Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Sept. 2016 - 8 W 291/16

bei uns veröffentlicht am12.09.2016

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22. August 2016, Az. 1 T 156/16, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für die von ihnen Vertretene, der mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Beratungshilfe bewilligt worden war für die Angelegenheit „Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO“. Erstellt wurde ein sogenannter „Fast-Nullplan“, mit dem trotz eines unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens der Vertretenen über einen Zeitraum von 6 Jahren monatlich eine Schuldentilgung von 50 EUR angeboten wurde bei einer gesamten Schuldenlast von 49.940,86 EUR, woraus sich eine Tilgungsquote von 7,21 % errechnete. Die Vertretene ist ausweislich des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 21. April 2015 am 29. September 1987 geboren und als Teilzeitfachkraft tätig bei „Burger King“. In dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die Gläubiger vom 30. September 2015 zum Zwecke des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenregulierung hat sie mitgeteilt, dass von ihr höhere Beträge gezahlt werden können, sofern sich ihre Einkommensverhältnisse innerhalb der genannten 6 Jahre ändern, und dass sie insoweit bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle sei.
Mit dem Antrag vom 28. Oktober 2015 haben die Antragsteller ihre Vergütungsfestsetzung nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) i.H.v. 405 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV von 20 EUR und Umsatzsteuer nach 7008 RVG-VV von 80,75 EUR, insgesamt 505,75 EUR, geltend gemacht. Festgesetzt wurden dagegen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 11. Januar 2016 lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV von 85 EUR, die Auslagenpauschale von 17 EUR und Umsatzsteuer von 19,38 EUR, insgesamt 121,38 EUR.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsteller wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin und Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wurde infolge der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und nach erneuter Anhörung der Bezirksrevisorin die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. Mai 2016 durch die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen, an die das Verfahren von der Einzelrichterin übertragen worden war, mit dem Beschluss vom 22. August 2016 dahingehend abgeändert, dass die an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 505,75 EUR festgesetzt wurde. Zugleich wurde die weitere Beschwerde zugelassen, die von der Bezirksrevisorin am 25. August 2016 eingelegt wurde.
Das Landgericht hat die Akten ohne Abhilfe mit Beschluss vom 25. August 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 Abs. 4 S. 4 RVG).
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV verdient haben.
Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und äußerst sorgfältigen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2016 verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
10 
Soweit sich die Bezirksrevisorin insbesondere auf die Senatsentscheidung vom 28. Januar 2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZInsO 2015, 206, und in ZVI 2015, 54, beruft, ist die dortige Fallkonstellation mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
11 
Es handelte sich dort um einen so genannten „flexiblen Nullplan“, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wurde, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten 2 Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden 4 Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen ins Leere ging – wie auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Ein „flexibler Nullplan“ dieser Art, der von vornherein aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein „starrer Nullplan“, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird: „Ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts“, wurde in der genannten Senatsentscheidung einem solchen gleichgesetzt mit dem Ergebnis, dass dieser den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Stuttgart/Senat ZInsO 2015, 206, m.w.N.; anders bereits die nicht veröffentliche Entscheidung des Senats vom 4. April 2016, Az. 8 W 38/14, bezüglich eines „flexiblen Nullplans“ mit noch relevanter Perspektive aus Gläubigersicht).
12 
Vorliegend handelt es sich um einen „Fast-Nullplan“ (BGH NJW-RR 2014, 118), mit dem von einer jungen erwerbstätigen Schuldnerin trotz eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine monatliche Schuldentilgung von 50 EUR für einen Zeitraum von 6 Jahren angeboten wurde und zugleich eine höhere Tilgung, sobald es ihr gelungen ist, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen zu erhalten. Auch wenn die angebotene Monatszahlung an der unteren Grenze liegt, ist dieser „Fast-Nullplan“ aus Gläubigersicht dennoch nicht als perspektivlos zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf das junge Alter und die nicht geminderte Erwerbsfähigkeit der Schuldnerin mit dem nicht aussichtslosen Bestreben, ein höheres Arbeitseinkommen erzielen zu können.
13 
Im Übrigen ist dem zuvor zitierten Senatsbeschluss nicht zu entnehmen, dass vom Anwalt nach erklärter oder durch Schweigen vorgenommener Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans ein Nachverhandeln verlangt wird, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV zu verdienen (vgl. Landgericht Ulm, Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Az. 2 T 47/15, vom 26. Februar 2016, Az. 2 T 53/15, und 2. Juli 2015, Az. 2 T 48/14).
14 
Es wurde vom Senat ausgeführt:
15 
„Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (m.w.N.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (m.w.N.). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504-2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtssuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigenden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (m.w.N.).“
16 
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeit der Antragsteller, die die Gläubiger angeschrieben haben unter Vorlage eines detaillierten Forderungs- und Gläubigerverzeichnisses und mit dem Angebot der Schuldentilgung über einen Zeitraum von 6 Jahren mit monatlich 50 EUR sowie der Zukunftsperspektive von höheren Zahlungen, da die Vertretene bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle ist. Auf die obigen Ausführungen wird im Einzelnen Bezug genommen.
17 
Damit haben die Antragsteller die Geschäftsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) bereits verdient. Ein Nachverhandeln für den Fall der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans, mit dem entsprechend der seinerzeitigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin kein besseres Angebot unterbreitet werden konnte, kann nicht gefordert werden.
18 
Die weitere Beschwerde der Staatskasse war damit als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2014 - 8 W 35/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auße
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Nov. 2016 - 8 Wx 698/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Regensburg gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 30.03.2016, Az. 6 T 63/16 (1), wird zurückgewiesen. Gründe

