(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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Familienrecht: Beteiligtenfähigkeit der Leibesfrucht im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

25.08.2016

Eine vorgeburtliche Beistandschaft ist allein aufgrund des Eingangs des entsprechenden Antrags beim Jugendamt wirksam ohne dass es einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedurfte.

Vaterschaftstest: Nachweis durch DNA-Abstammungsgutachten

31.10.2011

Unsicherheit bei Betroffenen über Vaterschaft oft auch nach Vaterschaftstest-OLG Stuttgart vom 30.06.11-Az:17 UF 53/11

Referenzen - Gesetze | § 29 VersAusglG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 169 Abstammungssachen


Abstammungssachen sind Verfahren1.auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,2.auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetisch

Referenzen - Urteile | § 29 VersAusglG

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 29 VersAusglG.

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Apr. 2016 - 16 UF 242/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor 1. Dem beteiligten Kind ... geboren ... wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 1. Auf die Beschwerde des Stadtjugendamts M. - Beistandschaft - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mün

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 7 UF 688/17

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.5.2017 in Ziffer 1 und 2 abgeändert und neu gefasst wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte T.

Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 30. Dez. 2015 - 106 F 268/15

bei uns veröffentlicht am 30.12.2015

Tenor 1. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beteiligte ... zu 1/2 und die Mutter ... zu 1/2. 2. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe Gründe: Eine Entscheidung in der Hauptsach

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 WF 1338/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Gründe I. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2013 - eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am gleichen Tag - beantragte der Antragsteller, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes H. S., geb. am ...,

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 UF 1196/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Gründe I. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2013 - eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am gleichen Tag - beantragte der Antragsteller, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes H. S., geb. am ...,

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 13. März 2014 - 7 UF 187/14

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 14. November 2013, Az. 112 F 2833/13, abgeändert. II. Die Einwilligung der Antragsgegnerin in

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - 4 WF 99/17

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 19. Juni 2017 abgeändert: Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils zur Hälfte. Außerger

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Juli 2016 - 12 UF 51/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 27.01.2016 wird wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass nicht der Beteiligte Q, sondern der Beteiligte L der Vater des Kindes N, geb. am ##.##.2013, ist. Hinsichtlich der

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. März 2016 - 2 UF 9/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

1 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 1. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. 2 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht zu Recht dem A

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Jan. 2016 - 12 UF 145/15

bei uns veröffentlicht am 04.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C2 vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird

Amtsgericht Lemgo Beschluss, 28. Apr. 2015 - 9 F 262/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes D. ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte A. der Vater des Kindes D. ist. II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 19. März 2014 - 9 B 362/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Gründe 1 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 2 RVG in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG i. V. § 40 GKG ist auch für die Berechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der den jeweilige

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Okt. 2013 - 12 UF 121/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Borken vom 8. Mai 2013 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 2.000,00 € zurückgewiesen. 1Gründe: 2Dass ‑ wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt ha

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. März 2013 - 8 UF 4/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Betroffenen) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aschersleben vom 04. Dezember 2012 aufgehoben und das Verfahren, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, a

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Juli 2012 - 6 WF 360/12

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Juni 2012 - 2 F 407/11 AB - teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten trägt.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Juli 2012 - 3 UF 202/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts - Wittenberg vom 29. August 2011, erlassen am 30. August 2012, abgeändert: Der Antrag des Antragstellers, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Ve

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Jan. 2012 - 18 UF 257/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Freiburg vom 04.08.2011 (42 F 300/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Ver

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Aug. 2010 - 15 UF 109/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leonberg vom 12.04.2010 -abgeändert.Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten ... ist.2. Von den Kosten des Ver

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Abstammungssachen sind Verfahren1.auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,2.auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische...