung als wichtiges Instrument zur Förderung gerichtlicher Entscheidungen und damit zur Gerichtsentlastung (BT-Drucks. 12/7302, aaO) bliebe wirkungslos, weil entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers die zukünftige Entwicklung der Eigentumsund Vermögensverhältnisse des Schuldners doch wieder in die Entscheidung einbezogen werden müsste. Eine Berücksichtigung fiktiver künftiger Entwicklungsmöglichkeiten findet deshalb nicht statt. Künftige Veränderungen sind nur dann in die Entscheidung einzubeziehen, wenn sie absehbar und von den Gläubigern vorgetragen und glaubhaft gemacht sind. So kann etwa der bevorstehende Abschluss einer Berufsausbildung oder die Veränderung der persönlichen Verhältnisse - beispielsweise die Geburt eines Kindes - Veranlassung geben , dies in die Entscheidung, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt wird, einbezogen werden, sofern Entsprechendes glaubhaft gemacht ist. Bloß theoretische Änderungsmöglichkeiten müssen dagegen ebenso unberücksichtigt bleiben, wie abstrakte Klauseln, denen keine absehbare künftige Entwicklung zugrunde liegt.
12
b) Im Streitfall genügt die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lediglich theoretische Aussicht, dass zukünftig Aufrechnungsmöglichkeiten des Landes entstehen könnten, die durch den Schuldenbereinigungsplan abgeschnitten werden, nicht, um die Zustimmungsersetzung zu versagen. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO muss der Gläubiger die Gründe, die eine Zustimmungsersetzung hindern sollen, glaubhaft machen. Behauptet er, durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt zu werden, so hat er eine Vergleichsrechnung vorzulegen, aus der sich diese Schlechterstellung konkret ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 145/08, NZI 2010, 948 Rn. 5). Zur Vorlage einer entsprechenden Vergleichsberechnung ist der Gläubiger vorliegend nicht in der Lage. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine künftige Entwicklung - so etwa das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen in unbekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase - Vorteile zu erlangen, die durch einen Schuldenbereinigungsplan ausgeschlossen werden, reicht für die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan nicht aus (vgl. zum Insolvenzplan BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491 Rn. 11). Das Land hat den Feststellungen des Beschwerdegerichts, nach denen frühere Verlustvorträge verbraucht sind und die Schuldnerin ein Einkommen erzielt, bei dem sie keine Steuern abzuführen hat, so dass auch keine Steuererstattungsansprüche entstehen können , nichts entgegenzusetzen. Der Berechnung des Beschwerdegerichts, nach welcher das Land im Fall der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensphase aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin weniger bekäme als bei Durchführung des Insolvenzplanverfahrens, ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan an, die Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung ist deshalb unbegründet.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 09.05.2012 - 78 IK 82/11 -
LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2012 - 5 T 348/12 -

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Vertretenen, dem nachträglich durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beratungshilfe bewilligt wurde mit dem Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit: "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "flexibler Nullplan".
Festgesetzt wurden lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99,96 EUR, während die Antragsteller eine Vergütung von 690,20 EUR (Nr. 2507 RVG-VV) verlangen.
Dieses Begehren wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 30. Januar 2013, Az. BHG 424/12, zurückgewiesen, weil auch ein sogenannter "flexibler Nullplan" nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden könne und deshalb die Voraussetzungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV - hier Nr. 2507 RVG-VV (22 Gläubiger) - nicht erfülle.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss des zuständigen Richters des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 19. März 2013, Az. BHG 424/12, ebenfalls zurückgewiesen, da kein Plan im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vorliege. In dem Ansinnen an die Gläubiger, letztlich einem Erlass ihrer Forderung zuzustimmen, sei kein ernsthaftes Bemühen zu erkennen, eine einvernehmliche Schuldenbereinigung zu erzielen.
Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 6. August 2010 (Az. 4 W 48/10, veröff. u.a. in MDR 2010, 1157) und des Senats vom 13. November 2012 (Az. 8 W 399/12), wonach ein "starrer Nullplan" die Mindestvoraussetzungen an einen im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vergütungswürdigen Einigungsvorschlag nicht erfülle und der vorliegende "flexible Nullplan" diesem gleichzustellen sei.
Aufgrund der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wurde dieses Rechtsmittel, auf dessen Begründung verwiesen wird, von den Antragstellern am 3./4. Dezember 2013 eingelegt. Im wesentlichen machen sie geltend, dass es nicht sein könne, dass sogar ein "starrer Nullplan" als Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zugelassen, nicht aber im Rahmen der Abrechnung der Beratungshilfe als Tätigkeit im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV anerkannt werde.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird im einzelnen auf die genannten Beschlüsse und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 RVG).
10 
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
11 
Zurecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2507 RVG-VV nicht verdient haben.
12 
Der Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 8 W 399/12, der Auffassung angeschlossen, dass ein "starrer Nullplan" der dort beschriebenen Art ("ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts") den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Bamberg MDR 2010, 1157; Buck in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 305 InsO Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Nr. 2504 RVG-VV Rn. 4).
13 
Dem steht nicht entgegen, dass nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung auch ein Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung ausreichend sein kann (so auch der Senat, Beschluss vom 28.März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. u.a. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 2.Auflage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff.; je m.w.N.).
14 
Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (OLG Bamberg, a.a.O.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, Nr. 2502 RVG-VV Rn. 4). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504 bis 2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtsuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigernden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 2500-2508 RVG-VV Rn. 40, m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (OLG Bamberg, a.a.O.).
15 
Diesen Anforderungen wird ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht gerecht. Dieser zielt regelmäßig nur darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung wird nicht erkennbar. Vergütungsrechtlich ist deshalb eine Abgeltung durch die Gebühren nach Nrn. 2502, 2503 VV RVG ausreichend.
16 
Gleiches gilt auch für einen "flexiblen Nullplan" der vorliegenden Art, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten zwei Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden vier Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen, ins Leere geht - im Übrigen auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. In Folge dessen hatte von 22 Gläubigern auch nur einer den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, wobei berücksichtigt werden muss, dass Forderungen eingestellt wurden von 10 EUR und 42,50 EUR sowie zahlreiche unter 1.000 EUR, insgesamt jedoch in Höhe von 42.334,28 EUR.
17 
Die Antragsteller verkennen im Übrigen, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan anders zu beurteilen sind als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504-2507 RVG-VV zu verdienen, die eben über die Beratung des Rechtsuchenden hinaus nach außen Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beinhalten muss. Hieran scheitert es aber auch bei einem "flexiblen Nullplan", wenn dieser von vornherein - wie hier - aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan".
18 
Die weitere Beschwerde war demgemäß unter ergänzender Bezugnahme auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Vertretenen, dem nachträglich durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beratungshilfe bewilligt wurde mit dem Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit: "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "flexibler Nullplan".
Festgesetzt wurden lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99,96 EUR, während die Antragsteller eine Vergütung von 690,20 EUR (Nr. 2507 RVG-VV) verlangen.
Dieses Begehren wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 30. Januar 2013, Az. BHG 424/12, zurückgewiesen, weil auch ein sogenannter "flexibler Nullplan" nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden könne und deshalb die Voraussetzungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV - hier Nr. 2507 RVG-VV (22 Gläubiger) - nicht erfülle.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss des zuständigen Richters des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 19. März 2013, Az. BHG 424/12, ebenfalls zurückgewiesen, da kein Plan im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vorliege. In dem Ansinnen an die Gläubiger, letztlich einem Erlass ihrer Forderung zuzustimmen, sei kein ernsthaftes Bemühen zu erkennen, eine einvernehmliche Schuldenbereinigung zu erzielen.
Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 6. August 2010 (Az. 4 W 48/10, veröff. u.a. in MDR 2010, 1157) und des Senats vom 13. November 2012 (Az. 8 W 399/12), wonach ein "starrer Nullplan" die Mindestvoraussetzungen an einen im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vergütungswürdigen Einigungsvorschlag nicht erfülle und der vorliegende "flexible Nullplan" diesem gleichzustellen sei.