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Vertretenen, dem nachträglich durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beratungshilfe bewilligt wurde mit dem Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit: "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "flexibler Nullplan".
Festgesetzt wurden lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99,96 EUR, während die Antragsteller eine Vergütung von 690,20 EUR (Nr. 2507 RVG-VV) verlangen.
Dieses Begehren wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 30. Januar 2013, Az. BHG 424/12, zurückgewiesen, weil auch ein sogenannter "flexibler Nullplan" nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden könne und deshalb die Voraussetzungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV - hier Nr. 2507 RVG-VV (22 Gläubiger) - nicht erfülle.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss des zuständigen Richters des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 19. März 2013, Az. BHG 424/12, ebenfalls zurückgewiesen, da kein Plan im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vorliege. In dem Ansinnen an die Gläubiger, letztlich einem Erlass ihrer Forderung zuzustimmen, sei kein ernsthaftes Bemühen zu erkennen, eine einvernehmliche Schuldenbereinigung zu erzielen.
Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 6. August 2010 (Az. 4 W 48/10, veröff. u.a. in MDR 2010, 1157) und des Senats vom 13. November 2012 (Az. 8 W 399/12), wonach ein "starrer Nullplan" die Mindestvoraussetzungen an einen im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vergütungswürdigen Einigungsvorschlag nicht erfülle und der vorliegende "flexible Nullplan" diesem gleichzustellen sei.
Aufgrund der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wurde dieses Rechtsmittel, auf dessen Begründung verwiesen wird, von den Antragstellern am 3./4. Dezember 2013 eingelegt. Im wesentlichen machen sie geltend, dass es nicht sein könne, dass sogar ein "starrer Nullplan" als Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zugelassen, nicht aber im Rahmen der Abrechnung der Beratungshilfe als Tätigkeit im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV anerkannt werde.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird im einzelnen auf die genannten Beschlüsse und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 RVG).
10 
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
11 
Zurecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2507 RVG-VV nicht verdient haben.
12 
Der Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 8 W 399/12, der Auffassung angeschlossen, dass ein "starrer Nullplan" der dort beschriebenen Art ("ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts") den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Bamberg MDR 2010, 1157; Buck in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 305 InsO Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Nr. 2504 RVG-VV Rn. 4).
13 
Dem steht nicht entgegen, dass nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung auch ein Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung ausreichend sein kann (so auch der Senat, Beschluss vom 28.März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. u.a. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 2.Auflage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff.; je m.w.N.).
14 
Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (OLG Bamberg, a.a.O.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, Nr. 2502 RVG-VV Rn. 4). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504 bis 2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtsuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigernden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 2500-2508 RVG-VV Rn. 40, m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (OLG Bamberg, a.a.O.).
15 
Diesen Anforderungen wird ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht gerecht. Dieser zielt regelmäßig nur darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung wird nicht erkennbar. Vergütungsrechtlich ist deshalb eine Abgeltung durch die Gebühren nach Nrn. 2502, 2503 VV RVG ausreichend.
16 
Gleiches gilt auch für einen "flexiblen Nullplan" der vorliegenden Art, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten zwei Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden vier Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen, ins Leere geht - im Übrigen auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. In Folge dessen hatte von 22 Gläubigern auch nur einer den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, wobei berücksichtigt werden muss, dass Forderungen eingestellt wurden von 10 EUR und 42,50 EUR sowie zahlreiche unter 1.000 EUR, insgesamt jedoch in Höhe von 42.334,28 EUR.
17 
Die Antragsteller verkennen im Übrigen, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan anders zu beurteilen sind als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504-2507 RVG-VV zu verdienen, die eben über die Beratung des Rechtsuchenden hinaus nach außen Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beinhalten muss. Hieran scheitert es aber auch bei einem "flexiblen Nullplan", wenn dieser von vornherein - wie hier - aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan".
18 
Die weitere Beschwerde war demgemäß unter ergänzender Bezugnahme auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.