Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 22. Mai 2015 - 6 W 227/15

bei uns veröffentlicht am22.05.2015
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3 O 8457/14, 26.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

6 W 227/15

3 O 8457/14 LG Nürnberg-Fürth

In Sachen

D.

gegen

1) C...

2) B...

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Kostenbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 6. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Firlus als Einzelrichterin

am 22.05.2015

folgenden

Beschluss

I.

Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2015 werden zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. In einem anderen Rechtsstreit (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 9 O 10411/11) erwirkte der Kläger gegen den (hier) Beklagten zu 2 am 29. November 2013 ein Endurteil, wonach der Beklagte zu 2 102.700 Euro zzgl. Zinsen an den Kläger zu zahlen hat. Noch während des Prozesses veräußerte der Beklagte zu 2 mit notariellem Überlassungsvertrag vom 19. Dezember 2012 seine Eigentumswohnung in N.-straße ..., an seine Tochter, die Beklagte zu 1. Die Veräußerung erfolgte unentgeltlich, jedoch unter Vorbehalt eines Rückforderungsrechts.

Mehrere Versuche des Klägers, aus dem genannten Urteil gegen den Beklagten zu 2 zu vollstrecken, blieben ohne Erfolg. Am 14. Juli 2014 gab der Beklagte zu 2 die eidesstattliche Versicherung ab. Hierin versicherte er (wahrheitswidrig), in den letzten vier Jahren keine Gegenstände unentgeltlich veräußert zu haben.

Der Kläger hat Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz erhoben. Außerdem hat er - im vorliegenden Verfahren - im Weg der einstweiligen Verfügung beantragt,

- der Beklagten zu 1 zu untersagen, über ihren Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung zu verfügen,

- dem Beklagten zu 2 zu untersagen, von seinem Rückauflassungsanspruch Gebrauch zu machen.

Am 28. November 2014 erließ das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung und legte den Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Hiergegen erhoben die Beklagten, beschränkt auf die Kostenentscheidung, Widerspruch; zugleich erkannten sie die Untersagungsgebote an. Die Beklagten meinen, sie hätten keine Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben. Mit Endurteil vom 26. Januar 2015 hielt das Landgericht die Kostenentscheidung aufrecht und legte den Beklagten auch die weiteren Verfahrenskosten auf. Dagegen erhoben die Beklagten am 29. Januar 2015 sofortige Beschwerde. Der Kläger beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

II. Die sofortigen Beschwerden der beiden Beklagten sind zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO analog, § 569 ZPO; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 99 Rn. 11 m. w. N.), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Beklagten stellen zunächst in Frage, ob der Kläger berechtigt war, seine Anträge gegen die beiden Beklagten in demselben Verfahren geltend zu machen (§§ 59, 60 ZPO). Diese Zweifel teilt das Beschwerdegericht nicht. Die Verpflichtungen der Beklagten beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erschien daher zweckmäßig. Insoweit ist eine weite Auslegung geboten (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Auflage, §§ 59, 60 Rn. 1). Dass Streitgenossen in unterschiedlichem Umfang verurteilt werden können, steht der Zulässigkeit der Streitgenossenschaft nicht im Weg.

2. Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerden entscheiden, obwohl das Landgericht keine Abhilfeentscheidung traf. Zwar sieht § 572 Abs. 1 ZPO vor, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Möglichkeit der Abhilfe prüft. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist aber nicht Verfahrensvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens (OLG Stuttgart MDR 2003, 110; vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a. a. O., § 572 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 572 Rn. 4).

3. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf § 93 ZPO. Zwar ist diese Vorschrift auch im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung anwendbar (OLG Köln NJW 1975, 454; Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 93 Rn. 30; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 93 Rn. 2; Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 5 „Einstweilige Verfügung“). Die Beklagten haben aber nicht in ausreichendem Umfang dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie keine Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben hätten. Hierfür tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 6 „Beweislast“).

