vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 107 F 562/16, 20.12.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 20. Dezember 2016 wird in Absatz 3 der Ziffer 2. - Regelung des Versorgungsausgleichs - abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der

A… L… (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A… L…-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs …, bezogen auf den 31.3.2016, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Fürth vom 2. November 2016, Az. 751 M … und 29. März 2017, Az. 751 M … ergebenden Beschränkungen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eheleuten aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … geborene Antragstellerin und der am … geborene Antragsgegner haben am 25. Februar 2005 die Ehe geschlossen.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 1. April 2016 zugestellt.

Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Dezember 2016 geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit 8. Februar 2017 rechtskräftig.

Während der Ehezeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2016 hatte der Antragsgegner unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersrentenversicherung bei der A… L…-AG unter der Versicherungsnummer … erworben. Die A… L…-AG teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2016 mit, dass der Ehezeitanteil der Versorgung, als Rückkaufswert berechnet, 10.621,19 € betrage. Als Ausgleichswert hat der Versorgungsträger 5.310,60 € abzüglich der hälftigen Kosten der internen Teilung von insgesamt 200.- €, mithin 5.210,60 €, vorgeschlagen.

Das Amtsgericht Nürnberg hat in Ziffer 2., 3. Absatz, des oben genannten Endbeschlusses zum Ausgleich des von der Antragstellerin bei der A… L…-AG erworbenen Anrechts wie folgt entschieden:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A… L… (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A… L…-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs …, bezogen auf den 31.3.2016, übertragen.

Am 30. Dezember 2016 ging beim Amtsgericht Nürnberg ein Schreiben der A… L…-AG ein, in dem diese mitteilte, es sei zu der beauskunfteten Versicherung des Antragsgegners eine Pfändung in Höhe von 10.000 € ausgebracht worden, so dass eine Teilung des Anrechtes in Höhe dieses Betrags nicht mehr möglich sei.

Gegen den ihr am 5. Januar 2017 zugestellten Endbeschluss hat die A… L…-AG mit Schreiben vom 24. Januar 2017, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 28. Januar 2017, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, am 17. November 2016 sei bei ihr ein Pfändungsbeschluss für den dem Versorgungsausgleich unterworfenen Versicherungsvertrag eingegangen. Deswegen sei eine interne Teilung des Anrechts nicht mehr möglich.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mit, es seien von dem über 10.000 € lautenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits 6.300,- € von 2 weiteren Drittschuldnern an die Gläubiger transferiert worden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin habe das Amtsgericht Nürnberg verspätet über das Vorliegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses informiert und habe versäumt, ihrerseits Einwendungen gegen den Beschluss zu erheben. Die Antragstellerin sei auf das übertragene Anrecht angewiesen; es dürfe ihr nicht durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entzogen werden.

Die Pfändungsgläubiger wenden sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der Senat hat von der Beschwerdeführerin eine Kopie der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse angefordert.

Daraus ergibt sich, dass das Amtsgericht Fürth am 3. November 2016 unter dem Aktenzeichen 751 M … einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache H… S…, C… S… und M… S… gegen T… S… erlassen hat. Grundlage ist ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, vom 23. Mai 2012 über 44.130.- € zuzüglich Zinsen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nennt als Drittschuldner neben der Beschwerdeführerin die N… B… L… GmbH& Co. KG und die Sparkasse F…. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstreckt sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Forderung aus dem beschwerdegegenständlichen Versicherungsvertrag. Den Gläubigern wurde gleichzeitig mit der Pfändung die jeweilige Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lautet über 10.000 €, bezeichnet als Teilhauptforderung.

Am 29. März 2017 hat das Amtsgericht Fürth einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag derselben Gläubiger über 10.000 €, wiederum als Teilhauptforderung, gegen den Antragsgegner erlassen. Auch dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst das beschwerdegegenständliche Anrecht.

Die Pfändungsgläubiger haben mit Schreiben vom 22. Juni 2017 den Lebensversicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung beansprucht.

Die A…-L…-AG hat mit Schreiben vom 17. Juli 2017 mitgeteilt, dass eine Auszahlung an die Gläubiger vor Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht erfolgen wird.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Die Eheleute hat der Senat persönlich angehört.

II.

1. Die Beschwerde der A… L…-AG ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und auch fristgerecht eingelegt worden ist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) und die A… L…-AG auch beschwerdeberechtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers ist bereits immer dann betroffen, wenn in Bezug auf das bei ihm bestehende Anrecht eine dem Gesetz nicht entsprechende Entscheidung ergangen ist, so dass nicht zu prüfen ist, ob eine Entscheidung zum Nachteil des Versorgungsträgers ergangen ist.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdewert von mehr als 600 Euro erreicht wird; denn § 61 FamFG kommt in Versorgungsausgleichssachen nicht zur Anwendung (§ 228 FamFG).