Aufgrund der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wurde dieses Rechtsmittel, auf dessen Begründung verwiesen wird, von den Antragstellern am 3./4. Dezember 2013 eingelegt. Im wesentlichen machen sie geltend, dass es nicht sein könne, dass sogar ein "starrer Nullplan" als Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zugelassen, nicht aber im Rahmen der Abrechnung der Beratungshilfe als Tätigkeit im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV anerkannt werde.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird im einzelnen auf die genannten Beschlüsse und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 RVG).
10 
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
11 
Zurecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2507 RVG-VV nicht verdient haben.
12 
Der Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 8 W 399/12, der Auffassung angeschlossen, dass ein "starrer Nullplan" der dort beschriebenen Art ("ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts") den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Bamberg MDR 2010, 1157; Buck in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 305 InsO Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Nr. 2504 RVG-VV Rn. 4).
13 
Dem steht nicht entgegen, dass nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung auch ein Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung ausreichend sein kann (so auch der Senat, Beschluss vom 28.März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. u.a. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 2.Auflage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff.; je m.w.N.).
14 
Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (OLG Bamberg, a.a.O.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, Nr. 2502 RVG-VV Rn. 4). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504 bis 2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtsuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigernden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 2500-2508 RVG-VV Rn. 40, m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (OLG Bamberg, a.a.O.).
15 
Diesen Anforderungen wird ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht gerecht. Dieser zielt regelmäßig nur darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung wird nicht erkennbar. Vergütungsrechtlich ist deshalb eine Abgeltung durch die Gebühren nach Nrn. 2502, 2503 VV RVG ausreichend.
16 
Gleiches gilt auch für einen "flexiblen Nullplan" der vorliegenden Art, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten zwei Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden vier Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen, ins Leere geht - im Übrigen auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. In Folge dessen hatte von 22 Gläubigern auch nur einer den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, wobei berücksichtigt werden muss, dass Forderungen eingestellt wurden von 10 EUR und 42,50 EUR sowie zahlreiche unter 1.000 EUR, insgesamt jedoch in Höhe von 42.334,28 EUR.
17 
Die Antragsteller verkennen im Übrigen, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan anders zu beurteilen sind als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504-2507 RVG-VV zu verdienen, die eben über die Beratung des Rechtsuchenden hinaus nach außen Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beinhalten muss. Hieran scheitert es aber auch bei einem "flexiblen Nullplan", wenn dieser von vornherein - wie hier - aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan".
18 
Die weitere Beschwerde war demgemäß unter ergänzender Bezugnahme auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22. August 2016, Az. 1 T 156/16, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für die von ihnen Vertretene, der mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Beratungshilfe bewilligt worden war für die Angelegenheit „Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO“. Erstellt wurde ein sogenannter „Fast-Nullplan“, mit dem trotz eines unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens der Vertretenen über einen Zeitraum von 6 Jahren monatlich eine Schuldentilgung von 50 EUR angeboten wurde bei einer gesamten Schuldenlast von 49.940,86 EUR, woraus sich eine Tilgungsquote von 7,21 % errechnete. Die Vertretene ist ausweislich des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 21. April 2015 am 29. September 1987 geboren und als Teilzeitfachkraft tätig bei „Burger King“. In dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die Gläubiger vom 30. September 2015 zum Zwecke des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenregulierung hat sie mitgeteilt, dass von ihr höhere Beträge gezahlt werden können, sofern sich ihre Einkommensverhältnisse innerhalb der genannten 6 Jahre ändern, und dass sie insoweit bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle sei.