Ein Veranlassung zur Klageerhebung ist anzunehmen, wenn die beklagte Partei sich vor Prozessbeginn so verhielt, dass die Klagepartei bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (BGH NJW 1979, 2040/2041; NJW-RR 2005, 1005/1006; Schulz, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.; Zöller/Herget, a. a. O., Rn. 3). Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls wie auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen (vgl. Jaspersen/Wache in: Beck’scher OK ZPO, § 93 Rn. 25). Entsprechendes gilt grundsätzlich für das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Hier schlossen die Beklagten - das ist unstreitig - am 19. Dezember 2012, also während des Prozesses gegen den Beklagten zu 2, einen notariellen Überlassungsvertrag mit dem Ziel, die Eigentumswohnung des Beklagten zu 2 auf seine Tochter, die Beklagte zu 1, zu übertragen. Die Beklagte zu 1 hatte Kenntnis von dem Prozess gegen den Beklagten zu 2, insbesondere auch von der Höhe der Forderung (vgl. Anlage 7 des Antragstellers).

Der Kläger behauptete überdies, die Beklagte zu 1 habe gewusst, dass die Überlassung zu dem Zweck erfolgte, die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers zu vereiteln. Das hat die Beklagte zu 1 im Beschwerdeverfahren zwar bestritten. Das Bestreiten erst in der Rechtsmittelinstanz ist zuzulassen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Klägers, seine Behauptung glaubhaft zu machen; vielmehr obliegt es - wie bereits oben erwähnt - der Beklagten zu 1, die Behauptung des Klägers zu widerlegen. Hier sprechen die Umstände für die Richtigkeit der Behauptung: Die Beklagte zu 1 wusste von dem Prozess des Klägers gegen ihren Vater und sie hatte Kenntnis von der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung, da sie den Überlassungsvertrag vom Notar vorgelesen bekam und unterzeichnete. Diesen Umständen hat die Beklagte zu 1 nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermocht.

Das geschilderte Verhalten der beiden Beklagten reicht aus, um dem Kläger Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen beide Beklagte zu geben. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten musste der Kläger befürchten, dass er ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zum Ziel kommen werde. Eine vorgerichtliche Unterlassungsaufforderung war dem Kläger unter diesen Umständen nicht zumutbar (vgl. OLG Köln, a. a. O.; OLG Frankfurt MDR 1980, 855; OLG Naumburg BeckRS 2010, 05629; Jaspersen/Wache, a. a. O., § 93 Rn. 43), zumal da die Beklagten durch die parallel erhobene Anfechtungsklage gewarnt und auf die Absichten des Klägers aufmerksam gemacht wurden.

Die Frage der Zumutbarkeit einer vorherigen Unterlassungsaufforderung ist im Verfügungsverfahren, in dem ohne rasches Handeln ein Rechtsverlust zu befürchten ist, anders zu beurteilen als im Klageverfahren. Die von den Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken (MDR 1982, 499), des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1996, 905) und des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2004, 999) betrafen jeweils Klageverfahren und sind daher nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Dem Kläger war auch nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, die Beklagten würden erst nach Wochen einen Notartermin für eine Verfügung über den Miteigentumsanteil erhalten. Nach der Lebenserfahrung lässt sich in Eilfällen auch wesentlich schneller ein beurkundungsbereiter Notar finden.

Auch der Einwand der Beklagten, die Wohnung werde von den Großeltern der Beklagten zu 1 bewohnt, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Eine Veräußerung oder Belastung der Wohnung kann auch erfolgen, wenn diese bewohnt/vermietet ist. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Antrag des Klägers vom 21. November 2014 auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst mehr als vier Monate nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2 einging. Wie der Kläger unwidersprochen vortrug, konnte er „erst jetzt“, also offenbar erst kurz vor Antragstellung in Erfahrung bringen, dass die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2 nicht der Wahrheit entsprach. Es lag also kein viermonatiges Abwarten auf Seiten des Klägers vor, das Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrunds hätte wecken können.

III. Die Beklagten haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).

Ein Anlass zur Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, weil hierfür eine Festgebühr anfällt (Nr. 1810 KV GKG). Der Gegenstandswert wäre, falls seine Festsetzung beantragt werden würde (§ 33 RVG), in Übereinstimmung mit dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2015), auf 8.398,88 Euro zu veranschlagen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Juli 2015 - 13 W 484/15

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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 13 W 484/15 Beschluss vom 17.7.2015 3 O 8481/14 LG Nürnberg-Fürth In Sachen D. I., - Kläger und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M

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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.