Die Beschwerde der A… L…-AG beschränkt sich auf den Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners. Es liegt somit eine hierauf beschränkte Teilbeschwerde vor (BGH FamRZ 2011,547). Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Fürth hat zwar nicht zu Folge, dass ein Ausgleich des von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen betroffenen Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin generell nicht mehr durchgeführt werden kann, er führt jedoch dazu, dass der Ausgleich (nur noch) mit den sich aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ergebenden Beschränkungen stattfinden kann.

a) Der Senat folgt nicht der von Kemper und Norpoth in FamRB 2011, 284, 287 vertretenen Ansicht, vor Ehezeitende sowie zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anrechte seien in teleologischer Reduktion von § 2 VersAusglG überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da die Einbeziehung derartiger Anrechte Probleme aufwerfe, die sich mit den Mitteln des Versorgungsausgleichs nicht lösen ließen. Stattdessen sollten sie güterrechtlich berücksichtigt werden, eine Lösung über § 27 VersAusglG gesucht werden, oder es sollte, so dies nicht möglich sei, unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten in Frage kommen Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der A… L…-AG unterliegt trotz der vorliegenden Pfändung und Überweisung zur Einziehung grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.

Gemäß § 2 VersAusglG unterliegen dem Versorgungsausgleich im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen (auch) aus privaten Altersvorsorgeverträgen. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung bei Alter oder Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dient und - vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte - auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1, 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Rentenversicherung erfüllt.

Nicht einzubeziehen sind solche Anrechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Dies ist bei einem gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrecht jedoch nicht der Fall, solange die Verwertung nicht tatsächlich erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, 11 UF 273/12, FamRZ 2014, 391 (392)).

b) Der Senat geht davon aus, dass ein Ausgleich in der Weise stattzufinden hat, dass das Anrecht entsprechend den Vorgaben des VersAuglG geteilt und der sich ohne Berücksichtigung der Pfändung und Überweisung zur Einziehung ergebende Ausgleichswert übertragen wird, jedoch das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht in entsprechender Anwendung von §§ 412, 401 BGB mit den darauf befindlichen Belastungen durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründet wird.

Der Senat folgt nicht einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, wonach ein Anrecht, das mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belastet ist, in direkter oder entsprechender Anwendung des § 19 VersAusglG als nicht ausgleichsreifes Anrecht behandelt werden muss und der Ausgleichsberechtigte auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff VersAusglG verwiesen wird.

Das Oberlandesgericht Stuttgart geht in seiner Entscheidung vom 30. September 2013 (11 UF 273/12) davon aus, dass ein interner Wertausgleich anlässlich der Ehescheidung nicht durchführbar ist und das gepfändete Anrecht gegebenenfalls im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Es begründet seine Ansicht damit, dass die Forderung, wenn sie lediglich zur Einziehung überwiesen ist, zwar Vermögensbestandteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten bleibt, allerdings der Wertausgleich anlässlich der Ehescheidung nicht durchführbar sei, weil er in das Sicherungsrecht eingreife und auch der Wert des Anrechts nicht abschätzbar sei, solange nicht geklärt sei, ob und inwieweit der Pfändungsgläubiger im Versicherungsfalle seine Rechte tatsächlich ausübe.

Eine Teilung des Anrechts nach §§ 10 ff VersAusglG würde bis dahin dazu führen, dass sich der Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger vermindere und stattdessen ein Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet werde.

Eine Aufnahme des weiterbestehenden Sicherungsrechtes in die Beschlussformel bei Ausspruch der internen Teilung (in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB) könne nicht verhindern, dass das Pfändungspfandrecht des Gläubigers bei interner Teilung um die jeweiligen Teilungskosten (im entschiedenen Fall 250 Euro) vermindert werde. Der Zugriff des Sicherungsnehmers werde durch die Aufspaltung des Sicherungsrechts in zwei selbstständige Teile erschwert; der Sicherungsnehmer sehe sich nach der Teilung zwei Rechtsinhabern gegenüber, die ihm „u.U. mehr Schwierigkeiten bereiten“ könnten als ein Einzelner.

Die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts sei dem Versorgungsausgleich als gesetzlichem Ausgleichssystem grundsätzlich fremd (so auch OLG Schleswig, 10 UF 322/11, zitiert nach juris).

Das OLG Stuttgart kommt daher in Übernahme und Fortführung der Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu abgetretenen Anrechten (11 UF 19/12 und 15 UF 172/12, zitiert nach juris), sowie in Anlehnung an die Entscheidungen des Kammergerichts (17 UF 272/11, zitiert nach juris) und des OLG Hamm (9 UF 1/13, zitiert nach juris) zu dem Schluss, dass ein gepfändetes Anrecht ebenso wie ein abgetretenes Anrecht zwar dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterliege, jedoch die Frage, ob und wie ein solches Anrecht letztendlich auszugleichen ist, dem Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sei.

Dieser Auffassung folgt z.B. auch Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., VersAusglG, § 2 Rdnr. 12, der sich dabei auf die Argumentation des OLG Stuttgart stützt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich hingegen in der Entscheidung vom 15. November 2011, 7 UF 1463/11, dafür ausgesprochen, zur Sicherung abgetretene Anrechte in Fortführung der noch zur Regelung des Versorgungsausgleichs vor Inkrafttreten des VersAusglG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2011 (FamRZ 2011, 963) dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen. Bei Durchführung der internen Teilung werde das zu begründende Anrecht gemäß § 11 VersAusglG in gleicher Weise belastet wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 673/12, zitiert nach juris) für die Behandlung von sicherungshalber abgetretenen Anrechten nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs die Grundsätze seiner Entscheidung vom 6. April 2011 beibehalten. Er hat dabei auch ausdrücklich festgestellt, dass die Anwendung von § 19 VersAusglG, also ein Unterbleiben des Ausgleichs eines Anrechts bei der Scheidung und der Verweis auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20ff VersAusglG, nach dem Willen des Gesetzgebers Fällen vorbehalten sei, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangele, weil noch nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt seien. Dem stehe es jedoch nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten sei. Denn durch die Abtretung werde nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt.

