Amtsgericht Nürnberg Endbeschluss, 29. Nov. 2017 - 103 F 1446/17

bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Nürnberg vom 22.08.2017 angeordnete Arrest wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Der Arrestbeschluss war daher zu bestätigen.

II.

Der Antragsgegner ist Vater der Antragsteller und als solcher diesen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren 7 UF 172/14 des Oberlandesgerichts Nürnberg am 02.04.2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich indem sich der Antragsgegner verpflichtete monatlich vorauszahlbaren Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich jeweils eines Betrags von 50,00 EUR an die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zu bezahlen. Derzeit Beträgt die Unterhaltsverpflichtung für den Antragsteller zu 1. 305 EUR, für die Antragstellerin zu 2. 239 EUR und für den Antragsteller zu. 3. 236 EUR, insgesamt derzeit also 920 EUR.

Im Vergleich wurde ferner vereinbart, dass das Vermögen des Antragsgegners durch Verbrauch zur Deckung des Kindesunterhalts nicht unter einen Schonbetrag von 10.000 EUR sinken darf.

In der Folgezeit hat der Antragsgegner sämtliche Vermögensgegenstände mit Ausnahme einer Lebensversicherung der B…-V… L… AG, Versicherungsnummer LV…-… verbraucht. Der Antragsgegner betreibt derzeit ein zivilgerichtliches Verfahren mit dem Ziel die Auszahlung der Lebensversicherung an sich zu erreichen. Die Versicherung wurde von Antragstellerseite gepfändet. Zwischenzeitliche Rückstände wurden ausgeglichen, die Vorratspfändung ist derzeit ruhend gestellt. Die Versicherung verweigert die Auszahlung wegen der Vorratspfändung ohne Zustimmung der Antragsteller als Gläubiger. Der Rückkaufswert der Versicherung beläuft sich auf 37.486,37 EUR

Auf Antrag der Antragsteller ordnete das Amtsgericht -FamiliengerichtNürnberg im Verfahren 103 F 4223/16 bereits mit Beschluss vom 24.02.2017 einen dinglichen Arrest gegen den Antragsgegner an. Dieser Arrest wurde aufgehoben, da dem Antragsgegner irrtümlich der Beschluss von Amts wegen zugestellt wurde und die vorgeschriebene Zustellung im Parteibetrieb unterblieb.

Mit Beschluss vom 22.08.2017 ordnete das Gericht den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragstellers in Höhe von 39.000 EUR an. Der Arrestbeschluss wurde dem Antragsgegner am 30.08.2017 zugestellt.

Am 25.08.2017 beantragten die Antragsteller die Vollziehung des Arrestbeschlusses durch Pfändung der Lebensversicherung. Am 29.09.2017 erlies das Amtsgericht Nürnberg Pfändungsbeschluss.

Am 15.09.2017 legte der Antragsgegner Widerspruch ein.

III.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss vom 22.08.2017 aufzuheben und die Anträge der Antragsteller kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsgegner bestreitet die Aktivlegitimation der Antragsteller.

Der Beschluss verletzte zudem den Anspruch des Antragsgegner auf rechtliches Gehör, dieser sei vor Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist erlassen worden.

Es liege auch kein Arrestgrund vor, da keine Umstände vorlägen, aus denen sich ergäbe dass der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommen werde.

Zudem berücksichtige der Beschluss nicht, dass dem Antragsgegner ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 EUR zustehe. Das Vermögen des Antragsgegners betrug im Jahr 2012 62.663,61 EUR. Seit dem Schluss der Vereinbarung habe der Antragsgegner 18683,00 EUR Kindesunterhalt aus Vermögen bezahlt. Weiterhin habe er rückständigen Kindesunterhalt für die Jahre 2012 bis März 2014 in Höhe von insgesamt 6.785,00 EUR bezahlt. Weitere auf jeden Fall unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenende Zahlungen hätten jedenfalls dazu geführt, dass unter Berücksichtigung des Schonvermögens keinesfalls mehr als 6352,31 EUR für zukünftige Unterhaltsansprüche zur Verfügung ständen.