Mit dem Antrag vom 28. Oktober 2015 haben die Antragsteller ihre Vergütungsfestsetzung nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) i.H.v. 405 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV von 20 EUR und Umsatzsteuer nach 7008 RVG-VV von 80,75 EUR, insgesamt 505,75 EUR, geltend gemacht. Festgesetzt wurden dagegen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 11. Januar 2016 lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV von 85 EUR, die Auslagenpauschale von 17 EUR und Umsatzsteuer von 19,38 EUR, insgesamt 121,38 EUR.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsteller wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin und Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wurde infolge der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und nach erneuter Anhörung der Bezirksrevisorin die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. Mai 2016 durch die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen, an die das Verfahren von der Einzelrichterin übertragen worden war, mit dem Beschluss vom 22. August 2016 dahingehend abgeändert, dass die an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 505,75 EUR festgesetzt wurde. Zugleich wurde die weitere Beschwerde zugelassen, die von der Bezirksrevisorin am 25. August 2016 eingelegt wurde.
Das Landgericht hat die Akten ohne Abhilfe mit Beschluss vom 25. August 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 Abs. 4 S. 4 RVG).
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV verdient haben.
Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und äußerst sorgfältigen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2016 verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
10 
Soweit sich die Bezirksrevisorin insbesondere auf die Senatsentscheidung vom 28. Januar 2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZInsO 2015, 206, und in ZVI 2015, 54, beruft, ist die dortige Fallkonstellation mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
11 
Es handelte sich dort um einen so genannten „flexiblen Nullplan“, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wurde, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten 2 Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden 4 Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen ins Leere ging – wie auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Ein „flexibler Nullplan“ dieser Art, der von vornherein aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein „starrer Nullplan“, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird: „Ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts“, wurde in der genannten Senatsentscheidung einem solchen gleichgesetzt mit dem Ergebnis, dass dieser den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Stuttgart/Senat ZInsO 2015, 206, m.w.N.; anders bereits die nicht veröffentliche Entscheidung des Senats vom 4. April 2016, Az. 8 W 38/14, bezüglich eines „flexiblen Nullplans“ mit noch relevanter Perspektive aus Gläubigersicht).
12 
Vorliegend handelt es sich um einen „Fast-Nullplan“ (BGH NJW-RR 2014, 118), mit dem von einer jungen erwerbstätigen Schuldnerin trotz eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine monatliche Schuldentilgung von 50 EUR für einen Zeitraum von 6 Jahren angeboten wurde und zugleich eine höhere Tilgung, sobald es ihr gelungen ist, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen zu erhalten. Auch wenn die angebotene Monatszahlung an der unteren Grenze liegt, ist dieser „Fast-Nullplan“ aus Gläubigersicht dennoch nicht als perspektivlos zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf das junge Alter und die nicht geminderte Erwerbsfähigkeit der Schuldnerin mit dem nicht aussichtslosen Bestreben, ein höheres Arbeitseinkommen erzielen zu können.
13 
Im Übrigen ist dem zuvor zitierten Senatsbeschluss nicht zu entnehmen, dass vom Anwalt nach erklärter oder durch Schweigen vorgenommener Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans ein Nachverhandeln verlangt wird, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV zu verdienen (vgl. Landgericht Ulm, Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Az. 2 T 47/15, vom 26. Februar 2016, Az. 2 T 53/15, und 2. Juli 2015, Az. 2 T 48/14).
14 
Es wurde vom Senat ausgeführt:
15 
„Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (m.w.N.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (m.w.N.). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504-2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtssuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigenden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (m.w.N.).“
16 
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeit der Antragsteller, die die Gläubiger angeschrieben haben unter Vorlage eines detaillierten Forderungs- und Gläubigerverzeichnisses und mit dem Angebot der Schuldentilgung über einen Zeitraum von 6 Jahren mit monatlich 50 EUR sowie der Zukunftsperspektive von höheren Zahlungen, da die Vertretene bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle ist. Auf die obigen Ausführungen wird im Einzelnen Bezug genommen.
17 
Damit haben die Antragsteller die Geschäftsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) bereits verdient. Ein Nachverhandeln für den Fall der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans, mit dem entsprechend der seinerzeitigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin kein besseres Angebot unterbreitet werden konnte, kann nicht gefordert werden.
