Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 13. März 2014 - 7 UF 187/14

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 14. November 2013, Az. 112 F 2833/13, abgeändert.

II.

Die Einwilligung der Antragsgegnerin in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung vom Antragsteller wird ersetzt.

III.

Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Nummer II. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerin wird angeordnet.

IV.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Probenentnahme gemäß Nummer III. wird der Antragsgegnerin jeweils die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro, ersatzweise für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, bis zu 10 Tagen Ordnungshaft oder bis zu 10 Tagen Ordnungshaft angedroht.

V.

Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der ersten und zweiten Instanz findet nicht statt.

VI.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der rechtliche Vater der am … 1970 geboren Antragsgegnerin. Die Mutter der Antragsgegnerin, P. P., und der Antragsteller haben 1970 vor der Geburt der Antragsgegnerin geheiratet. Die Ehe wurde bereits 1971 wieder geschieden. Es bestanden von Anfang an bei beiden Eltern zumindest Zweifel, ob der Antragsteller auch der biologische Vater der Antragsgegnerin ist.

Beim Amtsgericht Nürnberg hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin und deren Ehemann unter dem Aktenzeichen 18 C. einen Rechtstreit wegen einer Darlehensrückzahlungsforderung geführt. In diesem Rechtsstreit haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie deren Ehemann am 5. Februar 2013 folgenden Vergleich geschlossen:

I.

Die Beklagten verpflichten sich gesamtschuldnerisch an den Kläger 5.000,00 EUR zu bezahlen. Haben die Beklagten bis spätestens zum 15.3.2013 2.500 EUR bezahlt, so verzichtet der Kläger auf den noch offenen Restbetrag. Die Beklagten nehmen bereits jetzt diesen Verzicht an.

Die Zahlungen haben auf das Kanzleikonto des Klägervertreters bei der Sparkasse N. Kto-Nr. … BLZ: … zu erfolgen.

II.

Die Parteien sind sich einig, dass mit der Bezahlung des in Ziffer I. genannten Betrages sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche sowie etwaige Rückzahlungsansprüche betreffend der Hingabe von 4.000,00 EUR seitens des Klägers in Richtung der Beklagten erledigt sind. Des Weiteren sind sich die Parteien darüber einig, dass zwischen den Parteien keinerlei gegenseitige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen. Hiervon ausgenommen sind erbrechtliche Ansprüche.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Im März 2013 erhielt der Antragsteller von einer Tochter der Antragsgegnerin einen Brief der Mutter der Antragsgegnerin übermittelt, in dem die Mutter der Antragsgegnerin erklärt, dass es möglich sei, dass der Antragsteller nicht der Vater der Antragsgegnerin sei, da es in der maßgeblichen Zeit auch zum Geschlechtsverkehr mit einem gewissen E. gekommen sei.

Nachdem die Antragsgegnerin es zweimal schriftlich abgelehnt hatte, in eine genetische Untersuchung einzuwilligen, hat der Antragsgegner das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Nach Durchführung eines Anhörungstermins, an dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin teilnahmen, nicht dagegen die auch geladene Mutter der Antragsgegnerin, und nach Beziehung der Akte des Amtsgerichts Nürnberg 18 C. hat das Amtsgericht Nürnberg den Antrag des Antragstellers mit Endbeschluss vom 14. November 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller im Vergleich vom 5. Februar 2013 auf den Anspruch nach § 1598 a BGB verzichtet habe.

Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 6. Dezember 2013 zugestellt worden ist, haben diese im Namen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Sie führen aus, bei dem Anspruch nach § 1598 a BGB handele es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch auf den nicht verzichtet werden könne. Darüber hinaus sei der Anspruch nach § 1598 a BGB auch nicht von der im Vergleich vom 5. Februar 2013 enthaltenen Abgeltungsklausel erfasst. Er habe keine Kenntnis von konkreten Umständen gehabe, die gegen seine Vaterschaft gesprochen hätten. Es hätten lediglich Zweifel an seiner Vaterschaft bestanden. Erst mit Erhalt des Briefes der Mutter der Antragsgegnerin im März 2013, also nach Abschluss des Vergleiches hätten sich diese Zweifel konkretisiert. Durch diesen Brief sei somit zumindest die Grundlage für einen etwaigen Verzicht auf den Anspruch nach § 1598 a BGB weggefallen. Eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung liege nicht vor.

Der Antragsteller beantragt daher:

I.

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.11.2013, Aktenzeichen 112 F 2833/13, hier zugestellt am 06.12.2013, wird aufgehoben.

II.

Die durch die Antragsgegnerin nicht erteilte Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung von dem Antragsteller wird familiengerichtlich ersetzt und die Duldung einer Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe durch eine für die Untersuchung geeignete Stelle wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und deren Mutter beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und machen geltend, dass der Antragsteller von Anfang an gewusst habe, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Vater der Antragsgegnerin sei. Das vorliegende Verfahren diene nur dazu, die Antragsgegnerin zu schikanieren.

Der Senat hat den Antragsteller, die Antragsgegnerin und deren Mutter persönlich angehört. Eine einvernehmliche Regelung kam nicht zustande.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 41 Abs. 1 S. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG). Da in Bayern der 6. Januar 2014 ein Feiertag war, endete die Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 7. Januar 2014 (§ 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Ersetzung der Einwilligung der Antragsgegnerin in eine genetische Abstammungsuntersuchung und zur Anordnung der Duldung der hierzu erforderlichen Probeentnahme durch die Antragsgegnerin (§ 1598 a Abs. 2 BGB).

1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung und zur Duldung der für die Untersuchung erforderlichen Probenentnahme sind erfüllt. Gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB kann der Vater zur Klärung der leiblichen Abstammung vom Kind verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer genetischen Probe zu dulden. Sonstige besondere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Ebenso bedarf die Geltendmachung keiner weiteren Substantiierung. Der Anspruch nach § 1598 a BGB ist nach Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 (FamRZ 2007, 441 ff.) bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und unterliegt nicht der Verjährung (§ 194 Abs. 2 BGB; BT Drucks. 16/6561, S. 12; OLG Koblenz FamRZ 2014, 406; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1734; OLG München FamRZ 2011, 1878; MüKo-Wellenhofer, BGB, 6. Aufl., § 1598 a Rn. 5). Auf den Anspruch findet materiellrechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung (BT Drucks. 16/6561, S. 12; OLG Koblenz FamRZ 2014, 406; OLG München FamRZ 2011, 1878; MüKo-Wellenhofer, BGB, 6. Aufl., § 1598 a Rn. 5). So ist ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53). Solch ein oder ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Verwirkung des Anspruchs nach § 1598 a BGB ist auch dann vorstellbar, wenn der Berechtigte nach nunmehrigem Bestehen des Anspruchs andere Beteiligte aktiv und nachhaltig in Gewissheit wiegt, dass er an einer Klärung der Abstammung nicht interessiert ist und diese Dispositionen getroffen haben, die sich hier regelmäßig auf die familiäre Ebene beziehen (z. B. Einlassen auf Versöhnung, Absehen von Ehescheidung usw.) (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1598 a Rn. 22). Aber auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dass zwischen ihr und dem Antragsteller die Prüfung ihrer Abstammung nie - also auch nicht nach Einführung des § 1598 a BGB am 1. April 2008 - diskutiert worden ist. Damit fehlt es bereits an einem aktiven und nachhaltigen In-Gewissheit-Wiegen durch den Antragsteller.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Antragsteller nicht von dem Angebot seiner Enkeltochter, an einem genetischen Gutachten mitzuwirken, Gebrauch macht; denn die Aussagekraft eines solchen Gutachtens würde die eines Gutachtens, das auf einer genetischen Probe der Antragsgegnerin fußt, nicht erreichen.