Der Antragsgegner verfüge zudem über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.700 EUR netto, den Antragsstellern sei es zuzumuten gegebenenfalls im Wege der Pfändung des Arbeitseinkommens und Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze sich Befriedigung zu verschaffen. Im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 habe der Antragsgegner durchschnittlich 1836,32 EUR bezogen, im Zeitraum Januar bis September 2017 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1980,84 EUR.

Zudem sei der Arrestbeschluss aufzuheben gewesen, da innerhalb der Monatsfrist kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgt sei gem. § 929 Abs. 2 ZPO. Entsprechendes Vorbringen werde mit Nichtwissen bestritten.

Die Antragsteller beantragen, den mit Beschluss des Amtsgerichts -FamiliengerichtsNürnberg vom 22.08.2017 angeordneten Arrest zu bestätigen.

Die Antragsteller seien aktiv legitimiert. Der Titel sei in gesetzlicher Verfahrensstandschaft erwirkt worden, eine Umschreibung sei auch nicht erforderlich. Die gesetzliche Prozessstandschaft der Mutter sei mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses weggefallen.

Es bestehe auch ein Arrestgrund. Der Antragsgegner würde nach Auszahlung der Lebensversicherung andere Schulden decken. Der Antragsgegner hätte sich hierdurch seines einzigen Vermögensgegenstandes entledigt. Neuerliche Pfändungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner würden nicht mehr greifen. Im Übrigen habe der Antragsgegner den Schonbetrag bereits aufgebraucht. Sonstiges Vorbringen zur Entwicklung des Vermögens des Antragsgegners werden bestritten und seien auch nicht glaubhaft gemacht.

Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

IV.

Der Arrest war anzuordnen.

1. Es besteht ein Arrestanspruch. Ein Titel ist gerade nicht für einen Arrestanspruch erforderlich, es genügt ein materiellerechtlicher Anspruch. Dieser besteht, unabhängig von der Frage, ob der Titel umgeschrieben werden müsste. Auch der Umstand, dass das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen war, spielt daher keine Rolle.

Der Antragsgegner ist seinen Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Er hat zur Sicherstellung des Mindestunterhalts insbesondere auch gem. § 1603 BGB sein Vermögen einzusetzen.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Vermögen unter den Schonbetrag gesunken wäre und sein Vermögen damit „pfändungsfrei“ wäre.

Nach der Vereinbarung waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das Vermögen des Antragsgegners durch Verbrauch zur Deckung des Kindesunterhalts nicht unter einen Schonbetrag von 10.000 EUR sinken darf.

Andere unterhaltsrechtlich anzuerkennende Vermögensverwendungen sind daher bereits von vorne herein außer Betracht zu lassen, da lediglich die Einschränkung für Verbrauch zur Deckung des Kindesunterhalts gilt und damit nichts anderes.

Selbst nach dem Vortrag des Antragsgegners wäre er damit noch zur Bestreitung des Kindesunterhalts aus seinem Vermögen in Höhe von zumindest in Höhe von 27.195,61 EUR verpflichtet.

Danach hatte der Antragsgegner im Jahr 2012 Vermögen in Höhe von 62.663,61 EUR. Seit dem Schluss der Vereinbarung hat der Antragsgegner 18.683,00 EUR für Kindesunterhalt aufgewandt. Weiter hat er übergegangenen rückständigen Kindesunterhalt für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 6.785,00 bezahlt. Dann wäre noch der Schonbetrag von 10.000,00 EUR anzusetzen.

Die vom Antragsgegner angestellte Berechnung geht jedoch ohnehin von fehlerhaften bzw. nicht nachvollziehbaren Grundlagen aus. Der Antragsgegner trägt zu seinen Einkommensverhältnissen vor. Sein Arbeitseinkommen ist höher als das beim Vergleichsschluss zugrunde gelegte, unabhängig davon ob man ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegner wie von ihm im Verfahren 103 F 1748/16 vorgetragen von nur 1.300 EUR zugrunde legt oder die 1.700 EUR, die das OLG in dem Beschluss vom 05.09.2016 im gleichen Verfahren ansetzte.