Der BGH hat auch ausdrücklich entschieden, dass im Falle der Sicherungsabtretung der internen Teilung eines Anrechts auch nicht entgegensteht, dass das Sicherungsgut vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet (§ 13 VersAusglG). Diese gesetzliche Regelung müsse der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen, sie sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH a.a.O., Rdnr. 20, 21).

Soweit ersichtlich, ist zumindest seit Inkrafttreten des VersAusglG über die Behandlung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Folgt man der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von sicherungsabgetretenen Forderungen, so sind jedoch die Argumentation und die Schlussfolgerungen des OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 30. September 2013 (11 UF 273/12) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr gedeckt, soweit sich das OLG Stuttgart dabei auf eine weitgehende Gleichbehandlung von zur Sicherheit abgetretenen und gepfändeten Anrechten beruft.

Nach Ansicht des Senats führt die o.g. Entscheidung des BGH auch dazu, dass auch Anrechte, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs gepfändet und zur Einziehung überwiesen sind, intern geteilt werden und beim Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen begründet wird.

Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Sicherungsabtretung einer Forderung zur Einziehung und die Pfändung und Überweisung einer Forderung zur Einziehung teilweise unterschiedliche Wirkungen haben. Auch bei einer Pfändung und Überweisung zur Einziehung bleibt jedoch der Vollstreckungsschuldner Inhaber der Forderung und der Vollstreckungsgläubiger erhält (nur) im Umfang der Forderung ein materielles Einziehungsrecht (Dörndorfer in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auflage 2016, 2. Teil, 6. Kapitel, Rdnr. 112).

Dass die Pfändung einer Forderung die Beschlagnahme der Forderung und die Verstrickung, also die Begründung der staatlichen Verfügungsmacht über die Forderung, verbunden mit einem Verfügungsverbot des Gläubigers der Forderung und mit einem Verbot an den Drittschuldner, an den Gläubiger der Forderung zu zahlen, zur Folge hat, steht einer grundsätzlichen Gleichbehandlung einer zur Sicherheit abgetretenen und einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung im Versorgungsausgleich nicht entgegen.

Insbesondere hindert das in § 829 Abs. 1 S.1 ZPO niedergelegte Verbot für den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, die Durchführung der Teilung nach dem VersAusglG nicht. Verboten ist dem Drittschuldner im Rahmen der Rechtsbeziehung zum Schuldner diesem gegenüber die Erfüllung der Forderung. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift werden davon staatliche Eingriffe in den Bestand der Forderung berührt, wie sie im Rahmen der Teilung von Anrechten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund gerichtlicher Entscheidung angeordnet werden und vom Versorgungsträger durchzuführen sind.

Vielmehr ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über das von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betroffene Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Rechtsstellung des Ehegatten, zu dessen Gunsten die Teilung erfolgt, als auch die Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers berücksichtigt werden.

Dies verbietet eine Teilung der Forderung und Übertragung des Ausgleichswertes auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ohne Berücksichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ebenso wie ein Unterbleiben der Teilung und damit ein vollständiges Abwälzen der Risiken aus dem Spannungsverhältnis, das sich aus der Tatsache ergibt, dass ein nach Ende der Ehezeit (teil-)gepfändetes Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Dieses Spannungsverhältnis lässt sich, auch wenn man nicht der Meinung von Kemper und Norpoth in FamRB 2011, 284, 287 folgen und derart belastete Anrechte dem Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht unterwerfen will, mit den Regeln des Versorgungsausgleichs nicht vollständig auflösen. So besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Gefahr, dass der Pfändungsgläubiger zur Erfüllung seiner Forderung nur oder in erster Linie das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht heranzieht und das bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, also dem eigentlichen Schuldner der Forderung, verbleibende Anrecht unangetastet lässt. Hieraus könnten aber ggf. Ausgleichsansprüche unter den geschiedenen Ehegatten erwachsen. Nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Gläubiger durch die Aufspaltung des Pfändungsobjekts zumindest zusätzlicher Aufwand bei der Verfolgung seiner Rechte entstehen kann und eine gewisse Entwertung der gepfändeten Forderung durch das Entstehen von Teilungskosten eintritt. Letzteres kann zumindest im hier zu entscheidenden Fall unberücksichtigt bleiben, da die Teilungskosten von insgesamt 200 Euro die Werthaltigkeit der Forderung nicht nachhaltig berühren. Darüber hinaus muss der Pfändungsgläubiger diese gesetzliche Regelung hinnehmen. Der Pfändungsgläubiger erlangt nur die Rechtsstellung, die auch der Gläubiger der Forderung innehätte, wenn keine Pfändung erfolgt wäre (vgl. BGH a.a.O., Rn. 20,21 zur Sicherungsabtretung).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 150 FamFG, die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens auf § 50 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zur höchstrichterlichen Klärung der Behandlung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrechten im Versorgungsausgleich zugelassen.