18 
Die weitere Beschwerde der Staatskasse war damit als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 05.06.2014 wird die dem Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Vertretenen, dem nachträglich durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beratungshilfe bewilligt wurde mit dem Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit: "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "flexibler Nullplan".
Festgesetzt wurden lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99,96 EUR, während die Antragsteller eine Vergütung von 690,20 EUR (Nr. 2507 RVG-VV) verlangen.
Dieses Begehren wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 30. Januar 2013, Az. BHG 424/12, zurückgewiesen, weil auch ein sogenannter "flexibler Nullplan" nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden könne und deshalb die Voraussetzungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV - hier Nr. 2507 RVG-VV (22 Gläubiger) - nicht erfülle.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss des zuständigen Richters des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 19. März 2013, Az. BHG 424/12, ebenfalls zurückgewiesen, da kein Plan im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vorliege. In dem Ansinnen an die Gläubiger, letztlich einem Erlass ihrer Forderung zuzustimmen, sei kein ernsthaftes Bemühen zu erkennen, eine einvernehmliche Schuldenbereinigung zu erzielen.
Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 6. August 2010 (Az. 4 W 48/10, veröff. u.a. in MDR 2010, 1157) und des Senats vom 13. November 2012 (Az. 8 W 399/12), wonach ein "starrer Nullplan" die Mindestvoraussetzungen an einen im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vergütungswürdigen Einigungsvorschlag nicht erfülle und der vorliegende "flexible Nullplan" diesem gleichzustellen sei.
Aufgrund der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wurde dieses Rechtsmittel, auf dessen Begründung verwiesen wird, von den Antragstellern am 3./4. Dezember 2013 eingelegt. Im wesentlichen machen sie geltend, dass es nicht sein könne, dass sogar ein "starrer Nullplan" als Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zugelassen, nicht aber im Rahmen der Abrechnung der Beratungshilfe als Tätigkeit im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV anerkannt werde.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird im einzelnen auf die genannten Beschlüsse und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 RVG).
10 
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
11 
Zurecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2507 RVG-VV nicht verdient haben.
12 
Der Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 8 W 399/12, der Auffassung angeschlossen, dass ein "starrer Nullplan" der dort beschriebenen Art ("ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts") den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Bamberg MDR 2010, 1157; Buck in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 305 InsO Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Nr. 2504 RVG-VV Rn. 4).
13 
Dem steht nicht entgegen, dass nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung auch ein Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung ausreichend sein kann (so auch der Senat, Beschluss vom 28.März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. u.a. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 2.Auflage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff.; je m.w.N.).
14 
Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (OLG Bamberg, a.a.O.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, Nr. 2502 RVG-VV Rn. 4). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504 bis 2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtsuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigernden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 2500-2508 RVG-VV Rn. 40, m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (OLG Bamberg, a.a.O.).
15 
Diesen Anforderungen wird ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht gerecht. Dieser zielt regelmäßig nur darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung wird nicht erkennbar. Vergütungsrechtlich ist deshalb eine Abgeltung durch die Gebühren nach Nrn. 2502, 2503 VV RVG ausreichend.
16 
Gleiches gilt auch für einen "flexiblen Nullplan" der vorliegenden Art, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten zwei Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden vier Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen, ins Leere geht - im Übrigen auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. In Folge dessen hatte von 22 Gläubigern auch nur einer den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, wobei berücksichtigt werden muss, dass Forderungen eingestellt wurden von 10 EUR und 42,50 EUR sowie zahlreiche unter 1.000 EUR, insgesamt jedoch in Höhe von 42.334,28 EUR.
17 
Die Antragsteller verkennen im Übrigen, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan anders zu beurteilen sind als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504-2507 RVG-VV zu verdienen, die eben über die Beratung des Rechtsuchenden hinaus nach außen Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beinhalten muss. Hieran scheitert es aber auch bei einem "flexiblen Nullplan", wenn dieser von vornherein - wie hier - aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan".
18 
Die weitere Beschwerde war demgemäß unter ergänzender Bezugnahme auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.