2. Die im Vergleich vom 5. Februar 2013 getroffene Abgeltungsklausel steht der Geltendmachung des Anspruchs nach § 1598 a BGB durch den Antragsteller nicht entgegen.

Dabei spricht der Umstand, dass der Anspruch nach § 1598 a BGB der Verwirkung unterliegt dafür, dass es sich bei diesem nicht um ein solches höchstpersönliches Recht handelt, auf das nicht verzichtet werden kann. Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden, da jedenfalls die in dem Vergleich vom 5. Februar 2013 aufgenommene Abgeltungsklausel den Anspruch des Antragstellers nach § 1598 a BGB nicht mitumfasst.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist § 1598 a BGB niederschwellig ausgestaltet. Er hat keine besonderen Voraussetzungen und bedarf keiner besonderen Substantiierung, d. h. er besteht zwischen jedem Vater und seinen Kindern und zwischen jeder Mutter und ihren Kindern und umgekehrt, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf, also auch dann, wenn die Abstammung in keiner Weise fraglich ist. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch nach § 1598 a BGB von einer Abgeltungsklausel nur dann erfasst werden kann, wenn entweder dieser Anspruch ausdrücklich als mitabgegolten genannt ist oder wenn zum Zeitpunkt der Abgeltungsvereinbarung der Anspruch gemäß § 1598 a BGB zwischen den Beteiligten zumindest diskutiert wird, sich die Beteiligten also bewusst sind, dass ein solcher Anspruch im Raum steht. Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Abgeltungsklausel vom 5. Februar 2013 in dem Kontext zu interpretieren und auszulegen ist, in dem sie vereinbart worden ist (§§ 133, 157 BGB). Gegenstand des Rechtsstreit 18 C … war ein Darlehensrückzahlungsanspruch, also ein vermögensrechtlicher und kein familienrechtlicher oder die Person betreffender Anspruch. Dies spricht dafür, dass sich auch die Abgeltungsklausel nur auf vermögensrechtliche Ansprüche beziehen sollte. Darüber hinaus wurden von der Abgeltungsklausel ausdrücklich erbrechtliche Ansprüche ausgenommen. Eine für die Regelung erbrechtlicher Ansprüche relevante Vorfrage ist jedoch die Abstammung, so dass auch dieser Umstand dafür spricht, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen sind, dass die Abgeltungsklausel auch den Anspruch nach § 1598 a BGB umfassen soll. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es dem Antragsteller nach Einholung des genetischen Gutachtens noch möglich ist, die Vaterschaft anzufechten, da das Erbrecht auch dann, wenn man davon ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, Gestaltungsmöglichkeiten bietet, die eine Berücksichtigung der Abstammung ermöglicht. So kann der Erblasser z. B. das Kind von der Erbfolge ausschließen, so dass diesem nur das Pflichtteilsrecht bleibt.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit abzuändern und die Einwilligung der Antragsgegnerin in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen sowie die Duldung der Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerin anzuordnen. Die Probeentnahme hat dabei nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft zu erfolgen (§ 1598 a Abs. 1 S. 2 BGB).

III.

Die bezüglich der Duldung der Probeentnahme erfolgte Ordnungsmittelandrohung, die bereits mit der zu vollziehenden Anordnung erfolgen kann, hat ihre Rechtsgrundlage in § 95 Abs. 1 Nr. 4. FamFG, § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten in der ersten und zweiten Instanz beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und die über den Verfahrenswert auf § 47 Abs. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Gegen die vorliegende Entscheidung ist damit insgesamt kein Rechtsmittel statthaft.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 13. März 2014 - 7 UF 187/14 zitiert 17 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 65 Beschwerdebegründung


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 41 Bekanntgabe des Beschlusses


(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 47 Abstammungssachen


(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro. (2) Ist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 16 Fristen


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe. (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.