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(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

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2.
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(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

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(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
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2.
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3.
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(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Tenor

1. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Versorgungsträgers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 13.06.2012 unter Nr. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Rentenversicherung ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Verfahrenswert: 1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 13.06.2012 hat das Familiengericht die zwischen Antragstellerin und Antragsgegner bestehende Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.06.1992 bis 30.06.2011 (Eheschließung: 05.06.1992; Zustellung des Scheidungsantrags: 05.07.2011) durchgeführt. Dabei hat es unter anderem das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten aus einer privaten Rentenversicherung intern geteilt und der Antragstellerin daraus ein Anrecht in Höhe von 73.206,58 EUR übertragen, wobei die rechnerische Richtigkeit dieses Betrages von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird.
Die von der weiteren Beteiligten und dem Antragsgegner in erster Instanz gegen die Einbeziehung dieses Anrechts in den Versorgungsausgleich vorgebrachten Einwände hat das Familiengericht zurückgewiesen:
Der Ausgleich scheide zunächst nicht schon deshalb aus, weil es an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG - der Schaffung des Anrechts aus Arbeit oder Vermögen - fehlen würde. Zwar habe der Antragsgegner das Anrecht mit Mitteln finanziert, die er wegen eines Unfalls im Jahr 1998 aus einer Unfallversicherung (gemeint: Versicherung des Unfallgegners, Bl. 23 d.A.) erhalten habe. Diese Mittel seien aber Bestandteil des Vermögens des Antragsgegners geworden. Die Finanzierung sei somit aus seinem Vermögen erfolgt.
Weiter hindere die erfolgte Abtretung des Anrechts zur Sicherung einer Forderung der Sparkasse ... gemäß Abtretungserklärung vom 27.11.2003 (Bl. 27 f. d.A.) nicht die Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich. Insofern sei dem Beschluss dem OLG Nürnberg vom 15.11.2011 - 7 UF 1463/11 - zu folgen, wonach auch abgetretene Ansprüche in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.
Schließlich sei die Einbeziehung des aus Mitteln einer Unfallversicherung finanzierten Anrechts nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG. Vielmehr sei sogar anerkannt, dass Rentenansprüche aus einer privaten Unfallversicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. Zudem handele es sich bei dem Ausgleichsbetrag von 73.206,58 EUR nur um einen Bruchteil der Gesamtleistung aus der Unfallversicherung in Höhe von 400.000,00 EUR.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte auch in zweiter Instanz gegen die Einbeziehung des abgetretenen Anrechts in den Versorgungsausgleich. Mit der Übertragung eines abgetretenen Anrechts erhalte der Ausgleichsberechtigte kein eigenständiges Anrecht, wie es aber Ziel des neuen Versorgungsausgleichsrechts sei. Vielmehr hänge sein Anrecht vom Verhalten des Ausgleichspflichtigen ab. Zudem stehe das Anrecht aufgrund der Abtretung bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr im Vermögen des Verpflichteten und schließlich dürfe durch den Versorgungsausgleich nicht in bestehende Rechte Dritter eingegriffen werden. Daher sei das bei ihr bestehende Anrecht vom Ausgleich auszuschließen, zumindest sei das Anrecht dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten.
Sie beantragt,
den Beschluss des Familiengerichts Schwäbisch Hall vom 13.06.2012 unter Punkt 2 wie folgt abzuändern: Der Ausgleich des Anrechts aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ... findet nicht statt (alternativ: bleibt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten).
Der Antragsgegner verfolgt ebenfalls sein erstinstanzliches Ziel des Ausschlusses des Anrechts bei der weiteren Beteiligten aus dem Versorgungsausgleich, weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. VersAusglG nicht erfüllt seien. Das Anrecht sei weder durch Arbeit noch durch Vermögen erworben. Auch stehe die Abtretung des Anrechts seiner Einbeziehung in den Versorgungsausgleich entgegen. Außerdem sei die Einbeziehung grob unbillig. Insbesondere sei das Argument des Familiengerichts nicht überzeugend, dass es sich bei dem Ausgleichsbetrag nur um einen Bruchteil der Gesamtleistungen aus der Unfallversicherung in Höhe von 400.000,00 EUR handle. Mit Ausnahme von Zahlungen über 179.463,45 EUR habe es sich bei den Leistungen nämlich um Zahlungen auf Heilbehandlungskosten und ähnliches gehandelt. Ferner leide er aufgrund seines Unfalls noch immer an erheblichen Einschränkungen. Er werde auch künftig keine Anwartschaften in der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung mehr erwerben können. Für die ihm nur noch mögliche Tätigkeit in einer beschützenden Werkstätte würden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde dazu führen, dass die Antragstellerin in nicht nachvollziehbarer Weise von seinem Unfall profitieren würde. Er beantragt,
10 
den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 13.06.2012 in Ziff. 2 dahingehend abzuändern, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs AG, Versicherungs-Nr. ... nicht stattfindet.
11 
Die Antragstellerin beantragt,
12 
die Beschwerden zurückzuweisen.
13 
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei der weiteren Beteiligten bestehende Anrecht erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.
14 
Zur Frage, ob ein abgetretenes Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, weist sie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2011 hin. Ob diese zum alten Recht ergangene Entscheidung, mit der die Einbeziehung abgetretener Anrechte in den Versorgungsausgleich bejaht wurde, auch auf das neue Recht übertragbar sei, werde von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Für die Einbeziehung abgetretener Anrechte habe sich nicht nur das vom Familiengericht zitierte OLG Nürnberg ausgesprochen, sondern auch das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 26.01.2012 - 9 UF 161/11 -. Sofern sich der Senat dem nicht anschließen wolle, sei jedenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
15 
Soweit sich der Senat in seinem Beschluss vom 01.06.2012 - 15 UF 81/12 -, auf den die Beteiligten mit Verfügung vom 23.06.2012 hingewiesen worden waren, und die weitere Beteiligte hinsichtlich der Abtretungsfrage zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, überzeuge das nicht.
16 
Das gegen die Einbeziehung abgetretener Anrechte gerichtete Argument der weiteren Beteiligten, der Ausgleichsberechtigte solle ein unabhängiges Anrecht erhalten, überzeuge bereits deshalb nicht, weil immer nur eine Anwartschaft übertragen werde. Auch bei der Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sei aber letztlich ungewiss, welche Leistung der Ausgleichsberechtigte viele Jahre später erhalte. Bei einem abgetretenen Anrecht sei dessen Umfang und die Belastung klar definiert. Wie sich dieses Anrecht dann weiter entwickeln wird, sei ebenso wie bei allen anderen Anrechten auch ungewiss. Überdies sei nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so lange von einem gesicherten Anrecht auszugehen, als die Sicherheit nicht in Anspruch genommen werde und die in dem zu sichernden Rechtsverhältnis zu erbringenden Leistungen laufend erbracht würden. Daran habe sich durch die Gesetzesänderung zum 01.09.2009 nichts geändert. Sollte sich nach der Aufteilung des Anrechts etwas an der Bedienung des gesicherten Rechts ändern, so sei diese nacheheliche Entwicklung grundsätzlich irrelevant. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich geregelt. Die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG a.F. sei für private Rentenversicherungen bewusst abgeschafft worden.
17 
Das Argument des Senats, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte von vornherein nur ein durch Sicherungsrechte belastetes Anrecht erhalte, was dem Versorgungsausgleich fremd sei (im Anschluss an OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220), lasse sich nicht nachvollziehen. Dem Gesetz lasse sich lediglich entnehmen, dass bestehende Anwartschaften zu teilen seien. Es lasse sich aber nicht entnehmen, dass belastete Anrechte davon ausgeschlossen sein sollten. Ebenso wenig könne sie das Argument des Senats nachvollziehen, dass der Sicherungszessionar bei der Aufspaltung des Sicherungsobjekts im Sicherungsfall Erschwernissen ausgesetzt werde. Sein Aufwand bleibe nach der Abtretung gleich. Er müsse sich weiterhin nur an den (nach wie vor einen) Versorgungsträger wenden. Der Sicherungsnehmer sei überdies auch nicht schutzwürdig. Wenn er eine Rentenanwartschaft als Sicherheit akzeptiere, so sei ihm bekannt, dass diese gegebenenfalls im Versorgungsausgleichsverfahren geteilt werden könne. Diese Teilung ist für ihn aber auch unschädlich, denn das geteilte Recht bleibe mit der Abtretung belastet, bis die Forderung erloschen ist. Für den Sicherungsnehmer sei es daher gleichgültig, wer Inhaber des Rechts ist. Außerdem sei als weiteres Argument zu berücksichtigen, dass nach der Auffassung, wonach ein abgetretenes Anrecht nicht zu teilen sei, dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit geboten werde, sich durch eine einfache privatschriftliche Abtretungserklärung seiner Ausgleichspflicht zu entziehen.
18 
Auch die vom Senat in der Entscheidung vom 01.06.2012 präferierte Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nütze dem Ausgleichsberechtigten nichts. Er trage vielmehr das Risiko des Vorversterbens des Ausgleichspflichtigen. Außerdem stehe es dem Ausgleichspflichtigen frei, bis zum Eintritt des Rentenalters frei über sein Recht zu verfügen, es insbesondere wiederum zur Sicherung eines neuen Darlehens zu belasten. Schließlich komme vorliegend noch hinzu, dass der Wert der Anwartschaft ca. 140.000,00 EUR ist, während die gesicherte Forderung nur rund 60.000,00 EUR beträgt. Der Antragsgegner könnte nach der Lösung des Senats unter Verweis auf den schuldrechtlichen Ausgleich über mehr als die Hälfte seiner Anwartschaft bis zum Rentenfall frei verfügen, insbesondere auch diesen Anteil noch belasten und ihn der Antragstellerin noch entziehen.
19 
Schließlich stelle die Einbeziehung der privaten Rentenversicherung des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich auch keine unbillige Härte dar. Sie sei bis zum Verkehrsunfall des Antragsgegners angestellte Friseurin in Teilzeit gewesen und habe die drei Kinder betreut. Sie habe sich dann selbständig gemacht und weit mehr als Vollzeit gearbeitet. Ihre Lebensversicherung habe sie stilllegen müssen, da sie dafür nicht genügend erwirtschaftet habe. Der Antragsgegner habe seit der Trennung keinen Kindesunterhalt bezahlt. Sein Vermögen belaufe sich auf über 400.000,00 EUR, ihres betrage nur etwa die Hälfte davon. Nach seinem Unfall habe sie ihn über viele Jahre in besonderem Maße betreut. Sie bestreite auch, dass der Antragsgegner mit seiner Arbeit in der beschützenden Werkstätte keine Rentenanwartschaften erwirtschafte. Zudem leiste er sich den Luxus, in einem 150 qm großen Haus zu leben.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