Insoweit kann der Antragsgegner einen höheren Anteil des Kindesunterhalts aus seinem Erwerbseinkommen bestreiten. Substantiierter Vortrag ist hierzu nicht erfolgt. Stattdessen wird jeweils ein monatlicher Betrag von 300 EUR angesetzt, die aus dem Einkommen auf den Kindesunterhalt gezahlt wurden.

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bis März 2014 keinen Kindesunterhalt bezahlt hat und daher nicht ausgeschlossen ist, dass er weiteres Vermögen bildete. Nachvollziehbarer Vortrag insoweit fehlt.

Die Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Antragsgegners ist damit nicht substantiiert dargelegt. Er ist insoweit darlegungspflichtig, da er sich ja auf einen ihm günstigen Umstand berufen will. Von Antragstellerseite vorgetragen und nicht bestritten ist zudem, dass der Antragsgegner sein Schonvermögen bereits aufbrauchte.

Damit bleibt letztlich nach summarischer Prüfung festzustellen, dass jegliche noch vorhandene Vermögenswerte des Antragsgegners für den Kindesunterhalt zur Verfügung zu stehen haben und insoweit ein Arrestanspruch besteht.

2. Es besteht auch ein Arrestgrund in Höhe des im Verfahren 8 O 6237/16 des Landgerichts Nürnberg-Fürth titulierten Anspruchs. Dies ist nicht nur der Rückkaufswert der Lebensversicherung, der auch bei einer Klageabweisung noch zur Verfügung stehen müsste, sondern auch die aufgelaufenen Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 22.11.2016). Dieser liegt zwischenzeitlich über 39.000 EUR. Das Gericht ist insoweit an die Anträge gebunden.

Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Antragsgegners, insbesondere der Klage beim Landgericht, damit zu rechnen, dass der Antragsgegner bei der Auszahlung der Lebensversicherung seine Schulden bedient und eine Vollstreckung sodann faktisch ins Leere läuft. Um diese Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu unterbinden ist der Arrest erforderlich.

Aus seinem offenbar schwankenden Einkommen kann der Antragsgegner den vollen Barunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nicht decken. Vorhandenes Vermögen zu verwerten, zudem eine werthaltige Forderung gegen eine Versicherung, ist für die Antragsteller zudem sicherer als eine Vollstreckung in künftiges Arbeitseinkommen. Auf eine schlechtere Vollstreckungsmöglichkeit brauchen sich die Antragsgegner nicht verweisen lassen. Es ist auch zu sehen, dass der Antragsgegner Darlehen bei seinem Arbeitgeber hat und daher nicht das gesamte Einkommen für eine Pfändung greifbar wäre.

Aufgrund des vorherigen Arrestverfahrens ist auch nicht von einer Selbstwiderlegung auszugehen, da das Amtsgericht die Zustellung fälschlicherweise von Amts wegen veranlasste. Der Arrestgrund ist daher nicht entfallen.

V.

Der Arrest ist auch nicht aufzuheben, weil die Pfändung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 ZPO erfolgte. Die Pfändung wurde vorher von den Antragstellern eingeleitet. Es handelt sich um gerichtsbekannte und damit offenkundige Tatsachen, die nicht bewiesen werden müssen gem. § 291 ZPO.

Mit dem Widerspruchsverfahren wurde auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Die Wiedervorlage der Akte war nach Fristablauf verfügt. Die Akte wurde verfrüht wieder vorgelegt und auch bei der Beschlussfassung dies leider übersehen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

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Amtsgericht Nürnberg Endbeschluss, 29. Nov. 2017 - 103 F 1446/17 zitiert 5 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Feb. 2018 - 7 UF 1595/17

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.11.2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3.

Referenzen

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.