21 
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff., 228 FamFG).
22 
Beide Beschwerde richten sich nur gegen die Einbeziehung des Anrechts bei der weiteren Beteiligten in den Versorgungsausgleich. Daher ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehenden Anrechts zur Überprüfung angefallen (BGH FamRZ 2011, 547).
2.
23 
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des bei der weiteren Beteiligten bestehenden Anrechts.
24 
Zwar sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG - Schaffung des Anrechts durch Arbeit oder Vermögen des Antragsgegners - erfüllt (dazu a)). Auch ist die Einbeziehung des Anrechts bei der weiteren Beteiligten in den Versorgungsausgleich nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG (dazu b)). Das Anrecht unterfällt jedoch in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, weil derzeit noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggf. in welcher Höhe beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220; dem folgend Senat, B.v. 01.06.2012 - 15 UF 81/12) (dazu c)).
a)
25 
Das bei der weiteren Beteiligten bestehende Anrecht wurde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG aus dem Vermögen des Antragsgegners geschaffen und ist daher ein gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich auszugleichendes Anrecht.
26 
Auch wenn der Antragsgegner das Anrecht mit Mitteln erworben hat, die er zuvor von einer Versicherung wegen seines am 21.04.1998 erlittenen schweren Fahrradunfalls erhalten hat, ändert dies nichts daran, dass er die Rentenanwartschaft aus seinem Vermögen geschaffen hat. Die Herkunft des Vermögens spielt dabei, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (insbesondere dem Fall der Zuwendung durch Dritte zum Zweck des Erwerbs von Versorgungsanrechten), keine Rolle (Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 4). Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Herkunft des Vermögens und dem Zeitpunkt seines Erwerbs (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 8).
b)
27 
Es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei der weiteren Beteiligten bestehenden Anrechts nach § 27 VersAusglG auszuschließen.
28 
Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Absatz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche. Die grobe Unbilligkeit muss sich dabei wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben(BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10 m.w.N.).
29 
Der Antragsgegner stützt seine Auffassung, es sei grob unbillig, das bei der weiteren Beteiligten bestehende Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, auf zwei Hauptgesichtspunkte. Zum einen sieht er es als unbillig an, dass Vermögenswerte, die er wegen des Unfalls, der ihn schicksalshaft getroffen hat, aufgrund eigener Vorsorge erhielt, auch der Antragstellerin zu Gute kommen sollen, obwohl er Altersvorsorgeanwartschaften in der mit diesen Mitteln erreichten Höhe bei der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Schreiner voraussichtlich nicht erworben hätte. Zum anderen führt er an, dass er aufgrund seines schweren unfallbedingten Leidens keine nennenswerten weiteren Rentenanwartschaften mehr erarbeiten könne, während die Antragstellerin gesund und erwerbsfähig sei und daher selbst für ihre Alterssicherung sorgen könne.
30 
Beide Argumente führen vorliegend jedoch nicht zur Feststellung einer groben Unbilligkeit.
31 
Die Einbeziehung Vorsorgeanwartschaft, die mit Mitteln erworben wurde, die von einer Versicherung nach einem Verkehrsunfall geleistet wurden, in den Versorgungsausgleich widerspricht den Grundgedanken dieses Rechtsinstituts nicht. Der Versorgungsausgleich rechtfertigt sich auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Während der Ehezeit erworbene Versorgungspositionen werden gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt und dienen so der Unterhaltssicherung im Alter. Dies ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltsverantwortung (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 11 f.). So betrachtet diente die Verwendung der Leistungen, die er nach dem Unfall von der Versicherung erhielt, eben nicht nur der Altersvorsorge des Antragsgegners allein, sondern auch der Absicherung der Antragstellerin. An die Stelle der nun nicht mehr durch die Arbeit als Schreinermeister zu erwirtschaftenden Altersvorsorge trat die Altersvorsorge mit den durch die Versicherung nach dem Verkehrsunfall zur Verfügung gestellten Mitteln. Dass die Antragstellerin an dieser Altersvorsorge teilhat, steht also nicht in Widerspruch zu den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, sondern dient gerade deren Verwirklichung
32 
Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin nach dem Unfall des Antragsgegners nicht nur weiterhin Sorge für die drei gemeinsamen Kinder zu tragen, sondern auch Pflegeleistungen für den Antragsgegner zu erbringen hatte.
33 
Selbst wenn die Altersvorsorge aufgrund der Leistungen der Versicherung nach dem Unfall besser sein sollte, als sie ohne den Unfall ausgefallen wäre, wie der Antragsgegner vorbringt, ist es aufgrund des Gedankens der gemeinsamen Vorsorge dennoch angemessen, wenn die Antragstellerin daran zur Hälfte partizipiert.
34 
Auch die wirtschaftliche Situation, die den Antragsgegner im Alter erwartet, lässt die Aufteilung des bei der weiteren Beteiligten bestehenden Anrechts nicht als grob unbillig erscheinen. Der Antragsgegner hat derzeit ein Vermögen von jedenfalls mehr als 400.000,00 EUR. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von über 1.000,00 EUR und weitere Einkünfte aus der Arbeit in der beschützenden Werkstätte in Höhe von etwa 400,00 EUR. Er kann daher seinen Lebensunterhalt aus den laufenden Einnahmen weitgehend decken und wird somit im Rentenalter noch auf Vermögen zurückgreifen können. Das Vermögen der Antragstellerin ist demgegenüber deutlich geringer. Da sie vom Antragsgegner keinen Unterhalt für die Kinder erhielt, konnte sie, die sie als selbstständige Friseurin Altersvorsorge durch Lebensversicherungen betreibt, ihre Lebensversicherungsbeträge nicht bedienen und ist auf einen Ausgleich dieser Fehlzeiten angewiesen.
35 
Bei der Abwägung all dieser Umstände ist in der Aufteilung des bei der weiteren Beteiligten bestehenden Anrechts keine unbillige Härte zu erkennen.
c)
36 
Das bei der weiteren Beteiligten bestehende Anrecht ist allerdings in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG dennoch nicht in den Ausgleich bei der Scheidung einzubeziehen, sondern unterliegt in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 4 VersAusglG dem Wertausgleich nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff. VersAusglG.
37 
Zwar hat sich durch die zum 01.09.2009 eingetretene Änderung des Versorgungsausgleichsrechts nichts an der Beurteilung geändert, ob ein zur Sicherheit abgetretenes Anrecht der privaten Altersvorsorge nach § 1587 BGB a.F. bzw. § 2 VersAusglG grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegt. Hierfür ist sowohl nach § 1587 BGB a.F. als auch nach § 2 VersAusglG allein entscheidend, dass es weiterhin wirtschaftlich dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten als Sicherungsgeber zuzuordnen ist. Insofern sind also die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 06.04.2011 (FamRZ 2011, 963) weiterhin anwendbar und somit ein abgetretenes Anrecht grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
38 
Dennoch ist die zum alten Versorgungsausgleichsrecht ergangene Entscheidung des BGH nicht uneingeschränkt auf das neue Recht übertragbar. Im Unterschied zum alten Versorgungsausgleichsrecht sind die einzelnen Versorgungsanwartschaften nicht mehr, wie im alten Recht in der Regel, nur Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtsaldierung, sondern jedes Anrecht wird separat geteilt. Die hier vorzunehmende interne Teilung würde also dazu führen, dass in ein Anrecht direkt eingegriffen würde, dessen Inhaber derzeit nicht der Antragsgegner, sondern die Sparkasse... ist (Abtretungsvertrag vom 21.11.2003, Bl. 27 d.A.) (dazu OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220 Rn. 18 ff.).
39 
Hinzu kommt, dass nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht nach § 10a VAHRG a.F. die Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden konnte, wenn das zur Sicherheit abgetretene Anrecht später vom Sicherungsnehmer in Anspruch genommen wurde und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen somit entfiel, sofern die eingetretene Änderung auf die Ehezeit bezogen werden konnte, was bei einer nachehelich ausgelösten Inanspruchnahme der Sicherheit regelmäßig nicht anzunehmen ist; im Übrigen war dabei auch die Billigkeitsklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG a.F zu prüfen. Nach §§ 225 Abs. 1 FamFG kann ab dem 01.09.2009 eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei nachträglichem Wegfall nicht mehr erfolgen, weil danach das Abänderungsverfahren nur in Bezug auf die in § 32 VersAusglG aufgeführten Regelsicherungssysteme, also nicht hinsichtlich privater Altersvorsorge zulässig ist (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 506).
40 
Dazu, welche Auswirkungen das neue Recht hat, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten:
41 
Die Oberlandesgerichte Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11 - Juris) und Nürnberg (FamRZ 2012, 1221) sind der Meinung, dass auch nach neuem Recht abgetretene Versorgungsanrechte bei der Scheidung zu teilen sind. Der Sicherungsgeber erleide dadurch bei der internen Teilung keinen Nachteil, da sich aus §§ 10 Abs. 1 und 11 VersAusglG ergebe, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibt (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 27).
42 
Kemper/Norpoth (FamRB 2011, 284, 285 f.) sind dagegen der Ansicht, dem Ausgleichspflichtigen stehe nur ein bedingter Anspruch auf Rückübertragung des Anrechts gegen den Sicherungsnehmer zu. Nur dieser bedingte Rückübertragungsanspruch könne Teilungsgegenstand sein. Dann müsste der Rückübertragungsanspruch aber ein Anspruch i.S.d. § 2 VersAusglG sein. Er diene jedoch nicht selbst der Absicherung des Inhabers im Alter oder bei Invalidität und erfülle schon deswegen nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Zudem könne man den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert des bedingten Rückübertragungsanspruchs nur schwer bestimmen. Es könne jedenfalls nicht der Wert der Anwartschaft selbst sein. Vielmehr müsse der Rückübertragungsanspruch eigenständig bewertet werden. Auch die Anwendung des § 19 VersAusglG scheide aus, da auch dies ein Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG voraussetzen würde, was auf den Rückübertragungsanspruch aber nicht zutreffe. Bei dieser rechtlichen Betrachtung, die zwingend an die Stelle der rein wirtschaftlichen des BGH zu stellen sei, könnten Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, die als Sicherheit abgetreten wurden, nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Der bedingte Rückübertragungsanspruch könne vielmehr nur güterrechtlich ausgeglichen werden (Kemper/Norpoth a.a.O., 286; etwas zurückhaltender Erman/Norpoth, BGB, 13. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 11: Die Nichteinbeziehung abgetretener Anrechte in den Versorgungsausgleich sei „stringenter“, die Anwendung des § 19 VersAusglG sei aber „erwägenswert“; für eine Berechnung nach güterrechtlichen Grundsätzen, allerdings im Rahmen der versorgungsausgleichsrechtlichen Bewertung, auch Borth, a.a.O., Rn. 506).
43 
Demgegenüber ist das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1220) der Auffassung, eine abgetretene Versorgungsanwartschaft sei nicht bei der Scheidung zu teilen, sondern in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG als nicht ausgleichsreif zu behandeln (ebenso für den Fall eines gepfändeten Anrechts, KG FamRZ 2012, 1218 m. zust. Anm. Schwamb FamRB 2012, 140). Für die analoge Anwendung des § 19 VersAusglG bei abgetretenen Anrechten haben sich auch Gutdeutsch (FamRB 2012, 187) und Kirchmeier (VersR 2009, 1581, 1584) ausgesprochen, mit einer Lösung, die danach differenziert, ob der Sicherungsnehmer der Einbeziehung zustimmt oder nicht.
44 
Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 01.06.2012 - 15 UF 81/12 der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Dabei bleibt er auch nach erneuter Prüfung.
45 
Zunächst folgt der Senat der Auffassung von Kemper/Norpoth nicht, sondern schließt sich dem BGH an. Der BGH hat sich bereits zum alten Recht bei abgetretenen Vorsorgeanwartschaften gegen eine formale und für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden, wonach die Rechte aus einem abgetretenen Anrecht - wirtschaftlich betrachtet - noch immer zum Vermögen des Ausgleichspflichtigen gehören (BGH FamRZ 2011, 963 Rn. 11). Daran hat sich durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts nichts geändert.
46 
Auch den Oberlandesgerichten Saarbrücken und Nürnberg folgt der Senat nicht. Diese haben bei ihrer Darlegung, wonach der Sicherungsnehmer keinen Nachteil erleide, schon nicht berücksichtigt, dass die Sicherheit immerhin um die abzuziehenden Teilungskosten vermindert wird (vgl. Gutdeutsch, a.a.O.). Vor allem aber ist bei einem zur Sicherheit abgetretenen Anrecht zum Zeitpunkt der Scheidung nicht hinreichend sicher voraussehbar, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Sicherungsfall eintritt, so dass sich noch nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, inwieweit dieses Anrecht endgültig beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt (OLG Schleswig a.a.O. Rn. 29). Damit besteht eine Situation, die die Analogie zu § 19 VersAusglG rechtfertigt. Das Gegenargument der Antragstellerin, wonach jede Anwartschaft naturgemäß mit Unsicherheiten belastet sei, vermag diesen Gesichtspunkt nicht zu erschüttern. Die Möglichkeit, dass sich der Wert von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung noch verändern kann, ist nicht vergleichbar mit der Unsicherheit darüber, ob die Altersvorsorgeanwartschaft jemals vom Ausgleichspflichtigen in Anspruch genommen werden kann oder ob sie vom Sicherungsgeber verwertet wird.
47 
Hinzu kommt, dass der Zugriff für den Sicherungsnehmer durch die Aufspaltung des Sicherungsrechts in zwei selbständige Rechte erschwert wird. Der Antragstellerin ist zwar darin recht zu geben, dass diese Aufteilung, sofern man dem OLG Nürnberg folgt, wonach auch das neu begründete Anrecht mit dem Sicherungsrecht belastet bleibt (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 27), nicht überbewertet werden darf. Dennoch bleibt das Faktum, dass sich der Sicherungsgeber nach der Teilung zwei Rechtsinhabern gegenübersieht, die ihm im Zweifel mehr Schwierigkeiten bereiten können als ein einzelner. Zudem kann sich auch das Risiko der Inanspruchnahme der Altersvorsorge nach der Aufteilung wesentlich ändern (Gutdeutsch a.a.O.). Auch dies berührt die Interessen des Sicherungsnehmers.
48 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie durch die Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich auch nicht rechtlos gestellt. Sofern der Ausgleichspflichtige durch sein Tilgungsverhalten die Inanspruchnahme der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer provoziert, stünde dem Ausgleichsberechtigten ein Anspruch aus § 812 BGB (Eingriffskondiktion) gegen den Ausgleichspflichtigen zu. Auch könnte die Leistung des Versorgungsträgers an den Sicherungsnehmer als Kapitalleistung an den Pflichtigen gewertet werden und Ansprüche nach § 22 VersAusglG begründen (Gutdeutsch a.a.O.).
49 
Die bei der weiteren Beteiligten bestehende Anwartschaft ist somit nicht in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einzubeziehen, sondern bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Ob die Anwartschaft dabei mit ihrem vollen Ausgleichswert von 73.206,58 EUR, bei dessen Berechnung dem Senat kein Fehler ersichtlich wurde, anzusetzen ist, oder ob entsprechend der von Kemper/Norpoth und Borth vertretenen Meinung ein Abschlag wegen der erfolgten Abtretung zu erfolgen hat, muss in vorliegendem Verfahren nicht entschieden werden, sondern bleibt der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
d)
50 
Ob auch der Sicherungsnehmer, vorliegend die Sparkasse ..., am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen ist (bejahend, OLG Schleswig a.a.O. Rn. 15), kann offen bleiben. Nachdem der Senat die Teilung des Anrechts abgelehnt hat, ist sie in ihren materiellen Rechten jedenfalls nicht betroffen.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
52 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (FamRZ 2012, 1221 ff.) und des OLG Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11) einerseits sowie des OLG Schleswig ((FamRZ 2012, 1220) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird der am 4.12.2012 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich im 3. Absatz zu Ziffer II des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Vers.Nr.: ####) mit einem Wert von 19.630,63 € (Ehezeitanteil des Rückkaufswertes einschl. gutgeschriebener Überschussanteile ohne Stornoabzug) bleibt der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.


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(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.